Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.07.1968, Az.: BVerwG II B 63.67
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.07.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 63.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 14474
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 26.05.1967 - AZ: VI A 1085/62
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 1968
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Oppenheimer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.629,85 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung läßt keinen der Gründe für die Zulassung der Revision erkennen, die in § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. IS. 17) - VwGO - und in § 127 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1754) - BRRG - abschließend angeführt sind.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten wäre, wenn die Revisionsentscheidung also dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 1] und Beschluß vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz a.a.O., Nr. 16]). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nach der Beschwerdebegründung, deren Inhalt gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO für die Entscheidung über die Beschwerde maßgebend ist, im Revisionsverfahren nicht zu erwarten.
Die Beschwerde macht geltend, die grundsätzliche Bedeutung liege in dem Umstand, daß sich der vorliegende Fall mit den vom Berufungsgericht und vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen deshalb nicht decke, weil der Kläger ein besonderes Interesse an den ihm noch zustehenden Rechtswohltaten, insbesondere an einer Art Übergangsgehalt im Hinblick darauf gehabt habe, daß er eigentlich bereits mit seiner Ernennung zum Hauptwachtmeister zum Beamten auf Lebenszeit hätte ernannt werden müssen; im Hinblick auf diese Motive der Anfrage des Klägers vom 3. Juli 1956 und auf die Antwort des Beklagten vom 24. August 1956 könne kein Zweifel an dem guten Glauben des Klägers bestehen. Damit zeigt aber die Beschwerde nicht eine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage auf; vielmehr wendet sie sich nur gegen die gegenteilige tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts.
Diese tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts wäre jedoch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht verbindlich. Das bedeutet, daß das Revisionsgericht diese Feststellung und die ihr zugrundeliegende Beweiswürdigung, selbst wenn sie zweifelhaft erschienen, nicht durch eine eigene Beweiswürdigung und eigene tatsächliche Feststellungen ersetzen dürfte, sondern auf die Prüfung beschränkt wäre, ob die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auf einem der in der Revisionsbegründung möglicherweise geltend gemachten Verfahrensmängel oder auf einem Verstoß gegen die Denkgesetze, gegen einen allgemeinen - d.h. unwiderlegbaren - Erfahrungssatz oder gegen einen sonstigen revisiblen Beweiswürdigungsgrundsatz beruhen. Ob die im Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen unter einem Verfahrensmangel leiden, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Eine Prüfung auf Verfahrensmängel wäre in diesem Verfahren nur möglich gewesen, wenn die Beschwerde die Verfahrensmängel, auf denen die von ihr beanstandete Feststellung des Berufungsgerichts ihrer Ansicht nach beruht, in der Beschwerdebegründung oder jedenfalls innerhalb der Beschwerdefrist bezeichnet hätte (§ 132 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO). Das hat sie aber nicht getan.
Die Beschwerde verkennt zudem bei ihrem Hinweis auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles, daß dieser Hinweis gerade die von ihr behauptete Grundsätzlichkeit der Sache in Frage stellt; denn tatsächliche Besonderheiten eines Einzelfalles geben einer Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
Auch die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht gegeben. Hier fehlt es bereits an einer ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsgericht angeblich abgewichen ist. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn ein und dieselbe Rechtsfrage verschieden beurteilt wird, d.h. wenn zur Anwendung einer bestimmten Rechtsvorschrift die Rechtsansicht des Berufungsgerichts von der des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (ebenso Beschlüsse vom 7. März 1963 - BVerwG VIII B 19.63 - und vom 29. Mai 1967 - BVerwG II B 5.67 -). Die Beschwerde gibt nicht an, inwiefern das Berufungsurteil in der Beurteilung einer Rechtsfrage von dem Urteil des Senats vom 12. Mai 1966 (BVerwGE 24, 92) abgewichen ist. Die Beschwerde macht nur geltend, das Berufungsgericht habe "aus den Maximen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unrichtige Schlüsse gezogen, in dem es die hier skizzierte Besonderheit des Falles nicht gewürdigt" habe. Damit hat sie eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan.
Die Zulassungsgründe des § 127 Nr. 1 BRRG und des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entfallen, weil die Beschwerde sich auf das Vorliegen dieser Zulassungsgründe nicht berufen hat (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Hiernach ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.629,85 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. de Chapeaurouge
Oppenheimer