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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.03.1981, Az.: IVa ZR 196/80

Unzulässige Rechtsausübung; Verjährungseinrede; Regulierungsverhandlung; Haftpflichtversicherung; Vertretung; Vollmacht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.03.1981
Aktenzeichen
IVa ZR 196/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12039
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1981, 737-738 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 2243 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Tritt der Haftpflichtversicherte mit einem Haftpflichtgläubiger in Regulierungsverhandlungen ein und gibt dabei zu erkennen, daß er den Anspruch nur mit materiellem Einwand bekämpfen wird, kann die spätere Erhebung der Verjährungseinrede auch dann als unzulässige Rechtsausübung anzusehen sein, wenn der Versicherer im Zeitpunkt der Regulierungsverhandlung (noch) nicht zur Vertretung des Haftpflichtversicherten bevollmächtigt war.