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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.12.1966, Az.: 4 StR 119/66

Fahruntüchtigkeit auf Grund Alkoholgenusses ; Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit am Steuer ; Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.12.1966
Aktenzeichen
4 StR 119/66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 13188
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm
AG Gütersloh

Fundstellen

  • BGHSt 21, 157 - 167
  • DB 1967, 39-40 (Volltext mit amtl. LS)
  • DRiZ 1967, 57-59
  • JR 1967, 67
  • JZ 1967, 131-133 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1967, 227-229 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 116-119 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Trunkenheit am Steuer

Amtlicher Leitsatz

Kraftfahrer sind bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 Promille unbedingt fahruntüchtig (Fortbildung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 5, 168 [BGH 05.11.1953 - 3 StR 504/53];  10, 265 [BGH 08.04.1957 - GSSt - 3/56];  13, 83 [BGH 15.04.1959 - 2 StR 96/59];  19, 243) [BGH 21.02.1964 - 5 StR 588/63].

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
in der Sitzung vom 9. Dezember 1966
beschlossen:

Tenor:

Kraftfahrer sind bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 Promille unbedingt fahruntüchtig (Fortbildung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 5, 168 [BGH 05.11.1953 - 3 StR 504/53];  10, 265 [BGH 08.04.1957 - GSSt - 3/56];  13, 83 [BGH 15.04.1959 - 2 StR 96/59];  19, 243) [BGH 21.02.1964 - 5 StR 588/63].

Gründe

1

Am 8. Dezember 1964 kam es in Schloß H. zu einem Zusammenstoß zwischen dem Personenkraftwagen des Angeklagten und einem Moped, dessen Fahrerin dabei verletzt wurde. Der Angeklagte hatte an diesem Tage eine nicht unerhebliche Menge Alkohol zu sich genommen, insbesondere noch unmittelbar vor Antritt der nur kurze Zeit dauernden Fahrt Schnaps und Bier getrunken. Die etwa 80 bis 90 Minuten nach dem Unfall entnommene Blutprobe ergab auf Grund einer Untersuchung nach dem ADH-Verfahren einen Alkoholwert von 1,53 Promille und auf Grund dreimaliger Untersuchung nach dem Widmark-Verfahren einen Durchschnittswert von 1,54 Promille. Unter Berücksichtigung der noch erfolgten Resorption betrug nach den Feststellungen des Tatrichters der Blutalkoholgehalt des Angeklagten im Zeitpunkt des Unfalls mindestens 1,3 Promille.

2

Soweit dem Angeklagten fahrlässige Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit am Steuer zur Last gelegt war, hat das Amtsgericht Gütersloh ihn nicht für schuldig befunden. Es hat ihn aber wegen Trunkenheit am Steuer (§ 2 StVZO, § 21 StVG) zu einer Haftstrafe verurteilt, weil er mit einem Mindestalkoholgehalt von 1,3 Promille zur Unfallzeit absolut fahruntüchtig gewesen sei. Diese Erkenntnis vermittle, so meint das Amtsgericht, das nunmehr durch das dritte Teilgutachten vervollständigte Gutachten des Bundesgesundheitsamtes zur Frage "Alkohol bei Verkehrsstraftaten"; den nach dem dritten Teilgutachten an die Blutalkoholbestimmung zu stellenden Anforderungen sei im gegebenen Fall genügt worden.

3

Das Oberlandesgericht Hamm, das über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Revision zu entscheiden hat, teilt diese Ansicht. Es geht von 0,8 Promille als dem - im Gutachten als "Gefahrengrenzwert" bezeichneten - Blutalkoholgehalt aus, bei dem die Mehrzahl aller Kraftfahrer nicht mehr in der Lage sei, den im Straßenverkehr an sie zu stellenden Anforderungen zu genügen. Auf diesen Grundwert hält es noch einen Sicherheitszuschlag von 0,4 Promille für erforderlich und will so - im Ergebnis dem Gutachten des Bundesgesundheitsamtes entsprechend - die absolute Fahruntüchtigkeit bereits bei einem Blutalkoholgehalt von 1,2 Promille an bejahen. Die Revision des Angeklagten zu verwerfen, sieht es sich jedoch durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehindert, der bislang den allgemeinen Grenzwert der unbedingten Fahruntüchtigkeit für Kraftfahrzeugführer mit 1,5 Promille angenommen hat. Deshalb hat es die Sache durch Beschluß vom 9. März 1966, der inhaltlich mit dem Vorlegungsbeschluß desselben Oberlandesgerichts vom gleichen Tage in der Sache 4 StR 116/66 (VRS 30, 289) übereinstimmt, gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

4

Die Vorlegung ist zulässig.

5

In der Sache kann der Senat die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts nicht uneingeschränkt teilen.

6

Das Bundesgesundheitsamt hat sich in dem Gutachten zur Frage "Alkohol bei Verkehrsstraftaten" (nachstehend zitiert nach der Bearbeitung von P. V. Lundt und E. Jahn und kurz "Gutachten" genannt) für eine Herabsetzung des von der Rechtsprechung anerkannten allgemeinen Grenzwertes der unbedingten Fahruntüchtigkeit von 1,5 Promille auf 1,2 Promille ausgesprochen. Die hierfür in dem Gutachten mitgeteilten medizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnisse sind als für den Richter verbindlich hinzunehmen, da sie in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig und zuverlässig anerkannt sind (vgl. BGHSt 5, 34, 36) [BGH 16.06.1953 - 1 StR 809/52]. Das gilt auch insoweit, als er ihre Grundlagen, was bei neuen naturwissenschaftlichen Erkenntnissen und Verfahren häufig der Fall sein wird, im einzelnen selbst nicht erschöpfend nachprüfen kann (OGHZ 3, 119, 124). Ebenso ist es nicht bedeutsam, ob die gefundenen Ergebnisse auf einer Wertung (z. B. maßgeblicher Grad der Gefährlichkeit eines Kraftfahrers für andere Verkehrsteilnehmer) und/oder auf Grundsätzen der Wahrscheinlichkeitsrechnung beruhen (BGHSt 5, 34, 35) [BGH 16.06.1953 - 1 StR 809/52]. Deshalb binden die in dem Gutachten des Bundesgesundheitsamtes mitgeteilten Forschungsergebnisse, die mit denen in anderen Ländern im Einklang stehen (vgl. z. B. Gutachten der Schweizer Sachverständigenkommission in Schweizer Juristen-Zeitung 1965, 149 ff), als gesicherte wissenschaftliche Erfahrungssätze auch die Rechtsprechung (vgl. KMR 6. Aufl. § 261 Anm. 3 b). Allerdings verpflichtet die mehr oder weniger geringe Spanne, die naturwissenschaftlich unbeweisbar ist und unbewiesen bleibt, den Richter zu besonderer Sorgfalt und Vorsicht bei der Überzeugungsbildung, wie sie § 261 StPO verlangt (vgl. BGH Urt. v. 7. September 1954 - 5 StR 292/54 - bei Herlan MDR 1955, 18 zu § 261 StPO).

7

Zwischen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und den Darlegungen der Sachverständigenkommission besteht hinsichtlich des Grundwertes, von dem bei der Festlegung eines allgemeinen Grenzwertes der unbedingten Fahruntüchtigkeit auszugehen ist, folgender Unterschied: Der Bundesgerichtshof hat eine Blutalkoholkonzentration von 1,0 Promille als diejenige bezeichnet, bei der im allgemeinen Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers im Sinne einer Beherrschung des die Lenkung eines Fahrzeugs im Verkehr bildenden Gesamtvorgangs nicht mehr angenommen werden könne (vgl. BGHSt 5, 168 [BGH 05.11.1953 - 3 StR 504/53];  13, 83, 84 [BGH 20.03.1959 - 4 StR 306/58];  19, 243, 244) [BGH 26.02.1964 - 4 StR 496/63]. Die Sachverständigenkommission hat eine Blutalkoholkonzentration von 1,0 bis 1,1 Promille als denjenigen Grad der Alkoholisierung festgestellt, bei dem jeder Mensch alkoholbedingte Leistungsminderungen und Persönlichkeitsveränderungen aufweist, die einer Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrer entgegenstehen. Die Auffassung, eine Blutalkoholkonzentration dieses Ausmaßes zur Bestimmung des allgemeinen Grenzwertes der unbedingten Fahruntüchtigkeit heranzuziehen, begegnet im Hinblick auf die von der Sachverständigenkommission ihrem Gutachten zugrundegelegten wissenschaftlichen Erkenntnisse keinen Bedenken. Der so gefundene Grundwert beruht auf den gleichzeitig und gleichrangig zu würdigenden Ergebnissen sowohl der psychologischen und statistischen Alkoholforschung als auch von Fahrversuchen. Der Kraftfahrer ist bei dieser Alkoholkonzentration nicht mehr in der Lage, den Anforderungen schwieriger Verkehrslagen, wie sie jederzeit eintreten können, zu genügen. Seine psychophysische Leistungsfähigkeit ist dann so vermindert und seine Gesamtpersönlichkeit so wesentlich verändert, daß er den Anforderungen des Verkehrs nicht mehr durch rasches, angemessenes und zielbewußtes Handeln zu genügen vermag. Die Teilnahme eines solchen Kraftfahrers am Straßenverkehr ist nicht mehr zu verantworten. Er ist fahruntüchtig i.S. der §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, 316 StGB, § 2 StVZO (vgl. BGHSt 13, 83, 90) [BGH 20.03.1959 - 4 StR 306/58].

8

Soweit das OLG Hamburg in zwei Urteilen vom 22. März 1965 (VRS 30, 292, 357 = Blutalkohol Bd. 3 S. 443 und 448) diesen Grundwert durch eine kritische Würdigung der einzelnen Untersuchungsergebnisse der Sachverständigenkommission für nicht anwendbar hält, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Oberlandesgericht Hamburg unterläßt es nämlich, die Ergebnisse der statistischen Untersuchungen und der experimentellen Alkoholforschung in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen und hieraus die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen Folgerungen zu ziehen. Es stellt, wie seine Ausführungen erkennen lassen, an die Zuverlässigkeit naturwissenschaftlicher Erkenntnisse zu hohe Anforderungen, wenn es die unbedingte Gewißheit über die Fahruntüchtigkeit in jedem Einzelfall fordert. Eine solche absolute Gewißheit kann für den hier in Betracht kommenden medizinisch-naturwissenschaftlichen Bereich nicht erreicht werden, in dem die Festsetzung so exakter Grenzen den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entspricht (Gutachten S. 20, 38). Hier müssen vielmehr Ergebnisse genügen, deren Richtigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht. Das gilt aber nach den Darlegungen der Sachverständigen hinsichtlich der mitgeteilten naturwissenschaftlichen Erkenntnisse, wonach bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,0 Promille bis 1,1 Promille alle Kraftfahrer Funktionsstörungen und Persönlichkeitsveränderungen aufweisen, die durch Willensanspannung nicht mehr ausgeglichen werden können.

9

Allerdings ist die Blutalkoholkonzentration, bei der ohne weitere Prüfung des Fahrverhaltens im Einzelfall für jeden Kraftfahrer Fahruntüchtigkeit als gegeben anzusehen ist, mit dem Wert anzunehmen, der an der oberen Grenze liegt, bei der erfahrungsgemäß verkehrsgefährdende Leistungsminderungen und Persönlichkeitsveränderungen bestehen (vgl. Gutachten S. 40). Nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen bleibt aber die Möglichkeit offen, daß jene Minderungen und Veränderungen erst bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille auftreten, sei es, weil eine besondere Fahrbefähigung im Einzelfall gegeben ist, die sich auch auf eine solche unter Alkoholeinfluß auswirkt (vgl. Klebelsberg in Zeitschrift für experimentelle und angewandte Psychologie 1962 Bd. IX S. 1-9), sei es, weil eine besondere individuelle Alkoholverträglichkeit vorliegt. Unter diesen Umständen muß der dem Kraftfahrer günstigste Wert der unbedingten Fahruntüchtigkeit zugrundegelegt werden. Mithin ist von einem Grundwert von 1,1 Promille auszugehen, da bei dessen Vorliegen nach den verbindlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen jeder Kraftfahrer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit alkoholbedingte Leistungsminderungen und Persönlichkeitsveränderungen aufweist, die seine Fahruntüchtigkeit bedingen.

10

In der Frage, welcher Sicherheitszuschlag dem Grundwert hinzuzurechnen ist, kann der Auffassung der Sachverständigen im Ausgangspunkt gleichfalls beigetreten werden. Der Bundesgerichtshof hat bisher einen für den ungünstigsten Fall des Zusammentreffens mehrerer Unsicherheitsfaktoren verhältnismäßig hoch bemessenen (vgl. BGHSt 13, 83, 85) [BGH 20.03.1959 - 4 StR 306/58] Sicherheitszuschlag von 0,5 Promille für geboten erachtet, und zwar namentlich im Hinblick auf die Streuungsbreite der Blutalkoholbestimmungsmethoden, auf etwaige Ungenauigkeiten bei Rückrechnungen des Blutalkoholgehalts auf den Tatzeitpunkt infolge persönlicher Verschiedenheiten der Alkoholaufnahme- und Alkoholabbaugeschwindigkeit sowie auf die größere Alkoholverträglichkeit trinkgewohnter Menschen. Dabei hat er auch berücksichtigt, daß die Alkoholbeeinflussung in dem aufsteigenden Teil der Alkoholkurve stärker ist als in dem fallenden. Als weiteren Unsicherheitsfaktor hat er die nicht einheitliche Beurteilung der Restalkoholwirkung beachtet (vgl. BGHSt 13, 83, 88) [BGH 20.03.1959 - 4 StR 306/58]. Wegen dieser möglichen Fehlerquellen, nicht zuletzt aber auch, weil einzelne Wissenschaftler gegen die Festsetzung eines unter 1,5 Promille liegenden Grenzwertes Bedenken hatten, zudem auch keine feste Meinung darüber bestand, welcher bestimmte geringere allgemeine Grenzwert festgesetzt werden könne, ohne den Kraftfahrer zu Unrecht mit dem Vorwurf der Fahruntüchtigkeit zu belasten, hat der Bundesgerichtshof eine Herabsetzung des Grenzwertes unter 1,5 Promille für Kraftwagenführer und unter 1,3 Promille für Kraftradfahrer bisher nicht für vertretbar gehalten (BGHSt 13, 83, 88, 89, 278) [BGH 20.03.1959 - 4 StR 306/58]. Dabei hat er jedoch schon zum Ausdruck gebracht, daß die damals noch geplante umfassende erneute Begutachtung aller die Grenze der unbedingten Fahruntüchtigkeit bestimmenden Faktoren Anlaß zu einem Abgehen von jenem Grenzwert geben könnte (BGHSt 19, 243, 244) [BGH 26.02.1964 - 4 StR 496/63].

11

Ein solcher Anlaß liegt nunmehr vor, nachdem das Gutachten des Bundesgesundheitsamtes, bestehend aus den drei Teilgutachten aus den Jahren 1963 und 1965, erstattet ist, dessen Erkenntnisse mit den Unterauchungsergebnissen im Ausland übereinstimmen.

12

Nach den darin mitgeteilten Ergebnissen der Alkoholforschung der letzten Jahre ist ein auch noch so alkoholgewohnter Kraftfahrer bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,0 bis 1,1 Promille zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 0,15 Promille als fahruntüchtig anzusehen. Angesichts der Breite des Spektrums der alkoholbedingten Leistungsminderungen ist es mehr als unwahrscheinlich, daß sich in einem Einzelfall die behauptete überdurchschnittliche Alkoholverträglichkeit auf die ganze Skala dieser Leistungen erstreckt. Wird aber infolge der behaupteten überdurchschnittlichen Toleranz des Betroffenen nur ein Teil der Leistungsminderungen vermieden, so kann dies nicht von entscheidender Bedeutung für seine Fahrtüchtigkeit sein; einmal können Minderung und vorübergehende Steigerung einzelner Fähigkeiten im ungünstigsten Sinne zusammenfallen, zum anderen Leistungsqualität und Leistungsgeschwindigkeit in umgekehrtem Verhältnis zueinander stehen (Gutachten S. 46). Wie sich aus dem Gutachten ergibt, ist weder bei den zahlreichen Versuchen noch auf Grund der Erfahrungen bei Tausenden von Verkehrsunfällen ein Fall bekannt geworden, in dem die behauptete Alkoholverträglichkeit bestimmter Personen, etwa von Weinprüfern oder Bierfahrern, eine im Vergleich zu anderen Personen geringere Herabsetzung der Gesamtleistungsfähigkeit zur Folge gehabt hat. Somit kann der individuellen Alkoholverträglichkeit bei der Festsetzung eines allgemeinen Grenzwertes der Fahruntüchtigkeit nicht mehr die Bedeutung zukommen, die ihr nach dem Stande der wissenschaftlichen Forschung bislang zuerkannt worden ist (Gutachten S. 49). Es genügt daher, wenn dieser Gesichtspunkt bei der Bemessung des Grundwertes auf 1,1 Promille einbezogen wird.

13

Ein Sicherheitszuschlag zum Ausgleich möglicher Fehlerquellen und Ungenauigkeiten bei der Berechnung des Blutalkoholgehalts auf die Tatzeit (Rückrechnung) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Fehlermöglichkeiten bei der Rückrechnung des Blutalkoholgehalts von der Blutentnahme auf den Zeitpunkt der Tat oder der Festnahme des Untersuchten können die Höhe des allgemeinen Grenzwertes für den Beginn der Fahruntüchtigkeit schon deshalb nicht beeinflussen, weil die Rückrechnung lediglich Voraussetzung für die Anwendbarkeit des auf Grund anderer allgemeiner Untersuchungen gefundenen Grenzwertes auf den Einzelfall bildet. Die Frage, von welchem Blutalkoholgehalt an jeder Kraftfahrer mit Sicherheit fahruntüchtig ist, ist begrifflich von der Frage zu trennen, ob der jeweils vom Sachverständigen im Wege der Rückrechnung ermittelte Wert dem "wahren" Wert entspricht. Die Festlegung eines gemeinhin gültigen Grenzwertes der Fahruntüchtigkeit kann sich nur auf den Grad der Minderung der Leistungsfähigkeit und der Beeinträchtigung der Gesamtpersönlichkeit gründen, der nach den Erkenntnissen der Wissenschaft von einer bestimmten Blutalkoholkonzentration an bei allen Kraftfahrern vorhanden ist. Demgegenüber handelt es sich um Erkenntnismängel im Einzelfall, wenn der Blutalkoholgehalt zur Tatzeit im Wege der Rückrechnung nicht zuverlässig ermittelt ist. Das etwaige Vorliegen eines solchen Mangels braucht deshalb bei der Festsetzung eines allgemeinen Grenzwertes der Fahruntüchtigkeit nicht berücksichtigt zu werden. Letztlich gibt es keinen allgemein gültigen Rückrechnungswert, weil bis zu dem jeweils nur schwer bestimmbaren Ende des Alkoholübergangs ins Blut der abgebaute Alkohol durch den neu aufgenommenen ohne Unterbrechung ersetzt wird, und weil selbst nach Abschluß der Resorption der Abfall der Blutalkoholkurve nicht bei allen Menschen gleich ist und sogar bei demselben Menschen zu verschiedenen Zeitpunkten wechselt. Hierzu im Einzelfall die erforderlichen Fest Stellungen bezüglich der Anknüpfungstatsachen wie Trinkende, Ende der Resorptionszeit, Getränkeart, Trinkgeschwindigkeit, körperliche Verfassung des Täters (Übermüdung, Genuß von Medikamenten usw.) zu treffen, ist Aufgabe des Tatrichters, der sich dabei der Hilfe des Sachverständigen bedienen kann.

14

Der in der ärztlichen Wissenschaft seit langem erörterte Wirkungsunterschied des Alkohols bei gleichem Blutalkoholgehalt während und nach dem Ende des Alkoholübergangs ins Blut ist bei der Festsetzung des Grundwertes berücksichtigt (Gutachten S. 184). Eine psychische Erholung in der späten postresorptiven Phase bei verhältnismäßig hohem Alkoholgehalt wird erst merkbar, wenn die Blutalkoholkonzentration, die eine unbedingte Fahruntüchtigkeit begründet, erheblich unterschritten wird (vgl. Gutachten S. 181; auch Elbel-Schleyer, Blutalkohol 2. Aufl. 1956 S. 161); sie ist dann im Rahmen der Rückrechnung bei der Beurteilung der relativen Fahruntüchtigkeit zu beachten. Deshalb besteht im Hinblick darauf, daß nach dem Abschluß der Resorption Verkehrsleistungen und Fahrerpersönlichkeit schneller wiederhergestellt werden, als es dem Abfall der Blutalkoholwerte entspricht, für einen besonderen Sicherheitszuschlag keine Notwendigkeit.

15

Aus diesen Gründen ist dem Gutachten des Bundesgesundheitsamtes darin zu folgen, daß bei der Bemessung des Sicherheitszuschlages nur noch die Fehlergrenzen der üblichen Alkoholbestimmungsverfahren, nicht aber die sonstigen Faktoren von Bedeutung sind, die der Bundesgerichtshof bei dem von ihm für notwendig erachteten Ausmaß des Sicherheitszuschlages berücksichtigt hatte. Der von der Gutachterkommission errechnete Sicherheitszuschlag von 0,15 Promille reicht allerdings nach Ansicht des Senats nicht ganz aus.

16

Der im Auftrage des Bundesgesundheitsamtes zur Prüfung der Zuverlässigkeit der Blutalkoholbestimmungsverfahren durchgeführte Verfahrenskontrollversuch hat zwar, wie in dem dritten Teilgutachten im einzelnen dargelegt wird, bestätigt, daß der Unterschied zwischen dem aus den Einzelwerten errechneten Probemittelwert und dem wirklichen Wert mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,87 Promille nicht mehr als höchstens 0,15 Promille beträgt (Gutachten S. 29). Indes wird im Gutachten darauf hingewiesen (Gutachten S. 28), daß ein Schluß von den Ergebnissen des Kontrollversuchs auf die Zuverlässigkeit der in der forensischen Praxis verwendeten Ergebnisse von Blutalkoholuntersuchungsstellen nur mit gewissen Einschränkungen zulässig sei: einmal habe möglicherweise das technische Personal der am Kontrollversuch beteiligten Institute die in dessen Verlauf verschickten Proben als solche besonderer Art erkannt und deshalb gesondert untersucht; zum anderen ermögliche der Vergleich der Analysenergebnisse mit den wirklichen Werten der vom Versuchsveranstalter auf einen bestimmten Alkoholgehalt eingestellten Versuchsproben die Ausschaltung systematischer Fehler und eine Verbesserung der Ergebnisse im laufe der Versuchsreihe (weshalb zwei nur kurzfristig beteiligte Institute auch nicht die bei dem Versuch vorausgesetzte Genauigkeit erreichten), und schließlich handele es sich bei den an dem Versuch teilnehmenden Untersuchungsstellen nahezu ausschließlich um Universitätsinstitute, die seit Jahren mit der wissenschaftlichen und technischen Problematik der Alkoholbestimmung im Blut befaßt sind und deshalb über besonders günstige personelle und sachliche Bedingungen verfügten. Die mit der Blutalkoholbestimmung befaßten Untersuchungsstellen können nach dem dritten Teilgutachten des Bundesgesundheitsamtes die bei dem Kontrollversuch erzielten günstigen Ergebnisse nur erreichen, wenn bei Überschreitung einer Variationsbreite von höchstens 10 % des Probemittelwertes die Analyse wiederholt wird, laufend eine strenge institutsinterne Kontrolle stattfindet und den Laboratorien in gewissen Zeitabständen von einer neutralen Stelle Kontroll- und Richtwerte zur Verfügung gestellt werden.

17

Daß diese Voraussetzungen bei allen Instituten erfüllt sind, ergibt sich aus dem dritten Teilgutachten nicht. Die Sachverständigen bezeichnen nur bestimmte Kontrollmaßnahmen im Rahmen der sogenannten institutsinternen Kontrolle als heute wohl allgemein üblich (Gutachten S. 29). Sie enthalten sich aber einer eindeutigen Stellungnahme dazu, ob alle Untersuchungsstellen, vor allem auch kleinere in ländlichen Bezirken, die nur gelegentlich zu Blutalkoholbestimmungen herangezogen werden und sich hinsichtlich ihrer Erfahrungen und ihrer personellen, räumlichen und technischen Ausstattung nicht mit den Universitätsinstituten vergleichen lassen, die im Kontrollversuch an die Zuverlässigkeit der Blutalkoholbestimmung gestellten Anforderungen erfüllen. Ob in Zukunft hier durch eine Zentralisierung oder Automatisierung der Blutalkoholbestimmung eine größere Zuverlässigkeit, insbesondere durch Ausschaltung unkontrollierbarer individueller Fehler erreicht werden kann, bleibt abzuwarten (vgl. hierzu Leithoff, Deutsche Zeitschrift für die gesamte gerichtliche Medizin 1966, 263 ff).

18

Jedenfalls ist es angesichts der einstweilen noch bestehenden Unzulänglichkeiten in personeller und sachlicher Hinsicht geboten, den von der Gutachterkommission mit höchstens 0,15 Promille errechneten Sicherheitszuschlag geringfügig zu überschreiten und mit 0,2 Promille zu bemessen. Das ist erforderlich, aber auch ausreichend, um jede nur mögliche Benachteiligung eines Kraftfahrers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, wenn seine Fahruntüchtigkeit allein auf Grund der Blutalkoholkonzentration festgestellt wird. Dabei werden die Gerichte darauf achten müssen, daß die Gewähr für die Einhaltung der Richtlinien und Arbeitsanweisungen, insbesondere hinsichtlich der Vornahme der erforderlichen Untersuchungen (2 nach ADH-Verfahren, 3 nach Widmark) gegeben ist.

19

Die Vorlegungsfrage ist demnach wie folgt zu beantworten:

20

Kraftfahrer sind bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 Promille unbedingt fahruntüchtig.

21

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, zur Zeit von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht abzugehen.

Scharpenseel
Mayr
Sanders
Spiegel
Hürxthal