Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.11.1991, Az.: BVerwG 9 B 110.91
Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises; Volkszugehörigkeit; Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit bei einer Volkszählung; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung der Divergenz eines Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.11.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 110.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 19301
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 11.03.1991 - AZ: 11 B 88.00036
Rechtsgrundlagen
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. November 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dawin
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. März 1991 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des 1940 in Preßburg (Bratislava) geborenen Klägers auf Ausstellung des Vertriebenenausweises mit der Begründung verneint, seine im Jahre 1913 geborene, von Volksdeutschen Eltern abstammende und im Alter von 14 Jahren von Volksdeutschen Verwandten adoptierte Mutter sei zwar im deutschen Volkstum aufgewachsen, jedoch gleichwohl keine deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 BVFG, weil sie mit ihrem dem ungarischen Volkstum angehörenden Ehemann bei der Volkszählung in der Slowakei im Jahre 1940 ihre Volkszugehörigkeit mit "ungarisch" angegeben habe; dies stehe aufgrund einer vom Auswärtigen Amt über die Botschaft in Prag eingeholten Auskunft des Föderalen Ministers für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechoslowakischen Föderalen Republik sowie einer weiteren Mitteilung des Auswärtigen Amtes fest.
Im Hinblick hierauf meint die Beschwerde zunächst, es sei von grundsätzlicher Bedeutung,
"ob eine von einer Behörde erteilte Auskunft, die für sich nichtssagend ist, weil sie weder die gewünschten Angaben zum Jahr, zum Anlaß und zum Ort enthält, als vollwertiger Beweis angesehen werden kann, wenn hierzu lediglich als Ergänzung eine Meinungsäußerung des Auswärtigen Amtes zu erlangen ist, die ihrerseits wiederum entweder nicht auf unmittelbaren Kenntnissen über die zu beweisende Tatsache beruht, oder aber für sich selbst wiederum z.B. wegen der unzutreffenden Ortsangabe die Gefahr von Verwechselungen in sich birgt und lediglich auf telefonische Rücksprache irgendwelcher Personen im tschechoslowakischen Außenministerium und im Auswärtigen Amt zurückgehen"
Diese Frage stellt sich jedoch in der vorgetragenen Weise nicht. Das Berufungsgericht hat die Auskunft des tschechoslowakischen Außenministeriums keineswegs als nichtssagend angesehen, sondern sie unter Berücksichtigung der Mitteilung des Auswärtigen Amtes vom 24. Januar 1991 dahin gewürdigt, daß sie auf dem Archiv des Innenministeriums der Slowakischen Republik beruht, sich ohne jeden Zweifel auf die nach Vornamen, Namen und Geburtsdatum genau bezeichneten Eltern des Klägers bezieht und schließlich mit Sicherheit die Volkszählung des Jahres 1940 betrifft. Bei dem Beschwerdevorbringen handelt es sich damit in Wahrheit um in das Gewand einer Grundsatzrüge gekleidete Angriffe auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im vorliegenden Falle, ohne daß insoweit ein Verstoß gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze dargelegt würde. Eine über den Einzelfall des Klägers hinausgreifende, in verallgemeinerungsfähiger Weise klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage ergibt sich daraus insbesondere auch angesichts der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 1990 - BVerwG 9 B 283.89 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 63) nicht, nach der die Verwaltungsgerichte, sofern Volkszählungsergebnisse noch vorhanden sind und ihr Inhalt auf entsprechendes Ersuchen durch die Behörden des Heimatstaates zugänglich gemacht wird, in aller Regel nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, von dieser Aufklärungsmöglichkeit Gebrauch zu machen.
Das weitere, der Sache nach außer auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 auch auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Vorbringen der Beschwerde vermag ihr ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es geht sinngemäß dahin, die Auffassung des Berufungsgerichts, die deutsche Volkszugehörigkeit sei trotz Vorliegens sonstiger Bekenntnismerkmale zu verneinen, wenn jemand bei einer Volkszählung als Volkszugehörigkeit eine andere als die deutsche angegeben habe, decke sich zum einen nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und werfe auch weitere grundsätzliche Fragen auf. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der der Volkstumsbegriff des § 6 BVFG einen Bekenntnisbegriff darstellt, ist jedoch geklärt, daß in der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen - namentlich bei Volkszählungen grundsätzlich ein das deutsche Volkstumsbekenntnis im Sinne des § 6 BVFG ausschließendes Bekenntnis zu einem anderen Volkstum vorliegt (vgl. Urteile vom 26. April 1967 - BVerwG 8 C 30.64 - BVerwGE 26, 344 <350>[BVerwG 26.04.1967 - VIII C 30/64]; vom 24. Oktober 1968 - BVerwG 3 C 121.67 - BVerwGE 30, 305; vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.83 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44). Hinreichend vorhandene objektive Merkmale im Sinne des § 6 BVFG, aus denen grundsätzlich mittelbar auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum geschlossen werden kann (vgl. Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - BVerwGE 74, 336 [BVerwG 15.07.1986 - 9 C 9/86]) verlieren in einem solchen Fall ebenso wie sonstige Beweisanzeichen ihre Indizwirkung; die aus ihnen resultierende Vermutung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ist entkräftet (vgl. z.B. Urteil vom 20. Januar 1987 - BVerwG 9 C 90.86 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 49; Urteil vom 31. Januar 1989 - BVerwG 9 C 68.87 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 58). Allerdings kann ein Bekenntnis zu einem fremden Volkstum bis zu dem für die deutsche Volkszugehörigkeit maßgebenden Zeitpunkt kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen rückgängig gemacht werden. Dazu reicht indessen nicht aus, daß die bisherige deutsche Lebensweise lediglich beibehalten wurde. Vielmehr bedarf es eines über die Aufrechterhaltung der bisherigen Lebensführung hinausgehenden positiven Verhaltens, etwa der Angabe der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen des Heimatstaates bei späteren Gelegenheiten, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, ausschließlich dem deutschen Volk als einer national geprägten Kulturgemeinschaft und keinem anderen Volke zuzugehören (Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.83 - a.a.O.). Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat in tatsächlicher Hinsicht jedoch festgestellt, daß - wie auch die Beschwerde annimmt - das Leben der Mutter des Klägers in der Zeit nach der Volkszählung nicht anders verlaufen ist als vorher. Unter diesen Umständen ist weder eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben noch ist ersichtlich, inwiefern die in der vorstehend angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschiedenen Rechtsfragen anhand des vorliegenden Falles weiterer Klärung zugeführt werden könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung auf [beruht]§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG.
Dr. Bender
Dawin