Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.09.1954, Az.: 5 StR 292/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.09.1954
- Aktenzeichen
- 5 StR 292/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 11987
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schwurgericht Hamburg - 24.02.1954
Verfahrensgegenstand
Totschlag
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 7. September 1954,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten Walter und Margot M. gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 24. Februar 1954 werden verworfen.
Die nach dem 24. Februar 1954 erlittene Untersuchungshaft wird beiden Angeklagten angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Jeder der beiden Angeklagten trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Schwurgericht hat die angeklagten Eheleute Walter und Margot M. wegen Totschlags, die Angeklagte Margot M. außerdem wegen in Tatmehrheit begangenen Vergehens gegen § 223 b StGB, wie folgt verurteilt: Walter M. zu 5 Jahren 6 Monaten Zuchthaus, Margot M. zu einer Gesamtstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus.
Gegen das Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt. Beide Revisionen rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.
I.
Verfahrensrügen
1.)
Die Revision der Angeklagten Margot M. rügt Verletzung des § 83 GVG. Sie sieht den angeblichen Mangel darin, daß im Schwurgericht ein "nicht fest angestellter Richter (nicht einmal ein Gerichtsassessor)" mitgewirkt habe. Gemeint ist offenbar Assessor Dr. Z., der ausweislich der Sitzungsniederschrift als beisitzender Richter teilgenommen hat.
Die Rüge ist unbegründet. Nach § 10 Abs. 2 GVG kann jeder, der zum Richteramt fähig ist, bei Amtsgerichten und Landgerichten als Hilfsrichter verwendet werden, ohne zum Richter auf Lebenszeit ernannt zu sein. Ein Assessor besitzt die Fähigkeit zum Richteramt, weil er zwei Staatsprüfungen abgelegt hat (§ 2 GVG). Er kann daher bei Amtsgerichten und Landgerichten als Hilfsrichter verwendet werden. Er kann gemäß § 83 Abs. 2 GVG auch beisitzender Richter im Schwurgericht sein, sofern er Mitglied des Landgerichts ist, wobei zu den "Mitgliedern des Landgerichts" auch die bei ihm beschäftigten Hilfsrichter gehören (vgl. RGSt 60, 410; 65, 399; ebenso BGH 5 StR 394/53 vom 24.11.1953). Daß ein "nicht fest angestellter Richter (nicht einmal ein Gerichtsassessor)" im Schwurgericht mitwirkt, macht dieses demnach nicht zu einem ordnungswidrig besetzten Gericht. Daß Assessor Dr. Z. seinen Beschäftigungsauftrag nicht beim Landgericht gehabt hätte, behauptet die Revision nicht.
2.)
Soweit die Revision der Angeklagten Margot M. meint, das Verfahrensrecht sei verletzt, weil die Mitglieder des Schwurgerichts durch Presseartikel beeinflußt worden seien, ist ihr Vorbringen offensichtlich unbegründet.
3.)
Die Revision der Angeklagten Margot M. erblickt ferner einen Verfahrensverstoß darin, daß das Schwurgericht einen von der Verteidigung in der Hauptverhandlung am 24.2.1954 hilfsweise gestellten Beweisantrag nicht vor der Urteilsverkündung beschieden habe.
Die Rüge ist unbegründet. Die Bestimmung des § 244 Abs. 6 StPO, nach der die Ablehnung eines Beweisantrages eines Gerichtsbeschlusses bedarf, gilt nicht für Beweisanträge, die nur hilfsweise gestellt werden. Hilfsbeweisanträge bedürfen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch des früheren Reichsgerichts keiner Bescheidung vor der Urteilsfällung. Die von der Revision angezogene Entscheidung RGSt 57, 261 betrifft überhaupt keinen Beweisantrag.
4.)
Die Revisionen beider Angeklagter machen geltend, § 244 Abs. 3 StPO - gemeint ist offensichtlich Abs. 4 StPO - sei verletzt, weil das Schwurgericht den in der Hauptverhandlung am 24.2.1954 gestellten Hilfsbeweisantrag der Verteidigung abgelehnt habe.
Die Rügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muß der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, "die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben". Dies hat so vollständig und genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behauptete Tatsache erwiesen wird. Behauptet der Beschwerdeführer, daß das Gericht zu Unrecht einen Beweisantrag oder Hilfsbeweisantrag abgelehnt habe, so gehört zur ordnungsmäßigen Begründung der Rüge, daß er den Inhalt des Antrages (Beweistatsache und Beweismittel) und die Gründe mitteilt, mit denen das Gericht den Antrag abgelehnt hat (vgl. BGHSt 3, 213 [214]). Die Revisionsbegründungen entsprechen diesen Erfordernissen nicht.
5.)
Die von beiden Revisionen erhobenen Aufklärungsrügen (Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO) sind ebenfalls nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Zur ordnungsmäßigen Erhebung einer Aufklärungsrüge bedarf es nicht nur einer Mitteilung der Tatsachen, die nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht genügend erforscht sind. Es muß vielmehr außerdem angegeben werden, auf welchem Wege das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche Beweismittel es hätte benützen müssen (vgl. BGH NJW 1952, 556). Diese Angabe fehlt hier. Die bloße Bezugnahme auf den seinem Inhalt nach nicht mitgeteilten Antrag vom 24.2.1954 sowie die Angabe, daß "noch andere Zeugen" hätten vernommen werden müssen, genügt nicht.
6.)
Die von der Revision der Angeklagten Margot M. erhobene Rüge der Verletzung des § 261 StPO deckt sich im wesentlichen mit der Sachrüge. Sie wird bei dieser erörtert.
II.
Sachrügen
Beide Revisionen rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Die Rügen sind unbegründet.
Die Anwendung der §§ 212, 47, 223 b, 74 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Das gilt insbesondere auch für die Annahme des Urteils, daß die Angeklagten es pflichtwidrig unterlassen haben, ihr Kind Renate ärztlicher Hilfe zuzuführen und daß sie hierdurch den Tod des Kindes herbeigeführt haben.
Zu Unrecht machen die Revisionen demgegenüber zunächst geltend, daß es an hinreichenden Feststellungen über den Zeitpunkt fehle, von dem an den Angeklagten "zuzumuten" gewesen sei, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, und daß daher - das wollen sie anscheinend geltend machen - nicht hinreichend genau feststehe, von welchem Augenblicke an sie sich einer pflichtwidrigen Unterlassung schuldig gemacht hätten. Die Feststellungen des Urteils ergeben klar, daß die Angeklagten bereits am Sonntag, dem 16.8.1953, mit der Möglichkeit einer Lungenentzündung rechneten und daß sie sich der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs der Krankheit bewußt waren, falls sie das Kind ohne ärztliche Hilfe ließen. Das Urteil stellt weiterhin fest, daß sie sich des Unrechts einer solchen Unterlassung bewußt waren. Damit ist hinreichend dargetan, daß es den Angeklagten spätesten am Sonntag, dem 16.8.1953 "zuzumuten" war, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dies genügt, weil das Urteil weiterhin feststellt, daß eine am Sonntag - oder Montagvormittag - einsetzende ärztliche Behandlung den Erfolg abgewendet haben würde.
Das Urteil nimmt im Gegensatz zur Auffassung der Revisionen im Ergebnis auch ohne Rechtsirrtum an, daß zwischen der pflichtwidrigen Unterlassung der Angeklagten und dem Tod des Kindes Ursachenzusammenhang bestehe. Die Urteilsgründe ergeben klar, daß das Schwurgericht die volle, jeden vernünftigen Zweifel ausschließende Überzeugung gehabt hat, der Tod des Kindes wäre so, wie er tatsächlich eingetreten ist, bei pflichtmäßigem Handeln der Angeklagten nicht eingetreten (vgl. insbesondere S 34 oben UA). Es hat diese Überzeugung u.a. aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Brock gewonnen, der sein Gutachten dahin erstattet hat, daß mit hoher Wahrscheinlichkeit, die nach seiner, des Sachverständigen, Ansicht für die medizinische Wissenschaft der höchsterreichbare Grad der Wahrscheinlichkeit bei Krankheitsprognosen sei, eine rechtzeitige, nämlich am Sonntag - oder Montagvormittag - einsetzende ärztliche Behandlung einen völlig anderen Krankheitsverlauf bewirkt hätte. Hieraus ergibt sich im Gegensatz zur Auffassung der Revisionen nicht, daß das Schwurgericht nicht voll überzeugt gewesen wäre. Die Revision verwechselt insoweit die in vorsichtiger Form geäußerte Meinung des Sachverständigen mit der Überzeugung, die das Schwurgericht sich auf Grund des Gutachtens und weiterer Erwägungen gebildet hat. Auf diese richterliche Überzeugung allein kommt es aber hier an. Die Schlußfolgerungen, die das Schwurgericht aus dem Gutachten des Sachverständigen gezogen hat, sind möglich. Sie halten sich im Rahmen der gemäß § 261 StPO allein dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich.
Was die Revisionen sonst noch vortragen, liegt teilweise völlig neben der Sache. Im übrigen handelt es sich um bloße Angriffe gegen die Feststellungen des Urteils und die dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.
Auch sonst läßt das Urteil keine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil der Angeklagten erkennen.
Der Oberbundesanwalt hat Verwerfung der Revisionen beantragt.
Schmidt
Siemer
Schmitt
Dr. Börker