Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.09.1974, Az.: IV ZR 113/74
Festsetzung des Streitwerts einer Klage gegen einen Dritten auf Befreiung von einer gesetzlichen Unterhaltspflicht; Schätzung nach freiem Ermessen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.09.1974
- Aktenzeichen
- IV ZR 113/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 11916
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 21.05.1974
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1974, 2128 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Segelmachenmeister Helmut F., B., G.,
Prozessgegner
Technischer Angestellter Jürgen Be., B., Friedrich-K.-Straße ...,
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 20. September 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und
die Richter Prof. Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Knüfer
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des 18. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Mai 1974 wird geändert.
Der Streitwert wird für alle Instanzen auf 27.900,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Streitwert einer Klage gegen einen Dritten auf Befreiung von einer gesetzlichen Unterhaltspflicht bestimmt sich nicht nach § 9 ZPO, sondern ist nach § 3 ZPO zu schätzen (vgl. Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts 4, Aufl., § 55 C V = S. 290 m.Nachw.; Gerold, Streitwert 1959, III 11 = S. 45 Rn. 6). Der Ansicht von Gerold a.a.O., für die Kostenberechnung sei abweichend § 13 Abs. 1 GKG sinngemäß anzuwenden, kann nicht gefolgt werden. Streitig ist nicht ein Anspruch auf Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht selbst (so zutreffend OLG Naumburg JW 1937, 1658), sondern die vertragliche Zusage eines Dritten, die von dem Unterhaltspflichtigen geschuldeten Leistungen an seiner Stelle zu erbringen und ihn so von der Belastung zu befreien. Auf einen solchen Befreiungsanspruch ist die in § 13 Abs. 3 GKG gewährte Vergünstigung nach ihrem Sinn und Zweck nicht zu erstrecken. Die Bestimmung zielt nur darauf ab, die Durchsetzung gesetzlicher Unterhaltsansprüche kostenrechtlich zu erleichtern. Es besteht kein Grund, die begehrte Abwälzung der Unterhaltslast auf einen Dritten ebenso bevorzugt zu ermöglichen. Insoweit liegt es ebenso wie bei der Deckungsklage gegen einen Haftpflichtversicherer, mit der Versicherungsschutz gegenüber den Rentenansprüchen eines Verletzten begehrt wird, Auf sie ist der entsprechend ermäßigte Wertansatz des § 13 Abs. 3 GKG auch nicht sinngemäß anwendbar, weil die Ausnahmevorschrift nur eine Erleichterung für den Geschädigten bewirken soll und darum auf den anders gearteten Deckungsprozeß, in dem es ebenfalls um die vertragliche Befreiung des Schuldners durch einen Dritten geht, nicht auszudehnen ist (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 12. Juli 1974 - IV ZR 106/71 = NJW 1974, 1710 m.Nachw.).
Die Vorinstanzen haben dies nicht verkannt und den Wert des Befreiungsanspruchs gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festgesetzt. Das Landgericht hat in seinem Beschluß vom 13. November 1973 die Dauer der verlangten künftigen Freistellung auf sieben Jahre geschätzt. Das Kammergericht hat diese Festsetzung abgeändert und seinem Beschluß vom 21. Mai 1974 den Wert zugrunde gelegt, der sich bei einer dreijährigen Befreiung von der Unterhaltslast ergibt. Bei der feststehenden Höhe von zur Zeit 300,00 DM monatlich errechnete sich so ein Streitwert von 10.800,00 DM, dem rückständige Leistungen in Höhe von 6.000,00 DM hinzugeschlagen worden sind. Dieser Festsetzung kann hinsichtlich beider Beträge nicht zugestimmt werden.
Wenn auch der Wert des Befreiungsanspruchs frei zu schätzen ist, so bildet doch der aus § 9 ZPO zu entnehmende Streitwert der wiederkehrenden Leistung, von der die Freistellung verlangt wird, einen Anhaltspunkt (so zutreffend der Beschluß des Landgerichts, ferner auch OLG Stuttgart Rechtspfleger 1964, 162). Dies ist hier, da das unterhaltsberechtigte Kind bei Klageerhebung erst fünf Jahre alt war, der zwölfeinhalbfache Betrag des einjährigen Bezuges. Richtig ist, daß bei der vorzunehmenden Schätzung hinter diesem Wert zurückgeblieben werden darf, weil in der Person des Kindes wie des Vaters eintretende Umstände zu einer Ermäßigung oder sogar zum Wegfall der Unterhaltszahlungen führen können. Insoweit rechtfertigen die Verhältnisse des vorliegenden Falles aber nur einen mäßigen Abschlag. Größere Bedeutung kommt der Bedingung zu, unter die der Befreiungsanspruch vertraglich gestellt worden ist. Aber auch sie kann nicht zu der Annahme führen, der Kläger werde schätzungsweise nur drei Jahre lang aus der umstrittenen Vereinbarung noch die zugesagte Leistung beanspruchen können. Das Kind befindet sich bei seiner sorgeberechtigten Mutter in deren ehelichem Haushalt mit dem Beklagten. Es spricht nichts für die Mutmaßung, dieser Zustand werde ab Klageerhebung voraussichtlich nur noch drei Jahre lang beibehalten werden, d.h. bis zum achten Lebensjahr des Kindes. Näher liegt die Annahme, daß die Mutter mit Erfolg bestrebt sein wird, das Kind mindestens bis zum Ende der Schulpflicht bei sich in ihrem jetzigen Hausstand zu behalten. Auch wenn alle insgesamt bestehenden Ungewißheiten berücksichtigt werden, erscheint danach der vom Landgericht zugrunde gelegte Zeitraum von sieben Jahren angemessen und gerechtfertigt. Für die Verurteilung zur Rentenzahlung ab Klageerhebung ergibt sich alsdann ein Streitwert von 25.200,00 DM.
Die Rückstände sind nur in der bis zur Klageerhebung aufgelaufenen Höhe hinzuzurechnen; die weiteren Rückstände bis zur Rechtsmitteleinlegung bleiben entgegen der Ansicht des Kammergerichts außer Betracht (BGH LM ZPO § 9 Nr. 12). Danach erhöht sich der Streitwert um die im Berufungsurteil zuerkannten 1.500,00 DM für die Monate Oktober 1972 bis Februar 1973 und um weitere 1.200,00 DM für die Monate März bis Juni 1973, mithin um 2.700,00 DM.
Streitwertbeschluss:
Es ergibt sich ein Betrag von insgesamt 27.900,00 DM. In dieser Höhe war der Streitwert für alle drei Instanzen unter Änderung des abweichenden Beschlusses des Kammergerichts festzusetzen (§ 23 Abs. 1 S. 3 GKG).
Johannsen
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Knüfer