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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1997, Az.: 4 StR 642/96

Prüfungspflicht von vorliegenden Rücktrittsvoraussetzungen bei dafür sprechenden Anhaltspunkten ; Aufhebung der Verurteilung einer Tat im Ganzen oder nur Teilaufhebung; Tat im Rechtsinn durch mehrere Handlungen (natürliche Handlungseinheit); Bestandteile der Urteilsformel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.02.1997
Aktenzeichen
4 StR 642/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 18617
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 23.09.1996

Fundstelle

  • NStZ 1997, 276 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Schwere Brandstiftung u.a.

Prozessführer

Marc Peter B. aus B., dort geboren am ... 1974, zur Zeit in Haft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 20. Februar 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner,
die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Athing,
die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 23. September 1996

  1. 1.

    aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe wegen Diebstahls und versuchter schwerer Brandstiftung verurteilt worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen bestehen,

  2. 2.

    im Schuldspruch ferner geändert und wie folgt neu gefaßt:

    "Der Angeklagte ist schuldig

    • des Diebstahls in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung, in einem Fall in Tateinheit mit Brandstiftung und in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis,

    • des versuchten Diebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung sowie in einem Fall in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung, sowie

    • der vorsätzlichen Körperverletzung",

  3. 3.

    im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

II.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Brandstiftung in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, wegen schwerer Brandstiftung in vier Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, wegen Diebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, wegen besonders schweren Diebstahls in sieben Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, sowie wegen Körperverletzung" zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es angeordnet, daß die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilen darf. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet.

2

1.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung im Fall II 3 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte von dem Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist.

3

a)

Nach den getroffenen Feststellungen war der Angeklagte in Diebstahlsabsicht auf der Suche nach Geld in ein Blumengeschäft eingedrungen. Dort hatte er etwas Silbergeld vorgefunden und an sich genommen. Sodann entschloß er sich, das Gebäude, in dessen Erdgeschoß sich die Geschäftsräume befanden und in dessen Obergeschoß die Familie des Geschäftsinhabers wohnte, in Brand zu setzen. Er zündete einen in einem Holzregal des Verkaufsraums liegenden Stapel Tischdecken an und verließ das Gebäude, "Anschließend beobachtete der Angeklagte ... den weiteren Verlauf des Brandes von weitem. Als er dann in dem Verkaufsraum große Flammen lodern sah, benachrichtigte er die Feuerwehr, insbesondere weil er nunmehr Skrupel wegen der in den Wohnräumen schlafenden Personen bekam. Der Feuerwehr gelang es anschließend, den Brand zu löschen und die in den Wohnräumen schlafende Familie M. zu evakuieren. Bei Eintreffen der Feuerwehr hatten wesentliche Gebäudeteile noch nicht selbständig gebrannt. Es entstand jedoch insgesamt, teilweise auch durch Löscharbeiten, ein Sachschaden in Höhe von 20.000,00 DM" (UA 5/6).

4

b)

Die Erörterung des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch drängte sich nach den getroffenen Feststellungen auf. Diese legen nämlich die Annahme nahe, lassen jedenfalls aber die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte durch seinen Anruf bei der Feuerwehr eine neue Kausalkette in Gang gesetzt hat, die für die Nichtvollendung der Tat zumindest mitursächlich geworden ist. Ein solches Verhalten kann für die nach - wovon hier auszugehen ist - beendetem Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. StGB zu erbringende "Rücktrittsleistung" genügen. Nicht unbedingt erforderlich ist namentlich, daß der Angeklagte selbst zu der Brandstelle zurückkehrte und das Feuer löschte oder auch nur dabei Hilfe leistete. Vielmehr durfte er sich dazu auch der Hilfe Dritter, hier der Feuerwehr, bedienen (vgl. BGHSt 33, 295, 302 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 2 Bemühen 3). Strafbefreiender Rücktritt kommt auch in Betracht, wenn der Einsatz der Feuerwehr nicht auf den Anruf des Angeklagten zurückzuführen wäre, etwa weil die Feuerwehr schon von dritter Seite alarmiert war. In diesem Fall könnte sein Verhalten als "freiwilliges und ernsthaftes Bemühen" zur Verhinderung der Tatvollendung zu werten sein und deshalb nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB eine Verurteilung wegen des Brandstiftungsdelikts ausschließen (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 2 Bemühen 2). Daß das Landgericht darauf nicht eingeht, ist ein rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils im Fall II 3 führt.

5

Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden; denn die bisher getroffenen Feststellungen erlauben nicht die Prüfung, ob der Anruf des Angeklagten bei der Feuerwehr den Anforderungen, die in der konkreten Situation an ein auf Erfolgsvereitelung gerichtetes Tun des Täters zu stellen sind, genügte. Der Täter, der sich Straffreiheit verdienen will, muß alles tun, was in seinen Kräften steht und was - zumindest nach seiner Überzeugung - zur Erfolgsabwendung erforderlich ist. Er darf sich deshalb nicht mit Maßnahmen begnügen, die, wie er erkennt (möglicherweise) unzureichend sind, wenn ihm bessere Verhinderungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; solche Verhinderungsmöglichkeiten muß er ausschöpfen (vgl. BGHSt 31, 45, 49 [BGH 22.04.1982 - 4 StR 43/82];  33, 295, 301 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]/302). So reicht unter Umständen ein bloßer Anruf bei der Feuerwehr nicht aus, wenn es nach dem Inhalt der Mitteilung dem Zufall überlassen bleibt, ob die Feuerwehr rechtzeitig das Brandobjekt erreicht und die richtigen Maßnahmen einleitet (vgl. den Fall BGH NStZ 1986, 27). Da sich das Urteil dazu nicht verhält, bedarf die Sache weiterer Aufklärung.

6

c)

Die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung im Fall II 3 der Urteilsgründe erfaßt auch die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen des in dem selben Brandobjekt verübten Diebstahls; denn die versuchte schwere Brandstiftung und der Diebstahl bilden bei zutreffender rechtlicher Bewertung eine natürliche Handlungseinheit und deshalb rechtlich eine Tat. Eine auf die Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung beschränkte Teilaufhebung scheidet hiernach aus.

7

aa)

Eine Teilaufhebung ist entsprechend den für die Teilanfechtung geltenden Grundsätzen nur möglich, wenn der für die Aufhebung vorgesehene Urteilsteil selbständig geprüft und beurteilt werden kann, ohne daß auf die übrigen Teile der Entscheidung eingegangen zu werden braucht (Pikart in KK-StPO 3. Aufl. § 353 Rdn. 10 m.N.). Treffen mehrere Strafgesetze rechtlich zusammen, so erfaßt deshalb die Aufhebung - auch wenn nur die Anwendung eines (Teils) der Strafgesetze rechtsfehlerhaft ist - die Verurteilung wegen der Tat immer im ganzen; denn nur auf diese Weise kann verhindert werden, daß der nicht vom Rechtsfehler betroffene Teil in Rechtskraft erwächst, was einer weiteren Verfolgung der materiellrechtlich selben Tat unter dem rechtlichen Gesichtspunkt, der Anlaß zur Aufhebung gegeben hat, wegen des Verbots aus Art. 103 Abs. 3 GG entgegenstünde.

8

bb)

Eine Teilaufhebung zum Schuldspruch kommt deshalb nur bei mehreren - jedenfalls materiellrechtlich selbständigen - Straftaten in Betracht. Dies hat das Landgericht zwar im Verhältnis des Diebstahls und der versuchten schweren Brandstiftung im Fall II 3 angenommen. Doch führt das nicht zur Teilbarkeit der Aufhebung in diesem Fall (vgl. BGHSt 6, 229, 230;  21, 256, 258 [BGH 26.05.1967 - 2 StR 129/67];  Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 353 Rdn. 6 i.V.m. § 344 Rdn. 7 und § 318 Rdn. 13), weil der Auffassung des Landgerichts zum Verhältnis des Diebstahls zum Brandstiftungsdelikt aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden kann.

9

Zwar sind - wie der Senat entschieden hat - mehrere natürliche Handlungen grundsätzlich auch mehrere Taten im Rechtssinne (BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 6). Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn mehrere an sich selbständige Betätigungen zeitlich, räumlich und situativ derart miteinander verbunden sind, daß sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine einheitliche Handlung bilden. Unter diesen Umständen ist von einer Tat im Rechtssinne auszugehen (vgl. Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. vor § 52 Rdn. 2 ff. m.N.).

10

Nach diesen Grundsätzen hat der Senat eine natürliche Handlungseinheit zwischen Diebstahl und Brandstiftung in einem Fall bejaht, in dem der Täter sich im Brandobjekt umsah, dabei eine Geldkassette entdeckte und diese an sich nahm, bevor er sodann von außen - wie von vornherein beabsichtigt - Benzin in dem Gebäude verschüttete und es anzündete (Beschluß vom 29. August 1996 - 4 StR 396/96). Hier liegt es nicht anders. Vielmehr kommt ein besonders enger motivatorischer Zusammenhang hinzu, weil der Angeklagte den Brand "auch zur Verwischung von Spuren" legte (UA 5), und zwar nach Lage der Dinge derjenigen Spuren, die ihn als Täter des Diebstahls ausweisen konnten. Erst danach entfernte er sich mit der Beute vom Tatort und beendete damit den Diebstahl. Angesichts eines solch engen Zusammenhangs der Brandstiftung und des Diebstahls erscheint die Annahme mehrerer selbständiger Taten als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs. Dem steht nicht entgegen, daß - wie der Generalbundesanwalt gemeint hat - die Brandlegung weder objektiv noch nach der Vorstellung des Angeklagten der Sicherung und Festigung der (angestrebten) Sachherrschaft über Diebesgut diente. Zwar kann ein solcher Umstand die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit begründen; sie ist darauf jedoch nicht beschränkt.

11

d)

Die im Fall II 3 der Urteilsgründe zur Verurteilung wegen Diebstahls (im besonders schweren Fall) und wegen versuchter schwerer Brandstiftung getroffenen Feststellungen sind von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht berührt. Sie können deshalb bestehenbleiben. Dies hindert den neuen Tatrichter nicht, die zur Frage strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der schweren Brandstiftung noch erforderlichen Feststellungen nachzuholen, die mit den getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen.

12

2.

Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, soweit das Landgericht ihn in den weiteren Fällen wegen der Diebstahls- und Brandstiftungsdelikte sowie im Fall II 9 wegen vorsätzlicher Körperverletzung schuldig gesprochen hat.

13

a)

Der Schuldspruch bedarf jedoch in den Fällen II 4, 5, 6, 7 und 8 der Urteilsgründe der Änderung, weil die Annahme des Landgerichts, zwischen den Diebstahls- und Brandstiftungsdelikten bestehe jeweils Tatmehrheit, auch in diesen Fällen rechtlicher Prüfung nicht standhält. Bei zutreffender rechtlicher Beurteilung stehen in diesen Fällen die an sich selbständigen Handlungen zueinander jeweils im Verhältnis der natürlichen Handlungseinheit. Zur Begründung wird auf die Ausführungen oben zu 1. c) bb) verwiesen. Die Vorgehensweise des Angeklagten war in allen Fällen gleich. Daß er bei der Brandlegung auch jeweils "zur Verwischung von Spuren" handelte, hat das Landgericht in den Fällen II 4, 6, und 7 ausdrücklich festgestellt (UA 6, 7, 8). Eine solche ausdrückliche Feststellung fehlt zwar im Fall II 5; der Senat entnimmt sie jedoch dem weiteren Zusammenhang der Urteilsgründe. Im Fall II 8 schließlich ist der einheitlich gefaßte Entschluß durch die Feststellung belegt, daß der Angeklagte wegen zurückliegender Differenzen mit seiner früheren Arbeitgeberin von vornherein "beabsichtigte, den Gebäudekomplex dieser Firma abzubrennen und dort zuvor einen Diebstahl zu begehen" (UA 8).

14

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend dahin, daß in den Fällen II 4 bis 8 jeweils nur eine Tat vorliegt. § 265 StPO steht nicht entgegen, denn der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

15

b)

Im Fall II 10 der Urteilsgründe ist der Schuldspruch - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - dahin zu ändern, daß der Angeklagte des Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.

16

Nach den Feststellungen drang der Angeklagte in der Tatnacht gewaltsam in ein Autohaus ein; dort entwendete er Bargeld; ferner nahm er mehrere Autoschlüssel an sich. Mit einem dieser Schlüssel startete er einen auf dem Firmengelände abgestellten Pkw BMW und fuhr damit, obwohl er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, umher, bis er den Pkw an einer anderen entfernt gelegenen Stelle stehen ließ. Bei dieser Sachlage sind der Diebstahl und das Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht - wie das Landgericht angenommen hat - tatmehrheitlich begangen; vielmehr bilden sie rechtlich eine Tat (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 20; BGH, Beschluß vom 7. Januar 1993 - 4 StR 592/92).

17

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Dem stehen weder das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO, dessen Wirkung sich nur auf Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat beschränkt, noch § 265 StPO entgegen, da das Fahren ohne Fahrerlaubnis bereits Gegenstand der unverändert zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom 9. Februar 1996 war (SA Bd. I b) Bl. 27, 37).

18

c)

Zugleich mit der Änderung berichtigt der Senat den Schuldspruch und faßt ihn insgesamt neu. Die Kennzeichnung "besonders schwerer Fälle" des Diebstahls gehört nicht in die Urteilsformel, da die Vorschrift des § 243 StGB keine selbständige Qualifikation enthält (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 260 Rdn. 25). Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich im übrigen, im Schuldspruch die Fälle vollendeter und versuchter Taten voneinander getrennt aufzuführen.

19

d)

Die Aufhebung des Urteils im Fall II 3 (s.o. 1.) und die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen 4 bis 8 und 10 der Urteilsgründe hat die Aufhebung der davon betroffenen Einzelstrafen zur Folge. Zugleich hebt der Senat auch die Einzelstrafen in den Fällen II 1, 2 und 9 auf, weil nicht auszuschließen ist, daß sie von der Festsetzung der übrigen Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sind. Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Der Senat hebt auch die Anordnung der isolierten Sperrfrist nach § 69 a StGB auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, über die Rechtsfolgen insgesamt neu zu befinden.

Meyer-Goßner
Maatz
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic