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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.02.1997, Az.: 4 StR 49/97

Voraussetzungen für ein Inbrandsetzen; Rücktritt vom beendeten Versuch der schweren Brandstiftung durch Betätigung des Feuermelders

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.02.1997
Aktenzeichen
4 StR 49/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18630
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stralsund - 30.09.1996

Fundstellen

  • NStZ-RR 1997, 193-194 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1997, 518-519

Verfahrensgegenstand

Schwere Brandstiftung u.a.

Prozessführer

Hans-Joachim S. aus D., geboren am ... 1957 in A., zur Zeit in Haft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 25. Februar 1997
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 30. September 1996 mit den Feststellungen aufgehoben,

    1. 1.

      soweit der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung verurteilt worden ist,

    2. 2.

      in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und die Vollstreckungsreihenfolge.

  2. II.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung und Geiselnahme zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß zwei Jahre der verhängten Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die wirksam auf die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung (Fall II 1 der Urteilsgründe) beschränkte und auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat im wesentlichen Erfolg.

2

1.

Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 1 der Urteilsgründe hat schon deshalb keinen Bestand, weil die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich der vollendeten schweren Brandstiftung schuldig gemacht, von den Feststellungen nicht getragen wird. Danach hatte der Angeklagte aus Wut und Verärgerung über das Verhalten seiner Lebensgefährtin, die sich von ihm trennen wollte, den Entschluß gefaßt, das Haus, in dem sie wohnte, niederzubrennen, und mit diesem Ziel in drei Zimmern Kohlenanzünder auf leicht brennbaren Materialien entzündet. Zu den Folgen der Tat stellt das Urteil fest: "Aufgrund der Beschaffenheit der in Brand gesetzten Gegenstände war es in der Wohnung nicht zu einem Brand mit heller Flamme, sondern nur zu Schwelbränden mit heftiger Rauchgasentwicklung gekommen. (...) An dem Gebäude entstand ... ein Sachschaden von insgesamt ca. 70.000,00 DM" (UA 7/8).

3

Damit ist nicht belegt, daß - wie es für die Annahme einer vollendeten Tat nach § 306 Nr. 2 StGB erforderlich wäre - Teile des Gebäudes, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfaßt worden sind, daß ein Fortbrennen aus eigener Kraft möglich war (st. Rspr.; vgl. BGHSt 7, 37, 38;  18, 363, 365;  BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3, 4). Das Urteil teilt schon nicht mit, welche Teile des Gebäudes vom Feuer betroffen worden sind. Ebensowenig kann dem Urteil entnommen werden, daß Gebäudeteile vor dem Löschen des Brandes nach Entfernen des Zündstoffs selbständig weitergebrannt hätten. Die Feststellung, es sei nur zu "Schwelbränden" gekommen, deutet eher darauf hin, daß die Tat zu bloßen "Verbrennungen" geführt hat. Dies genügt für die Vollendung nicht (vgl. BGH NStZ 1982, 201; BGH, Beschlüsse vom 29. August 1996 - 4 StR 396/96 - und vom 4. Februar 1997 - 1 StR 799/96).

4

2.

Die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung könnte aber auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die - von seinem Standpunkt aus - sich nach den getroffenen Feststellungen aufdrängende Prüfung der Anwendung der Vorschrift des § 310 StGBüber die tätige Reue unterlassen hat. Davon abgesehen hat sich das Landgericht infolge der rechtsfehlerhaften Annahme einer vollendeten Tat nach § 306 Nr. 2 StGB den Blick dafür verstellt, daß auch ein strafbefreiender Rücktritt des Angeklagten vom Versuch der schweren Brandstiftung nach § 24 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Nach den Feststellungen lief der Angeklagte nämlich, "nachdem er den Brand gelegt hatte, vermutlich aus Reue über das, was er getan hatte, aus der Wohnung zu dem ca. 100 Meter entfernt installierten Feuermelder, mit dem er die Sirene auslöste. Sodann lief er offenbar in die Wohnung zurück" (UA 7).

5

Diese Feststellungen legen die Annahme nahe, lassen jedenfalls aber die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte durch die Betätigung des Feuermelders eine neue Kausalkette in Gang gesetzt hat, die für die Nicht Vollendung der Tat zumindest mitursächlich geworden ist. Ein solches Verhalten kann für die nach - wovon hier auszugehen ist - beendetem Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. StGB zu erbringende "Rücktrittsleistung" genügen. Nicht unbedingt erforderlich ist namentlich, daß der Angeklagte selbst das Feuer löschte oder auch nur dabei Hilfe leistete. Vielmehr durfte er sich dazu auch der Hilfe Dritter, hier der Feuerwehr, bedienen (vgl. BGHSt 33, 295, 302 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 2 Bemühen 3). Strafbefreiender Rücktritt käme im übrigen auch in Betracht, wenn der Einsatz der Feuerwehr nicht auf die Betätigung des Feuermelders durch den Angeklagten zurückzuführen wäre, etwa weil die Feuerwehr schon von dritter Seite alarmiert war. In diesem Fall könnte sein Verhalten als "freiwilliges und ernsthaftes Bemühen" zur Verhinderung der Tatvollendung zu werten sein und deshalb nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB eine Verurteilung wegen des Brandstiftungsdelikts ausschließen (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 2 Bemühen 2).

6

Der Senat kann jedoch nicht in der Sache selbst entscheiden; denn die bisher getroffenen Feststellungen erlauben nicht die Prüfung, ob die Betätigung des Feuermelders durch den Angeklagten den Anforderungen genügte, die in der konkreten Situation an ein auf Erfolgsvereitelung gerichtetes Tun des Täters zu stellen waren. Der Täter, der sich Straffreiheit verdienen will, muß alles tun, was in seinen Kräften steht und was - zumindest nach seiner Überzeugung - zur Erfolgsabwendung erforderlich ist. Er darf sich deshalb nicht mit Maßnahmen begnügen, die, wie er erkennt (möglicherweise) unzureichend sind, wenn ihm bessere Verhinderungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. BGHSt 31, 45, 49 [BGH 22.04.1982 - 4 StR 43/82];  33, 295, 301 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]/302). So reicht unter Umständen die Alarmierung der Feuerwehr nicht aus, wenn es dem Zufall überlassen bleibt, ob die Feuerwehr rechtzeitig das Brandobjekt erreicht und die richtigen Maßnahmen einleitet (vgl. den Fall BGH NStZ 1986, 27; ferner Senatsurteil vom 20. Februar 1997 - 4 StR 642/96). Hierzu bedarf die Sache weiterer Aufklärung.

7

3.

Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II 1 der Urteilsgründe führt zum Wegfall der insoweit erkannten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Dies hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.

8

4.

Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Abs. 1 StGB kann neben der - infolge der Beschränkung der Revision rechtskräftigen - Verurteilung wegen Geiselnahme bestehen bleiben. Die Anordnung weist Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. Die Erwägungen des Landgerichts zur Gefährlichkeitsprognose werden durch die Aufhebung der Verurteilung im Fall II 1 der Urteilsgründe nicht berührt. Auch der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten, hat sie allerdings auch nicht ausdrücklich vom Revisionsangriff ausgenommen.

9

Dagegen führt - wie der Generalbundesanwalt zu Recht geltend macht - die Aufhebung der Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung und die sich daraus ergebende Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs auch zur Aufhebung der Anordnung gemäß § 67 Abs. 2 StGB, daß zwei Jahre der verhängten (Gesamt-)Strafe vor der Maßregel zu vollziehen seien. Das Landgericht hat sich bei der Bemessung der Dauer des Vorwegvollzuges an dem Zweidrittelzeitpunkt orientiert (UA 21). Schon deshalb ist mit der Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs dieser Erwägung die Grundlage entzogen. Der neue Tatrichter wird zudem Gelegenheit haben, unter Beachtung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 12 m.w.N.) die Frage, ob eine Änderung der gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge (§ 67 Abs. 1 StGB) im Rehabilitationsinteresse liegt, insgesamt neu zu prüfen.

Meyer-Goßner
Maatz
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic