Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.1974, Az.: IV ZR 106/71
Deckungsprozess; Gebührenstreitwertfestsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1974
- Aktenzeichen
- IV ZR 106/71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 11181
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1974, 1006 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 1710 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
An der Rechtsprechung, den Gebührenstreitwert für den Deckungsprozeß nach den §§ 3 und 9 ZPO, nicht hingegen nach § 13 Abs. 3 GKG festzusetzen, wird festgehalten.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. Juli 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und
die Richter Prof. Johannsen, Dr. Reinhardt
Dr. Bukow und Knüfer
beschlossen:
Tenor:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 193.800,- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Gebührenstreitwert für den Deckungsprozeß ist nach den §§ 3 und 9 ZPO, nicht hingegen nach § 13 Abs. 3 GKG festzusetzen (vgl. BGH VersR 1952, 64; BGH KostRsp. ZPO § 3 Nr. 280 = Büro 1972, 499; OLG Nürnberg VersR 1959, 423; OLG Hamm AnwBl. 1965, 182; OLG Bamberg Büro 1973, 1089; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwertes in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 4. Aufl., 450). Die Bestimmung des § 13 Abs. 3 GKG ist eine Ausnahmevorschrift zu Gunsten des Geschädigten, dem aus sozialen Gründen die Durchsetzung seiner Schadensersatzrente nicht durch einen überhöhten Wertansatz unzumutbar erschwert werden soll. Der Charakter der eng begrenzten Ausnahmevorschrift verbietet ihre Anwendung auf eine Deckungsklage, bei der nicht um die Berechtigung eines Schadensersatzanspruches, sondern um ein Haftpflichtverhältnis gestritten wird. Streitgegenstand ist hier der Versicherungsschutz, d.h. die vertraglich zugesagte Freihaltung des Vermögens des Versicherungsnehmers von Schadensersatzansprüchen Dritter. Auf diesen rechtlich ganz anders gearteten Streitgegenstand ist § 13 Abs. 3 GKG auch nicht entsprechend anwendbar. Die von Schneider (MDR 1973, 181 ff) angeführten Billigkeitsgründe, die weitgehend auf rechtspolitischem Gebiet liegen, können keine andere Beurteilung rechtfertigen.
Streitwertbeschluss:
Für den vorliegenden Fall ergibt sich danach folgende Berechnung des Streitwertes: Bei einem Netto einkommen des Verstorbenen von 2.500,- DM monatlich ist mindestens von einer Unterhaltsrente der Witwe (2/5) und der beiden Kinder (je 1/10) von insgesamt 3/5 des Monatsgehaltes auszugehen.
| Witwe: | ||
|---|---|---|
| 12,5 × 12.000 DM | 150.000,- DM | |
| Kind Birgit 8.4.61: | ||
| 9 Jahre u. 9 Monate × 3.000 DM = | 29.250,- DM | |
| Kind Günter 1.12.63: | ||
| 12,5 × 3.000 DM = | 37.500,- DM | 216.750,- DM |
| Hinzu kommen Rückstände vor der Rechtshängigkeit (§ 13 Abs. 5 GKG, BGH JW 1960, 1459) | ||
| das sind 17 × 1.500 DM = | 25.500, - DM | |
| Beerdigungskosten | 5.000,- DM | |
| 247.250,- DM | ||
| Übertrag: | 247.250,- DM | |
| Hiervon ist die einmalige | ||
| Zahlung von | 5.000,- DM | |
| abzusetzen | ||
| und außerdem ein 20 % iger Abschlag für die Feststellungsklage zu machen | 48.450,- DM | 53.450,- DM |
| (BGH VersR 1966, 36) | ||
| Der Gesamtstreitwert beträgt danach | 193.800,- DM |
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 193.800,- DM festgesetzt.
Dr. Bukow