Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.08.1996, Az.: 4 StR 396/96
Einlegung eines Rechtsmittels zur Änderung eines Schuldspruchs durch die Jugendkammer; Bewertung von verschiedenen Taten als Tatmehrheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.08.1996
- Aktenzeichen
- 4 StR 396/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 16881
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 16.04.1996
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord u.a.
Prozessführer
Nicola Di T. aus S.-R., geboren am ... 1977 in N. (Italien),
zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 29. August 1996
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. April 1996
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung und mit Diebstahl schuldig ist,
- b)
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "eines Diebstahls, begangen in Tatmehrheit mit schwerer Brandstiftung, diese begangen in Tateinheit mit versuchtem Mord" unter Einbeziehung eines rechtskräftigen Urteils zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2.
a)
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben, soweit der Angeklagte des versuchten Mordes und des Diebstahls für schuldig befunden worden ist. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 5. August 1996.
b)
Das Rechtsmittel führt jedoch zu einer Änderung des Schuldspruchs, weil die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich der vollendeten schweren Brandstiftung schuldig gemacht, von den Feststellungen nicht getragen wird. Danach waren als Folge der Tat in dem Tanzcafé, in dem der Angeklagte Benzin ausgeschüttet und angezündet hatte, "Verbrennungen an einer Wand, an dem mit dem Boden fest verbundenen Nadelfilzteppich, der großen Eckbank vor dem Fenster sowie an einigen Stühlen und Tischen festzustellen" (UA 9). Damit ist nicht belegt, daß - wie es für die Annahme einer vollendeten Tat nach § 306 Nr. 2 StGB erforderlich wäre - Teile des Gebäudes, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfaßt worden sind, daß ein Fortbrennen aus eigener Kraft möglich war (st. Rspr.; vgl. BGHSt 7, 37, 38; 18, 363, 365; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3, 4). Zwar können die Wandverkleidung und ein festverklebter Teppichfußboden (nicht jedoch die Einrichtungsgegenstände; vgl. BGHR a.a.O. Inbrandsetzen 3) in diesem Sinne wesentliche Gebäudebestandteile sein (vgl. BGHR a.a.O. Inbrandsetzen 4, 7). Doch ergibt sich aus den Feststellungen nicht, daß diese Teile vor dem Löschen des Brandes nach Entfernen des Zündstoffs selbständig weitergebrannt hätten; bloße "Verbrennungen" reichten nicht (vgl. BGH NStZ 1982, 201). Zwar heißt es im Urteil im Rahmen der rechtlichen Würdigung: "In dem Lokal brannte eine Wand, eine Eckbank und der mit dem Boden festverbundene Nadelfilzteppich" (UA 18). Es fehlt aber an einer näheren Erläuterung dieser von den Feststellungen abweichenden Äußerung. Dafür, daß die Tat zu bloßen "Verbrennungen" geführt hat, ein selbständiger Brand des Gebäudes oder von wesentlichen Gebäudeteilen aber noch nicht entstanden war, spricht schon die insgesamt niedrige Schadenshöhe sowie ferner der Umstand, daß es dem Geschädigten gelang, mit eigenen Mitteln das Feuer noch vor Eintreffen der Feuerwehr zu löschen.
Der Senat schließt aus, daß insoweit jetzt noch eindeutige Feststellungen zu treffen sind und ändert dementsprechend den Schuldspruch in versuchte schwere Brandstiftung ab.
c)
Darüber hinaus bedarf der Schuldspruch deshalb der Änderung, weil das Landgericht zu Unrecht angenommen hat, daß der von dem Angeklagten verwirklichte Diebstahl zu der Brandstiftungstat im Verhältnis der Tatmehrheit stehe. Unter den hier festgestellten Umständen - der Angeklagte entdeckte, als er sich in dem Brandobjekt umsah, eine nicht verschlossene Kassette mit Geld, welches er mitnahm - sind die Wegnahme des Geldes und die Brandlegung zeitlich, räumlich und situativ derart miteinander verknüpft, daß sie sich bei natürlicher Betrachtungsweise als eine einheitliche Handlung und damit als eine Tat im Rechtssinne darstellen. Für eine solche Wertung spricht auch der motivatorische Zusammenhang; denn der Angeklagte hatte den Auftrag, das Tanzcafé anzuzünden, nur deshalb übernommen, "da er sich auf der Flucht befand und deshalb Geld brauchte" (UA 7). Der Angeklagte ist danach nur einer - einzigen - Tat schuldig.
3.
Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dabei kann dahinstehen, ob - was nach Ansicht des Senats hier eher fern liegt - schon die Schuldspruchänderung zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt. Anlaß hierzu gibt vielmehr, daß das Landgericht unter Einbeziehung eines Urteils des Jugendschöffengerichts Saarbrücken vom 27. März 1995 auf eine einheitliche Jugendstrafe erkannt, dabei aber - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - versäumt hat, Einzelheiten über die jener Verurteilung zugrundeliegenden Taten mitzuteilen. Das läßt darauf schließen, daß die Jugendkammer nicht die Gesamtheit der Straftaten bewertet und mithin nicht - wie es § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG verlangt - das frühere Urteil, sondern lediglich die frühere Strafe einbezogen hat (vgl. BGHR JGG § 31 Abs. 2
Einbeziehung 1, 2, 3). Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Jugendkammer bei Vermeidung dieses Rechtsfehlers auf eine mildere Strafe erkannt hätte.
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