Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.09.1985, Az.: 4 StR 428/85
Revision gegen Verurteilung wegen sexueller Nötigung und Körperverletzung und Maßregelausspruch; Einweisung wegen eingeschränkter Steuerungsfähigkeit in psychiatrisches Krankenhaus bei Alkoholmissbrauch und anderen Persönlichkeitsdefiziten; Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.09.1985
- Aktenzeichen
- 4 StR 428/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11704
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Paderborn - 19.03.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1986, 107
- NStZ 1986, 254
Verfahrensgegenstand
Versuchte sexuelle Nötigung u.a.
Amtlicher Leitsatz
Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter bei der Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration für die Beurteilung der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) einen Abbauwert von 0,2 Promille pro Stunde für den zwei Stunden übersteigenden Zeitraum in Ansatz bringt, sofern er nur für die ersten 2 Stunden einen Abbauwert von 0,29 Promille pro Stunde zugrunde legt.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. September 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger
die Richter am Bundesgerichtshofs Hürxthal Laufhütte Goydke Dr. Jähnke als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 19. März 1985 im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit (vosätzlicher) Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1.
Die Überprüfung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Das gilt auch für die Verneinung der Voraussetzungen des § 20 StGB. Zwar erweckt die Wiedergabe der Darlegungen des Sachverständigen (UA 28) den Eindruck, als sei allein der Umstand, daß bei dem alkoholgewohnten Angeklagten kein "Filmriß" vorgelegen habe, der ausschlaggebende Grund für die Verneinung gewesen. Das würde nicht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang stehen, wonach die Überprüfung der Erinnerungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit des Verhaltens des Angeklagten zwar für die Einsichtsfähigkeit Bedeutung haben, das Fehlen des Hemmungsvermögens jedoch allein aufgrund solcher Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann (BGH NStZ 1982, 243; 1982, 376; 1983, 19 jeweils m. w. Nachw.; Beschluß vom 11. Oktober 1983 - 4 StR 582/83). Das Landgericht hat jedoch anschließend aufgrund einer Gesamtbetrachtung, in die es das gesamte, von drei Zeuginnen bekundete Verhalten des Angeklagten vor der Tat und auch sein Nachtatverhalten einbezogen hat (UA 29), mit ausreichender Begründung das Vorliegen des § 20 StGB ausgeschlossen. Hinzu kommt, daß die Strafkammer - obwohl sie einen Sachverständigen zugezogen hatte - ohne weiteres davon ausgegangen ist, daß bei der Rückrechnung über den Zeitraum von fünf Stunden der "höchstmögliche Abbauwert von 0,29 Promille je Stunde" zugrundezulegen sei (UA 11). Nach den neueren gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen, denen der Senat folgt, wäre ohne Benachteiligung des Angeklagten eine Rückrechnung für den zwei Stunden übersteigenden Zeitraum mit nur 0,2 Promille pro Stunde zulässig gewesen (vgl. Gerchow/Heifer/Schewe/Schwerd/Zink, Die Berechnung der maximalen Blutalkoholkonzentration und ihr Beweiswert für die Beurteilung der Schuldfähigkeit, in BA 1985, 77 ff), sofern nur für die ersten zwei Stunden 0,29 Promille pro Stunde in Ansatz gebracht werden. An diesem letzteren Wert ist für die ersten zwei Stunden nach der Tat allerdings festzuhalten.
2.
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB kann jedoch keinen Bestand haben.
Die Strafkammer bejaht eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten wegen seiner erheblichen Alkoholisierung zur Tatzeit und seiner sonstigen Persönlichkeitsdefizite. Diese sieht sie in dessen besonders erhöhter Empfindlichkeit und einer herabgesetzten Toleranzschwelle "mit Neigungen zu unüberlegten, kritiklosen, heftigen Kurzschlußhandlungen" und einer "gehörigen Portion Masochismus". Dabei geht sie ausdrücklich davon aus, daß diese "abartigen Persönlichkeitsmerkmale" nicht krankhafter Natur sondern "Ausdruck anerzogener bzw. erworbener asozialer Züge" seien (UA 28). Der zu dieser Persönlichkeitsstruktur hinzutretende "chronische Alkoholismus" stelle "eher die Folge, als die Ursache für das abnorme Persönlichkeitsbild" des Angeklagten dar.
Diese Feststellungen vermögen die Anordnung der Maßregel gemäß § 63 StGB nicht zu rechtfertigen. Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kommt in der Regel nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen worden ist. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem nicht ein solcher Defekt, sondern letztlich der Alkoholgenuß die Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) bei der Tat bewirkt hat, kann § 63 StGB lediglich ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGH NStZ 1982, 218; 1983, 429; 1985, 309 jeweils m. w. Nachw.). Einen solchen Ausnahmefall hat das Landgericht nicht festgestellt. Zwar hat es darauf hingewiesen, daß bei dem Angeklagten chronischer Alkoholismus vorliege und daß er immer dann Alkohol im Übermaß zu sich nehme, wenn er in Freiheit sei (UA 32). Daraus ergibt sich jedoch noch nicht eine krankhafte Alkoholsucht des Angeklagten. Beruht die Alkoholsucht nicht auf einem geistigen Defekt, sondern wie hier auf Verhaltensstörungen und Abnormitäten, die - wie das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat - nicht krankhaft sondern anerzogene oder erworbene Charaktermängel sind, scheidet eine Unterbringung nach § 63 StGB aus (BGH NStZ 1985, 309; Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 63 StGB Rdn. 2 m. w. Nachw.). In derartigen Fällen kommt als Maßregel vor allem die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in Betracht. Da den Urteilsgründen nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob das Landgericht eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 Abs. 2 StGB als aussichtslos ansieht (UA 32), war die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Hürxthal
Laufhütte
Goydke
Jähnke