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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1984, Az.: VI ZR 30/83

Schadensersatzanspruch gegen die Haftpflichtversicherung wegen fünfjährigem Erwerbsschadens nach Verkehrsunfall; Berücksichtigung des mutmaßlichen Einkommens als Bauführer unter Abzug der bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente bei der Beurteilung der Höhe des Erwerbsschadens; Einstandspflicht der Versicherung für alle Nachteile aus der Verzögerung des Studiums infolge der unfallbedingten Verletzungen; Ersatz des entgangenen Gewinns auch während eines Streiksemesters; Streikbedingte Verzögerung des Studiums als Folge der unfallbedingten Schädigung des Versicherungsnehmers; Verhinderung der Verjährung des Ersatzanspruches aufgrund eines tatsächlichen Anerkenntnisses des Haftpflichtversicherers während der außerprozessualen Regulierungsverhandlungen; Vorliegen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses bei Unstreitigkeit der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach; Vergleichsähnliche Vereinbarungüber den Verzicht auf Erlangung eines Feststelllungsurteils und auf Ersatzansprüche bezüglich etwaiger Zukunftsschäden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.10.1984
Aktenzeichen
VI ZR 30/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 13005
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 21.12.1982
LG Bielefeld

Fundstellen

  • MDR 1985, 479-480 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 791-792 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1985, 62-64 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Bauingenieur Benno M., K. weg ..., M.

Prozessgegner

Tiefbauunternehmer Heinrich B., zuletzt wohnhaft gewesen in W. K. Nr. ..., V., zur Zeit unbekannten Aufenthalts,
vertreten durch die R.- und V.-V. AG, T. straße ..., W.

Amtlicher Leitsatz

Hat der Schädiger dem Unfallverletzten für die verspätete Aufnahme eines Fachhochschulstudiums einzustehen, so haftet er grundsätzlich auch für Verzögerungen des Studiums durch einen allgemeinen Vorlesungsstreik der Studenten, denen der Verletzte ohne den Unfall nicht ausgesetzt gewesen wäre.

Erteilt der Haftpflichtversicherer des Schädigers dem Geschädigten ein schriftliches Anerkenntnis, mit dem er dessen materiellen Zukunftsschaden dem Grunde nach anerkennt, um ihm eine Feststellungsklage zu ersparen, so kann das Anerkenntnis unter Umständen ein Feststellungsurteil über die Schadensersatzpflicht mit der Folge "ersetzen", daß sich die Verjährung der Ersatzansprüche des Geschädigten für den Zukunftsschaden nach § 218 BGB richtet.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Dezember 1982 im Kostenpunkt mit Ausnahme des die außergerichtlichen Kosten der früheren Zweitbeklagten betreffenden Kostenausspruchs und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der damals in der Ausbildung zum Fachingenieur stehende Kläger wurde am 29. August 1962 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Die Ersatzpflicht des Beklagten für alle unfallbedingten Schäden des Klägers ist außer Streit.

2

Nach langjährigen Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten hat der Kläger mit einer am 11. Juni 1971 bei Gericht eingereichten Klage neben anderen Schäden, um die es hier nicht geht, Ersatz für Verdienstausfall zunächst für die Zeit vom 1. August 1965 bis zum 31. Januar 1970 von 50.000 DM und - im Wege späterer Klageerweiterung - für die Zeit vom 1. Februar 1970 bis 31. Mai 1973 von 6.706,19 DM verlangt. Das Oberlandesgericht hat durch Grundurteil vom 2. Juli 1974 (9 U 55/73) diese Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

3

Im Betragsverfahren hat der Kläger seine Klage mehrfach erweitert. Zuletzt hat er vor dem Landgericht neben dem bereits eingeklagten Erwerbsschaden für die Zeit von August 1965 bis Januar 1970 (50.000 DM) einen darauf bezogenen "Kaufkraftschwund" von 14.000 DM sowie für die Zeit von Februar 1970 bis Dezember 1978 Verdienstausfall nunmehr in Höhe von 46.218,69 DM und vermehrte Bedürfnisse von 2.310,- DM nebst Zinsen ersetzt verlangt. Das Landgericht hat ihm entgangenen Verdienst in Höhe von 25.477,29 DM und einen Teilbetrag der vermehrten Bedürfnisse in Höhe von 560,- DM nebst Zinsen zuerkannt. Auf die Berufung des Klägers, der die Berechnung seiner Zahlungsklage erneut geändert, diese hinsichtlich der Zinsen erweitert und nunmehr auch die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für die seit dem 1. Januar 1979 entstandenen und noch entstehenden materiellen Schäden begehrt hat, sowie auf die Anschlußberufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert, den Beklagten zur Zahlung von 46.917,91 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen.

4

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine Klageansprüche im Umfang der im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht geht bei der Berechnung des dem Kläger in der Zeit vom 1. August 1965 bis 31. Januar 1970 entstandenen Erwerbsschadens von dem mutmaßlichen Einkommen des Klägers als Bauführer in diesem Zeitraum aus, läßt dabei aber den möglichen Verdienst des Klägers für sechs Monate des Jahres 1969 außer Ansatz, um die sich das Bauingenieur-Studium des Klägers wegen eines allgemeinen Vorlesungsstreiks verlängert hat. Den so ermittelten Schaden kürzt es um die vom Kläger in den Jahren 1965 und 1966 von der Landesversicherungsanstalt bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente von 3.135,60 DM und gelangt auf diese Weise unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen von 52.500,- DM zu einem restlichen Ersatzanspruch für den Verdienstausfall von 40.211,72 DM. Auf den für die Zeit von Februar 1970 bis Dezember 1978 verlangten Erwerbsschaden erkennt das Berufungsgericht dem Kläger lediglich 6.706,19 DM zu. Die weitergehenden Ansprüche (weiterer Verdienstausfall, Kaufkraftschwund, vermehrte Bedürfnisse, höhere Verzugszinsen) und den Feststellungsanspruch bezüglich des Zukunftsschadens hält das Berufungsgericht für verjährt.

6

II.

Diese Schadensberechnung und die vom Berufungsgericht zur Verjährung angestellten Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

7

1.

Erwerbsschaden von August 1965 bis Januar 1970

8

Die auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Mai 1970 (NJW 1970, 1853) gestützte Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte brauche dem Kläger den während des Streiksemesters im Sommer 1969 entgangenen Verdienst nicht zu ersetzen, ist rechtlich unzutreffend.

9

Nach dem richtigen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts erstreckt sich zwar die Einstandspflicht eines Schädigers nicht auf solche Folgeschäden seiner unerlaubten Handlung, die bei wertender Betrachtung nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der Unfallverletzung des Geschädigten stehen, sondern mit dieser nur eine bloß zufällige äußere Verbindung haben und sich deshalb letztlich als Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos darstellen (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 1957 - BGHZ 25, 86, 90 ff [BGH 02.07.1957 - VI ZR 205/56]; vom 7. Juni 1968 - VI ZR 1/67 - VersR 1968, 800, 802 f und vom 3. Februar 1976 - VI ZR 235/74 - VersR 1976, 639, 640; Palandt/Heinrichs, BGB 43. Aufl. § 249 Vorbem. 5 c cc), Um einen solchen nur äußerlichen Zusammenhang handelt es sich hier jedoch nicht. Da der Kläger aufgrund der durch den Unfall erlittenen Körperverletzung seine Ausbildung unterbrechen mußte, hat der Beklagte grundsätzlich für alle Nachteile einzustehen, die dem Kläger aus der Verzögerung seines Studiums an der Fachhochschule erwachsen sind. Dazu gehören auch diejenigen Erschwernisse im Studiengang, die darauf beruhen, daß das Studium in einer Zeit mit veränderten Studienbedingungen durchgeführt werden mußte. Zu diesen müssen auch die politischen Unruhen an den Hoch- und Fachhochschulen gerechnet werden, die 1968 besonders massiv einsetzten und aus denen der hier infrage stehende Vorlesungsstreik, der unstreitig damals die Fachhochschulen allgemein betroffen hat, hervorgegangen ist. Der Kläger ist nur deshalb in den Einflußbereich dieser veränderten Verhältnisse an den Fachhochschulen geraten, weil er unfallbedingt in dieser schwierigen Zeit studieren mußte. Ob etwas anderes gelten müßte, wenn es sich um Erschwernisse handelt, die auf die Verhältnisse allein an der von dem Verletzten gewählten Schule zurückzuführen sind, kann offenbleiben; hier hatte die streikbedingte Verzögerung des Studienganges mit der Wahl gerade dieser Schule nichts zu tun. Dem Beklagten, der dem Kläger für die verspätete Aufnahme des Studiums einzustehen hat, ist deshalb bei wertender Betrachtung auch die weitere Ausbildungsverzögerung durch den Vorlesungsstreik zuzurechnen. Er hat somit dem Kläger auch den darauf beruhenden Verdienstausfall zu ersetzen (vgl. Steffen DAR 1984, 1, 4).

10

2.

Erwerbsschaden von Februar 1970 bis Dezember 1978

11

Das Berufungsgericht meint, der für diesen Zeitraum geltend gemachte Ersatzanspruch des Klägers sei bis auf den bereits durch das Grundurteil vom 2. Juli 1974 dem Grunde nach zuerkannten Betrag von 6.706,19 DM wegen Verjährung unbegründet. Das ist nicht richtig.

12

a)

Entgegen der Rechtsansicht der Revision ist die Verjährung des Anspruchs allerdings weder durch das rechtskräftige Grundurteil des Oberlandesgerichts vom 2. Juli 1974, noch durch ein tatsächliches Anerkenntnis des Haftpflichtversicherers des Beklagten verhindert worden. Das Grundurteil führte schon deshalb nicht zu einer dreißigjährigen Verjährung nach § 218 Abs. 1 BGB, weil es nur den Haftungsgrund, nicht aber den eingeklagten Anspruch festgestellt und insoweit keine materielle Rechtskraft geschaffen hat (RGZ 117, 423, 425; Johannsen in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 218 Rdn. 3). Das tatsächliche Verhalten des für den Beklagten handelnden Haftpflichtversicherers während der außerprozessualen Regulierungsverhandlungen, auf das die Revision zusätzlich abstellt, konnte nach § 208 BGB lediglich zu einer Unterbrechung der Verjährung mit der Folge führen, daß diese gemäß § 217 BGB nach Beendigung der Unterbrechung neu begann, so daß die Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB für die hier infrage stehenden Ansprüche, die erst 1977 und später gerichtlich geltend gemacht worden sind, bereits vor Rechtshängigkeit abgelaufen war.

13

b)

Von Rechtsfehlern beeinflußt ist jedoch die Auffassung des Berufungsgericht, daß auch das Schreiben des Haftpflichtversicherers des Beklagten vom 21. Juli 1970 der Verjährung nicht entgegenstehe. Mit diesem Schreiben hatte der Versicherer dem Kläger hinsichtlich des bis Januar 1970 geltend gemachten Restschadens die Klageerhebung anheimgestellt, im übrigen aber in Ziffer 4 des Schreibens besonders hervorgehoben: "Ein weitergehender materieller Zukunftsschaden wird dem Grund nach anerkannt".

14

aa)

Nicht zu beanstanden ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Anerkenntnisses dahin, daß der Haftpflichtversicherer damit keine selbständige Grundlage für den Schadensersatzanspruch des Klägers im Sinne eines sog. konstitutiven Anerkenntnisses schaffen wollte. Der Begründung eines solchen neuen Anspruchs bedurfte es hier nach den gesamten Umständen schon deshalb nicht, weil die Schadensersatzpflicht des Beklagten dem Grunde nach von jeher außer Streit war. Insoweit hat das Berufungsgericht deshalb das Anerkenntnis unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten rechtsfehlerfrei nicht für schuldbegründend (konstitutiv), sondern lediglich für schuldbestätigend (deklaratorisch) gehalten.

15

bb)

Mit dieser Auslegung ist jedoch die Tragweite des Anerkenntnisses nicht erschöpft. Wie das Berufungsgericht richtig sieht, wollte der Haftpflichtversicherer des Beklagten den Kläger hinsichtlich des materiellen Zukunftsschadens klaglos stellen. Dies konnte sich nach der gesamten Sachlage nur auf die Entbehrlichkeit einer Feststellungsklage beziehen, da der Zukunftsschaden des Klägers seinerzeit noch nicht mit einer Leistungsklage gerichtlich geltend gemacht werden konnte.

16

So hat auch der Beklagte selbst in seinem Schriftsatz vom 15. Februar 1982 noch einmal ausdrücklich betont, der Zweck des Anerkenntnisses habe darin gelegen, dem Kläger zu ersparen, das Gericht zur Feststellung seiner Ansprüche anzurufen. Das Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 21. Juli 1970 war somit von der Absicht des Haftpflichtversicherers getragen, den Kläger hinsichtlich seiner Ersatzansprüche für den ihm ab Februar 1970 entstehenden Schaden materiell-rechtlich so zu stellen, als ob er eine gerichtliche Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten erwirkt hätte. In dieser Weise hat der Kläger das Schreiben auch verstanden, wie sich aus seinem Vorbringen in der Klageschrift ergibt, daß sich in Anbetracht des Anerkenntnisses eine Feststellungsklage erübrige. Damit ist durch das Anerkenntnis und seine spätestens mit der Klageschrift erfolgte Annahme durch den Kläger eine vergleichsähnliche Vereinbarung zwischen den Parteien zustandegekommen, durch die der Kläger auf die Erlangung eines Feststellungsurteils und der Beklagte auf eine gerichtliche Feststellung der gegen ihn gerichteten Ersatzansprüche bezüglich des Zukunftsschadens verzichteten (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1963 - III ZR 121/62 - NJW 1963, 2316, 2317). Dem steht auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, der Umstand entgegen, daß der Beklagte sich in seiner Klageerwiderung auf Verjährung berufen hat. Abgesehen davon, daß die vorgenannte Vereinbarung der Parteien zu diesem Zeitpunkt bereits zustandegekommen war, bezog sich die Verjährungseinrede des Beklagten ausschließlich auf den zur damaligen Zeit allein rechtshängigen Erwerbsschaden des Klägers von 1965 bis Januar 1970, nicht aber auf den erst später eingeklagten Verdienstausfall von Februar 1970 bis Dezember 1978. Dieser unterfiel vielmehr der genannten Vereinbarung der Parteien, die auf deren Rechtsbeziehungen insoweit "konstitutiv" einwirkte, als sie den Anspruch des Klägers auf Ersatz des Zukunftsschadens wie bei einem erwirkten Feststellungsurteil gemäß § 218 Abs. 1 BGB von der Verjährungseinrede des Beklagten aus § 852 Abs. 1 BGB befreite (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1976 - IV ZR 222/74 - NJW 1976, 1259, 1260; Senatsurteil vom 8. Mai 1979 - VI ZR 207/77 - VersR 1979, 646, 648). Dies hat das Berufungsgericht bei der Auslegung verkannt. Da es jedoch die für die Auslegung erforderlichen Tatsachenfeststellungen getroffen hat, weitere Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen und die Parteien zur Auslegung der Vereinbarung in den in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätzen vom 10. und 15. Februar 1982 ausführlich Stellung genommen haben, kann der erkennende Senat die Auslegung mit dem dargelegten Ergebnis selbst vornehmen.

17

cc)

Bei der verjährungsrechtlichen Auswirkung des Anerkenntnisses vom 21. Juli 1970 ist allerdings zu beachten, daß dieses, wie dargelegt, zwar ein rechtskräftiges Feststellungsurteil im Sinne des § 218 Abs. 1 BGB zu "ersetzen", gerade deshalb aber auch keine weitergehenden Wirkungen zu entfalten vermochte. Ein Feststellungsurteil läßt es gemäß § 218 Abs. 2 BGB für regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen bei der vierjährigen Verjährung des § 197 BGB ab jeweiliger Fälligkeit (§ 198 BGB) bewenden. Ob und inwieweit der vom Kläger erst im Verlaufe des Rechtsstreits geltend gemachte und nachträglich erweiterte Anspruch auf Ersatz des ihm nach dem 1. Februar 1970 entstandenen Verdienstausfalls und der vermehrten Bedürfnisse solche mehr als vier Jahre vor der jeweiligen Rechtshängigkeit fällig gewordenen und deshalb gemäß §§ 197, 218 Abs. 2 BGB verjährten Rückstände regelmäßig wiederkehrender Leistungen betrifft, hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht festgestellt. Diese Feststellung wird es nachzuholen haben. Sie ist nicht etwa, wie die Revision meint, deshalb entbehrlich, weil der Beklagte sich nach Treu und Glauben auf die insoweit eingetretene Verjährung nicht berufen dürfe. Die Grundsätze von Treu und Glauben stehen der Einrede der Verjährung nur dann entgegen, wenn der Schuldner in dem Gläubiger das Vertrauen erweckt, daß er dessen Anspruch allein mit materiellen Einwendungen bekämpfen werde, so daß es der gerichtlichen Geltendmachung vor Eintritt der Verjährung nicht bedürfe (vgl. BGH, Urteile vom 5. März 1981 - IVa ZR 196/80 - VersR 1981, 471 und vom 25. Februar 1982 - III ZR 26/81 - VersR 1982, 444, 445). Für ein solches Vertrauen des Klägers fehlt es hier an der sachlichen Grundlage. Da der Kläger, wie bereits gesagt, dem Anerkenntnis die Bedeutung eines Feststellungsurteils beigemessen hat, kann er auch hinsichtlich der Verjährung der Rückstände nicht besser gestellt werden, als er bei einem solchen Urteil stehen würde.

18

III.

Da nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen noch weitere Feststellungen zu treffen sind, ist die Sache gemäß § 565 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens, einschließlich der durch die zurückgenommene Revision des Beklagten verursachten Kosten, zu übertragen ist.

19

Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht u.a. auch zu beachten haben, daß der Kläger den für die Zeit bis Januar 1970 eingeklagten, im Berufungsurteil um die Rentenbezüge von 3.135,60 DM gekürzten Verdienstausfallanspruchs von 50.000 DM nur als Teilforderung geltend gemacht, sich hilfsweise auf einen weiteren Erwerbsschaden von 3.600,37 DM berufen und diesen Betrag zur etwaigen Auffüllung der eingeklagten Schadensposition nachgeschoben hat.

Dr. Steffen
Scheffen
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Bischoff