Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.06.1993, Az.: XII ZB 80/93
Verspätete Begründung einer Berufung; Wiedereinsetzung bei versäumter Begründungsfrist; Folgen fehlerhafter Eintragungen in den Fristenkalender durch Angestellte; Anwaltliche Prüfungspflicht der Begründungsfristen bei Aktenvorlage; Fristbeginn für Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist; Zurechnung von Fehlern des Rechtsanwaltes an den Mandanten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.06.1993
- Aktenzeichen
- XII ZB 80/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 16741
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 24.03.1993
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Bernd B., A. weg 3, I.,
Prozessgegner
Annemarie N., T. Straße 62/53,
In der Familiensache
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 23. Juni 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und
die Richter Dr. Zysk, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Dr. Hahne
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. März 1993 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 28.390,00 DM (vgl. BGH, Beschluß vom 20. September 1974 - IV ZR 113/74 - NJW 1974, 2128 = JurBüro 1975, 326).
Gründe
I.
Gegen das ihm am 16. März 1992 zugestellte Urteil des Familiengerichts, das seine Klage auf Erstattung von Kindesunterhalt sowie auf teilweise Freistellung von der Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt für zwei gemeinschaftliche Kinder der Parteien abwies, legte der Kläger am 15. April 1992 Berufung ein. Am 18. Mai 1992 beantragte er, die Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat zu verlängern. Am 15. Juni 1992 begründete er die Berufung. Auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden des Berufungsgerichts vom 5. Februar 1993, es bestünden Bedenken gegen den rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung, beantragte der Kläger am 22. Februar 1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung. Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung als unzulässig und lehnte zugleich in den Gründen seines Beschlusses das Wiedereinsetzungsgesuch ab. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel erst nach der am 15. Mai 1992 abgelaufenen Monatsfrist (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO) begründet worden ist (§ 519b Abs. 1 ZPO).
2.
Das Oberlandesgericht hat dem Kläger im Ergebnis zu Recht die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist versagt. Er hat die zweiwöchige Frist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) nicht eingehalten. Diese Frist wurde nicht erst mit dem Zugang des Hinweises des Senatsvorsitzenden vom 5. Februar 1993 in Lauf gesetzt, wie das Oberlandesgericht anzunehmen scheint, sondern spätestens am 18. Mai 1992.
a)
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat sich der Kläger auf ein Versehen der Bürovorsteherin seines Prozeßbevollmächtigten berufen und dazu ausgeführt: Nach Einlegung der Berufung am 15. April 1992 durch Telefax habe sein Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt B., die Bürovorsteherin G. ausdrücklich angewiesen, die Frist zur Begründung der Berufung auf einen Monat ab 15. April 1992 im Fristenkalender einzutragen. Diese habe ihm die ordnungsgemäße Ausführung der Anweisung versichert. In Wirklichkeit habe Frau G. den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist unter Notierung der üblichen Vorfrist auf den 18. Mai 1992 vermerkt. Frau G. sei ausführlich über die Fristvorschriften belehrt und mit ihnen vertraut. Sie werde stichprobenartig überprüft; bei der Eintragung und Überwachung von Fristen habe es bei ihr bisher noch keinerlei Beanstandungen gegeben.
Die Akte sei Rechtsanwalt B. ordnungsgemäß vor Fristablauf zur Bearbeitung vorgelegt worden. Wegen Arbeitsüberlastung habe jedoch die Begründungsfrist nicht eingehalten werden können. Am Tag des vermerkten Fristablaufs habe deshalb Rechtsanwalt B. gegen 9.40 Uhr telefonisch beim Oberlandesgericht nachgefragt, ob er mit einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat rechnen könne. Als ihm dies in Aussicht gestellt worden sei, falls der Verlängerungsantrag vor Fristablauf beim Oberlandesgericht eingehe, habe Rechtsanwalt B. noch am gleichen Tag den Verlängerungsantrag durch Telefax übermittelt. Von der Versäumung der Begründungsfrist habe sein Prozeßbevollmächtigter erst nach Einsichtnahme in die Gerichtsakten aufgrund des Hinweises des Senatsvorsitzenden Kenntnis erlangt. Zur Glaubhaftmachung hat der Kläger eine eidesstattliche Versicherung der Frau G. sowie eine anwaltliche Versicherung des Rechtsanwalts B. vorgelegt.
Das Oberlandesgericht hat ein eigenes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, das dieser sich zurechnen lassen müsse, darin gesehen, daß der Anwalt es pflichtwidrig unterlassen habe, bei Vorlage der Akten zur Anfertigung der Berufungsbegründung eigenverantwortlich nachzuprüfen, ob die Einhaltung der Frist sichergestellt sei. Nach dem Vortrag des Klägers müßten die Akten seinem Anwalt spätestens am 15. Mai 1992 vorgelegt worden sein. Wäre Rechtsanwalt B. an diesem Tag seiner Prüfungspflicht nachgekommen, so hätte er die Versäumung der Begründungsfrist vermeiden können.
Demgegenüber macht der Kläger mit der sofortigen Beschwerde geltend, es habe für seinen Prozeßbevollmächtigten hier deshalb keine Veranlassung bestanden, die Eintragung der Frist bei Vorlage der Akten erneut auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren, weil er Frau G. ausdrücklich angewiesen gehabt habe, die Frist zur Berufungsbegründung auf einen Monat ab dem 15. April 1992 im Fristenkalender einzutragen, wobei ihm dies als erfolgt ausdrücklich bestätigt worden sei.
Dieses Vorbringen vermag der sofortigen Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
b)
Nach § 234 Abs. 1 ZPO ist die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Frist zu beantragen. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das ist schon dann der Fall, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Die Frist beginnt deshalb spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können. Dies hängt davon ab, wann der Anwalt Anlaß hatte zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten war. Ein solcher Anlaß ist nach gefestigter Rechtsprechung gegeben, wenn die Akte dem Anwalt zur Vorbereitung der Rechtsmitteleinlegung oder -begründung vorgelegt wird (BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89 - BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 3 = NJW-RR 1990, 830; vom 12. Oktober 1989 - I ZB 3/89 - BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 1 = MDR 1990, 413; vom 14. Juli 1988 - III ZB 40/87 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 1 jeweils m.w.N.).
Hier ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers nach seinen eigenen Angaben die Akte "ordnungsgemäß vor Fristablauf" vorgelegt und von ihm am 18. Mai 1992 bearbeitet worden. Da die Anfertigung einer Berufungsbegründungsschrift anstand, bestand spätestens an diesem Tag für den Prozeßbevollmächtigten des Klägers Veranlassung, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels (bzw. für die Rechtzeitigkeit eines Verlängerungsantrages) in eigener Verantwortung zu prüfen. Entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde entfiel eine solche Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung hier nicht deshalb, weil Rechtsanwalt B. bei Einlegung der Berufung ausdrücklich angeordnet hatte, die Berufungsfrist von einem Monat ab 15. April 1992 im Fristenkalender einzutragen. Diese Anordnung änderte nichts daran, daß die Akte bei der Vorlage an ihn den routinemäßigen Bürobetrieb, innerhalb dessen ein Rechtsanwalt die
Fristenkontrolle seinem geschulten, überwachten und zuverlässigen Büropersonal überlassen darf, verließ und es nunmehr u.a. um die Prüfung einer Zulässigkeitsvoraussetzung der beabsichtigten Prozeßhandlung ging. Diese fällt in den eigenen Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - VersR 1992, 1153; Senatsbeschluß vom 27. Februar 1991 - XII ZB 9/91 - nicht veröffentlicht m.w.N.). Hätte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers diese Prüfung vorgenommen, hätte er erkannt, daß am 15. Mai 1992 die Berufungsbegründungsfrist abgelaufen war. Dann war er auch verpflichtet, die Wiedereinsetzung gegen die - wenngleich auch später entdeckte - Versäumung der Berufungsbegründungsfrist innerhalb von zwei Wochen ab dem 18. Mai 1992, d.h. bis spätestens 1. Juni 1992 zu beantragen. Der erst am 22. Februar 1993 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag war daher verspätet.
Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, daß dem Kläger auch deshalb keine Wiedereinsetzung gewährt werden könnte, weil in dem Unterlassen einer eigenverantwortlichen Fristenprüfung durch Rechtsanwalt B. ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten liegt, das er sich anrechnen lassen müßte (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 28.390,00 DM (vgl. BGH, Beschluß vom 20. September 1974 - IV ZR 113/74 - NJW 1974, 2128 = JurBüro 1975, 326).
Zysk,
Nonnenkamp,
Knauber,
Bundesrichterin Dr. Hahne ist im Urlaub und deshalb verhindert zu unterschreiben. Blumenrohr