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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.02.1993, Az.: BVerwG 4 B 5/93

Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.02.1993
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 5/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 20181
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 27.08.1992 - AZ: 1 L 89/91

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. Februar 1993
durch
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Dr. Lemmel und Halama
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. August 1992 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn eine bestimmte bisher ungeklärte Frage des revisiblen Rechts bezeichnet wird, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung in einem künftigen Revisionsverfahren mit Bedeutung über den Einzel fall hinaus geklärt werden könnte. Die Beschwerde beschränkt sich im wesentlichen darauf, das Berufungsurteil einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Sie setzt in der Art einer Berufungsbegründung der Würdigung des Berufungsgerichts ihre eigene tatsächliche Einschätzung und rechtliche Beurteilung entgegen. Den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt die Beschwerde allenfalls insoweit, als sie die Frage aufwirft, ob es der Bauordnungsbehörde aus Gründen des Bestandsschutzes verwehrt ist, die Beseitigung eines Gebäudes anzuordnen, das in Übereinstimmung mit dem materiellen Baurecht errichtet worden ist, nach der derzeitigen Rechtslage aber nicht mehr legal genutzt werden kann. Diese Frage nötigt jedoch nicht zur Durchführung eines Revisionsverfahrens, denn sie läßt sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres im Sinne des Berufungsurteils beantworten.

3

Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das durch rechtmäßige Eigentumsausübung Geschaffene (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1973 - BVerwG 4 C 61.70 - BVerwGE 42, 8 und vom 25. März 1988 - BVerwG 4 C 21.85 - Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 47). Der Bestandsschutz gewährleistet, daß sich die rechtmäßige Nutzung auch gegen neues entgegenstehendes Recht durchsetzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1979 - BVerwG 4 C 86.76 - und vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 83.77 - Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nrn. 13 und 23). Geschützt wird indes ausschließlich das an Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ausgerichtete Vertrauen in den Bestand der bisherigen Rechtsposition (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG 4 C 119.68 -BVerwGE 36, 296). Vom Bestandsschutz gedeckt ist nicht jede wirtschaftlich sinnvolle, sondern nur die nach Art und Umfang unveränderte Nutzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 83.77 - a.a.O.). Wird ein Gebäude, das in der Vergangenheit einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb diente, auf unabsehbare Zeit aus dem Betrieb herausgelöst und für Zwecke der Forst- und Waldpflege weitergenutzt, die über den Rahmen der Freizeitgestaltung nicht hinausgehen, so liegt hierin nicht nur eine Nutzungs-, sondern zugleich auch eine Funktionsänderung, die zu einer Entprivilegierung führt (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 1974 - BVerwG 4 C 32.71 - BVerwGE 47, 185 und vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 81.77 - BVerwGE 61, 112). Damit erledigt sich auch der Bestandsschutz, der dem Gebäude zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 4 C 49.89 - Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 52). Bauliche Substanz und Nutzung unterliegen nicht unabhängig voneinander unterschiedlichen rechtlichen Regelungen. Bestandsschutz genießt die bauliche Anlage in ihrer durch die Nutzung bestimmten Funktion. Ist die Zulässigkeit der Errichtung von der Nutzungsweise abhängig, so bewahrt die Eigentumsgarantie vorbehaltlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit den Eigentümer bei Fortfall dieser Nutzung nicht davor, das Bauwerk wieder zu beseitigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 1971 - BVerwG 4 C 22.66 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 114 und vom 15. November 1974 - BVerwG 4 C 32.71 -a.a.O.). Reicht eine Nutzungsuntersagung aus, um einen rechtmäßigen Zustand herbeizuführen, so hat die Bauordnungsbehörde es hiermit bewenden zu lassen. Dies setzt jedoch voraus, daß eine rechtmäßige Nutzung überhaupt in Betracht kommt. Läßt das geltende materielle Baurecht hierfür keinen Raum, so schließt das öffentliche Interesse an einer Durchsetzung der veränderten bebauungsrechtlichen Ordnung auch das Mittel der Beseitigungsanordnung ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1974 - BVerwG 4 C 32.71 - a.a.O.).

4

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, wer die "Beweislast" trägt, "wenn die Erteilung einer Baugenehmigung nicht mehr feststellbar ist und offen bleibt, ob ein Gebäude einmal legal errichtet worden ist oder nicht", rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist nicht entscheidungserheblich. Denn das Berufungsgericht hat den Bestandsschutz für das streitige Gebäude nicht verneint, weil die Erteilung der Baugenehmigung nicht feststellbar sei, sondern weil der Bestandsschutz - sollte das Gebäude bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes einmal materiell rechtmäßig gewesen sein - wegen einer Funktionsänderung untergegangen sei (vgl. BU S. 8). Im übrigen bedarf die von der Beschwerde formulierte Frage keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, da der Senat sich auch mit ihr bereits wiederholt auseinandergesetzt hat. Macht der Adressat einer Abbruchsanordnung geltend, das Bauwerk sei baurechtlich genehmigt worden, so beruft er sich im Wege der Einwendung auf ein Gegenrecht. Er leitet aus der von ihm behaupteten formellen Baurechtmäßigkeit ein Recht ab, das sich gegen ein Beseitigungsverlangen durchsetzt, obwohl die (vermeintlich) genehmigte Nutzung dem geltenden materiellen Baurecht widerspricht. Erweist sich als unaufklärbar, ob der bauliche Bestand aus Gründen der formellen Legalität Bestandsschutz genießt, so läßt sich Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht das Verbot entnehmen, dies zu Lasten des Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1979 - BVerwG 4 C 86.76 - a.a.O. sowie Beschluß vom 5. August 1991 - BVerwG 4 B 130-91 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 35).

5

Die Divergenzrüge ist unzulässig, denn sie genügt nicht den formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern das Berufungsgericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt haben soll, der im Widerspruch zu der vom Bundesverwaltungsgericht in den Entscheidungen vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 25.82 - (BVerwGE 68, 360) und vom 18. Mai 1990 - BVerwG 4 C 59.69 - richtig: BVerwG 4 C 49.89 - (BRS 50 Nr. 166 = Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 52) vertretenen Rechtsauffassung steht. Sie stellt sich im Gegensatz zur Vorinstanz auf den Standpunkt, daß sich der Übergang von einer betriebsbezogenen landwirtschaftlichen Nutzung zu einer Freizeit- und Wochenendnutzung innerhalb der Variationsbreite einer planungsrechtlich zulässigen Änderung der Nutzungsweise halte. Dies ersetzt nicht die zur Begründung einer Divergenzrüge erforderlichen Darlegungen.

6

Die Ausführungen in der Verfassungsbeschwerde haben außer Betracht zu bleiben. Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO sind die Zulassungsgründe in der Beschwerdebegründung zu bezeichnen. Eine Bezugnahme auf andere Schriftsätze genügt nicht.

7

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.