Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.06.1954, Az.: III ZR 89/53
Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung; Behandlung eines Schadens nach dem Lastenausgleichsgesetz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.06.1954
- Aktenzeichen
- III ZR 89/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10199
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/Main - 12.03.1953
- LG Wiesbaden - 27.03.1953
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 13, 395 - 400
- DB 1954, 674 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1955, 337 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1954, 609-610 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1954, 1362-1363 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Frau Marie K. S. Hotel W.,
Prozessgegner
Land Hessen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wi.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der durch rechtswidrigen, enteignungsgleichen Eingriff Betroffene ist weder hinsichtlich der Person des Entschädigungspflichtigen, noch hinsichtlich der Art und des Umfangs der Entschädigung auf die Geltendmachung der Ansprüche beschränkt, die ihm bei rechtmässigem Vorgehen ein Sondergesetz geben würde. Er kann vielmehr Entschädigungsansprüche gegen jeden Begünstigten geltend machen, die nach Art und Umfang über das hinausgehen können, was ihm bei rechtmässigem Vorgehen auf Grund eines Sondergesetzes zukommen würde. In solchem Falle stellt die Entschädigung nach dem Sondergesetz nur die Mindestentschädigung dar.
- 2.
Hat ein Bürgermeister 1945 rechtswidrig einen Pensionsbetrieb für Flüchtlinge in Anspruch genommen, die seiner Gemeinde in grosser Zahl zur ersten Unterbringung vom Landrat zugewiesen wurden, so ist durch diesen enteignungsgleichen Eingriff auch das Land begünstigt und daher entschädigungspflichtig.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1954
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 12. März 1953 aufgehoben.
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 27. März 1953 wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt in S. bei Wi. eine vollkonzessionierte Hotelpension "W.", die auch nach dem Zusammenbruch 1945 mit teilweiser Belegung im Betrieb war. Das Bürgermeisteramt S. richtete am 15. November 1945 folgende Verfügung an die Klägerin:
"In Verfolg der anbefohlenen Unterbringung von 415 Flüchtlingen in die hiesige Gemeinde beschlagnahme ich dieserhalb ihr Anwesen.
Der Beschluß hierzu ist unter Mitwirkung des Wohnungsbeirates gefaßt. Ich bitte Sie daher Ihre Mieter zu verständigen, daß sie sich anderweitig eine Unterkunft verschaffen. Ihr Anwesen muß bis zum 20. ds. geräumt sein. Nach Räumung sind die Zimmer wieder mit dem ursprünglichen Inventar herzurichten, gleichfalls die Küche und Restaurationsräume. Ich bitte Sie, mir sofort eine Liste der dort wohnenden Gäste mit Angabe der Zimmernummer einzureichen, weil die Gäste von hier aus nochmals wegen des Umzuges verständigt werden; diese liste erbitte ich bis heute mittag 16.00 Uhr."
Auf eine Gegenvorstellung der Klägerin teilte der Bürgermeister der Gemeinde S. dieser mit Schreiben vom 16. November 1945 mit, daß die Beschlagnahme in Vollzug der Anordnung des Landrates in Bad Sc. erfolgt sei, in der Gemeinde Schlangenbad 415 Flüchtlinge aus dem Osten unterzubringen, und daß der Beschluß zur Beschlagnahme in völliger Übereinstimmung mit dem Wohnungsbeirat gefaßt sei.
Die Klägerin hält die Erfassung ihrer Pension für rechtswidrig. Sie hat das Land Hessen und den Untertaunuskreis aus Amtshaftung in Anspruch genommen. Der Untertaunuskreis sei schadensersatzpflichtig, weil sein Landrat die Beschlagnahme gesetzwidrig veranlaßt habe, das Land Hessen hafte, weil der Landrat auf dessen Weisung tätig geworden sei. Auf jeden Fall müsse sie nach Aufopferungsgrundsätzen für das ihr auferlegte Sonderopfer entschädigt werden. Sie hat beantragt, das Land und den Untertaunuskreis als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr 29.428,49 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1950 zu zahlen. Ihr Schaden bestehe aus 4.947 DM Mietausfall, da die in ihrer Pension eingewiesenen Flüchtlinge seit der Währungsreform zum Teil keine Miete mehr gezahlt hätten, im Verdienstausfall von 15.073,60 DM durch Verhinderung der Ausnutzung ihres gewerblichen Betriebs und in der Beschädigung der Räume und dem Verlust von Einrichtungsstücken, wodurch ihr Aufwendungen in Höhe von 9.407,89 DM entstanden seien.
Das beklagte Land hat bestritten, für etwaige Amtspflichtverletzungen des Landratsamts zu haften, da es sich bei der Erfassung um die Tätigkeit von Angestellten des Landkreises gehandelt habe. Überdies habe die Klägerin es unterlassen, wirksame Rechtsmittel einzulegen, auch könne sie mindestens teilweise Ersatz von den eingewiesenen Flüchtlingen erlangen. Aufopferungsansprüche seien nur bei rechtmässigen Eingriffen gegeben. Eine etwaige Aufopferung sei nicht zu Gunsten des Landes, sondern zum Vorteil der Gemeinde S. erfolgt. Der Untertaunuskreis hat sich darauf berufen, daß die Beschlagnahmeverfügung vom Bürgermeister der Gemeinde S. erlassen worden sei, der hierzu keinen speziellen Auftrag vom Landrat gehabt habe. Ein etwaiger Aufopferungsanspruch richte sich nur gegen das Land oder gegen die Gemeinde S.
Das Landgericht hat die Klage gegen den Kreis abgewiesen. In der Aufforderung des Landrats an den Bürgermeister, 415 Flüchtlinge unterzubringen, liege keine Amtspflichtverletzung. Daraus, daß der Landrat mit seinem Schreiben vom 30. September 1946 einen Teil des Mietausfalles übernommen habe, sei kein Anerkenntnis herzuleiten. Den Klageanspruch gegenüber dem Land hat das Landgericht als Aufopferungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Das landgerichtliche Urteil ist hinsichtlich des Untertaunuskreises rechtskräftig geworden. Auf die Berufung des Landes hin hat das Berufungsgericht die Klage auch insoweit abgewiesen, als das Land verurteilt worden ist. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Das Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Gegen die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs und der Revision bestehen keine Bedenken. Es handelt sich keinesfalls um einen nach dem Lastenausgleichsgesetz zu behandelnden Schaden, wie das Land in der Berufungsschrift geltend gemacht hat. Die Anwendung dieses Gesetzes scheidet schon deshalb aus, weil der behördliche Eingriff erst nach dem 31. Juli 1945 vorgenommen worden ist (§ 13 Abs. 1 und 3 LAG).
2.
Wenn das Landgericht in seinem Urteilsspruch die Klage gegen das Land, soweit sie auf Amtshaftung gestützt war, auch nicht ausdrücklich abgewiesen hat, so ist den Gründen seines Urteils doch eindeutig zu entnehmen, daß es einen Amtshaftungsanspruch verneinen wollte. Dagegen sind Bedenken nicht erhoben worden. Die Ausführungen der Vorderrichter hierzu lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
II.
1.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Entschädigung für Aufopferung läßt das Berufungsgericht die Frage offen, ob die Beschlagnahme durch den Bürgermeister schuldlos oder schuldhaft rechtswidrig gewesen sei und ob sowohl bei schuldhaftem als auch bei schuldlosem rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum der Klägerin eine Entschädigung nach Enteignungsrecht in Frage komme. Es weist die Klage deshalb ab, weil ein solcher Entschädigungsanspruch jedenfalls nicht gegen das Land begründet sei, sondern gegen die Gemeinde S. Es möge sein, daß die Unterbringung der Flüchtlinge Aufgabe des Staates gewesen sei, so daß der Staat aus dieser Unterbringung einen "Vorteil" gehabt habe. In diesem besonderen Fall aber sei der Vorteil unmittelbar der Gemeinde S. zugute gekommen; denn dieser sei durch den Landrat der Auftrag übertragen worden, für die Unterbringung von 415 Flüchtlingen zu sorgen. Das habe in der Weise geschehen können, daß die Gemeinde eigene Räume wie Schulen. Säle, Scheuern und dergleichen zu Unterkunftsräumen herrichtete oder die zu ständigen Verwaltungsstellen veranlaßte, den erforderlichen Raum auf gesetzlicher Grundlage zu beschlagnahmen Notfalls habe die Gemeinde versuchen müssen, eine andere Verteilung der Flüchtlinge zu erreichen.
Die Revision macht demgegenüber geltend, für die Inanspruchnahme der Pension der Klägerin habe es an jeder Rechtsgrundlage gefehlt. Es habe sich hier nicht darum gehandelt, wohnungsberechtigte Wohnungssuchende der Gemeinde unterzubringen, sondern um die befohlene Versorgung eines der Gemeinde zugewiesenen Transportes von 415 Flüchtlingen. Die Unterbringung der Flüchtlinge sei Aufgabe des Staatswesens im ganzen gewesen (Kontrollratsproklamation Nr. 2, Abschnitt II Ziff. 3 b und Abschnitt IX Ziff. 33). Diese Auffassung werde durch die im Laufe der Zeit erlassenen Bestimmungen über die Fürsorgepflicht des Landes für die Flüchtlinge bestätigt (Erlaß des Ministers für Arbeit und Wohlfahrt vom 17. September 1946 [Bl 39 d.A.] - Verordnung zur Regelung des Flüchtlingsdienstes vom 23. März 1946, Flüchtlingsgesetz vom 19. Februar 1947, 1. DVO dazu vom 18. September 1947, Hess. GVBl 1946, 111; 1947, 15, 79).
2.
Der Anspruch auf Entschädigung für die Beeinträchtigung vermögenswerter Rechte eines Einzelnen durch einen hoheitlichen Eingriff hat seine Grundlage in der Eigentumsgarantie der Verfassungen (Art. 153 WeimVerf, Art. 14 GrundG). Er entsteht nicht, wo durch Gesetz die Herrschaftsbefugnis aller von dem Gesetz betroffenen Vermögensträger inhaltlich beschränkt worden ist, wie beispielsweise in der Wohnungszwangsbewirtschaftung (BGHZ 6, 270 [285 ff]). Denn dann ist der Gleichheitssatz, der seinen Niederschlag in Art. 3 des Grundgesetzes gefunden hat, nicht berührt, dessen Verletzung die zweite Wurzel des Anspruchs auf Entschädigung darstellt. Wo eine solche allgemeine Inhaltsbeschränkung der Herrschaftsbefugnis nicht erfolgt ist, der hoheitliche Eingriff vielmehr einen Einzelnen oder eine Gruppe Einzelner trifft, denen mit dem Eingriff in ihr Vermögen ein Sonderopfer auferlegt wird, ist grundsätzlich eine Entschädigung zu zahlen. Während Art. 153 WeimVerf die entschädigungslose Enteignung auf Grund eines Gesetzes zuließ, darf nach Art. 14 GrundG eine Enteignung nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Erfolgt ein solcher hoheitlicher Eingriff rechtmässig auf gesetzlicher Grundlage, dann liegt eine "Enteignung" vor, für die Entschädigung nach Maßgabe des zugrunde liegenden Gesetzes zu gewähren ist, es sei denn, daß unter der Geltung der Weimarer Verfassung - eine Entschädigung durch das Gesetz versagt worden ist. Bei einer solchen gesetzmässigen Enteignung ist der Betroffene den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz hinsichtlich Art und Ausmaß der Entschädigung gezogen hat und er muß sich an den halten, den das Gesetz als Entschädigungspflichtigen bezeichnet.
3.
Eine solche, durch Sondergesetz gerechtfertigte rechtmässige Enteignung liegt hier nicht vor. Denn die Inanspruchnahme der Pension der Klägerin durch den Bürgermeister hatte keine gesetzliche Grundlage.
a)
Die Wohnraumlenkungsverordnung vom 27. Februar 1943 (RGBl 1943, I, 127) und die Verordnung zur Wohnraumversorgung der luftkriegsbetroffenen Bevölkerung 1 vom 21. Juni 1943 (RGBl 1943, I, 355), die nach Meinung des Berufungsgerichts als gesetzliche Grundlagen bei der Unterbringung der Flüchtlinge hätten dienen können, kommen dafür nicht in Betracht. Erstere betrifft freie, durch Um- und Ausbau neu gewonnene und wiedergewonnene zweckentfremdete Wohnräume. Letztere bezieht sich nur auf Nebenwohnungen, unterbelegte Wohnungen, Ausbauwohnungen und zweckentfremdete Wohnungen. Beide Verordnungen waren keinesfalls eine Grundlage zur Erfassung einer im Betrieb befindlichen Hotel-Pension und zur Anordnung ihrer Räumung von den gegenwärtigen Bewohnern.
b)
Die Erfassung der Pension der Klägerin ist auch nach dem Reichsleistungsgesetz nicht gerechtfertigt. Dabei kann offenbleiben, ob der Bürgermeister der Gemeinde S., der an sich nach der Bedarfsstellenbekanntmachung vom 11. Januar 1944 (RGBl 1944, I, 13) nicht Bedarfsstelle war, etwa dadurch nach § 21 RLG die Stellung einer Bedarfsstelle erlangt hatte, daß die Gemeinde vom Landrat als der unteren Verwaltungsbehörde - einer Bedarfsstelle nach jener Bekanntmachung - gemäß § 20 Abs. 1 RLG selbst in Anspruch genommen worden war (vgl. dazu III ZR 69/51 vom 28. Februar 1952, S 14 - insoweit in BGHZ 5, 217 nicht abgedruckt). Denn auch eine zuständige Bedarfsstelle durfte Räume nach § 5 Abs. 1 RLG nur mit der Maßgabe erfassen, daß der Unterkunftsgeber in der Benutzung der für seine gewerblichen Bedürfnisse unentbehrlichen Räume nicht gehindert wurde. Diese Beschränkung konnte allerdings durch das Oberkommando der Wehrmacht auf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 1 RLG beseitigt werden (vgl. dazu Runderlaß des RMdJ vom 30. Juni 1944, besonders Abschnitt II Ziff. 7 im MBliV 1944, S 623, abgedruckt bei Schlempp-Lange, RLG 5. Aufl S 205 ff). Daß eine solche Befreiung von der Schranke des § 5 für S. erfolgt wäre, ist nicht behauptet worden. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob eine vom Oberkommando der Wehrmacht verfügte Aufhebung der Beschränkung nach Kriegsende noch in Kraft geblieben wäre.
Die Inanspruchnahme kann auch nicht deshalb als teilweise rechtmässig angesehen werden, weil möglicherweise einzelne Räume der Pension als zur Fortführung des gewerblichen Betriebs nicht unentbehrlich, ohne Verstoß gegen § 5 Abs. 1 RLG hätten ergriffen werden können. Denn die Inanspruchnahme der gesamten Pension als Einheit brachte den Gewerbebetrieb der Klägerin vollständig zum Erliegen. Darin liegt der Verstoß gegen § 5 Abs. 1 RLG und die Rechtswidrigkeit der Maßnahme.
c)
Eine Entschädigung nach §§- 21, 70 des Preussischen Polizeiverwaltungsgesetzes kommt ebenfalls nicht in Frage. Es ist nichts dafür dargetan, daß durch die Zuweisung der 415 Flüchtlinge, deren Eintreffen Tage zuvor angekündet war, ein polizeiwidriger Zustand geschaffen worden wäre, zu dessen Beseitigung die Inanspruchnahme privater Pensionen notwendig war.
Sonstige gesetzliche Bestimmungen, die die Inanspruchnahme der Pension als rechtmässig erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Ein durch Sondergesetz geregelter Entschädigungsanspruch für rechtmässigen Eingriff steht der Klägerin somit nicht zu. Andererseits ist aber eine Entschädigung auch nicht durch ein auf Art. 153 WeimVerf gestütztes Gesetz, das eine entschädigungslose Enteignung zuliesse, ausgeschlossen. Das Wohnungsgesetz, nach dem überdies gewerbliche Räume nicht für Wohnzwecke erfaßt werden können, war zur Zeit der Inanspruchnahme der Pension der Klägerin noch nicht in Kraft.
4.
War nach Vorstehendem die Inanspruchnahme der Pension rechtswidrig, so fragt es sich, ob dieser rechtswidrige Eingriff in das Eigentum der Klägerin Entschädigungsanspruche ausgelöst hat, gegen wen sie sich richten und welchen Inhalt und welches Maß sie haben.
a)
Der Große Senat für Zivilsachen hat in seinem Beschluß vom 10. Juni 1952 (EGHZ 6, 270 [290]) ausgeführt, es sei geboten, unrechtmässige Eingriffe der Staatsgewalt in die Rechtssphäre eines Einzelnen dann wie eine Enteignung zu behandeln, wenn sie sich für den Fall ihrer gesetzlichen Zulässigkeit sowohl nach ihrem Inhalt wie nach ihrer Wirkung als eine Enteignung darstellen würden and wenn sie in ihrer tatsächlichen Wirkung dem Betroffenen ein besonderes Opfer auferlegt haben. Der entscheidende Grundgedanke für die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs sei bei einem unrechtmässigen Staatseingriff, der in seinen Wirkungen für den Betroffenen einer Enteignung gleichstehe, mindestens in dem gleichen Maße gegeben, wie bei einer rechtmässigen, also gesetzlich zulässigen Enteignung.
Bei einer rechtswidrigen, aber wirksamen, wenn auch anfechtbaren Erfassung nach dem Reichsleistungsgesetz ergibt sich ein Anspruch auf Vergütung und Entschädigung unmittelbar aus § 26 RLG. Der erkennende Senat hat, im Einklang mit den Gedanken des Großen Senats, entschieden, daß auch bei einer nichtigen Erfassung nach dem Reichsleistungsgesetz ein Anspruch mindestens in der Höhe ausgelöst wird, wie er bei einer wirksamen Inanspruchnahme erwachsen sein würde (vgl. das Urteil des Senats vom 6. Mai 1954 - III ZR 358/52 - S 6).
b)
Es fragt sich nun, ob der Betroffene bei rechtswidrigen Eingriffen Entschädigung nur nach Maßgabe der Bestimmungen verlangen kann, die bei rechtmässigen Eingriffen anzuwenden wären, ob er also, wo das Reichsleistungsgesetz als Gesetzesgrundlage in Frage gekommen wäre, Ansprüche nur im Rahmen des § 26 RLG hat und nur gegen die Stelle, die nach § 26 RLG zur Zahlung verpflichtet ist, oder ob bei rechtswidrigen Eingriffen - seien sie anfechtbar oder nichtig - diese Bestimmungen nur das Mindestmaß darstellen, nach denen er zu entschädigen ist. Diese Frage ist - im Einklang mit der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung des Senats vom 1. Juni 1954 - III ZR 9/53 - Abschn. IV - in letzterem Sinn zu bejahen. Das ergibt sich aus Folgendem:
Der Gesetzgeber hat die Macht, in einem Gesetz, das eine Enteignung zuläßt, Art und Ausmaß der Entschädigung zu regeln. Die Entschädigung soll angemessen sein (Art. 153 WeimVerf), sie soll unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten bestimmt werden (Art. 14 GrundG). Besondere Gründe können die Festsetzung einer Entschädigung rechtfertigen, die unter dem gemeinen Wert der enteigneten Sache zurückbleibt und dem Betroffenen keinen vollen Ersatz für seine Vermögenseinbuße bietet (vgl. BGHZ 6, 270 [293, 295]). Der Gesetzgeber kann dabei auch anordnen, daß der Entschädigungsanspruch nur gegen bestimmte Stellen geltend gemacht werden kann. Solchen - beschränkenden - Anordnungen ist der unterworfen, in dessen Rechtssphäre gesetzmässig eingegriffen wird Wo aber rechtswidrige Eingriffe erfolgen, wo kein Sondergesetz die Ansprüche des Betroffenen regelt und u.U. einschränkt, muß der allgemeine Grundsatz Platz greifen, daß derjenige, dem durch hoheitlichen Eingriff ein Sonderopfer zugemutet worden ist, eine Entschädigung erhält, die ihrem Grundgedanken nach einen materiellen Ausgleich für die ihm auferlegte Vermögenseinbuße darstellt (BGHZ 6, 270 [295]). Denn bei rechtswidrigen Eingriffen ist ein besonderes Interesse der Allgemeinheit an deren Durchführung im allgemeinen nicht gegeben. Deshalb besteht kein Grund, die Entschädigung in solchen Fällen lediglich nach den Regeln zu gewähren, die für rechtmässige Eingriffe aufgestellt sind und die möglicherweise aus Rücksichtnahme auf das Wohl der Allgemeinheit den Interessen des Betroffenen nicht voll Rechnung tragen.
c)
Das bedeutet einmal; daß der Entschädigungsanspruch bei rechtswidrigen Eingriffen seinem Umfang nach über die sondergesetzlich geregelten Ansprüche hinausgehen kann. Es bedeutet zum anderen, daß der Betroffene nicht darauf beschränkt ist, sich an die Stelle zu halten, die bei rechtmässigem Eingriff nach dem Sondergesetz die Entschädigung zu zahlen hat, daß er vielmehr denjenigen in Anspruch nehmen kann, dem der enteignungsgleiche Eingriff zugute gekommen ist. Denn daß es der Begünstigte ist, gegen den sich der Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs richtet, ist ständige Rechtsprechung des Senats (BGHZ 11, 248, 251, 256) [BGH 28.09.1953 - III ZR 352/51].
Der Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs gegen den Begünstigten ist auch kein ergänzender Anspruch in dem Sinn, daß er nur soweit gegeben wäre, als der nach Vorstehendem mindestens gegebene Anspruch aus dem Sondergesetz nicht ausreicht, dem rechtswidrig Inanspruchgenommenen eine gerechte Entschädigung für seine Vermögenseinbuße zu gewähren. Denn es ist nicht einzusehen, warum der durch rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in fremdes Vermögen Begünstigte nicht die gesamte Entschädigung für die Vermögenseinbuße zahlen sollte, die einem Anderen zu seinen Gunsten als Sonderopfer zugemutet worden ist.
Wer durch hoheitlichen Eingriff rechtswidrig zu einem Sonderopfer gezwungen worden ist, braucht also nicht erst nach dem etwa in Frage kommenden Sondergesetz, das einen rechtmässigen Eingriff zugelassen hätte, seinen Anspruch zu verfolgen, um zu ermitteln, ob dann noch ein Rest seiner Vermögenseinbuße ungedeckt bleibt, für den etwa ein Begünstigter haftet. Er kann vielmehr sogleich die seinem Sonderopfer entsprechende Entschädigung vom Begünstigten verlangen, unbeschadet seines Rechts, wahlweise oder gleichzeitig als Gesamtschuldner auch den eingreifenden Hoheitsträger in Anspruch zu nehmen, der nach dem Sondergesetz etwa entschädigungspflichtig sein würde.
5.
Daß hier der Klägerin durch den rechtswidrigen Eingriff des Bürgermeisters ein Sonderopfer auferlegt worden ist, ist nicht zweifelhaft, denn es sind keineswegs alle Pensionsinhaber in gleicher Weise betroffen worden. Es erhebt sich also nunmehr die Frage, wer für die demnach zu gewährende Entschädigung als Begünstigter zahlungspflichtig ist.
In seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 1. Juni 1954 - III ZR 9/53 Abschn. IV, 4 - hat der Senat für einen ähnlichen Fall, in dem eine Stadtgemeinde verklagt war, entschieden, daß die wohnungsmässige Unterbringung von Flüchtlingen, die beim Einströmen riesiger Flüchtlingsmassen einer Gemeinde vom Staat über den Regierungspräsidenten und den Kreis zugewiesen worden waren, jedenfalls auch Aufgabe der Gemeinde gewesen sei. Ein Eingriff in einen Beherbergungsbetrieb, der die Erfüllung dieser Aufgabe ermöglichte, sei der Gemeinde zugute gekommen, mithin sei diese als Begünstigte zur Zahlung der Entschädigung an den Inhaber des Beherbergungsbetriebs verpflichtet.
Das würde hier bedeuten, daß jedenfalls die Gemeinde S. zahlungspflichtig wäre. Damit aber ist nicht gesagt, daß sie allein als Begünstigte anzusehen wäre.
Mit Recht führt die Revision aus, daß die Unterbringung der in Hessen aufzunehmenden Flüchtlinge in erster Linie Sache des "Staatswesens im Ganzen" war. Sie weist zutreffend auf die Bestimmungen hin, die im Laufe der Zeit - zur Regelung des Flüchtlingswesens getroffen worden sind. Hervorzuheben ist dabei besonders - weil die Ansicht der - Revision bestätigend - die Vorschrift in § 15 des Flüchtlingsgesetzes vom 19. Februar 1947 (HessGVBl 1947 S 15), wonach die Kosten der Durchführung dieses Gesetzes, das sich insbesondere auch auf die Unterbringung bezieht (§§ 6 ff) - vorbehaltlich einer späteren Regelung -, vom Land zu tragen sind. Zwar kann im allgemeinen die Frage, wer letzten Endes die finanziellen Lasten für eine öffentliche Aufgabe tragt, nicht schlechthin mit der Frage gleichgeüberörtlichen stellt werden, ob eine öffentliche Aufgabe der örtlichen oder Gemeinschaft vorliegt (vgl. Urteil des Senats vom 8. April 1954 - III ZR 41/53 S 24). Hier aber sagt das beklagte Land selbst, es sei seine vordringlichste Aufgabe gewesen, die aus den Ostgebieten in ununterbrochenem Strom hereinflutenden Heimatvertriebenen unterzubringen (Schriftsatz vom 30. Juni 1951). Die Unterbringung dieser Flüchtlinge war eine Aufgabe des Landes jedenfalls solange, als es galt, ihnen eine erste Unterkunft zu verschaffen. Darum handelte es sich hier, wo gleichzeitig 415 Flüchtlinge der kleinen Gemeinde S. zugewiesen wurden. War solche Flüchtlingsunterbringung im Herbst 1945, als die Pension der Klägerin erfaßt wurde, Aufgabe des Landes, dann ist auch das Land - neben der Gemeinde S. als Begünstigter der Klägerin gegenüber entschädigungspflichtig.
Daß mehrere Begünstigte nebeneinander vorhanden sein können, die gesamtschuldnerisch für die Entschädigung haften, hat der Senat in dem eben erwähnten Urteil vom 8. April 1954 S 25 schon ausgesprochen (vgl. auch das schon erwähnte Urteil vom 1. Juni 1954 - III ZR 9/53 Abschn. IV a.E.).
Ob die Entstehung eines solchen Anspruchs der Klägerin gegen das Land dadurch hätte vermieden werden können, daß der Bürgermeister, anstatt die Pension der Klägerin zu erfassen, die Flüchtlinge in der vom Berufungsgericht für möglich gehaltenen Weise - in Schulen, Sälen, Scheunen und dergleichen Unterkunftsräumen - hätte unterbringen können, kann für die Entscheidung über diesen Entschädigungsanspruch nicht von Bedeutung sein. Die Klägerin kann sich an jede der Körperschaften halten, die durch die nun einmal erfolgte Erfassung begünstigt worden sind. Wie sich mehrere beteiligte nebeneinander entschädigungspflichtige Körperschaften des öffentlichen Rechtes unter sich auseinandersetzen, kann der Klägerin gleichgültig sein.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, das beklagte Land sei nicht der rechte Beklagte, ist also nicht richtig. Die Begründung des Berufungsgerichts trägt dessen Entscheidung somit nicht.
III.
Es bleibt zu prüfen, ob das angefochtene Urteil mit anderer Begründung aufrecht erhalten werden kann (§ 563 ZPO).
1.
Dazu ist zunächst zu untersuchen, ob etwa die geltend gemachten Ansprüche wegen ihres Inhalts oder ihres Umfangs schon von vornherein dem Grunde nach ungerechtfertigt sind. Diese Trage ist zu verneinen:
Was Art und Umfang der für enteignungsgleiche Eingriffe zu gewährenden Entschädigung anlangt, so ist maßgebend die tatsächliche Opferlage des Betroffenen (Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 12. April 1954 - GSZ 1/54 - S 21). Die Entschädigung soll dem Betroffenen einen Ausgleich für das Opfer bieten, das ihm auferlegt worden ist. Das bedeutet zwar nicht, daß die Entschädigung eine Schadensersatzleistung im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuches ist, die unter allen Umständen sämtliche Vermögenseinbußen des Betroffenen in Gegenwart und Zukunft umfaßt. Aber es bedeutet jedenfalls, daß sie einen materiellen Ausgleich für die auferlegte Vermögenseinbuße darzustellen hat (RGZ 6, 270 [295]).
Einer grundsätzlichen Entscheidung der Frage, wie die Abgrenzung zwischen Entschädigung und Schadensersatz zu ziehen ist, bedarf es hier nicht. Denn die Ansprüche, die die Klägerin im einzelnen erhebt, halten sich ihrer Art nach sicher im Rahmen dessen, was ihr für ihr Sonderopfer als Entschädigung zusteht. Wie die Entschädigung für die Enteignung einer Sache nicht hinter dem gemeinen Wert zurückbleiben kann, wenn keine besonderen Gründe die Festsetzung unter dem gemeinen Wert im Einzelfall erforderlich erscheinen lassen (RGZ 6, 270 [293]), so kann unter den gleichen Voraussetzungen die Entschädigung für einen Eingriff, der zur Stillegung eines eingerichteten Gewerbebetriebs führt, nicht hinter dem zurückbleiben, was der Betroffene bei Fortführung des Betriebs in gewohnter Weise unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage während der Dauer der Inanspruchnahme als Verdienst erworben haben würde. Deshalb ist die Forderung auf Ersatz des Mietausfalls und des Verdienstentganges, der der Klägerin dadurch entstanden ist, daß sie ihre Pensionsräume nicht an Pensionsgäste abgeben konnte, die für die Beherbergung und die volle Verpflegung angemessen bezahlten, dem Grunde nach gerechtfertigt. Das gilt auch hinsichtlich des Verdienstausfalles, den sie dadurch erlitten hat, daß sie nicht mehr an ihre Gäste über die Pensionsverpflegung hinaus Lebens- und Genußmittel absetzen konnte. Auch dieser Ausfall ist unmittelbare Folge der erzwungenen Stillegung des Pensionsbetriebs. Soweit die Klägerin Entschädigung für übermässige Abnutzung ihrer Räume durch die Flüchtlinge und für von diesen entfernte Einrichtungsstücke verlangt, ist der Klaganspruch dem Grunde nach gleichfalls gerechtfertigt. Ob die Ansprüche der Höhe nach begründet sind, ist hier nicht zu entscheiden. Daß sie keinesfalls die in der Klage geforderten Beträge erreichen könnten, so daß die Klage deshalb schon dem Grunde nach teilweise abgewiesen werden müßte, ist nicht ersichtlich.
2.
Die Klagabweisung wäre jedoch gerechtfertigt, wenn der vom beklagten Land vorgebrachte Einwand der Verjährung durchgriffe. Das ist nicht der Falle Denn Ansprüche auf Entschädigung für enteignungsgleichen Eingriff verjähren nicht wie Amtshaftungsansprüche in drei Jahren (§ 852 BGB); sondern in 30 Jahren (vgl. dazu BGHZ 9, 209 [BGH 09.04.1953 - III ZR 77/52]). Das beklagte Land kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Klaganspruch verwirkt sei. Verwirkung ist ein Anwendungsfall des Grundsatzes, daß niemand gegen Treu und Glauben handeln darf. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin dadurch gegen Treu und Glauben verstoßen haben sollte, daß sie mit der gerichtlichen Geltendmachung ihres Anspruchs bis zum Frühjahr 1951 wartete.
IV.
Da das klagabweisende Urteil des Berufungsgerichts weder mit der ihm gegebenen Begründung gehalten werden kann, das beklagte Land sei nicht der rechte Beklagte (oben II), noch aus anderen Gründen (oben III), ist es aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO).
Aus den vorstehenden Erörterungen ergibt sich, daß das Landgericht den Klaganspruch gegen das Land zutreffend dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. Der Antrag der Revision, die Berufung des Landes gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen, ist deshalb gerechtfertigt. Ihm ist stattzugeben, da die Sache insoweit zur Entscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Für die Kostenentscheidung war § 97 ZPO maßgebend, Zwar trifft diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach insoweit nicht zu, als es hinsichtlich der Kosten der Revision nicht um die "Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels" geht. Kostenmässig ist jedoch ebenso zu entscheiden, wie wenn das Oberlandesgericht bereits die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und dieses erfolglos Revision eingelegt hätte. In diesem Fall würden die Entscheidung des Berufungsgerichts und die des Revisionsgerichts übereinstimmend auf Zurückweisung des Rechtsmittels gelautet haben, und § 97 ZPO würde unmittelbar anzuwenden sein. Sachlich aber besteht zwischen diesem und dem vorliegenden Fall, in dem das beklagte Land das landgerichtliche Urteil in den Rechtsmittelinstanzen ebenfalls im Ergebnis erfolglos zu bekämpfen versucht hat, kein Unterschied, so daß in sinngemäßer Anwendung des § 97 ZPO bereits jetzt die Kostenentscheidung dahin zu treffen war, daß das beklagte Land die Kosten beider Rechtsmittelinstanzen zu tragen hat.
Rietschel
Dr. Weber
Dr. Kreft
Dr. Beyer