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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.04.1978, Az.: BVerwG 1 WB 4/76

Anforderungen an den Anspruch eines Soldaten auf Beurlaubung zum vollständigen Hochschulstudium aus dem Gleichheitssatz; Ermöglichung eines Hochschulstudiums im Wege der Versetzung oder der Beurlaubung ohne Geldbezüge und Sachbezüge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.04.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 4/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 11219
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Aus dem Gleichheitssatz kann ein Anspruch auf eine Leistung, deren Gewährung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht in Betracht kommt - hier Beurlaubung zum vollständigen Hochschulstudium -, nicht hergeleitet werden (Vergleiche BVerwG, 04.09.1970, I WB 63.70 und vergleiche BVerwG, 22.11.1974, I WB 141.74)

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 24. April 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knorr,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag, dem Bund die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

1.

Der Antragsteller war Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von 15 Jahren, die am 30. September 1980 abgelaufen wäre. Mit Urkunde vom 30. Dezember 1977, ausgehändigt am 13. Januar 1978, wurde er nach § 55 Abs. 2 SG mit Ablauf des 30. April 1978 aus seinem Dienstverhältnis entlassen.

2

An der damaligen Akademie des Heeres für Maschinenwesen schloß der Antragsteller am 5. Juli 1974 den 21. Ingenieurlehrgang als Ingenieur (grad.) mit der Note "sehr gut" ab. Seine Anträge auf Ermöglichung eines Hochschulstudiums im Wege der Versetzung oder der Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge wurden unter dem 19. Juni 1973, 13. Dezember 1973, 1. März 1974 und 4. September 1974 abgelehnt, ebenso mit Bescheid vom 30. April 1975 eine als erneuter Antrag behandelte, auf die Beurlaubung zweier Beamter der Bundeswehrverwaltung gestützte Beschwerde vom 13. März 1975.

3

2.

Ein weiterer, auf die Beurlaubung zweier Hauptleute gestützter Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge vom 28. Juli 1975 wurde mit Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 5. August 1975, ausgehändigt am 11. August 1975, zurückgewiesen. Darin wurde unter Hinweis auf den Bescheid vom 30. April 1975 eine erneute Behandlung der Angelegenheit abgelehnt, da seither eine Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht eingetreten sei und auch hinsichtlich der neuerdings als Vergleichsfälle benannten, 1970 aus Gründen dienstlicher Notwendigkeit zum Hochschulstudium kommandierten beiden Offiziere bisher nicht berücksichtigte erhebliche Tatsachen nicht vorgetragen worden seien.

4

3.

Mit Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung vom 20. August 1975, beim BMVg eingegangen am 22. August 1975, machte der Antragsteller geltend, der Antrag vom 28. Juli 1975 enthalte wegen der darin angeführten Vergleichsfälle neue erhebliche Tatsachen. Der Bescheid vom 30. April 1975 sei deshalb nicht angefochten worden, weil der BMVg gegenüber dem Wehrbeauftragten wahrheitswidrig behauptet habe, es studierten zur Zeit keine Absolventen der Fachhochschule des Heeres an einer Hochschule. Die beiden von ihm benannten Offiziere hätten geringere Leistungen erbracht als er. - Weitere Ausführungen betrafen im wesentlichen die Zurückweisung der früheren Anträge.

5

Der Antragsteller begehrte die Aufhebung des Bescheids vom 5. August 1975 und die Verpflichtung des BMVg, über den Antrag vom 28. Juli 1975 zu entscheiden.

6

Der BMVg legte den Antrag unter dem 29. Dezember 1975 dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - mit der Bitte um Zurückweisung als unbegründet vor. Der begehrte Zweitbescheid sei nicht veranlaßt gewesen, da das neue Vorbringen des Antragstellers die Rechtslage für ihn nicht positiv habe beeinflussen können. Denn im Falle der beiden Hauptleute sei es um die Versetzung zum Hochschulstudium aus dienstlichen Gründen gegangen, während der Antragsteller seine Beurlaubung hierzu aus persönlichen Gründen verfolge. Auch habe sich in der Zwischenzeit die Rechtslage geändert und der Bedarf an Diplom-Ingenieuren erheblich verringert.

7

4.

Nach Aushändigung seiner Entlassungsurkunde erklärte der Antragsteller das Verfahren für in der Hauptsache erledigt und beantragte, die Kosten dem Bund aufzuerlegen.

8

Der BMVg stimmte der Erledigungserklärung zu. Er erklärte, eine Belastung des Bundes mit Auslagen des Antragstellers komme nicht in Betracht, weil der Antrag voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.

9

5.

Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.

10

II

Der Antragsteller und der BMVg haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Senat hat daher nach § 20 Abs. 3 WBO i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 VBO nur noch unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Einer Prüfung der Frage, ob sich der Antrag tatsächlich erledigt hat, bedarf es in diesem Zusammenhang nicht (vgl. BVerwGE 46, 215 [BVerwG 07.01.1974 - BVerwG I WB 30/72]).

11

Der Antrag, die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, ist unbegründet, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.

12

Dabei kann offenbleiben, ob der im Verfahren vor dem Senat gestellte Antrag auf Erteilung eines Bescheids nicht schon deshalb unbegründet ist, weil der Bescheid des BMVg vom 5. August 1975 das neue Vorbringen des Antragstellers, nämlich seine Berufung auf zwei 1970 zum Hochschulstudium kommandierte Offiziere, in die Entscheidung mit einbezog, wenn er sich damit auch nicht sachlich auseinandersetzte. Denn auch mit seinem sachlichen, nach seinem eindeutigen Antrag vom 28. Juli 1975 auf die Gewährung von Studienurlaub gerichteten Anliegen hätte der Antragsteller nicht durchdringen können:

13

Nach § 9 der Verordnung über den Urlaub der Soldaten (Soldatenurlaubsverordnung - SUV) in der Fassung vom 23. November 1972 (BGBl I S. 2151) i.V.m. § 13 Abs. 1 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst vom 18. August 1965 (BGBl I S. 902) kann Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Beide rechtliche Voraussetzungen für die Gewährung eines solchen Urlaubs unterliegen als unbestimmte Rechtsbegriffe in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung.

14

Der BMVg hat insoweit als "wichtigen Grund" in Nr. 83 Abs. 3 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen zur SUV vom 1. Juni 1973 (VMBl S. 256) - neben anderen vorübergehenden Anlässen kürzerer Dauer - nur den Studien abschluß, also nicht ein vollständiges Studium, anerkannt und sich im übrigen in früheren Bescheiden auch dem Antragsteller gegenüber (vgl. die Bescheide vom 1. März und vom 4. September 1974 sowie vom 30. April 1975) auf die dienstliche Unvertretbarkeit des begehrten weiteren Studiums berufen. Das deckt sich mit der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung des Senats, der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr erfordere grundsätzlich die volle Erfüllung der Verpflichtung der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit zur Dienstleistung, weshalb an die Schutzwürdigkeit geltend gemachter Urlaubsgründe um so höhere Anforderungen zu stellen seien, je länger der beantragte Sonderurlaub sei (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 26. Oktober 1973 - 1 WB 85/73 -, vom 18. Dezember 1973 - 1 WB 174/71 - undvom 15. Oktober 1976 - 1 WB 84/76).

15

Solche Gründe - die nach den zitierten Entscheidungen eine Ausnahmesituation des Antragstellers im Sinne einer wirklichen Zwangslage belegen müßten - hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Sie sind bei einem Soldaten, dem bei 15jähriger Verpflichtungsdauer bereits ein fast dreijähriges Studium gewährt worden ist und der selbst bei regelmäßigem Verlauf seiner Restdienstzeit bereits am 30. September 1980 ausgeschieden wäre, auch nicht erkennbar. Die bloße Berufung auf Vergleichsfälle - deren wirkliche Vergleichbarkeit im jetzigen Stand des Verfahrens im übrigen nicht feststeht - reicht für ein anderes Ergebnis nicht aus, nachdem bereits die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des begehrten Urlaubs zu Recht verneint worden sind, der bei Bejahung der gesetzlichen Voraussetzungen verfügbare Ermessensspielraum also gar nicht genutzt werden konnte. Denn aus dem Gleichheitssatz kann ein Anspruch auf eine Leistung, deren Gewährung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht in Betracht kommt, nicht hergeleitet werden (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 4. September 1970 - 1 WB 63/70 - undvom 22. November 1974 - 1 WB 141/74 -; Maunz/Dürig/Herzog, GG Art. 3 Abs. 1 RdNrn. 179 - 193 mit weiteren Nachweisen).

16

Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Saalmann
Dr. Schweiger
Dr. Knorr