Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.01.1993, Az.: 4 StR 592/92

Tateinheit zwischen Diebstahl und Abtransport der Beute mittels Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.01.1993
Aktenzeichen
4 StR 592/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 17405
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 26.06.1992

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.

Prozessführer

Andreas B. geborener K. aus Bo., geboren am ... 1964 in G.,
zur Zeit in Haft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 7. Januar 1993
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 26. Juni 1992 im Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt, daß der Angeklagte des Diebstahls in 25 Fällen, davon in 5 Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, des Computerbetruges in 4 Fällen, des versuchten Computerbetruges und der Urkundenfälschung schuldig ist.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

  3. 3.

    Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall in 25 Fällen, davon in 5 Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Computerbetruges in 5 Fällen, davon in einem Fall versuchsweise, und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren 3 Monaten" verurteilt und eine Sperrfrist von vier Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.

2

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt nur zu einer Änderung des - im übrigen auch neu gefaßten (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 S. 1 Tatbezeichnung 3, 7) - Schuldspruchs sowie zum Wegfall der wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten Einzelstrafe von zehn Monaten. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

Nach den Feststellungen führte der Angeklagte in der Zeit vom 13. November 1990 bis zum 18. Dezember 1990 einen gestohlenen Pkw, obwohl er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war (B II. 11. der Urteilsgründe). Die Strafkammer hat darin zutreffend ein fortgesetztes Fahren ohne Fahrerlaubnis gesehen.

4

In fünf Diebstahlsfällen (B II. 13, 18, 19, 22 und 24 der Urteilsgründe) benutzte er den Pkw zum Abtransport der Diebesbeute. In diesen Fällen stand das Fahren ohne Fahrerlaubnis, bei dem es sich entgegen der Auffassung der Strafkammer um Teilakte der fortgesetzten Tat handelt, mit den - tatmehrheitlich begangenen - Diebstahlstaten jeweils in Tateinheit (BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung dieselbe 20), ohne diese andererseits zu einer Handlung zusammenzufassen (BGHSt 18, 69 [BGH 07.09.1962 - 4 StR 266/62];  29, 288, 291).

5

Die für das Vergehen nach § 21 StVG festgesetzte Einzelstrafe von zehn Monaten entfällt damit. Die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten wird davon nicht berührt. Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter - wäre er von dem geänderten Schuldspruch ausgegangen - bei einer Einsatzstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und einer Summe der verbleibenden Einzelstrafen von noch 23 Jahren und 10 Monaten auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte. Auch der Maßregelausspruch kann bestehenbleiben.

Meyer-Goßner
Meyer-Goßner
Nehm
Tolksdorf
Tepperwien