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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.02.1979, Az.: BVerwG 2 B 57.78

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.02.1979
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 57.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 14492
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Augsburg - 14.12.1973 - AZ: 225 III 73
VGH Bayern - 25.04.1978 - AZ: 54 III 74

Fundstelle

  • DokBer B 1979, 133

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. Februar 1979
durch
den Vorsitzenden Richter auf Bundesverwaltungsgericht Niedermaier und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

1.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

3

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nach den Voraussetzungen, unter denen "ausnahmsweise" Sonderurlaub nach § 16 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung - UrlV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1970 (GVBl. S. 658) auch über eine Dauer von sechs Monaten hinaus gewährt werden kann, vermag die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu rechtfertigen.

4

Allerdings nennt § 16 Abs. 1 Satz 2 UrlV - anders als etwa § 13 Abs. 1 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst vom 18. August 1965 (BGBl. I S. 902) - nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen, bei deren Vorliegen der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen ("kann ... gewährt werden") einen die Dauer von sechs Monaten überschreitenden Sonderurlaub gewähren kann. Während beispielsweise nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Bundesverordnung die Zubilligung von Sonderurlaub unter Wegfall der Dienstbezüge davon abhängt, daß ein "wichtiger Grund" vorliegt und "dienstliche Gründe" nicht entgegenstehen, spricht § 16 Abs. 1 Satz 2 UrlV lediglich davon, daß der über sechs Monate hinausgehende Sonderurlaub "ausnahmsweise" gewährt werden kann, ohne die Ausnahmefälle näher zu charakterisieren.

5

Dennoch wirft diese Vorschrift jedenfalls aus Anlas des vorliegenden Rechtsstreits keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen grundsätzlicher Art auf. Die Möglichkeit, Sonderurlaub auch unter Wegfall der Dienstbezüge über einen längeren Zeitraum hinweg in Anspruch zu nehmen, unterliegt nämlich - ohne daß dies einer Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte - Einschränkungen, die aus der Natur des Beamtenverhältnisses herrühren und Geltung auch dort beanspruchen, wo sie nicht ausdrücklich in eine das Urlaubsrecht ausgestaltende Rechtsvorschrift aufgenommen wurden.

6

Dies folgt schon daraus, daß ein dienstfähiger Beamter grundsätzlich seinen Dienst zu versehen hat und hierfür von seinem Dienstherrn alimentiert wird. Die Gewährung eines mehrmonatigen Urlaubs unter Wegfall der Dienstbezüge kann daher als Ausnahmefall nur in Betracht kommen, wenn ein schutzwürdiges und bedeutsames Anliegen auf Seiten des Beamten dies rechtfertigt. Welches Gewicht diesem Anliegen im Rahmen des § 16 Abs. 1 Satz 2 UrlV zukommen muß, ob also ein "wichtiger Grund", ein "zwingender Grund" oder ein anderer Grad gesteigerten Bedürfnisses nach Beurlaubung vorliegen muß, braucht aus Anlaß des vorliegenden Rechtsstreits nicht entschieden zu werden; eine Klärung dieser Rechtsfrage ist in einem künftigen Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Denn jedenfalls standen der Gewährung von Sonderurlaub in dem hier streitigen Umfang dienstliche Interessen von erheblichem Gewicht entgegen, so daß das Berufungsgericht die Urlaubsbewilligung im Ergebnis zu Recht als rechtswidrig angesehen hat.

7

Auch wenn dies in § 16 Abs. 1 Satz 2 UrlV nicht ausdrücklich geregelt ist, so folgt doch aus der verfassungsrechtlich verankerten Aufgabe des Berufsbeamtentums, das ordnungsgemäße Funktionieren des Staatsapparats zu gewährleisten, zwangsläufig, daß der Wunsch des Beamten nach Gewährung von Sonderurlaub stets mit den Erfordernissen des Dienstbetriebs in Einklang zu bringen ist (vgl. Fürst, GKÖD I, K § 89 Rz 9 und 11) und dort seine Grenzen findet, wo dienstliche Gründe der Beurlaubung entgegenstehen. Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ist daher nicht mehr klärungsbedürftig, daß das Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit an einer vollen Dienstleistung um so stärker berührt wird und die persönlichen Belange des Beamten um so mehr zurückdrängt, je langer der beantragte Sonderurlaub dauert (vgl. z.B. BVerwGE 46, 173; Beschlüsse vom 4. August 1976 - BVerwG 2 B 19.76 - [Buchholz 237.6 § 21 LBG Nieder Sachsen Nr. 1], vom 15. Oktober 1976 - BVerwG 1 WB 84/76 - [NZWehrR 1978 S. 23] und vom 24. April 1978 - 1 WB 4/76 -).

8

Im Falle des Klägers war eine Beurlaubung von über sechs Jahren vorgesehen, wobei hinzukam, daß im Zeitpunkt der Antragstellung nicht nur der erfolgreiche Abschluß des Studiums der Rechtswissenschaft und des Vorbereitungsdienstes völlig ungewiß war, sondern auch die Möglichkeit einer späteren Wiederverwendung des Klägers im Dienste der Stadt Augsburg nicht absehbar war. Jedenfalls bei dieser besonderen Lage standen einer Beurlaubung offensichtlich dienstliche Gründe so erheblichen Gewichts entgegen, daß die persönlichen Belange des Klägers diesen gegenüber jedenfalls zurücktreten mußten.

9

Mit ihren weiteren Ausführungen, es sei klärungsbedürftig, "ob die bisherigen Durchführungsbestimmungen lediglich als positive Zulässigkeitstattestände aufzufassen sind oder ob sie im Gegensatz hierzu enumerativ abschließend die Fälle möglichen längeren Sonderurlaubs aufzählen", läßt die Beschwerde schon eine hinreichend deutliche Formulierung einer konkreten Rechtsfrage vermissen. Dem Berufungsurteil ist nämlich nicht zu entnehmen, ob zu § 16 Abs. 1 Satz 2 UrlV überhaupt "Durchführungsbestimmungen" oder - wie die Beschwerde an anderer Stelle ausführt - "Verwaltungsbekanntmachungen und Richtlinien" erlassen wurden. Feststellungen über das Bestehen und den Inhalt von Verwaltungsvorschriften gehören in den Bereich der Tatsachenfeststellungen, die den Tatsacheninstanzen vorbehalten sind (§ 137 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht erwähnt lediglich die im Jahre 1976 erlassenen "Richtlinien für die Beurlaubung von Beamten des Freistaates Bayern zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe" (StAnz. 1976 Nr. 35). Es liegt auf der Hand und bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung, daß in dieser einen speziellen Beurlaubungsgrund betreffenden Verwaltungsvorschrift nicht "abschließend die Fälle möglichen längeren Sonderurlaubs" aufgezählt sind.

10

Ein künftiges Revisionsverfahren könnte auch keine Klärung der von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Frage bringen, ob vom Freistaat Bayern erlassene Richtlinien zu § 16 Abs. 1 Satz 2 UrlV auch für die Gemeinden gelten. Wie ausgeführt, sind Gegenstand des Berufungsurteils lediglich die eine Beurlaubung für Aufgaben der Entwicklungshilfe betreffenden Richtlinien, die im vorliegenden Rechtsstreit offensichtlich nicht einschlägig sind, so daß sich die Frage einer Bindung der Gemeinden an sie nicht stellt.

11

Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht die Rechtmäßigkeit der Beurlaubung des Klägers durch die Gemeinde Göggingen in Anwendung dieser einen Sonderfall regelnden Verwaltungsvorschrift überprüft hätte. Vielmehr hat es diese Richtlinien offenbar nur zur weiteren Bestätigung seiner letztlich die dienstlichen Interessen in den Vordergrund stellenden Auffassung herangezogen, daß ein Sonderurlaub regelmäßig nur in Betracht komme, wenn die Beurlaubung einen überschaubaren, begrenzten Zeitraum betreffe und das Ziel verfolge, das Beamtenverhältnis nach der Unterbrechung wieder fortzusetzen. Dem gleichen Zweck dient ersichtlich auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Regelungen der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst vom 18. August 1965. Die Vermutung der Beschwerde, das Berufungsgericht habe insoweit die Auffassung vertreten, durch diese Bundesverordnung sei der dem bayerischen Dienstherrn in § 16 Abs. 1 Satz 2 UrlV eingeräumte Ermessens Spielraum beschränkt worden, findet in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils keine Stütze. Auf Seite 7 dieses Urteils ist lediglich ausgeführt, daß der "darin", nämlich in § 89 BBG (nicht in § 16 UrlV!), eingeräumte Ermessensspielraum durch die Regelung der genannten Bundesverordnung eingeschränkt worden sei.

12

2.

Die unter III. der Beschwerdeschrift erhobene Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kann gleichfalls nicht zu einem Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde führen.

13

Die Beschwerde genügt insoweit schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu bezeichnen, von der das angefochtene Urteil abweicht. Dies bedeutet nicht nur, daß die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle anzugeben ist, sondern auch, daß die Abweichung in der Beurteilung einer konkreten Rechtsfrage dargelegt werden muß und auszuführen ist, inwieweit das angegriffene Urteil auf dieser Abweichung beruht (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Juni 1974 - BVerwG 6 B 42.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 122 und Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 33], vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130] und vom 14. August 1978 - BVerwG 2 B 8.78 -).

14

Die Ausführungen der Beschwerde, das Berufungsgericht habe im Rahmen seiner Erörterung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts die nötige Abwägung zwischen den Interessen beider Seiten "in sehr einseitiger Weise vorgenommen und somit gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstoßen", genügen diesen Anforderungen nicht. Sie lassen allenfalls die Behauptung erkennen, der Verwaltungsgerichtshof habe die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Rechtsgrundsätze im Einzelfall unrichtig angewandt. Dies allein kann aber eine Revisionszulassung unter dem Gesichtspunkt der Divergenz nicht rechtfertigen, da nicht geltend gemacht ist, daß das Berufungsgericht eine bestimmte Rechtsfrage anders als das Bundesverwaltungsgericht beantwortet hätte. Letztlich greift die Beschwerde mit ihrer Divergenzrüge lediglich die materielle Rechtsanwendung des Berufungsgerichts an und verkennt damit den bedeutsamen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der einer Revision.

15

3.

Der Hinweis der Beschwerde auf angeblich falsche Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts vermag gleichfalls nicht zur Zulassung der Revision zu führen, zumal die Beschwerde insofern keine auch nur annähernd den Anforderungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 VwGO und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügende Aufklärungsrüge erhebt.

16

Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Niedermaier
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Franke