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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.12.1973, Az.: 4 StR 130/73

Strafbarkeit wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr; Anforderungen an die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration; Voraussetzungen für die Ermittlung des Mindestabbauwertes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.12.1973
Aktenzeichen
4 StR 130/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 12147
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm
AG Bad Berleburg

Fundstellen

  • BGHSt 25, 246 - 252
  • JZ 1974, 138 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 242-243 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 613 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1974, 246-247 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Trunkenheit im Verkehr

Prozessführer

Kraftfahrer A. S. aus B., dort geboren am ... 1923

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Im Falle des Vorwurfs der Trunkenheit im Verkehr kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, daß der Kraftfahrer durch Rückrechnung (Hochrechnung) für die ersten 120 Minuten nach Trinkende beschwert wird.

  2. 2.

    Allgemein ist bei der Rückrechnung ein gleichbleibender Abbauwert von 0,1 Promille/h zugrunde zu legen (Abweichung von BGH VRS 20, 444 und 34, 212).

  3. 3.

    Fahruntüchtig i.S. der §§ 316, 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB ist auch der Kraftfahrer, der eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille führt (Fortbildung von BGHSt 21, 157 und 24, 200).

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 11. Dezember 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Börtzler, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Salger
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Im Falle des Vorwurfs der Trunkenheit im Verkehr kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, daß der Kraftfahrer durch Rückrechnung (Hochrechnung) für die ersten 120 Minuten nach Trinkende beschwert wird.

  2. 2.

    Allgemein ist bei der Rückrechnung ein gleichbleibender Abbauwert von 0,1 Promille/h zugrunde zu legen (Abweichung von BGH VRS 20, 444 und 34, 212).

  3. 3.

    Fahruntüchtig i.S. der §§ 316, 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB ist auch der Kraftfahrer, der eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille führt (Fortbildung von BGHSt 21, 157 und 24, 200).

Gründe

1

1.

Der Angeklagte war vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) verurteilt worden. Er hatte sich am Abend gegen 20.30 Uhr ins Bett gelegt, nachdem er vorher 1 1/2 Flaschen Bier und ein kleines Glas Melissengeist getrunken hatte. Wieder aufgestanden, fuhr er mit seinem Kraftwagen zu einer Gastwirtschaft und trank dort in der Zeit zwischen 1.00 Uhr und 1.20 Uhr zwei Wacholder. Von der Polizei um 1.32 Uhr auf der Heimfahrt angehalten, ergab die um 2.37 Uhr entnommene Blutprobe einen Blutalkoholspiegel von 1,20 Promille. "Gegen Ende der Fahrt", so heißt es in dem die Berufung des Angeklagten verwerfenden Urteil der Strafkammer, "hatte der Blutalkoholgehalt sicher 1,3 Promille betragen".

2

Das Oberlandesgericht Hamm möchte die Revision des Angeklagten verwerfen, sieht sich jedoch durch die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamburg daran gehindert. Dieses ist der Auffassung, daß bei der Ermittlung der Blutalkoholkonzentration die erste Stunde nach Trinkende von der Rückrechnung auszunehmen ist, weil möglicherweise zuvor die Resorption des Alkohols noch nicht abgeschlossen sei (vgl. VRS 40, 350; 41, 191). Da das Oberlandesgericht Hamm meint, dem vom Oberlandesgericht Hamburg angesprochenen Unsicherheitsfaktor werde, jedenfalls "bei normalem Trinkverlauf", durch die Annahme eines Abbauwertes von 0,1 Promille für die erste Stunde nach Trinkende hinreichend Rechnung getragen, hat es die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

3

Wird in Fällen des Vorwurfs der Trunkenheit am Steuer der Angeklagte jedenfalls bei normalem Trinkverlauf durch die Annahme eines Abbauwertes von 0,1 Promille für die erste Stunde nach Trinkende auch dann nicht beschwert, wenn ihm die Blutprobe weniger als 90 Minuten nach Trinkende entnommen worden ist?

4

2.

Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG lieber, vor.

5

3.

Der Bundesgerichtshof hat bisher bei der Ermittlung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit aus derjenigen im Zeitpunkt der Blutentnahme (sog. Rückrechnung) die gestaffelte Rückrechnung angewendet. Danach soll als Mindestabbauwert, von dem mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zugunsten des Kraftfahrers ausgegangen werden muß, für die erste Stunde nach Trinkende ein Rückrechnungswert von 0,1Promille/h und, wenn das Intervall zwischen Trinkende und Blutentnahme diesen Zeitraum überschreitet, vom Beginn der zweiten Stunde ab von 0,12 Promille angesetzt werden können (BGH VRS 20, 444; 34, 212). Als der Bundesgerichtshof diese zeitabhängig gestaffelte Methode aufgriff, stützte er sich auf die damals maßgebenden Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft (Ponsold 2. Aufl. S. 246, 3. Aufl. S. 239; vgl. auch OLG Hamm VRS 30, 118 und 464; 41, 273). Dieses Rückrechnungsverfahren hat auch Eingang in das Gutachten des Bundesgesundheitsamtes "Alkohol bei Verkehrsstraftaten" (1966) gefunden, vgl. dort Seite 54, 55.

6

Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Rechtsprechung an derartige medizinisch- naturwissenschaftliche Erkenntnisse gebunden ist, wenn sie allgemein und zweifelsfrei als richtig anerkannt sind (BGHSt 21, 157, 159; 24, 200, 203). Der Richter muß bei seiner Überzeugungsbildung und Urteilsfindung den jeweiligen gesicherten Erfahrungsstand der Wissenschaft zugrunde legen. Für den Bereich der Blutalkoholforschung bedeutet dies, daß er die nach Veröffentlichung des Gutachtens des Bundesgesundheitsamtes, wenn auch zunächst noch vereinzelt, vertretene Meinung, eine bestimmte Zeit nach Trinkende müsse bei der Rückrechnung unberücksichtigt bleiben, weil im Einzelfall in diesem Zeitraum die Resorption des Alkohols möglicherweise noch nicht abgeschlossen gewesen sei, nun nicht mehr unbeachtet lassen darf. Wie sich dazu aus der Begründung des Vorlagebeschlusses ergibt (vgl. im einzelnen NJW 1973, 1096), soll die Resorptionsphase bis zu 90 Minuten betragen können; einige medizinische Sachverständige haben in Einzelfällen, auch wenn nicht forciert getrunken worden war, ein Intervall von 120 Minuten ab Trinkende von der Rückrechnung ausgenommen. Um insoweit den gegenwärtigen, abgesicherten Stand der Wissenschaft seiner Entscheidung zugrunde legen zu können, hat der Senat drei vom Bundesgesundheitsamt benannte und allgemein anerkannte Fachkenner auf dem Gebiet der Rückrechnung, Prof. Dr. Heifer, Bonn, Prof. Dr. Lundt, Berlin, und Prof. Dr. Spann, München, als Sachverständige gehört.

7

4.

a)

In der ärztlichen Wissenschaft besteht heute weitgehende Übereinstimmung darüber, daß eine Rückrechnung (im strengen Sinn) vom Blutentnahmewert auf den Tatzeitwert nur durchführbar ist, wenn das Ende der Resorptionsphase feststeht. Es kann indessen im Einzelfall schwierig, wenn nicht unmöglich sein, diesen Zeitpunkt genau zu bestimmen. Die Dauer der Resorptionsphase ist unter anderem von persönlichen konstitutionellen und dispositionellen Faktoren des Kraftfahrers, vor allem aber von der Trinkintensität (Alkoholmenge pro Zeiteinheit) während der Gesamttrinkzeit abhängig.

8

b)

Nach medizinischen Erfahrungen lassen Zahl und Vielfalt der die Resorptionszeit beeinflussenden Faktoren eine Schematisierung nicht zu (vgl. Gutachten des Bundesgesundheitsamtes S. 60). Es ist jedoch möglich, diese Zeit in den Fällen einzugrenzen, in denen ein normaler Trinkverlauf - so die Vorlegungsfrage - aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hinsichtlich Getränkeart, Trinkgeschwindigkeit und Alkoholmenge angenommen werden kann und keine besonderen resorptionshemmenden Einflüsse bestehen.

9

Ob ein Trinkverlauf als "normal" bezeichnet werden kann, ist vorwiegend vom Verhältnis zwischen Trinkzeit und Trinkintensität einerseits und dem daraus, sowie aus der Bewertung aller hierfür bedeutsamen Umstände, erschließbaren Zeitbedarf für die Resorption andererseits abhängig. Im Gegensatz zum "forcierten" Trinken, das durch ein auffälliges Mßverhältnis zwischen Alkoholmenge und Trinkzeit gekennzeichnet ist, muß, auch im Hinblick auf unterschiedliche Trinkgewohnheiten, von einem normalen Trinkverlauf so lange ausgegangen werden, als eine Alkoholbelastung von 0,5 bis höchstens 0,8 Gramm Alkohol pro Kilogramm Körpergewicht innerhalb einer Stunde nicht Überschritten ist.

10

Wie zahlreiche Untersuchungen ergeben haben, kann sich die Resorptionsphase nach gemäßigter Alkoholbelastung über einen Zeitraum von 60 bis 90 Minuten nach Trinkende erstrecken. Angesichts der Möglichkeit der recht erheblichen alkoholischen Belastung von 0,5 bis 0,8 g/kg in der Stunde schon bei "normalem" Trinkverlauf hält der Senat bei Berücksichtigung der Ausführungen der von ihm gehörten Sachverständigen die Annahme einer maximalen Resorptionsdauer von 90 Minuten jedoch nicht für ausreichend, um mit Sicherheit jede Benachteiligung eines Kraftfahrers auszuschließen. Vielmehr muß zu dessen Gunsten - auch unter Hinzurechnung eines gewissen Sicherheitszuschlegs - von maximal 120 Minuten nach Trinkende als Richtwert für die mögliche Dauer der Resorption ausgegangen werden. Die Einräumung einer solchen Zeitspanne bedeutet jedoch nicht, daß im konkreten Fall aufgrund besonderer Anknüpfungstatsachen keine von diesem Richtwert abweichende Resorptionsdauer festgestellt werden könnte. So ist z.B. wissenschaftlich anerkannt, daß bei einer günstigen Gestaltung der erwähnten Relationen (etwa wie im Vorlagefall) die Zeit auch erheblich kürzer sein kann. Zieht sich die Aufnahme des Alkohols bei gleichbleibender Trinkgeschwindigkeit über einen längeren Zeitraum hin, so können Trinkende und Ende der Resorptionsphase sogar zusammenfallen. Derartige Feststellungen werden sich jedoch kaum ohne Anhörung eines Sachverständigen treffen lassen.

11

5.

Nach Resorptionsende darf nach den heute maßgeblichen forensisch-medizinischen Erkenntnissen bei Rückrechnung (Hochrechnung) für die gesamte Dauer der Eliminationsphase nur noch ein gleichbleibender Stundenwert von 0,1 Promille - also nicht eine gestaffelte Rückrechnung - angewendet werden. Dieser Wert stellt den statistisch gesicherten Mindestabbauwert dar, der jede Benachteiligung eines Kraftfahrers ausschließt und von dem ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht abgewichen werden darf.

12

6.

Die sog. Rückrechnung ist indessen nur insoweit eine Hochrechnung, als sie in die Eliminationsphase fällt. Ist nach Lage des Falles mit einem Ansteigen der Blutalkoholkonzentration noch zwischen Trinkende und Blutentnahme zu rechnen, so muß, soll der Kraftfahrer nicht benachteiligt werden, unter Umständen von dem in der Blutprobe festgestellten Wert ein Abzug vorgenommen werden. Die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit kann nämlich, wenn der Vorfall nur relativ kurze Zeit (im Verhältnis zur jeweils benötigten Resorptionsdauer) nach dem Trinkende liegt, unterhalb derjenigen im Blutentnahmezeitpunkt gelegen haben.

13

Für die Frage der Fahruntüchtigkeit i.S. der §§ 316, 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB kommt dies dem Kraftfahrer allerdings dann nicht zugute, wenn er im Zeitpunkt der Tat eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille und darüber führt. Die damit für die Tatzeit gegebene Alkoholanflutungswirkung hat in gleicher Weise absolute Fahruntüchtigkeit zur Folge wie das Erreichen der Grenzwertkonzentration von 1,3 Promille unter den günstigsten Umständen, nämlich nach Absinken der Wirkungsüberhöhung und inzwischen stattgefundener Erholung (vgl. Heifer, Blutalkohol 1973, 1, 7 ff m. Hinw. auf Schrifttum; Protokoll des Verk. Ausschusses Nr. 50 vom 8. Juni 1972 über die Anhörung von Sachverständigen und BT - Drucks. 7/692). Es ist jetzt wissenschaftlich unbestritten, daß die Anflutungswirkung auf den Grenzwert oder auf einen höheren Wert hin nach Trinkende den Konzentrationsfehlbetrag bis zum Grenzwert zumindest ausgleicht. Diese Erkenntnis liegt bereits dem Beschluß des Senats über die Bewertung des Sturztrunks (BGHSt 24, 200) zugrunde. Sie hat inzwischen auch den Gesetzgeber bewegen, den neuen Gefährdungstatbestand des § 24 a StVG schon dann als erfüllt zu bezeichnen, wenn der Kraftfahrer 0,8 Promille Alkohol "im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt" (BGBl 1973 I 870). Für den Tatbestand der absoluten Fahruntüchtigkeit i.S. des § 316 StGB kann nichts anderes gelten. Es macht also keinen Unterschied, ob der Alkohol in der für die Frage der Fahruntüchtigkeit entscheidenden Menge - und zwar nicht etwa nur in Form eines Sturztrunks - vor der Fahrt, während der Fahrt oder erst nach Beendigung der Fahrt in das Blut übertritt. Eine Rückrechnung i.S. des Herunterrechnens in der Anstiegsphase erübrigt sich in diesen Fällen also.

14

7.

Die Vorlegungsfrage ist demnach zu entscheiden, wie es in der Beschlußformel geschehen ist. Zum Leitsatz Nr. 1 hat der Generalbundesanwalt die Auffassung vertreten, ein rückrechnungsfreier Zeitraum von 90 Minuten nach Trinkende sei ausreichend.

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer
Richter am Bundesgerichtshof Börtzler
Richter am Bundesgerichtshof Spiegel
Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal
Richter am Bundesgerichtshof Salger