Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.11.1993, Az.: IX ZR 256/92
Klageantrag; Abschluß des Hauptvertrages; Vorvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.11.1993
- Aktenzeichen
- IX ZR 256/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15185
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1994, 881 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1994, 801-802 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1994, 827-828 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1994, 317-319 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1994, 752-755 (Volltext mit amtl. LS)
- WuM 1994, 71-73 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Klageantrag auf Abschluß des nach einem Vorvertrag geschuldeten Hauptvertrages muß grundsätzlich den gesamten Vertragsinhalt umfassen.
Tatbestand:
Die Klägerin pachtete in den Jahren 1976 und 1981 zwei Teilflächen von zusammen etwa 1.800 qm aus einem insgesamt 6.295 qm großen Grundstück in M. Auf diesen Flächen stehen zwei Häuser, von denen die Klägerin eines bewohnt. Weitere Teilflächen des Grundstücks wurden von anderen Pächtern genutzt. Den Pächtern war ein Vorkaufsrecht für den jeweils von ihnen genutzten Grundstücksteil eingeräumt. Nach dem Tode der Verpächterin wollten deren Erben das Grundstück verkaufen. Sie kündigten die Pachtverträge. Die Pächter, darunter die Klägerin, beauftragten den Beklagten, die notwendigen Schritte zur Erhaltung der Nutzungsmöglichkeit zu unternehmen. Dabei wurde auch ein Erwerb des Grundstücks durch die Pächter in Betracht gezogen.
In einer Besprechung am 17. April 1989 erläuterte der Beklagte verschiedene Erwerbsmöglichkeiten und schlug den Pächtern als beste Lösung vor, daß er das Grundstück als Treuhänder erwerbe und anschließend einen Treuhandvertrag mit erwerbsinteressierten und finanzierungsbereiten Pächtern abschließe. Die Klägerin - nach ihrem Vortrag auch die anderen Pächter - stimmte(n) diesem Vorschlag zu. Der Beklagte erwarb das Grundstück zu einem Kaufpreis von 960.000 DM. Die Klägerin zahlte für die von ihr zu erwerbende Teilfläche an den Beklagten einen Betrag von 270.000 DM. Im August 1990 übermittelte ein von dem Beklagten beauftragter Notar der Klägerin den Entwurf eines Treuhandvertrages. Diese erklärte sich mit verschiedenen Regelungen nicht einverstanden. Der Beklagte lehnte Änderungen des Entwurfs ab und weigerte sich nach Fristsetzung, überhaupt einen Vertrag abzuschließen.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt:
I. ...
II. Der Beklagte wird verurteilt,
hinsichtlich des Grundstücks Flur-Nr. 724/25 der Gemarkung A., vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts M. für A., Band 86, Bl. 3968, und zwar hinsichtlich der zum Anwesen der Klägerin R.-straße 26 und 28 gehörigen Grundstücksanteile von ca. 1.800 qm wie im Lageplan gemäß Anlage K 1 eingezeichnet,
mit der Klägerin einen formgültigen Vertrag abzuschließen, nach welchem er verpflichtet ist,
a) dafür Sorge zu tragen, daß der Klägerin bei Eintritt der rechtlichen Möglichkeit das reale Eigentum dieser Teilfläche und bis zu diesem Zeitpunkt ein ideeller Miteigentumsanteil verschafft wird, der dem Verhältnis der Teilfläche zu dem gesamten Grundstück entspricht,
b) dafür zu sorgen, daß möglichst eine reale Teilung des Grundstücks stattfindet, bei welcher sich die der Klägerin zuzuweisende Teilfläche möglichst weitgehend mit der oben genannten Teilfläche deckt,
c) die unter a) und b) beschriebenen Maßnahmen unabhängig davon zu betreiben, ob andere Pächter bzw. Bewohner auf dem bezeichneten Gesamtgrundstück ebenfalls solche Ansprüche auf Abschluß eines Treuhandvertrages bzw. auf Erwerb einer Teilfläche des Grundstücks stellen,
d) den Vollzug hierfür notwendiger Maßnahmen jeweils mit der Klägerin abzustimmen, so daß keine generelle und nur aus wichtigem Grunde widerrufbare Vollmacht gegeben werden muß,
e) etwa für die Finanzierung des Ankaufs des Gesamtgrundstücks bzw. der sonstigen Teilgrundstücke durch die anderen Erwerber bzw. durch den Beklagten notwendige Grundschulden nur ranggleich mit einer entsprechenden Grundschuld für die Klägerin eintragen zu lassen,
f) die Möglichkeit der Klägerin zu einer Abtretung ihrer Ansprüche auf Eigentumsübertragung im Vertrag nicht auszuschließen,
g) nicht für sich selbst ein unentgeltliches Vorkaufsrecht oder ein Ankaufsrecht zu einem vorher festgelegten Preis festzuschreiben,
h) in den abzuschließenden Verträgen nicht schon bei Zahlungsrückstand von nur einem Monat ein Rücktrittsrecht festzulegen, insbesondere wenn eine Rückzahlung der von der Klägerin schon geleisteten Beträge dann ohne Zinsen erfolgen soll,
i) in den abzuschließenden Verträgen nicht festzulegen, daß etwaige Rückzahlungen der von der Klägerin geleisteten Beträge durch den jeweiligen Verkehrswert der oben beschriebenen Teilfläche begrenzt sind,
j) im übrigen generell soweit als möglich die Interessen der Klägerin zu wahren.
III. Hilfsweise:
Der Beklagte wird verurteilt, einen wie in Antrag II. beschriebenen Vertrag abzuschließen, allerdings nur hinsichtlich eines Grundstücksteiles von ca. 1.300 qm.
IV. Hilfsweise:
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin dadurch entsteht bzw. entstanden ist, daß der Beklagte mit der Klägerin keinen Vertrag entsprechend Antrag II oder III geschlossen und ebenfalls keinen Miteigentumsanteil von 1800/6295tel an dem Grundstück Flur-Nr. 724/25 der Gemarkung A. an die Klägerin übertragen bzw. aufgelassen hat.
V. Hilfsweise:
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin hinsichtlich des Grundstücks Flur-Nr. 724/25 der Gemarkung A., vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts M. für A., Band 86, Bl. 3968, und zwar hinsichtlich einer zum Anwesen R.-straße 26 und 28 gehörenden Teilfläche von ca. 1.300 qm, erneut den Abschluß der Vereinbarung anzubieten, die von ihm im August 1990 über den Notar Dr. O. angeboten worden ist.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Berufung der Klägerin im übrigen zurückgewiesen. Gegen das Berufungsurteil wenden sich beide Parteien mit der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen der Parteien führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Die Vorinstanz ist ohne weiteres von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Das Begehren der Klägerin entspricht jedoch nicht den an die Bestimmtheit von Klageanträgen zu stellenden Anforderungen, und für die Klage in der vorliegenden Form fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
1. a) Ein auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Antrag ist nur dann bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er so gefaßt ist, daß er nach § 894 ZPO vollstreckt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 25. Mai 1959 - II ZR 115/58, NJW 1959, 1371; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 51. Aufl. § 253 Rdn. 99; MünchKomm-ZPO/Lüke, § 253 Rdn. 147; Stein/Jonas/Schumann, ZPO 20. Aufl. § 253 Rdn. 57). Bestimmt genug wäre der Leistungsantrag der Klägerin nur, wenn er alles enthielte, was nach ihrer Vorstellung Inhalt der Verpflichtung des Beklagten zum Abschluß des gewünschten Treuhandvertrages bilden soll (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juni 1961 - VIII ZR 132/60, WM 1961, 1053, 1055). Anderenfalls bestünde die Gefahr, daß es wegen noch ausstehender Regelungen zu weiteren Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien kommt. Für eine stückweise Herbeiführung des Gesamtvertrages im Wege von Teilleistungsklagen ist ein Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich nicht anzuerkennen.
Daß der von der Klägerin gestellte Leistungsantrag von ihrem Standpunkt aus betrachtet nicht den gesamten Regelungsinhalt des erstrebten Treuhandvertrages erfaßt, hat sie selbst zum Ausdruck gebracht (vgl. Schriftsätze v. 15. Mai 1991 Bl. 2 f = GA 45 f; v. 29. Januar 1992 Bl. 3 = GA 108). Es wird insbesondere auch durch die Klagebegehren zu f) bis i) nahegelegt, die bestimmte Unterlassungspflichten des Beklagten in bezug auf den abzuschließenden Vertrag begründen sollen. Diese betreffen ersichtlich Regelungen, die über den von dem Klageantrag erfaßten Vertragsinhalt hinausgehen, und deren nähere Ausgestaltung die Klägerin von dem Beklagten erwartet. Dafür spricht auch ein Vergleich des Klageantrags mit dem viel umfangreicheren und detaillierteren Vertragsangebot, das der Klägerin mit Schreiben des Notars Dr. O. vom 6. August 1990 übermittelt wurde und das Gegenstand des dritten Hilfsantrages ist.
Die Klägerin war nicht an einer bestimmten, den gesamten Regelungsinhalt enthaltenden Fassung ihres Klageantrags gehindert. Aufgrund eines Vorvertrags sind grundsätzlich beide Parteien zur Abgabe eines Vertragsantrages verpflichtet und gehalten, ein Angebot der Gegenseite entweder anzunehmen oder an dem weiteren Aushandeln der Vertragsbedingungen mitzuwirken (vgl. BGH, Urt. v. 18. März 1981 - VIII ZR 66/80, WM 1981, 695, 697). Dies schließt die Pflicht des Beklagten ein, sich mit Vorschlägen der Klägerin zum Inhalt der angestrebten Vereinbarung auseinanderzusetzen. Im Prozeß war die Klägerin deshalb nicht gehindert, vom Beklagten die Erfüllung der übernommenen Verpflichtung in Gestalt einer von ihr selbst vollständig formulierten Vertragserklärung zu verlangen. Einen möglichen eigenen Gestaltungsspielraum hätte der Beklagte einwendungsweise durch konkrete Alternativregelungen geltend machen können. Es wäre dann Sache der Klägerin gewesen, solche Abweichungen unter Änderung ihres Klageantrags - gegebenenfalls hilfsweise - zum Gegenstand des Klagebegehrens zu machen oder aber, mit dem Risiko der Klageabweisung, auf der Abgabe der Erklärung nach ihrem ursprünglichen Antrag zu beharren.
Danach hat das Berufungsgericht zu Unrecht die Zulässigkeit der Klage auf der Grundlage der bisherigen Anträge bejaht.
2. Dieser von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmangel führt im derzeitigen Verfahrensstand jedoch nicht zur Abweisung der Klage. Vielmehr ist der Klägerin durch Zurückverweisung an das Berufungsgericht Gelegenheit zu geben (§ 139 ZPO), ihre Klageanträge dem Bestimmtheitserfordernis anzupassen. Von dem Verfahrensmangel ist die Klage auch betroffen, soweit sie abgewiesen worden ist. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin ist nicht gemäß § 563 ZPO zurückzuweisen, weil schon wegen der zu erwartenden Änderung der Klageanträge nicht festzustellen ist, daß die Entscheidung auch ohne den Verfahrensfehler nicht anders hätte ausfallen können.
II. Sofern die Klägerin im weiteren Verlauf des Rechtsstreits die von dem Beklagten abzugebende Erklärung hinreichend bestimmt formuliert, ist es Aufgabe des Berufungsgerichts zu prüfen, ob der Gesamtinhalt eines solchen Angebots unter Berücksichtigung möglicher Einwendungen des Beklagten der von ihm übernommenen Verpflichtung entspricht. Sachlich ist zu dem bisherigen Klageantrag zu bemerken:
1. a) Nach dem Vortrag der Klägerin ist davon auszugehen, daß ihr zustehende Ansprüche ihre Grundlage in einem Geschäftsbesorgungsvertrag finden, durch welchen der Beklagte sich verpflichtete, das Gesamtgrundstück treuhänderisch zu erwerben und es mit dem Ziel einer späteren Aufteilung zu verwalten (vgl. auch Schreiben des Beklagten vom 24. April 1989 Anl. K 7).
b) Die in der Besprechung zumindest mit der Klägerin getroffene Vereinbarung beschränkte sich nach dem Parteivorbringen nicht nur auf die zur Sicherung des Grundstückserwerbs erforderlichen vorläufigen Maßnahmen. Der Beklagte übernahm vielmehr auch die vorvertragliche Verpflichtung, zum Zweck der Verwirklichung des angestrebten Erwerbs von Teilen des Grundstücks durch einen einzelnen oder mehrere Pächter jeweils ein Angebot zum Abschluß eines Treuhandvertrages abzugeben.
Ein Vorvertrag kommt durch die verbindliche Einigung zustande, einen seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmten oder unter Berücksichtigung allgemeiner Auslegungsregeln sowie des dispositiven Rechts zumindest bestimmbaren Hauptvertrag zu schließen (vgl. BGH, Urt. v. 20. September 1989 - VIII ZR 143/88, NJW 1990, 1234, 1235 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Parteien waren sich über den Vertragsgegenstand und die von dem Beklagten zu erfüllenden wesentlichen Aufgaben ebenso einig wie über das angestrebte Ziel: Die Aufteilung des Gesamtgrundstücks und die Übertragung bestimmter, soweit wie möglich der bisherigen Nutzung entsprechender Teilflächen auf einen oder mehrere Pächter. Auch die Höhe des jeweiligen Erwerbspreises war nach den Umständen nicht ungewiß. Er richtete sich nach den Gesamtaufwendungen des Beklagten und ergab sich aus dem Verhältnis der jeweils zu erwerbenden Fläche zur Gesamtfläche des Grundstücks.
2. Zu Recht ist das Berufungsgericht von der Wirksamkeit der in der Besprechung am 17. April 1989 getroffenen Vereinbarung ausgegangen.
a) Soweit sie im Hinblick auf die Verpflichtung des Beklagten zum Ankauf des Grundstücks der in § 313 Satz 1 BGB vorgeschriebenen notariellen Form bedurfte, ist der Formmangel durch die nach entsprechender Auflassung erfolgte Eintragung des Beklagten im Grundbuch geheilt (§ 313 Satz 2 BGB). Ohne Erfolg macht die Revision des Beklagten geltend, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen zum Fortbestand der Einigung im Zeitpunkt der Auflassung getroffen. Der Wegfall einer Willensübereinstimmung ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn eine der beteiligten Parteien ihren gegenteiligen Willen erkennbar äußert (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 52. Aufl. § 313 Rdn. 49; Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. § 313 Rdn. 103). Daß die Klägerin im Zeitpunkt der Auflassung mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht hätte, an der getroffenen Vereinbarung nicht festhalten zu wollen, ist dem Vorbringen des Beklagten nicht zu entnehmen.
b) Ob der Vertrag auch wegen einer Erwerbsverpflichtung der Klägerin der Form des § 313 Satz 1 BGB bedurfte, kann auf sich beruhen. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Beklagte sich auf einen aus einer Erwerbsverpflichtung der Pächter herzuleitenden Formmangel nach Treu und Glauben nicht berufen dürfte, weil der Formzwang insoweit nicht seinem Schutz dient (vgl. BGHZ 85,.245, 251 f; BGH, Urt. v. 17. März 1989 - V ZR 321/87, BGHR BGB § 313 Satz 1 - Treuhand 2; v. 18. Juni 1990 - II ZR 132/89, WM 1990, 1543, 1545).
c) Soweit der Beklagte verpflichtet ist, das Grundstück ganz oder zum Teil an die Klägerin und andere Pächter zu übertragen, scheidet eine Formbedürftigkeit ebenfalls aus. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß bei einem auf die Beschaffung eines Grundstücks von einem Dritten gerichteten Auftrag, bei dem der Beauftragte im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers handeln soll (Treuhand), die Verpflichtung zur Weiterübereignung des Grundstücks keine Beurkundungspflicht nach § 313 Satz 1 BGB auslöst. Denn die Übereignungspflicht des Beauftragten ergibt sich nicht aus der Vereinbarung, sondern aus § 667 BGB (vgl. BGHZ 85, 245, 248; 82, 292, 294 [BGH 20.11.1981 - V ZR 155/80]; BGH, Urt. v. 25. Februar 1987 - IVa ZR 263/85, WM 1987, 693, 694; v. 17. März 1989 - V ZR 321/87, BGHR BGB § 313 Satz 1 - Treuhand 2; v. 18. Juni 1990 - II ZR 132/89, WM 1990, 1543, 1544). Daß im Streitfall nach dem Inhalt des erteilten Auftrags der Beklagte nicht das Grundstück als Ganzes herausgeben sollte, sondern Teilgrundstücke erst nach Parzellierung an einen oder mehrere Pächter zu übertragen hatte, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision des Beklagten eine andere Beurteilung nicht (vgl. BGH, Urt. v. 25. Februar 1987 aaO). Entscheidend ist vielmehr, daß auch hierin die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 667 BGB liegt.
d) Schließlich spricht vieles dafür, daß der Beklagte sich jedenfalls deshalb auf einen Formmangel nicht berufen darf, weil er zumindest aufgrund nachwirkender Pflichten aus dem Anwaltsvertrag gehalten war, die interessierten Pächter über eine Formbedürftigkeit der Vereinbarung im einzelnen aufzuklären, und daher verpflichtet ist, ihnen einen aus dem Unterbleiben einer solchen Aufklärung enstandenen Schaden zu ersetzen, das heißt sie so zu stellen, wie wenn der Vertrag formwirksam abgeschlossen wäre.
3. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Parteien hätten die der Klägerin von dem Beklagten zu übertragende Grundstücksfläche auf 1. 300 verringert. Entgegen der von der Klägerin mit der Revision vertretenen Auffassung bedurfte diese Vereinbarung nicht der Form des § 313 Satz 1 BGB. Die Parteien haben lediglich eine zuvor begründete Verpflichtung des Beklagten einvernehmlich teilweise aufgehoben. Dies war ohne notarielle Beurkundung wirksam. Ein auf den Erwerb eines Grundstücks gerichteter Vertrag, nach dessen Abschluß weder eine Auflassung erklärt noch eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen worden ist, kann formfrei aufgehoben werden (vgl. BGHZ 83, 395, 398; 103, 175, 179) [BGH 29.01.1988 - V ZR 146/86]. Freilich wird insoweit eine genauere Bezeichnung und Lagebeschreibung des von der Klägerin noch zu fordernden Grundstücksteils notwendig sein.
4. Ob die einzelnen in den Treuhandvertrag aufzunehmenden Regelungen dem Vorvertrag entsprechen, wird im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Parteiwillens und des dispositiven Rechts zu prüfen sein (vgl. BGH, Urt. v. 17. Dezember 1952 - II ZR 19/52, LM § 705 BGB Nr. 3; v. 14. Juni 1961 - VIII ZR 132/60, WM 1961, 1053, 1054 f; v. 20. September 1989 - VII ZR 143/88, NJW 1990, 1234, 1235; Ritzinger NJW 1990, 1202, 1204 f). Zu den mit dem Klageantrag begehrten Regelungen ist zu bemerken:.
a) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne nicht die Einräumung eines ideellen Miteigentumsanteils verlangen, dürfte insoweit nicht zu beanstanden sein, als das Begehren der Klägerin dahin geht, ihr einen solchen Anteil bis zur Teilung des Grundstücks zu verschaffen. Nach ihren eigenen Ausführungen in der Klageschrift (GA 4) war diese Lösung nur für den Fall der Unmöglichkeit einer Teilung vereinbart.
b) Zweifelhaft erscheint, ob der Beklagte berechtigt ist, sich im Hinblick auf die Aufteilung des Grundstücks und die anschließende Übertragung einzelner Parzellen Regelungen auszubedingen, die ihm Vorteile gegenüber den Auftraggebern verschaffen. Das gilt insbesondere für das im ursprünglichen Vertragsangebot des Beklagten enthaltene Abtretungsverbot und die Einräumung eines Ankaufsrechts. Hierin liegt eine Beschränkung des Herausgabeanspruchs der Klägerin. In diesem Zusammenhang dürfen die Erklärungen des Beklagten in der Besprechung am 17. April 1989 nicht außer acht gelassen werden. Er hat die Pächter über die verschiedenen Erwerbsmöglichkeiten aufgeklärt und ihnen geraten, statt des ebenfalls in Betracht kommenden Erwerbs durch eine BGB-Gesellschaft oder eine Miteigentümergemeinschaft die Treuhandlösung zu wählen. Daß er die Pächter dabei auf Einschränkungen bei der Verwertung der ihnen zugedachten Grundstücksteile hingewiesen hätte, ist seinem bisherigen Vorbringen nicht zu entnehmen. Die Motive, die den Beklagten zur Übernahme des Auftrags bewogen haben, sind nur insoweit von Interesse, als sie zuvor offenbart worden sind.
c) Zu weiteren Hinweisen sieht der Senat im gegenwärtigen Verfahrensstand keinen Anlaß. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, das bisher nicht berührte Revisionsvorbringen in seine Erwägungen miteinzubeziehen.