Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.04.1982, Az.: 4 StR 43/82
Trunkenheit im Verkehr; Relative Fahruntüchtigkeit; Verurteilung wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung; Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlaubnis ; Vorliegen einer absoluten Fahruntüchtigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.04.1982
- Aktenzeichen
- 4 StR 43/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11306
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 08.09.1981
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 31, 42 - 46
- JZ 1982, 732-733 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1982, 683 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 2611
- NJW 1982, 2612 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen, die an Beweisanzeichen für die sogenannte relative Fahruntüchtigkeit zu stellen sind.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. April 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Goydke als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwältin ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. September 1981 mit den Feststellungen aufgehoben
- a)
soweit er im Fall II 3 der Urteilsgründe (Tat am 1. Juni 1980) verurteilt worden ist,
- b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe und
- c)
im Maßregelausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Diebstahls sowie wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlaubnis (II 3 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und eine Sperrfrist von fünf Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet.
Die Revision beanstandet, soweit es den Fall II 3 betrifft, das Verfahren und rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Ohne Erfolg wendet sich das Rechtsmittel gegen die Schuld- und Einzelstrafaussprüche in den Fällen II 1 und 2. Hier hat die Überprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
Zum Fall II 3 bedarf die Verfahrensrüge keiner Erörterung, da insoweit bereits die Sachrüge durchdringt.
1.
Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat hierzu festgestellt, der Angeklagte habe im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug gesteuert, obwohl er - bei einer Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 1,27 Promille - aufgrund zuvor genossenen Alkohols "in Verbindung mit der psychopathischen Charakterstruktur" (UA 23) fahruntüchtig gewesen sei. Sachverständig beraten kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, daß die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zwar die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,3 Promille nicht erreiche, seine Persönlichkeitsstruktur es jedoch bewirke, "daß die bei ihm permanent vorhandene leichte Enthemmbarkeit besonders verstärkt wird, wenn Alkohol hinzutritt" (UA 33); deshalb sei er schon bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,27 Promille fahruntüchtig. Ein festgestelltes grob regelwidriges Verkehrsverhalten des Angeklagten, das dieser nach Begegnung mit einer Polizeistreife an den Tag legte (UA 23 f, 33), sieht die Strafkammer - revisionsrechtlich unangreifbar - nicht als trunkenheitsbedingt an.
2.
Mit Recht hat das Landgericht das Vorliegen absoluter Fahruntüchtigkeit verneint. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Kraftfahrern absolute Fahruntüchtigkeit erst dann gegeben, wenn die Blutalkoholkonzentration - oder zumindest die Alkoholkonzentration im Körper des Angeklagten (BGHSt 25, 246, 251) [BGH 11.12.1973 - 4 StR 130/73] - zur Zeit der Tat 1,3 Promille oder mehr beträgt (BGHSt 21, 157). Dieser sog. Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit, bei dem allein aufgrund der Blutalkoholkonzentration ohne weitere Prüfung des Fahrverhaltens für jeden Kraftfahrer Fahruntüchtigkeit gegeben ist, stellt nach medizinischen Erkenntnissen die Grenze dar, ab der erfahrungsgemäß stets verkehrsgefährdende Leistungsminderungen und Persönlichkeitsveränderungen bestehen (BGHSt 21, 157, 161 [BGH 09.12.1966 - 4 StR 119/66]; Gutachten des BGA S. 40). Er gilt beim Vorhandensein günstigster äußerer und innerer Bedingungen, also bei bester Alkoholverträglichkeit, bei besten psychischen und psychosensorischen Voraussetzungen, bei bester Fahrpraxis, bei besten Straßenverhältnissen und bei günstigster Koordination von Straße und Fahrzeug. Dieser Wert gilt aber auch dann, wenn die Fahrt des Angeklagten unter besonders ungünstigen objektiven oder subjektiven Umständen erfolgt. So gestatten es insbesondere schwierige äußere Bedingungen wie Nacht, Nebel, Glatteis oder Großstadtverkehr nicht, den Grenzwert herabzusetzen (vgl. BGH VRS 33, 118 f; Gutachten S. 51; Dreher/Tröndle, 40. Aufl., Rdn. 6 a.E. zu § 316 StGB; Ruth in LK, 10. Aufl., Rdn. 12 zu § 316 StGB). Ebensowenig kommt - und zwar aus forensischen Gründen - beispielsweise bei Ermüdung, bei besonderen Erregungszuständen oder bei physischer oder psychischer Erkrankung eine Herabsetzung des sog. Grenzwertes in Betracht (BGH VRS 31, 107, 108; OLG Hamburg DAR 1968, 334, 335; BayObLG NJW 1968, 1200; OLG Düsseldorf VM 1976, 13; Dreher/Tröndle Rdn. 6 zu § 316 StGB; Ruth Rdn. 11 zu § 316 StGB; Hentschel/Born, Trunkenheit im Straßenverkehr, 2. Aufl., Rdn. 158; Cramer in Schönke/Schröder, 20. Aufl., Rdn. 8 zu § 315 c StGB).
3.
Die Begründung des Landgerichts für die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit ist indessen rechtsfehlerhaft. Relative Fahruntüchtigkeit ist gegeben, wenn die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit zwar unterhalb des Grenzwertes von 1,3 Promille liegt, aber aufgrund zusätzlicher Tatsachen der Nachweis alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit geführt werden kann (BGH DAR 1969, 105; Dreher/Tröndle Rdn. 7 zu § 316 StGB; Ruth in LK Rdn. 21 zu § 316 StGB; Cramer in Schönke/Schröder, Rdn. 10 zu § 315 c StGB; A. Mayer, Blutalkohol 1965/66, 277).
Die "relative" Fahruntüchtigkeit unterscheidet sich dabei von der "absoluten" nicht in dem Grad der Trunkenheit oder der Qualität der alkoholbedingten Leistungsminderung, sondern allein hinsichtlich der Art und Weise, wie der Nachweis der Fahruntüchtigkeit als psychophysischer Zustand herabgesetzter Gesamtleistungsfähigkeit zu führen ist (vgl. Hentschel/Born, Rdn. 4 und 124; Horn in SK, Rdn. 17 zu § 316 StGB; derselbe, Blutalkohol und Fahruntüchtigkeit, 1970, S. 14 ff; Kaufmann, Blutalkohol 1975, 301, 306). Dabei stellt die Blutalkoholkonzentration das wichtigste der Beweisanzeichen dar. Da sie den Grenzwert von 1,3 Promille, von dem an absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich (vgl. BGHSt 10, 265, 266 ff) [BGH 11.04.1957 - 4 StR 482/56] vorliegt, nicht erreicht, müssen weitere Tatsachen festgestellt werden, die als Beweisanzeichen geeignet sind, dem Tatrichter die Überzeugung von der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zu vermitteln. Von - wenn auch unterschiedlicher - Bedeutung sind dabei folgende tatsächliche Umstände: Zunächst in der Person des Angeklagten liegende Gegebenheiten wie Krankheit oder Ermüdung (innere umstände), sodann äußere Bedingungen der Fahrt wie Straßen- und Witterungsverhältnisse (äußere Umstände) und schließlich das konkrete äußere Verhalten des Angeklagten (sog. Ausfallerscheinungen), das durch die Aufnahme alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel mindestens mitverursacht sein muß (vgl. Hentschel/Born Rdn. 218 m.w.Nachw.).
Bei der Beweisführung für die relative Fahruntüchtigkeit kommt diesen tatsächlichen Umständen unterschiedliche Bedeutung zu. Während relative Fahruntüchtigkeit auch dann vorliegen kann, wenn weder schwierige äußere Umstände, noch neben der Beeinflussung des Angeklagten durch Alkohol oder andere berauschende Mittel weitere leistungsmindernde innere Umstände gegeben sind, ist eine - wenn auch nur geringe - Ausfallerscheinung, die durch die Aufnahme alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel zumindest mitverursacht sein muß, für die richterliche Überzeugungsbildung grundsätzlich unverzichtbar. Auch bei einer Blutalkoholkonzentration, die nahe an den Grenzwert von 1,3 Promille heranreicht und beim gleichzeitigen Vorliegen besonders ungünstiger objektiver und subjektiver Umstände der genannten Art, muß ein erkennbares äußeres Verhalten des Angeklagten festgestellt werden, das auf seine Fahruntüchtigkeit hindeutet (vgl. BGH VRS 31, 107, 108; BayObLG NJW 1968, 1200; OLG Düsseldorf VM 1976, 13 f). Dabei sind die an eine konkrete Ausfallerscheinung zu stellenden Anforderungen um so geringer, je höher die Blutalkoholkonzentration und je ungünstiger die objektiven und subjektiven Bedingungen der Fahrt des Angeklagten sind (vgl. BGH DAR 1969, 105 f; OLG Hamm VRS 53, 117, 119; Hentschel/Born Rdn. 174; Dreher/Tröndle Rdn. 7 d zu § 316 StGB).
Als solche Ausfallerscheinungen kommen insbesondere in Betracht: eine auffällige, sei es regelwidrige (BGHSt 13, 83, 89 f [BGH 20.03.1959 - 4 StR 306/58] m.w.Nachw.), sei es besonders sorglose und leichtsinnige (vgl. BGH VRS 33, 118 f; OLG Hamburg VM 1964, 8) Fahrweise, ein unbesonnenes Benehmen bei Polizeikontrollen (vgl. Hentschel/Born Rdn. 191 m.w.Nachw.), aber auch ein sonstiges Verhalten, das alkoholbedingte Enthemmung und Kritiklosigkeit erkennen läßt (OLG Hamm VRS 46, 134; OLG Celle, Blutalkohol 1974, 61; OLG Köln VRS 37, 35; vgl. auch BGH VRS 32, 40, 43), ferner z.B. ein Stolpern und Schwanken beim Gehen (OLG Köln DAR 1973, 21; zum ganzen auch A. Mayer, Blutalkohol 1965/66, 277; Möhl DAR 1971, 4 f; Ruth in LK Rdn. 23 ff zu § 316 StGB).
4.
Da das Landgericht nicht festzustellen vermochte, daß die "psychopathische Charakterstruktur" des Angeklagten zu einer konkreten, von der Alkoholaufnahme zumindest mitverursachten Ausfallerscheinung in seinem Verhalten geführt hat, kann der Schuldspruch wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr keinen Bestand haben. Damit entfällt auch der Schuldspruch hinsichtlich der tateinheitlich begangenen Delikte des unerlaubten Sichentfernens vom Unfallort und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, obwohl das Urteil insoweit keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt. Der Wegfall des Schuldspruchs im Fall II 3 der Urteilsgründe hat ferner die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und des Maßregelausspruches zur Folge.
Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe werden hingegen durch die Aufhebung im Fall II 3 ersichtlich nicht berührt.
Spiegel
Knoblich
Ruß
Goydke