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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1976, Az.: IV ZR 222/74

Anspruch auf Rückzahlung einer Unfalltod-Zusatzversicherung wegen trunkenheitsbedingten Unfalltodes; Bestehen eines Schuldanerkenntnisses einer Versicherungsanstalt durch Benachrichtigung und Auszahlung eines Versicherungsbetrages; Bestand eines Anerkenntnisses bei Unkenntnis über die Leistungspflicht ausschließender Umstände eines Unfalls; Anforderungen an ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis; Auslegung einer im konkreten Einzelfall abgegebenen Willenserklärung zwecks Ermittlung der Tragweite eines Anerkenntnisses; Pflicht zur Auszahlung einer Versicherungssumme bei fahrlässiger Verursachung eines Todes; Annahme eines Schuldbestätigungsvertrages bei Vorliegen eines besonderen Anlasses zu seinem Abschluss für die Parteien; Vermeidung eines Streits oder einer Ungewissheit einer Partei über ein Schuldverhältnis als vertragstypischer Zweck eines Schuldanerkenntnisvertrages; Bestehen einer besonderen Bindung eines Versicherers an seine Anerkenntniserklärung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.03.1976
Aktenzeichen
IV ZR 222/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11544
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 66, 250 - 261
  • MDR 1976, 827-828 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 1259-1262 (Volltext mit amtl. LS)

Tatbestand

1

Die Beklagte ist die Witwe des Bauingenieurs L. Seine Arbeitgeberin, die Firma G. KG in B., hatte für ihn bei der Klägerin zwei Lebensversicherungsverträge mit Unfalltod-Zusatzversicherung abgeschlossen. Bezugsberechtigt aus diesen Verträgen war die Beklagte.

2

L. ist am 30. März 1973 infolge eines Verkehrsunfalls auf einer Urlaubsfahrt nach Österreich ums Leben gekommen. Er war gegen 15.00 Uhr mit der Beklagten und drei Kindern von V./D. abgefahren, nach dreistündiger ununterbrochener Fahrt - gegen 18.00 Uhr - in einer leichten Linkskurve der Bundesautobahn bei D. mit seinem PKW ins Schleudern geraten und gegen den Betonsockel einer Schilderbrücke geprallt. Bei dem Unfall wurden die drei Kinder der Eheleute L. getötet und die Beklagte schwer verletzt; L. erlag etwa drei Stunden nach dem Unfall seinen schweren Verletzungen. Die Polizei äußerte unmittelbar nach dem Unfall gegenüber der Presse die Vermutung, daß der Unfall auf die in Anbetracht der Spike-Reifen überhöhte Geschwindigkeit des Unfallwagens zurückzuführen sei.

3

Im Auftrag der Beklagten machte deren Schwager E. mit Schreiben vom 2. April 1973 u.a. die Unfalltod-Zusatzversicherungssumme bei der Klägerin geltend. Ohne zuvor in den polizeilichen Ermittlungsvorgang über den Unfall Einblick genommen zu haben, teilte ihm die Klägerin mit Schreiben vom 10. April 1973 u.a. folgendes mit:

"Aufgrund der uns eingereichten Unterlagen haben wir unsere Leistungspflicht anerkannt. Es stehen zur Verfügung:

Sofort

Versicherungssumme DM 53.000,-
Unfalltod-Zusatzversicherung DM 53.000,-
Sterbegeld DM 5.300,-
DM 111.300,-

Diesen Betrag haben wir heute auf das Konto 6 352 856 bei der D.Bank L. überwiesen".

4

Außer der am 10. April 1973 überwiesenen Summe von DM 111.300,-- zahlte die Klägerin der Beklagten am 15. April 1973 weitere DM 102.466,40 aus, nachdem die Beklagte um diese ihr angebotene Kapitalabfindung anstatt einer monatlichen Sterberente von DM 530,-- aus der Lebensversicherung gebeten hatte.

5

Am 20. Juni 1973 erfuhr die Klägerin von einer anderen Versicherungsgesellschaft, daß dem Versicherten am 30. März 1973 noch vor seinem Tode gegen 19.30 und 20.00 Uhr zwei Blutproben entnommen worden waren, die eine Blutalkoholkonzentration von 2,19vT und 2,07vT ergeben hatten. Nachdem die Klägerin nunmehr Einsicht in die amtlichen Ermittlungsakten genommen hatte, forderte sie mit Schreiben vom 27. September 1973 unter Berufung auf § 3 Abs. 1d ihrer den Versicherungsverträgen zugrundeliegenden "Besonderen Bedingungen für die Unfalltod-Zusatzversicherung" (im folgenden BBU) die Beklagte auf, die Unfalltod-Zusatzversicherung von DM 53.000,-- zurückzuzahlen. Nach § 3 Abs. 1d BBU sind Unfälle infolge von Geistesstörungen oder Bewußtseinsstörungen, auch soweit diese durch Trunkenheit verursacht sind, von der Versicherung ausgeschlossen.

6

Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage vorerst die Rückzahlung eines Teilbetrages der Versicherungssumme in Höhe von DM 25.200,-- nebst 6,5% Zinsen ab Rechtshängigkeit. Sie trägt vor: Vor der Auszahlung der Versicherungssumme habe sie "die Prüfung der Frage der Trunkenheit überhaupt nicht in Betracht gezogen". Sie habe auf Grund der ihr bekannten Umstände des Unfalls davon ausgehen können und müssen, daß der Versicherte beim Unfall nicht unter Alkoholeinfluß gestanden habe. Ihr Schreiben vom 10. April 1973 stelle kein (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis dar; sie habe auch nicht beabsichtigt, hiermit ein Schuldanerkenntnis abzugeben.

7

Die Beklagte, die von der Trunkenheit ihres Ehemannes unstreitig nichts gewußt hat, lehnt die Rückzahlung ab; sie ist der Ansicht, die Klägerin müsse sich an ihrem Anerkenntnis, auf dessen Verbindlichkeit und Bestand sie - die Beklagte - vertraut habe, festhalten lassen.

8

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Sprungrevision beantragt die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat den auf § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützten Rückzahlungsanspruch im Ergebnis zu Recht als begründet erachtet.

11

I.

Das Landgericht hat auf Grund der unstreitigen Ergebnisse der beiden Blutproben - Blutalkoholkonzentration von 2,19vT und 2,07vT eineinhalb bzw. zwei Stunden nach dem Unfall - festgestellt, daß beim Versicherten L. im Zeitpunkt des Unfalls eine Bewußtseinsstörung im Sinne des § 3 Abs. 1d BBU vorgelegen habe. Diese müsse nach der Lebenserfahrung und den darauf beruhenden Regeln über den Anscheinsbeweis als ursächlich für den Unfall angesehen werden. Die Beklagte habe keine Tatsachen dargetan, aus denen sich die ernstliche Möglichkeit eines vom gewöhnlichen Ablauf abweichenden Verlaufs ergebe. - Diese Ausführungen sind rechtsfehlerfrei (vgl Prölss/Martin, VVG 20. Aufl, § 3 AUB Anm 4c und 4d m.w.N.) und werden von der Revision auch nicht angegriffen.

12

II.

1.

Das Landgericht ist der Ansicht, die Klägerin habe das Recht, das Fehlen des rechtlichen Grundes für die Zahlung der Unfalltod-Zusatzversicherungssumme geltend zu machen, trotz ihres Schreibens vom 10. April 1973 nicht verloren, und hat dies folgendermaßen begründet:

13

Das Schreiben enthalte ein Angebot der Klägerin zum Abschluß eines bestätigenden Schuldanerkenntnisvertrags bezüglich ihrer Deckungspflicht. Die Beklagte habe dieses Angebot spätestens mit der Entgegennahme der Versicherungssumme angenommen (§ 151 BGB). Die Klägerin sei deshalb aber nur mit solchen Einwendungen gegen die Entstehung des Anspruchs auf die Unfallversicherungssumme ausgeschlossen, die sie bei Abgabe ihrer Erklärung gekannt oder mit deren Entstehung sie gerechnet habe. Die Klägerin habe jedoch den Umstand, daß der Versicherte wegen Trunkenheit absolut fahruntüchtig gewesen sei, am 10. April 1973 weder gekannt noch damit gerechnet. Aus ihrem Vorbringen ergebe sich zwar, daß sie eine etwaige Trunkenheit des Fahrers in Erwägung gezogen habe. Bei ihrer Prüfung sei sie aber zu dem Ergebnis gelangt, daß ein solcher Umstand nicht in Betracht komme; die alkoholische Beeinflussung des Fahrers sei für sie nicht zweifelhaft oder ungewiß gewesen, sondern für die habe festgestanden, daß eine Alkoholbeeinflussung nicht gegeben gewesen sei. Ihre Erklärung vom 10. April 1973 habe somit hinsichtlich der Trunkenheit des Versicherten keinen Streit und keine Zweifel beseitigt, weder aus der Sicht der Klägerin noch aus derjenigen der Beklagten, die von der Trunkenheit auch keine Kenntnis gehabt habe. Allerdings habe die Klägerin bei Abgabe ihres Anerkenntnisses mit der Alkoholbeeinflussung des Versicherten rechnen müssen. Dies führe aber nicht zu einem entsprechenden Einwendungsausschluß. Eine andere Beurteilung sei auch nicht deswegen geboten, weil das Anerkenntnis vom Versicherer während der Abwicklung eines Unfallversicherungsfalls abgegeben worden sei.

14

2.

Der Revision ist zuzugeben, daß das Schreiben der Klägerin vom 10. April 1973 nicht als Angebot zum Abschluß eines bestätigenden Schuldanerkenntnisvertrages angesehen werden kann.

15

a)

Das vertragliche bestätigende (deklaratorische) Schuldanerkenntnis, durch das dem anerkennenden Schuldner Einwendungen gegen seine Schuld in einem jeweils näher zu ermittelnden Umfang abgeschnitten werden, ist als ein im BGB nicht geregelter Vertragstypus seit langem in der Rechtsprechung (vgl. die Übersicht von Steffen in BGB-RGRK 12. Aufl, § 781 Rdnr 7ff) und auch im neueren Schrifttum (vgl. die Nachweise bei Erman/Hense, BGB 6. Aufl, § 781 Rdnr 2 bis 7) anerkannt. Mit einem solchen Vertrag verfolgen die Parteien den Zweck, das Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewißheit zu entziehen und es (insoweit) endgültig festzulegen (BGH WM 1962, 742; 1974, 836f; BGH LM § 781 BGB Nr. 5 und 7). In dieser Festlegung besteht der rechtsgeschäftliche Gehalt des Schuldbestätigungsvertrags; der Vertrag wirkt insoweit regelnd auf die Rechtsbeziehungen der Parteien ein, als er die Verwirklichung einer Forderung von möglicherweise bestehenden Einwendungen (oder Einreden) befreit oder sogar ein möglicherweise noch nicht bestehendes Schuldverhältnis begründet, indem nämlich ein nur "möglicherweise" bestehendes Schuldverhältnis "bestätigt" wird (BGH LM § 781 BGB Nr. 2 = NJW 1963, 2316/17). In diesem Maße hat der Schuldbestätigungsvertrag eine (potentiell) konstitutive Wirkung (vgl Erman/Hense a.a.O. Rdn 6; Larenz, Schuldrecht II 10. Aufl, § 65 II, S 371f m.w.N.; Marburger, Das kausale Schuldanerkenntnis als einseitiger Feststellungsvertrag, 1971, S 118f). Die Festlegung des Schuldverhältnisses reicht nur so weit, wie es dem erklärten Willen der Beteiligten entspricht; dabei ist es eine Aufgabe der Auslegung der im konkreten Einzelfall abgegebenen Willenserklärungen, die Tragweite des Anerkenntnisses zu ermitteln (BGH WM a.a.O.; BGH NJW 1973, 2019 [BGH 25.05.1973 - V ZR 13/71]). Führt die Auslegung zu dem Ergebnis, daß das Schuldverhältnis ohne Rücksicht auf möglicherweise bestehende Einwendungen (und Einreden) festgelegt werden sollte oder daß der Schuldner zumindest auf bestimmte Einwendungen verzichten wollte, so kann diese Parteivereinbarung nicht nach § 812 Abs. 2 BGB rückgängig gemacht werden, falls sich später das "bestätigte" Schuldverhältnis als ursprünglich nicht bestehend oder eine ausgeschlossene Einwendung (Einrede) als an sich begründet herausstellen sollte (BGH WM 1966, 1280).

16

Neben dem "abstrakten" Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) und dem im BGB nicht geregelten bestätigenden (vertraglichen) Schuldanerkenntnis im vorbezeichneten Sinne gibt es indessen noch einen dritten Grundtatbestand, nämlich ein Anerkenntnis, das keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Schuldners verkörpert, das der Schuldner vielmehr zu dem Zweck abgibt, dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen und ihn dadurch etwa von sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder dem Gläubiger den Beweis zu erleichtern. Solche Bestätigungserklärungen enthalten keine materiellrechtliche (potentiell konstitutive) Regelung für das Schuldverhältnis, sondern bewirken als "Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst" im Prozeß allenfalls eine Umkehrung der Beweislast oder stellen ein Indiz dar, das der Richter bei seiner Beweiswürdigung verwerten kann, das aber jedenfalls durch den Beweis der Unrichtigkeit des Anerkannten entkräftet werden kann (vgl BGH DB 1974, 1013f; RG JW 1919, 186).

17

Welche Wirkungen von einem (nicht abstrakten) "Anerkenntnis" des Schuldners ausgehen, kann - wie die Tragweite eines bestätigenden Schuldanerkenntnisvertrags (im engeren Sinn) - nur durch Auslegung des zum Ausdruck gebrachten Parteiwillens ermittelt werden. Dabei sind im Rahmen der jeweils auf das Schuldverhältnis anwendbaren Rechtsvorschriften und Vertragsbestimmungen vor allem der erkennbar mit dem Anerkenntnis verfolgte Zweck, die beiderseitige Interessenlage im konkreten Fall und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses bedeutsam (vgl BGH NJW 1973, 2019/20). Eine Vermutung dafür, daß die Parteien einen bestätigenden Schuldanerkenntnisvertrag abschließen wollten, gibt es nicht (vgl Esser, Schuldrecht II 4. Aufl, § 90 III 1). Die Annahme eines Schuldbestätigungsvertrags ist nur dann berechtigt, wenn die Parteien einen besonderen Anlaß zu seinem Abschluß hatten. Da der vertragstypische Zweck darin liegt, das Schuldverhältnis - ganz oder teilweise - im Streit oder der Ungewißheit der Parteien zu entziehen, setzt der bestätigende Schuldanerkenntnisvertrag auch notwendig einen vorherigen Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewißheit der Parteien über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte voraus (vgl Erman/Hense a.a.O. Rdnr 5; Marburger a.a.O. S 104f). Zu Recht wird daher die vergleichsähnliche Rechtsnatur des Schuldbestätigungsvertrags betont (BGH NJW 1963, 2316/17; BGH DB 1974, 1013/14; Marburger a.a.O. S 57ff, 90).

18

b)

Diese Rechtsgrundsätze hat das Landgericht nicht beachtet und insbesondere nicht bedacht, daß einem "Anerkenntnis" je nach dem Willen der Parteien, der Interessenlage und der Verkehrsanschauung eine unterschiedliche Bedeutung zukommen kann. Die Feststellung des Inhalts und der Tragweite eines "Anerkenntnisses" sind zwar im wesentlichen Sache des Tatrichters. Da das Landgericht jedoch die für die Auslegung erforderlichen Feststellungen getroffen hat und weitere Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen, kann der Senat die Auslegung der Erklärung der Klägerin vom 10. April 1973 selbst vornehmen.

19

aa)

Um den Zweck zu bestimmen, den die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 10. April 1973 verfolgt hat, ist es unerläßlich, auf § 6 Abs. 1 BBU einzugehen, der eine derartige Erklärung über die Leistungspflicht betrifft. § 6 Abs. 1 BBU lautet:

"Über die Frage, ob Tod durch Unfall im Sinne dieser Versicherungsbedingungen vorliegt und ob die Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, ganz oder teilweise anerkannt werden, entscheidet die Gesellschaft auf Grund der eingereichten und von ihr eingeholten Nachweise. Bei gänzlicher oder teilweiser Ablehnung eines Anspruchs auf die Unfalltod-Zusatzversicherungssumme teilt die Gesellschaft ihren Bescheid durch eingeschriebenen Brief mit".

20

Diese Bestimmung ist § 11 AUB nachgebildet. Sieht man von der sachlich bedeutungslosen Abweichung in der sprachlichen Fassung ab, so liegt der einzige, wesentliche Unterschied zwischen den beiden genannten Bestimmungen darin, daß § 11 AUB anders als § 6 Abs. 1 BBU feste Fristen für die Erklärung des Versicherers vorsieht. Diese Fristen machen den eigentlichen Gehalt des § 11 AUB aus: Sie haben einerseits den Zweck, dem Versicherten oder Bezugsberechtigten die Gewißheit zu geben, daß die Bearbeitung seines Versicherungsfalls nicht ungebührlich hinausgezögert wird (Grewing, Unfallversicherung, 1967, S 73f); zum anderen hat § 11 AUB den Sinn, dem Versicherer eine für die Prüfung der Leistungspflicht angemessene Zeitspanne einzuräumen (Hofmann, Die private Unfallversicherung, 1970, S 56). In Verbindung mit § 13 Abs. 1 AUB bewirkt die (positive) Erklärung des Versicherers, daß die in ihr "festgestellte" Entschädigung zwei Wochen später fällig wird. Es ist aber nicht der Sinn der nach § 11 AUB abzugebenden Erklärung des des Versicherers, dem Bezugsberechtigten ein Angebot zum Abschluß eines Schuldbestätigungsvertrags zwecks Beseitigung von Streit oder Ungewißheit zu machen. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die AUB haben für die Regelung von Meinungsverschiedenheiten in § 12 ein besonderes Verfahren ausgestaltet. Für bestimmte Streitigkeiten begründet § 12 I Abs. 1 die Entscheidungskompetenz eines "Ärzteausschusses"; für alle übrigen Streitpunkte werden ausdrücklich die ordentlichen Gerichte für zuständig erklärt. Eine dem § 12 Abs. 3 VVG entsprechende Ausschlußklausel (§ 12 I Abs. 3 AUB) macht deutlich, daß der Inhalt einer ganz oder teilweise ablehnenden Erklärung des Versicherers nach der in den AUB getroffenen Regelung für den Anspruchsberechtigten nur infolge der Versäumung der Sechsmonatsfrist für die in § 12 AUB vorgesehenen Rechtsbehelfe (Antrag auf Entscheidung des Ärzteausschusses oder Klageerhebung) bindend werden soll; insoweit haben die AUB der Erklärung gemäß § 11 keine auf die vertragliche Festlegung des Schuldverhältnisses abzielende Wirkung beigelegt. Ist aber die ganz oder teilweise ablehnende Erklärung des Versicherers nur ein einseitiger Bescheid und kein Vertragsangebot, so besteht auch bei Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage kein zureichender Grund, demgegenüber die voll anerkennende Erklärung anders zu behandeln und ihr eine weitere rechtsgeschäftliche Bedeutung beizumessen. Auch sie ist demnach nur eine einseitige Meinungsäußerung des Versicherers und Information an den Anspruchsberechtigten, die in Verbindung mit § 13 AUB die Fälligkeit der anerkannten Entschädigung herbeiführt, im übrigen aber keine rechtsgeschäftliche, potentiell schuldbegründende oder schuldabändernde Regelung bewirken soll. Daher vermag der Senat dem OLG Düsseldorf (VersR 1953, 23) und Wussow (AUB 4. Aufl, § 11 Anm 2) nicht zu folgen, die in der Anerkenntniserklärung des Versicherers nach § 11 AUB eine bindende Schuldbestätigung im Sinne der Rechtsprechung zum Schuldanerkenntnisvertrag sehen, dabei aber den vorstehend dargelegten rechtlichen Zusammenhang nicht hinreichend würdigen.

21

Hinsichtlich der Tragweite des Anerkenntnisses kann § 6 Abs. 1 BBU nicht anders ausgelegt werden als § 11 AUB. Daß die Erklärung des Versicherers gemäß § 6 Abs. 1 BBU keine weitergehende rechtsgeschäftliche Funktion hat als diejenige gemäß § 11 AUB, folgt aus § 6 Abs. 2 BBU, der in gleicher Weise wie § 12 I AUB das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten einschließlich der vom Anspruchsberechtigten zu beachtenden Ausschlußfrist von sechs Monaten regelt. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht aus dem Umstand, daß § 6 Abs. 1 BBU im Gegensatz zu § 11 AUB keine Fristen für die "Entscheidung" des Versicherers selbst nennt. Auch ohne eine solche feste zeitliche Bindung des Versicherers soll § 6 Abs. 1 BBU wie § 11 AUB die Fälligkeit der Versicherungsleistung regeln; abgesehen von den Fällen verzögerlicher Bearbeitung tritt die Fälligkeit grundsätzlich erst mit Zugang des Bescheids des Versicherers ein. Hiermit erreicht § 6 Abs. 1 BBU gegenüber der allgemeinen Fälligkeitsvorschrift des § 11 Abs. 1 VVG - durch eine geringfügige Abweichung - eine klarere und eindeutigere Bestimmung des Fälligkeitszeitpunkts. Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, dem Anerkenntnisbescheid gemäß § 6 Abs. 1 BBU im Gegensatz zu § 11 AUB eine darüber hinausgehende rechtsgeschäftliche Wirkung beizumessen.

22

bb)

Diese Auslegung der §§ 11 AUB, 6 Abs. 1 BBU schließt nicht aus, daß der Erklärung des Versicherers im konkreten Einzelfall aus besonderem Anlaß nach dem Willen der Parteien und dem von ihnen verfolgten Zweck die Bedeutung eines bindenden Schuldanerkenntnisses im Sinne der Rechtsprechung zum Schuldbestätigungsvertrag zukommt. Nach den oben unter 2. a) dargestellten Grundsätzen setzt dies aber zumindest voraus, daß zuvor Streit oder Ungewißheit über Grund oder Höhe der Leistungspflicht des Versicherers unter den Beteiligten geherrscht hat und das Anerkenntnis erkennbar zu dem Zweck abgegeben worden ist, diesen Streit oder diese Ungewißheit - etwa zur Vermeidung des Verfahrens nach §§ 12 AUB, 6 Abs. 2 BBU - beizulegen.

23

Vor dem Schreiben der Klägerin vom 10. April 1973 bestand jedoch weder Streit noch Ungewißheit über ihre Pflicht, die Unfalltod-Zusatzversicherungssumme zu zahlen. Wie das Landgericht in revisionsrechtlich bindender Weise festgestellt hat, hat die Klägerin am 10. April 1973 an ihrer Leistungspflicht nicht gezweifelt. Der einzige Umstand, der für den Ausschluß ihrer Leistungspflicht hier in Betracht kam, war eine Trunkenheit des Versicherten. Sie hat eine solche zwar in Erwägung gezogen, aber auf Grund eigener Prüfung verworfen. Bei Abgabe ihres "Anerkenntnisses" war für die die Trunkenheit des Versicherten nicht zweifelhaft oder unsicher, vielmehr stand für sie fest, daß sie nicht gegeben war. Folglich sollte auch keine Ungewißheit in diesem Punkt durch das Anerkenntnis beseitigt werden, sondern die Klägerin hatte eine etwaige Ungewißheit schon vorher infolge eigener Überlegungen überwunden. Aus der Sicht der Beklagten (§ 133 BGB) gilt im Ergebnis nichts anderes; sie hatte bei Empfang des Schreibens der Klägerin vom 10. April 1973 - wie sie selbst vorgetragen hat - ebenfalls noch keine Kenntnis von der Trunkenheit ihres Ehemanns zur Unfallzeit und deshalb keine Zweifel an der Leistungspflicht der Klägerin.

24

3.

Da das Schreiben der Klägerin vom 10. April 1973 nicht als Angebot zum Abschluß eines bestätigenden Schuldanerkenntnisvertrags aufgefaßt werden kann, braucht die Hilfsbegründung der Revision nicht erörtert zu werden, ein Versicherer sei im Falle eines solchen Vertrags zumindest auch mit denjenigen Einwendungen ausgeschlossen, mit denen er - wie hier - habe rechnen müssen, weil sonst das Institut des Schuldanerkenntnisvertrags im Versicherungsrecht praktisch bedeutungslos wäre.

25

III.

1.

Die Revision leitet - entgegen der Ansicht des Landgerichts - aus dem Versicherungsvertragsrecht eine besondere Bindung des Versicherers an seine Anerkenntniserklärung ab und führt hierzu im wesentlichen aus: Anders als in sonstigen Rechtsverhältnissen sei der Versicherer gesetzlich und vertraglich verpflichtet, sich über die Anerkennung oder Ablehnung seiner Leistungspflicht zu äußern. Zur Vorbereitung seiner "Entscheidung" könne er Erhebungen vornehmen, insbesondere amtliche Akten einsehen und vom Versicherungsnehmer jede erforderliche Auskunft verlangen. Mit dem Anerkenntnis seiner Leistungspflicht bringe der Versicherer zum Ausdruck, daß er die notwendigen Erhebungen für beendet halte. Lehne er den erhobenen Anspruch in gehöriger Form ab, so werde er von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werde (§ 12 Abs. 3 VVG). Danach könne die sachliche Begründetheit des Anspruchs nicht mehr geprüft werden, selbst dann nicht mehr, wenn der Berechtigte erst nach Fristablauf von Tatsachen Kenntnis erlange, aus denen sich ergebe, daß die Ablehnung ungerechtfertigt gewesen sei. Der so gekennzeichneten "besonderen rechtlichen Bedeutung der Erklärung des Versicherers" werde man aber nur dann gerecht, wenn man ihn derart an seinem Anerkenntnis festhalte, daß er danach gegen seine Leistungspflicht jedenfalls keine solchen Tatsachen mehr einwenden könne, die er vorher habe erkennen müssen. Ergänzend beruft sich die Revision auf die Ausführungen von Wussow in seinem AUB-Kommentar (4. Aufl. § 11 Anm 2 S 188f).

26

2.

Die Ansicht der Revision läuft darauf hinaus, der Erklärung des Versicherers, seiner "Entscheidung" im Sinne des § 6 Abs. 1 BBU, eine einseitig gestaltende Wirkung beizumessen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

27

a)

Grundsätzlich erfordern Begründung und Inhaltsänderung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft gemäß § 305 BGB einen Vertrag, sofern das Gesetz nicht eine Ausnahme hiervon vorschreibt. Das nicht vertragsmäßige, sondern einseitig vom Schuldner erklärte Anerkenntnis einer Schuld erzeugt für sich allein noch keine rechtliche Bindung, sondern ist nur als ein Beweismittel für das Bestehen der anerkannten Schuld bedeutsam (vgl BGH DB 1974, 1013/14; RG JW 1919, 186). §6 Abs. 1 BBU (und § 11 AUB) kann auch nicht in dem Sinne ausgelegt werden, daß dem Versicherer die Befugnis eingeräumt worden ist, das Schuldverhältnis durch seine einseitige "Entscheidung" zu ändern (vgl oben II. 2. b aa).

28

b)

Der III. Zivilsenat hat allerdings in seinem Urteil vom 20. November 1969 (VersR 1970, 518 = NJW 1970, 1418) einem einseitigen, ebenfalls im Rahmen des bürgerlichen Rechts ergehenden Anerkenntnis eine den Anerkennenden bindende Wirkung zuerkannt. Es handelt sich um die Entschließung des Amts für Verteidigungslasten (AfV) im Sinne des Art 11 Abs. 1 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen (NTS-AG) vom 18. August 1961. Die in diesem Urteil entwickelten Rechtssätze, auf die sich auch Wussow (a.a.O.; vgl. auch Wussow-Informationen 1969, 98ff) und die Beklagte berufen, können aber auf das Versicherungsvertragsrecht einschließlich des Unfallversicherungsrechts nicht übertragen werden.

29

Die unvergleichbare rechtliche Sonderstellung der Entschließung des AfV hat der III. Zivilsenat in seinem Urteil schon selbst betont: Die Entschließung stelle ein Rechtsinstitut besonderer Art dar, welches keine Parallele in unserem Rechtssystem habe und keiner sonstigen Rechtsform des deutschen Rechts voll entspreche. Der Entschließung komme eine Art Zwischenstellung zwischen Vergleich und dem bürgerlich-rechtlichen Schuldanerkenntnis einerseits und dem gerichtlichen Urteil andererseits zu (VersR a.a.O. S 519 und 521). Das trifft auf die Erklärung des Versicherers in der privaten Unfallversicherung (§§ 11 AUB, 6 Abs. 1 BBU) nicht zu. Der Versicherer ist nicht - wie das AfV - ein bloßer Mittler ("Schiedsrichter", VersR a.a.O. S 520) zwischen Anspruchsteller und wirklichem Verpflichteten (beim NTS-AG: der jeweils betroffene ausländische Entsendestaat), sondern selbst Schuldner. Seine vornehmlich im eigenen Interesse liegende Prüfung der Leistungspflicht kann dem objektivierten Verwaltungsverfahren des AfV (vgl VersR aO S 520/1) nicht gleichgesetzt werden. § 6 Abs. 1 BBU und § 11 AUB haben auch nicht den - bei NTS-AG im öffentlichen Interesse liegenden - Zweck, "Schadenfälle möglichst rasch und abschließend abzuwickeln und damit eine endgültige Befriedung unter den Beteiligten herbeizuführen" (VersR a.a.O. S 521). Ähnlich wie Art 11 Abs. 2, 12 Abs. 1 und 3 NTS-AG sieht allerdings auch das Privatversicherungsrecht in § 12 Abs. 3 VVG einen Anspruchsverlust des Berechtigten vor, wenn er die (sechsmonatige) Klagefrist nach ablehnendem Bescheid des Versicherers nebst gehöriger Belehrung ungenutzt hat verstreichen lassen. Diese rechtsähnliche Regelung allein rechtfertigt es aber nicht, der Erklärung des Versicherers nach den §§ 6 Abs. 1 BBU, 11 AUB eine einseitig verbindliche Kraft zuzuerkennen. Der Anspruchsverlust gemäß § 12 Abs. 3 VVG ist keine Besonderheit des Unfallversicherungsrechts, sondern gilt für das gesamte Privatversicherungsrecht. Der Gesetzgeber hat die Rechtfertigung dieser Ausschlußfrist auch nicht im Gedanken der Befriedung gesehen, wie beim Verwaltungsverfahren nach dem NTS-AG (vgl VersR a.a.O. S 521), sondern im Schutz der Vermögensinteressen des Versicherers; in dessen Interesse soll die Rechtmäßigkeit der Deckungsablehnung möglichst rasch endgültig geklärt werden, da "durch jede Verzögerung in der Erledigung zweifelhafter Ansprüche die zuverlässige Feststellung der maßgebenden Tatsachen erschwert und zugleich die Übersicht über den wahren Stand des Vermögens des Versicherers beeinträchtigt" wird (Amtl Begr zu den Entwürfen eines Gesetzes über den Versicherungsvertrag, Berlin 1906, S 27; vgl. BGHZ 43, 235/8).

30

c)

Wussow begründet seine Ansicht, daß der Versicherer mit allen Einwendungen gegen den von ihm anerkannten Anspruch ausgeschlossen werde, soweit die Einwendungen im Zeitpunkt der Anerkenntniserklärung (nach § 11 AUB) ihm bekannt gewesen seien oder bei genügend sorgfältiger Prüfung hätten bekannt sein können, vor allem mit dem Argument, der Versicherer sei verpflichtet, sich mit der von einem ordentlichen Versicherer zu erwartenden Sorgfalt über die Sachlage und Rechtslage klar zu werden und auf Grund einer entsprechenden Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht seine Erklärungen abzugeben (AUB 4. Aufl, § 11 Anm 2, S 189). Selbst wenn man Wussow hierin folgt, so ist seine Argumentation im Blick auf die Bindung des Anerkenntnisses nicht schlüssig. Denn der Bezugsberechtigte könnte auf Grund einer Verletzung jener Sorgfaltspflichten nur verlangen, so gestellt zu zu werden, als ob der Versicherer den Schadenfall mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft hätte; er könnte also lediglich Ersatz des Vertrauensschadens (des negativen Interesses) beanspruchen, der nicht notwendig identisch mit der Höhe der anerkannten Summe ist. Die Beklagte hat indessen nicht dargelegt, daß sie infolge des Anerkenntnisses und der Auszahlung der ihr nicht gebührenden Unfallversicherungssumme einen Vertrauensschaden erlitten hat.

31

3.

Die Revision bittet ferner zu prüfen, ob die Klägerin mit ihrer Rückforderung nicht gegen Treu und Glauben verstößt.

32

a)

Es ist in der Tat nicht zu verkennen, daß die Rückzahlung einer Unfallversicherungssumme für den vermeintlich Anspruchsberechtigten eine Härte bedeuten kann. Der Bezugsberechtigte, der seine Anzeigepflichten und Auskunftspflichten gegenüber dem Versicherer redlich erfüllt hat, wird und darf im allgemeinen davon ausgehen, daß der Versicherer vor einem abgegebenen Anerkenntnis alle in Betracht kommenden Voraussetzungen der Leistungspflicht sorgfältig geprüft und nunmehr die Ermittlungen, für die ihm die AVB ausreichend Zeit lassen, endgültig abgeschlossen hat. Wenn der Bezugsberechtigte im Vertrauen auf die Richtigkeit des Anerkenntnisses die ausgezahlte Versicherungssumme verbraucht oder - etwa zu seiner Zukunftssicherung - wirtschaftliche Dispositionen mit ihr getroffen hat, so muß er in diesem Vertrauen geschützt werden.

33

Diese Gedanken rechtfertigen es aber noch nicht, den Bereicherungsanspruch des Versicherers - ganz oder teilweise - an § 242 BGB scheitern zu lassen. Denn der notwendige Vertrauensschutz des gutgläubigen Empfängers der Versicherungssumme wird im wesentlichen durch die spezielle Regelung des Bereicherungsrechts - § 818 Abs. 3 BGB - gewährleistet. Der redliche Empfänger kann mit dem Einwand des "Wegfalls der Bereicherung" erreichen, daß er im wirtschaftlichen Endergebnis nach der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nicht schlechter steht, als er ohne den ungerechtfertigten Erwerb stehen würde. Denn die Herausgabepflicht des gutgläubigen Schuldners darf niemals zu einer Verminderung seines Vermögens über den Betrag der wirklichen (noch vorhandenen) Bereicherung hinaus führen (BGHZ 55, 128, 131, 134 m.w.N.), der Bereicherungsschuldner darf durch die Herausgabe gemäß § 818 Abs. 3 BGB keinen Schaden erleiden (vgl BGB-RGRK-Heimann-Trosien, 12. Aufl, § 818 Rdnr 22). Das gilt auch für solche Nachteile, die ihm infolge der Rückzahlung im Hinblick auf inzwischen getroffene wirtschaftliche Dispositionen entstehen würden. So wäre die Beklagte in ihrem Vertrauen auf die Richtigkeit des Anerkenntnisses der Klägerin geschützt gewesen, wenn sie etwa die gesamte ausbezahlte Summe von rund DM 213.000,- angelegt hätte - in Sachwerten, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen usw - und die Herauslösung der Unfallversicherungssumme von DM 53.000,- aus diesem Sachvermögen oder Beteiligungsvermögen dazu führen würde, daß dadurch der Restbestand auf einen geringeren Vermögenswert absinken würde, als wenn die Beklagte von vornherein nur DM 160.000,- angelegt hätte. Die Beklagte hat indessen überhaupt nichts zum Wegfall ihrer Bereicherung vorgetragen.

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b)

Eine ungerechtfertigte Besserstellung des Versicherers gegenüber dem Bezugsberechtigten sieht die Revision schließlich darin, daß der Berechtigte bei einer unberechtigten Ablehnung gemäß § 12 Abs. 3 VVG schon nach sechs Monaten mit seinem Anspruch ausgeschlossen ist, während der Versicherer bei einer unberechtigten Zahlung seinen Bereicherungsanspruch 30 Jahre lang geltend machen könne (§ 195 BGB). Daß der Bereicherungsanspruch grundsätzlich erst in 30 Jahren verjährt (mit Ausnahme der in §§ 196, 197 BGB genannten Leistungen), selbst wenn die vermeintliche, zu Unrecht erfüllte Forderung in kürzerer Frist verjährt wäre, ist allgemeine Ansicht (vgl BGHZ 32, 13 für ungerechtfertigte Versicherungsleistungen). Ob daran für diejenigen Fälle uneingeschränkt festzuhalten ist, in denen der Irrtum des Versicherers über seine Leistungspflicht allein seiner Sphäre entstammt und er durch ein ausdrückliches Anerkenntnis nach Abschluß der Ermittlungen einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Als Korrelat zum Privileg des Versicherers gemäß § 12 Abs. 3 VVG (bzw hier gemäß § 6 Abs. 2c BBU) käme nämlich - unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes - allenfalls eine angemessene Verkürzung der Frist für die Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs in Betracht, nicht aber ein sofortiger Ausschluß des Bereicherungsanspruchs, wie die Revision offenbar meint. Die Klägerin hat jedoch das durch das Anerkenntnis geschaffene Vertrauen der Beklagten schon nach relativ kurzer Zeit - rund fünfeinhalb Monate später - zerstört, indem sie den Rückzahlungsanspruch mit Schreiben vom 27. September 1973 unter Hinweis auf die inzwischen ermittelte Trunkenheit des versicherten Ehemanns geltend gemacht hat. Wenn aber der Bezugsberechtigte so bald über seine Rückerstattungspflicht unterrichtet worden ist und der Versicherer nach Abschluß der sich anschließenden vorprozessualen Korrespondenz (hier: im April 1974) in nicht ungebührlich langem Zeitabstand Klage erhoben hat (hier: am 27. Juli 1974), besteht kein zureichender Grund, die Bereicherungsklage wegen Zeitablaufs - unter dem Gesichtspunkt der Verjährung oder der Verwirkung - als unbegründet zu erachten.

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IV.

Die rechtsfehlerfreie Zinsentscheidung des Landgerichts gemäß den §§ 284 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs. 1 BGB greift die Revision nicht an.