Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.03.1981, Az.: IVa ZR 196/80
Unzulässige Rechtsausübung; Verjährungseinrede; Regulierungsverhandlung; Haftpflichtversicherung; Vertretung; Vollmacht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.03.1981
- Aktenzeichen
- IVa ZR 196/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12039
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1981, 737-738 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 2243 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Tritt der Haftpflichtversicherte mit einem Haftpflichtgläubiger in Regulierungsverhandlungen ein und gibt dabei zu erkennen, daß er den Anspruch nur mit materiellem Einwand bekämpfen wird, kann die spätere Erhebung der Verjährungseinrede auch dann als unzulässige Rechtsausübung anzusehen sein, wenn der Versicherer im Zeitpunkt der Regulierungsverhandlung (noch) nicht zur Vertretung des Haftpflichtversicherten bevollmächtigt war.