Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.11.1979, Az.: BVerwG 2 B 64.78

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unzurechenbarem Fristversäumnis durch Verzögerungen der Briefbeförderungen; Stufenweise Festsetzung der Dienstzeit bei Soldaten; Belehrungspflicht eines Dienstherrn über die sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Rechtsfragen; Beschwerde auf Grund einer Abweichung eines Urteils vom Verwaltungsgerichtshof zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.11.1979
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 64.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 14583
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 03.08.1977 - AZ: R/O 887 I 76
VGH Bayern - 21.04.1978 - AZ: 237 III 77

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. November 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel und Sommer
beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1978 ergangenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1978 ergangenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 27.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger hat die gesetzliche Frist von einem Monat zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) versäumt. Die Beschwerdeschrift vom 5. Juli 1978 ist ausweislich des Eingangsstempels des Berufungsgerichts, gegen dessen Richtigkeit keine durchgreifenden Bedenken ersichtlich sind, erst am Dienstag, dem 11. Juli 1978, und damit nach Ablauf der mit der Zustellung des Berufungsurteils am 8. Juni 1978 in Lauf gesetzten Rechtsmittelfrist beim Berufungsgericht eingegangen. Dem Kläger ist aber auf seinen form- und fristgerecht gestellten Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne ihm zurechenbares Verschulden gehindert war, diese Frist einzuhalten (§ 60 VwGO).

2

Durch die eidesstattlichen Versicherungen seines Prozeßbevollmächtigten und des in dessen Kanzlei beschäftigten Lehrlings vom 17. Juli 1978, gegen deren Richtigkeit ebenfalls keine begründeten Zweifel erkennbar sind, ist glaubhaft gemacht, daß die Beschwerdeschrift am Freitag, dem 7. Juli 1978, gegen 14.30 Uhr mittels einfachen Briefes am Schalter des Hauptpostamts W. (Oberpfalz) zur Beförderung nach München aufgegeben worden ist. Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde lief am Montag, dem 10. Juli 1978 ab. Der Kläger durfte die ihm gesetzlich eingeräumte Rechtsmittelfrist voll ausnutzen (vgl. Urteile vom 13. Februar 1964 - BVerwG 3 C 132.63 - und vom 11. Mai 1973 - BVerwG 4 C 3.73 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nrn. 28 und 73]). Er blieb zwar verpflichtet, bei einer Beförderung der Beschwerdeschrift durch die Post die gewöhnliche Laufzeit einer Postsendung unter Berücksichtigung der gewählten Versendungsart und der Entfernung zwischen Aufgabe- und Zustellort in Rechnung zu stellen (vgl. Beschluß vom 11. Mai 1976 - BVerwG 3 B 15.76 - [Buchholz 310 § 60. VwGO Nr. 92]). Auf die Einhaltung der nach den gegebenen Umständen normalen Postlaufzeit durfte er aber vertrauen, Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Deutsche Bundespost dürfen ihm nicht als Verschulden angerechnet werden (BVerfGE 41, 23 [BVerfG 16.12.1975 - 2 BvR 854/75] [25]; 41, 356 [359]; 44, 302 [306]; 50, 1 [3]). - Daß die für die Beförderung eines Briefes von Weiden nach München üblicherweise benötigte Zeitspanne hier überschritten worden ist, hat der Kläger nicht zu vertreten. Er hat durch Vorlage einer Fotokopie des auf der Hauptpost von Weiden angebrachten Anschlages über Brieflaufzeiten sowie eines auf dieser Fotokopie angebrachten besonderen Vermerks glaubhaft gemacht, daß die Laufzeit für Briefe von Weiden nach München im Regelfall einen Tag beträgt. Die genannte Übersicht über Brieflaufzeiten gilt zwar nach ihren einleitenden Hinweisen (nur) für die Tage Montag bis Freitag, und das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, daß eine Partei der ihr bei Ausschöpfung der Rechtsmittelfrist obliegenden Sorgfaltspflicht nur genügt, wenn sie die üblichen Verzögerungen, wie sie durch verminderten oder ganz wegfallenden Leerungs- und Zustelldienst an Wochenenden entstehen, von vornherein in die Fristberechnung einbezieht (vgl. Beschlüsse vom 8. März 1972 - BVerwG 4 B 10.72 - und vom 11. Mai 1976 - BVerwG 3 B 15.76 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nrn. 66 und 92]). Auch bei Berücksichtigung der besonderen Anforderungen, die hiernach bei voller Ausschöpfung einer an einem Montag ablaufenden Rechtsmittelfrist im Interesse der Fristwahrung zu beachten sind, trifft den Kläger an der Versäumung der Beschwerdefrist aber kein Verschulden. Sein Prozeßbevollmächtigter durfte darauf vertrauen, daß ein nicht etwa erst am Sonnabend oder Sonntag, sondern schon am Freitag gegen 14.30 Uhr in W. auf dem Hauptpostamt aufgegebener einfacher Brief seinen Empfänger in München jedenfalls am darauffolgenden Montag und damit noch innerhalb der Beschwerdefrist erreichen würde. Die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Kläger gewahrt. Sein Prozeßbevollmächtigter hat am 11. Juli 1978 von dem verspäteten Eingang der Beschwerdeschrift Kenntnis erlangt; der Wiedereinsetzungsantrag ist am 18. Juli 1978 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen.

3

II.

Die hiernach zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

4

1.

Die Rechtssache hat nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.

5

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie allgemein bedeutsame, bisher höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfragen aufwirft, deren im erstrebten Revisionsverfahren zu erwartende Klärung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dabei erfordert es die gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dem Beschwerdeführer obliegende Darlegungslast, daß er innerhalb der Beschwerdefrist mindestens eine in diesem Sinne grundsätzliche und für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche Rechtsfrage konkret bezeichnet und einen Hinweis auf den Grund gibt, der die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

6

Im Hinblick auf die Fristbestimmungen des § 132 Abs. 3 Satz 1 und des § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO sind für die Entscheidung über die Beschwerde nur die in der Beschwerdeschrift vom 5. Juli 1978 enthaltenen Beschwerdegründe beachtlich. Denn nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO "muß" schon "in der Beschwerdeschrift ... die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden". Das bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß nur die innerhalb der Beschwerdefrist vorgebrachten Beschwerdegründe - hier unter Berücksichtigung der gewährten Wiedereinsetzung - beachtlich sein können. Alles spätere Vorbringen, soweit es neue Beschwerdegründe enthält, muß daher unberücksichtigt bleiben.

7

a)

Die Beschwerde bezeichnet als rechtsgrundsätzlich zunächst die Frage, ob eine nach dem Muster 4 der "Bestimmungen über die Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit und über die Dauer der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit" vom 19. Januar 1967 (VMBl. S. 46), geändert durch Erlaß vom 4. Oktober 1973 (VMBl. S. 365), abgegebene Verpflichtungserklärung auf zwölf Jahre bei Eintritt der in ihr genannten Voraussetzungen die Beklagte verpflichtet, die Dienstzeit des betreffenden Soldaten auf insgesamt zwölf Jahre festzusetzen, und ferner die Frage, ob sich eine solche Verpflichtung unmittelbar aus Gesetz (vgl. § 40 des Soldatengesetzes in der Fassung vom 19. August 1975, BGBl. I S. 2274 - SG -) und Verwaltungsvorschrift, aus Ermessensreduzierung auf Null oder aus einer Selbstbindung der Beklagten bei der Ermessensausübung ergibt. Die Klärung dieser Fragen ist in dem erstrebten Revisionsverfahren indessen nicht zu erwarten, weil sie sich im vorliegenden Fall nicht stellen.

8

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO gebunden wäre, hat sich der Kläger, der zunächst am 12. Dezember 1969 eine Verpflichtungserklärung auf zwölf Jahre nach Muster 4 abgegeben hatte, am 23. Juli 1975 nach einem unmittelbar vorangegangenen Personalgespräch beim Bundesminister der Verteidigung auf dem für eine Weiterverpflichtung ohne stufenweise Festsetzung der Dienstzeit gültigen Muster 7 damit einverstanden erklärt, daß seine Dienstzeit unter Einschluß des bisher geleisteten Wehrdienstes auf sieben Jahre - ohne Vorbehalt für eine spätere, nach dem Ablauf dieser Verpflichtungszeit folgende Weiterverpflichtung - verlängert wird; die Beklagte hat dementsprechend gemäß der Mitteilung vom 4. August 1975 die Dienstzeit des Klägers auf sieben Jahre neu festgesetzt. Das Berufungsgericht hat diese Vorgänge in tatrichterlicher Würdigung als einverständliche Änderung der mit der ursprünglichen Verpflichtungserklärung begründeten Rechtslage gewertet und daraus in rechtlicher Hinsicht gefolgert, daß etwaige Rechte des Klägers aus der ersten Verpflichtungserklärung auf eine Dienstzeitfestsetzung von insgesamt zwölf Jahren durch Verzicht erloschen seien. Gegen diese tatsächlichen Feststellungen und ihre Würdigung sind im Beschwerdeverfahren beachtliche Zulassungsgründe nicht geltend gemacht. Auf die gestellten Rechtsfragen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Beklagte aufgrund einer nach Muster 4 abgegebenen Verpflichtungserklärung mit einer Verpflichtungszeit von zwölf Jahren gehalten ist, dem Soldaten die Ableistung einer Dienstzeit von zwölf Jahren zu ermöglichen, ob eine solche Verpflichtung der Beklagten insbesondere dann besteht, wenn der Soldat - wie in der Erklärung nach Muster 4 verlangt - die Offiziersausbildung "erfolgreich", wenn auch nur mit insgesamt ausreichendem Ergebnis abgeschlossen hat, und woraus sich diese Verpflichtung ergibt, käme es mithin in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht an.

9

b)

Die Beschwerde hält es weiterhin für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob der Rücknahme der Beschwerde des Klägers gegen die Dienstzeitfestsetzung auf fünf Jahre gemäß der Mitteilung vom 18. Mai 1972 Rechtswirksamkeit im Hinblick auf die Verpflichtung der Beklagten, die Dienstzeit auf zwölf Jahre festzusetzen, deshalb zukommt, weil er in der schriftlichen Rücknahmeerklärung vom 3. Juli 1972 ausdrücklich darauf hingewiesen habe, ihm sei versichert worden, daß die Dienstzeitfestsetzung auf fünf Jahre ohne weiteren Belang sei und die restlichen sieben Dienstjahre automatisch nach Ablauf dieser Dienstzeitfestsetzung angehängt würden. Mit diesem Vorbringen ist keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung bezeichnet. Zudem käme es aus den unter a) genannten Gründen auch auf die Beantwortung dieser Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.

10

c)

Die Beschwerde wirft schließlich noch die - vom Kläger in den Mittelpunkt seines Vorbringens gerückte - Frage auf, ob mit der Verpflichtungserklärung vom 23. Juli 1975 und der Dienstzeitfestsetzung vom 4. August 1975 die ursprüngliche Verpflichtungserklärung vom 12. Dezember 1969 hinfällig geworden ist und etwa aus ihr hervorgehende Rechte erloschen sind. Die Beschwerde macht in diesem Zusammenhang insbesondere geltend: Ursächlich für die spätere Verpflichtungserklärung auf nur sieben Jahre sei eine falsche Belehrung über die angeblich fehlende Verbindlichkeit der ursprünglichen Verpflichtungserklärung und das drohende Ende des Dienstverhältnisses mit Ablauf der bislang festgesetzten Dienstzeit von fünf Jahren am 30. September 1975 gewesen. Infolge mangelnder und falscher Rechtsbelehrung über die Folgen einer neuen Verpflichtungserklärung, mit der die Beklagte ihrer Fürsorgepflicht und der ausdrücklichen Belehrungspflicht aus Nr. 23 des Erlasses vom 19. Januar 1967 zuwidergehandelt habe, sei die für die Dienstzeitfestsetzung auf sieben Jahre unabdingbar erforderliche Mitwirkung des Klägers unwirksam und der Verwaltungsakt demzufolge nichtig.

11

Auch aus diesem Vorbringen ergibt sich keine klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung, deren Beantwortung in einem künftigen Revisionsverfahren für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist. Es ist in erster Linie eine Frage der tatrichterlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts, jedenfalls zudem eine Frage des vorliegenden Einzelfalls, welche Bedeutung der im Anschluß an ein vorangegangenes Personalgespräch beim Bundesminister der Verteidigung abgegebenen Weiterverpflichtungserklärung des Klägers vom 23. Juli 1975 beizumessen ist. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von entscheidungserheblicher allgemeiner Bedeutung ergibt sich insoweit auch nicht angesichts des Beschwerdevorbringens, die Belehrung über die Rechtsfolgen der Weiterverpflichtungserklärung vom 23. Juli 1975 sei mangelhaft bzw. fehlerhaft gewesen. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen bzw. soldatenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 79 des Bundesbeamtengesetzes - BBG -, § 31 SG) abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten über alle sich aus ihrem Dienstverhältnis ergebenden Rechtsfragen und über die für sie einschlägigen Vorschriften obliegt; dies vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei den Beamten bzw. Soldaten vorausgesetzt werden können oder die sie sich unschwer verschaffen können (BVerwGE 44, 36 [BVerwG 13.08.1973 - VI C 26/70] [44]; 52, 70 [79]; Urteil vom 9. März 1967 - BVerwG 2 C 4.67 - [Die Personalvertretung 1969, 61, 62]; Urteil vom 16. April 1970 - BVerwG 8 C 183.67 - [Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 5]; vgl. auch Urteil vom 30. April 1970 - BVerwG 6 C 45.66 - [Buchholz 232 § 181 b BBG Nr. 2]). Ob ein Ausnahmefall vorliegt, in dem besondere Umstände, etwa ein für den Dienstherrn erkennbarer Irrtum des Beamten oder Soldaten, gleichwohl eine Belehrungspflicht auslösen können (vgl. BVerwG a.a.O.), ist wiederum eine Frage des Einzelfalls, die einer grundsätzlichen rechtlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich ist. Den von der Beschwerde nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen, nach § 137 Abs. 2 VwGO somit in dem erstrebten Revisionsverfahren bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist übrigens nicht zu entnehmen, daß die Beklagte in einer für die Abgabe der Weiterverpflichtungserklärung vom 23. Juli 1975 ursächlichen Weise eine tatsächlich vorhandene und für sie erkennbare Unkenntnis des Klägers über die mit seiner neuen Erklärung verbundenen Folgen pflichtwidrig nicht behoben oder gar bewußt ausgenutzt haben könnte. Zwar bedarf es, worauf auch die Stammdienststelle des Heeres mit ihrem Erlaß vom 1. Juni 1977 (Abteilung I [Zentralgruppe; Az. 16-02-02]; SDH-Mitteilungen Nr. 5/1977) - ausweislich einer von der Beschwerde vorgelegten beglaubigten Ablichtung - hingewiesen hat, bei stufenweiser Festsetzung der Dienstzeit innerhalb einer Gesamtverpflichtungszeit, wie sie in einer ordnungsgemäß abgegebenen und von einer Dienststelle der Bundeswehr angenommenen, unwiderruflichen Verpflichtungserklärung enthalten ist, keiner neuen Weiterverpflichtungserklärung vor jeder Zwischenfestsetzung der Dienstzeit (vgl. auch Nr. 12 Satz 4 der Bestimmungen vom 19. Januar 1967). Eine Verpflichtungs- oder Weiterverpflichtungserklärung behält hiernach vielmehr im Rahmen der in ihr angegebenen Gesamtverpflichtungszeit Gültigkeit, auch wenn die Dienstzeit stufenweise festgesetzt wird. Um eine solche stufenweise Festsetzung der Dienstzeit innerhalb einer Gesamtverpflichtungszeit handelte es sich bei der hier aufgrund der Weiterverpflichtungserklärung vom 23. Juli 1975 erfolgten Dienstzeitfestsetzung auf sieben Jahre aber gerade nicht. Das vom Kläger unterzeichnete Muster 7 gilt nach dem auf seinem Kopf angebrachten Hinweis für eine "Weiterverpflichtung ohne stufenweise Festsetzung der Dienstzeit". Auch wenn die Beteiligten in dem Personalgespräch vom 22. Juli 1975 davon ausgegangen sind, daß im Falle der Bewährung des Klägers seine Weiterverpflichtung auf zwölf Jahre in Betracht komme, könnte schon mangelns eines Vorbehalts längerer Dienstzeit im Wortlaut der Weiterverpflichtungserklärung nach Muster 7 hier eine Verpflichtung der Beklagten zu einem ausdrücklichen Hinweis nicht angenommen werden. Der Kläger hat auch - wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat - nach Abgabe der Verpflichtungserklärung auf sieben Jahre im Gegensatz zu seinen bis dahin gestellten Anträgen ausdrücklich nur noch eine Verlängerung seiner Gesamtdienstzeit auf lediglich acht Jahre angestrebt; auf eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren ist er erstmals wieder mit seinem Schriftsatz vom 21. Februar 1977 an das Verwaltungsgericht zurückgekommen.

12

Vermögen hiernach auch die von der Beschwerde - im Zusammenhang mit einer nach ihrer Meinung zu Unrecht unterbliebenen oder fehlerhaften Belehrung - bezeichneten Fragen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zu rechtfertigen, so bedarf es schon deshalb im vorliegenden Verfahren keines Eingehens auf die rechtlichen Folgerungen, die der Kläger an die von ihm geltend gemachte Verletzung der Belehrungspflicht knüpft.

13

2.

Auch soweit die Beschwerde darauf gestützt ist, daß das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweiche und auf dieser Abweichung beruhe (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), hat sie keinen Erfolg. Die Beschwerde genügt insoweit schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu bezeichnen, von der das angefochtene Urteil abweicht. Das bedeutet nicht nur, daß die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle genau anzugeben ist, sondern auch, daß die Abweichung in der Beurteilung einer konkreten Rechtsfrage dargelegt werden muß. Weiter ist auszuführen, inwieweit die jeweilige Abweichung entscheidungserheblich ist, d.h. inwieweit das Urteil auf dieser Abweichung beruht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Juni 1974 - BVerwG 6 B 42.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 122 und Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 33], vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130] und vom 14. August 1978 - BVerwG 2 B 8.78 -). Diese Erfordernisse hat die Beschwerde nicht in ausreichendem Maße beachtet.

14

Soweit die Beschwerde eine Abweichung von dem zu Fragen der Festsetzung des allgemeinen Dienstalters von Beamten ergangenen Urteil vom 18. Juni 1964 - BVerwG 6 C 30.62 - (BVerwGE 19, 19 ff.) geltend macht, beschränkt sie sich auf das Vorbringen, die von ihr beanstandete Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sei mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbar, weil es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausdruck komme (a.a.O. S. 24), nicht beachtet habe. Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur zum Zuge kommt, wenn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts von der des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abweicht (vgl. u.a. BVerwGE 16, 53;  27, 155 [BVerwG 30.05.1967 - II B 32/67][156]; Beschlüsse vom 6. März 1970 - BVerwG 6 B 42.69-, vom 28. Februar 1972 - BVerwG 2 B 5.72 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 37] und vom 18. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 24.72 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 52]). Das angeführte Urteil vom 18. Juni 1964 betrifft an der von der Beschwerde angeführten Stelle (a.a.O. S. 24) die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gemäß § 79 BBG, nicht dagegen die Auslegung des § 31 SG. Hiervon abgesehen würde die Rüge aber auch erfolglos bleiben müssen, wenn das angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 1964 in Anwendung von § 31 SG ergangen wäre. Denn es kommt nur auf die Abweichung in den tragenden rechtlichen Ausführungen an, nicht aber darauf, ob ein unterschiedlicher Sachverhalt verschieden beurteilt worden ist (Beschlüsse vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128], vom 22. April 1975 - BVerwG 6 B 2.75 - und vom 28. Juni 1977 - BVerwG 6 B 52.76 - mit weiteren Nachweisen). Das Berufungsgericht hat keineswegs die in dem vorbezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dargelegte Rechtsauffassung in Frage gestellt, daß die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn gebietet, sich im Rahmen seiner Rechtsbeziehungen zum Beamten (Soldaten) lediglich von sachlichen Erwägungen, von Gerechtigkeit und Wohlwollen leiten zu lassen und ihn nicht pflichtwidrig in seinem Fortkommen zu hindern. Die Beschwerde greift unter Vernachlässigung des Unterschiedes zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision im Gewande einer Divergenzrüge lediglich die materielle Rechtsanwendung des Berufungsgerichts an (vgl. Beschluß vom 8. Februar 1979 - BVerwG 2 B 57.78 -).

15

Das weiterhin angeführte Urteil vom 26. September 1963 - BVerwG 8 C 123.63 - (BVerwGE 17, 5 ff.), das einen Fall der Entlassung eines Zeitsoldaten wegen Dienstpflichtverletzung betrifft, befaßt sich in den Ausführungen, auf die sich die Beschwerde beruft (a.a.O. S. 6), mit den Gründen einer Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit, insbesondere mit der Auslegung der §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 2 SG. Diese Vorschriften hat das Berufungsgericht nicht angewandt. Inwiefern das Berufungsgericht in den tragenden Gründen seines Urteils von den in dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts enthaltenen Rechtsausführungen abgewichen sein könnte, ist den Darlegungen der Beschwerde im übrigen auch nicht ansatzweise zu entnehmen, zumal das Berufungsgericht die Frage, ob sich aus einer - fortbestehenden - Verpflichtungserklärung für eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren Ansprüche des Soldaten auf eine entsprechende Dienstzeitfestsetzung ergeben können, gerade nicht entschieden hat.

16

Soweit sich die Beschwerde auf eine Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 1967 - BVerwG 2 C 4.67 - (Die Personalvertretung 1969, 61) beruft, hat sie nicht dargetan, inwiefern das Berufungsurteil auf einer von der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtsansicht in der Beurteilung der gleichen konkreten Rechtsfrage (Grenzen der Belehrungspflicht des Dienstherrn) beruhen könnte.

17

Nach alledem muß die Beschwerde zurückgewiesen werden.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 27.500 DM festgesetzt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 13 Abs. 1 GKG festgesetzt; dabei bewertet der beschließende Senat entsprechend der ständigen Praxis der mit dem Recht des öffentlichen Dienstes befaßten Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts die sich aus dem Klageantrag ergebende Bedeutung der den Status des Klägers betreffenden Streitsache mit dem pauschalierten Jahresbetrag der Bezüge, die der Kläger als Soldat auf Zeit im Range eines Oberleutnants (Besoldungsgruppe A 10) bei einer Verlängerung seiner Dienstzeit voraussichtlich erhalten hätte.

Niedermaier
Dr. Idel
Sommer