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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.02.1997, Az.: 1 StR 799/96

Voraussetzungen des Inbrandsetzens; Beweiswert von Vergleichsproben von Benzin als Brandbeschleuniger; Vollendete Brandstiftung bei Möglichkeit des Fortbrennens aus eigener Kraft ohne Fortwirken des Zündstoffs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.02.1997
Aktenzeichen
1 StR 799/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18569
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Passau - 03.09.1996

Verfahrensgegenstand

Schwere Brandstiftung u.a.

Prozessführer

Ferdinand M. aus S., geboren am ... 1936 in K.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4. Februar 1997
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 3. September 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2

Seine Revision hat mit der allein erhobenen Sachrüge Erfolg.

3

1.

Zur rechtlichen Würdigung hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2. Januar 1997 ausgeführt:

"Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich wegen vollendeter schwerer Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB schuldig gemacht, findet in den Urteilsgründen keine ausreichende Stütze. Nach den Feststellungen stellte der Angeklagte einen Pappkarton mit zusammengeknülltem Zeitungspapier und sechs Kunststofflaschen, die überwiegend mit Benzin oder Benzingemisch angefüllt waren, auf die linke vordere Platte des Elektroherdes in der Küche und schaltete dessen Drehschalter zwischen die Stufen 8 und 9. Gleichzeitig legte er mindestens sieben Streichhölzer auf die Herdplatte. Durch die Hitze der Herdplatte entzündeten sich die Schwefelköpfe der Streichhölzer und der Karton samt Inhalt. 'Es entstand ein Brand, der auch auf die Holzdecke der Küche und den Holzfußboden mit Teppichbelag übergriff'. Außerdem wurde das Inventar in Mitleidenschaft gezogen (UA S. 4). An anderer Stelle im Urteil heißt es, es sei 'nur zu einem Schwelbrand mit oberflächlichem Ausbrennen von Wohnung und Inventar' gekommen (UA S. 10).

Damit ist eine vollendete Tat nach § 306 Nr. 2 StGB nicht dargetan. In Brand gesetzt ist ein Gebäude erst, wenn Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfaßt werden, daß sie selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffes weiterbrennen (BGHSt 7, 37, 38;  18, 363, 365;  BGHR § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3, 4). Das ist bisher nicht festgestellt. Zwar können die Deckenverkleidung und ein festverklebter Teppichboden (BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 3, 6, 7) wesentliche Gebäudebestandteile sein. Mit der Feststellung, der Brand habe auf die Holzdecke der Küche und den Holzfußboden mit Teppichbelag 'übergegriffen', es sei zu einem 'oberflächlichen Ausbrennen' der Wohnung gekommen, wird nicht ausreichend belegt, daß diese Gegenstände so vom Feuer erfaßt worden sind, daß ein Fortbrennen aus eigener Kraft möglich war (vgl. auch BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 6; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1994 - 1 StR 502/94)."

4

Dem schließt sich der Senat an.

5

Eine Änderung des Schuldspruchs durch den Senat kam nicht in Betracht, da weitere Feststellungen, die eine Verurteilung wegen vollendeter Brandstiftung rechtfertigen, nicht ausgeschlossen erscheinen.

6

2.

Der Senat hat auch die Feststellungen aufgehoben. Schlüsse aus dem neu festzustellenden Umfang des Brandes auf die subjektive Tatseite sind denkbar. Der neue Tatrichter muß Gelegenheit erhalten, das Geschehen umfassend zu beurteilen.

7

Im übrigen weist der Senat auf folgendes hin:

8

Daß der Zeuge H. nach der Abreise der Familien Hilker und Frisch/Kurz nach einiger Zeit die Treppe wieder knarren hörte (UA S. 8), kann nicht als - wenn auch nur schwaches - Indiz für die Täterschaft des Angeklagten verwertet werden, weil dieser Umstand nicht feststeht. Der Zeuge hatte ausgesagt, möglicherweise habe er dies auch nur geträumt.

9

Dem Umstand, daß die sichergestellten Proben der Brandbeschleuniger von "Benzin bzw. Benzingemisch" eine gute Übereinstimmung zu einer Vergleichsprobe aus einem Benzinkanister, aufbewahrt im Stadel des Wohnanwesens des Angeklagten (UA S. 9), hätten, kommt kein großer Beweiswert zu, solange nicht nähere Feststellungen zur Höhe der Übereinstimmung und zur Art der Vergleichsprobe erfolgen.

10

Der Indizwert der Feststellung (UA S. 10), daß am Brandort Ausgaben der P. Neuen Presse vom 27. und 29.06.1995 vorgefunden wurden, hängt davon ab, welche anderen Ausgaben beim Angeklagten noch vorhanden waren.

11

Die Darlegungen zum Motiv des Angeklagten, lassen eine Auseinandersetzung mit den Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten vermissen.

12

Der Senat teilt die Bedenken des Generalbundesanwalts zu der Feststellung, der Angeklagte hätte den Brand selber vor der Abholung der Zeugin R. entdecken können oder auch müssen, es sei denn, er hätte selber erst unmittelbar vor seiner Abfahrt die Herdplatte eingeschaltet (UA S. 10), nicht. Ersichtlich dient diese Erwägung dem Ausschluß möglicher anderer Täter.

Schäfer
Ulsamer
Maul
Wahl
Landau