Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.03.1968, Az.: VI ZR 178/66

Eingriff in eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; Schutzgesetzeigenschaft des § 13 Abs. 2 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1962 (BauO NW)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.03.1968
Aktenzeichen
VI ZR 178/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12491
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 04.10.1966
LG Detmold - 25.02.1996

Fundstellen

  • MDR 1968, 572 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 1279-1281 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 19, 949 - 952

Amtlicher Leitsatz

§ 13 Abs. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1962 (GVBl NW Seite 373) ist ein Schutzgesetz zugunsten der Stromabnehmer

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Nüßgens und Sonnabend
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 4. Oktober 1966 aufgehoben.

  2. II.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold vom 25. Februar 1966 wird zurückgewiesen.

  3. III.

    Die Kosten der beiden Rechtsmittelverfahren werden den Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Die Beklagte Ei. & E. oHG, ein Bauunternehmen, verrichtete am 28. Juni 1965 in Eh. in der Nähe eines Transformatorenhauses auf einem Grundstück der Gemeinde O. mit einem Bagger Erdarbeiten. Dabei wurde ein Elektrizitätskabel beschädigt, das von dem Transformatorenhaus unterirdisch durch die Nachbargrundstücke zum Betrieb der Klägerin führt und ihn mit Strom versorgt. Die Stromzufuhr war bis zum Abend des folgenden Tages unterbrochen. Während dieser Zeit lag der Betrieb der Klägerin wegen des Stromausfalls still.

2

Für den Schaden, der ihr hierdurch entstanden ist, hat die Klägerin die Beklagten verantwortlich gemacht. Sie hat geltend gemacht: Die beklagte oHG habe es entgegen § 13 Abs. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Bau-O NW) vom 25. Juni 1962 (GVBl NW Seite 373) unterlassen, das Kabel während der Bauarbeiten zu schützen. Darin liege ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz, der die Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB verpflichte, den Schaden der Klägerin zu ersetzen.

3

Ihren Schaden hat die Klägerin auf folgende Weise errechnet:

Lohnzahlung für, 20 Arbeiter, die an elektrischen Maschinen beschäftigt waren640,00DM
Betriebsunkosten und soziale Abgaben1.760,00"
Entgangener Gewinn1.181,25"
3.581,25DM
abzüglich ersparter Stromkosten65,60"
3.515,65DM
4

Die Klägerin hat daher beantragt,

die Beklagten zur Zahlung von 3.515,65 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

5

Die Beklagten haben gebeten,

die Klage abzuweisen.

6

Sie meinen, in § 13 Abs. 2 der Bauordnung sei kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu sehen, so daß die Klage schon aus diesem Grunde abgewiesen werden müsse. Ferner bestreiten sie, den Unfall verschuldet zu haben. Das Kabel sei unbeschädigt freigelegt worden. Dann sei aber plötzlich am Bagger eine Steuerleitung, die den Ausleger bediene, geplatzt. Dadurch sei der Ausleger, der sich gerade über dem freigelegten Kabel befunden habe, herabgefallen und habe bei dem Aufprall das Stromkabel zerrissen.

7

Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

8

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil zugelassen.

9

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

10

Die Beklagten beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

I.

Das Berufungsgericht hat als erstes geprüft, ob die Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet sind, der Klägerin ihren durch den Stromausfall entstandenen Schaden zu ersetzen. Es hat diese Frage mit Recht verneint.

12

Der Bundesgerichtshof hat zwar in seinem Urteil BGHZ 41, 123 in einem Falle, in dem eine Leitung des Elektrizitätswerks fahrlässig durchtrennt worden war, entschieden, der Schädiger hafte einem angeschlossenen Stromabnehmer nach § 823 Abs. 1 BGB für den Schaden, den der Abnehmer dadurch erleidet, daß Sachen verderben, die auf eine ununterbrochene Stromzufuhr angewiesen sind (Eier in einem elektrischen Brutapparat). Die Grundsätze der früheren Entscheidung können jedoch nicht zur Stütze des jetzt geltend gemachten Schadensersatzanspruches dienen. Der damals entschiedene Fall wies die Besonderheit auf, daß durch die Beschädigung der Stromleitung, wenn auch nicht unvermittelt, so aber doch auf Grund einer sich fortpflanzenden Ursachenkette, das Eigentum des Klägers beschädigt, und damit eines der in § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter verletzt worden war. Dagegen hat der Stromausfall in dem jetzt zu entscheidenden Falle nicht den Untergang oder die Beschädigung von Sachen bewirkt, sondern nur dazu geführt, daß die Fertigung der von der Klägerin hergestellten Erzeugnisse vorübergehend unterbrochen wurde, nach der Kabelreparatur aber fortgesetzt werden konnte. Insoweit handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden. Sein Ersatz kann nicht aus § 823 Abs. 1 BGB hergeleitet werden.

13

Ebensowenig kann die Klägerin Ersatz ihres Schadens unter dem Gesichtspunkt des unzulässigen Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb fordern. Insoweit ist die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß die Durchtrennung des dem Elektrizitätswerk gehörenden Stromkabels kein unmittelbarer d.h. betriebsbezogener Eingriff in das Unternehmen der Klägerin war (BGHZ 29, 65 und 41, 123).

14

II.

Damit stellt sich die in BGHZ 41, 123 offengebliebene Frage, ob die Klägerin aus einer Verletzung der landesrechtlichen Bauordnung in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB Schadensersätzansprüche gegen die Beklagten herleiten kann. Das Berufungsgericht hat diese Frage verneint und angenommen, § 13 Abs. 2 Bau-O NW sei kein Schutzgesetz zugunsten der einzelnen Stromabnehmer. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden.

15

Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist eine Norm, die nach ihrem Inhalt und Zweck dem Schutz eines anderen zu dienen bestimmt ist. Dabei ist erforderlich, daß die Rechtsnorm nicht nur die Gesamtheit schützen, sondern auch dem Schutz von Einzelpersonen oder eines Personenkreises dienen soll. Ferner ist Voraussetzung, daß der geltend gemachte Schaden im Rahmen der durch das Schutzgesetz geschützten Interessen liegt, m.a.W. daß das Gesetz den Schutz gewähren will, den die Klägerin hier für sich in Anspruch nimmt (u.a. BGHZ 12, 146, 148 [BGH 27.01.1954 - VI ZR 309/52];  19, 114, 126 [BGH 23.11.1955 - VI ZR 193/54];  27, 137 [BGH 18.04.1958 - VIII ZB 5/58];  28, 359 [BGH 20.11.1958 - II ZR 17/57]und 29, 100).

16

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

17

Nach § 13 Abs. 2 Bau-O NW sind öffentliche Versorgungsanlagen während der Bauausführung zu schützen. Wer bei der Errichtung und dem Betrieb einer Baustelle dieser Vorschrift vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, handelt nach § 101 der Bauordnung ordnungswidrig und kann wegen dieser Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden (§ 101 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 3).

18

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß § 13 Abs. 2 Bau-O NW nicht nur dem Schutz der an der Baustelle Beschäftigten dient, sondern auch dem Schutz der Leitung im Interesse einer ordnungsgemäßen Stromversorgung. Das ergibt sich aus der vom Berufungsgericht angeführten Begründung zu § 13 Abs. 2 Bau-O NW, die besagt, daß Versorgungsanlagen in der Regel Anlagen im Interesse des öffentlichen Wohles sind und daß Schutzvorrichtungen vorzusehen sind, um Beschädigungen dieser Anlagen bei der Bauausführung zu vermeiden (Landesdrucksache Nr. 327 vom 21. Juni 1960, abgedruckt bei Schlöbcke, Gesetz über die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 6. Aufl. S. 36). Auch das Berufungsgericht verkennt nicht, daß diese Bestimmung, die der Allgemeinheit und dem öffentlichen Wohl dient, tatsächlich auch den einzelnen Stromabnehmer schützt. Gleichwohl sieht es sie nicht als Schutsgesetz an, weil das Gesetz nur den Schutz der Allgemeinheit, nicht aber den Schutz des Einzelnen im Auge habe. Richtig ist, daß es bei der Prüfung des Schutzumfangs eines Gesetzes nicht auf die Wirkung, sondern auf den Inhalt und den Zweck des Gesetzes ankommt, vor allem darauf, ob der Schutz des Einzelnen gewollt oder wenigstens mitgewollt ist (u.a. BGHZ 29, 100, 106) [BGH 16.12.1958 - VI ZR 245/57]. Das Berufungsgericht irrt aber, wenn es meint, § 13 Abs. 2 der Bauordnung wolle nur die Gesamtheit, nicht aber die einzelnen Abnehmer gegen Stromausfall sichern. Es ist nicht erforderlich, daß ein Gesetz unmittelbar dem Schutz des Einzelinteresses zu dienen bestimmt ist. Es genügt vielmehr, daß es auch dieses Interesse schützen soll, wenngleich es in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge hat. Demgemäß sind als Schutzgesetze auch solche Bestimmungen angesehen worden, die die Allgemeinheit und damit unmittelbar auch jeden einzelnen schützen (Urteil des BGH vom 21. Dezember 1955 - VI ZR 280/54 - VersR 1956, 190). So liegt die Sache auch hier, Die Aufgabe der elektrischen Leitungen besteht in der sicheren Versorgung der Allgemeinheit und des einzelnen Abnehmers, Eine Vorschrift, die diese Anlagen vor Beschädigungen schützen soll, hat damit naturgemäß den Schutz nicht nur der Allgemeinheit, sondern auch des einzelnen Abnehmers gegen Stromausfälle zum Gegenstand (so zutreffend Tegethoff, Betriebsberater 1964 S. 19, 22 und Glückert, AcP 166, 327; vgl. auch von Caemmerer Z Bern JV 1964, 348). In einem solchen Falle ist das Allgemeininteresse nichts anderes als die Summe der Individualinteressen und es ist nicht einzusehen, daß ein verständiger Gesetzgeber eine von ihm herbeigeführte günstige Folge für den Einzelnen nicht auch - zumindest nebenbei - gewollt haben sollte (vgl. Knöpfle, NJW 1967 S. 697). Jedenfalls sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der Gesetzgeber mit dem Gebot, bei Bauarbeiten die Versorgungsanlagen zu schützen, nicht auch die Abnehmer vor Stromunterbrechungen bewahren wollte.

19

Das Berufungsgericht will dem § 13 Abs. 2 der Bauordnung die Eigenschaft als Schutzgesetz u.a. mit der Erwägung absprechen, daß die Klägerin selbst als Ordnungspflichtige hätte behandelt werden müssen, wenn sie hier als Bauunternehmerin aufgetreten wäre, und daß sie sich selbst einer Ahndung nach § 101 Bau-O NW ausgesetzt hätte, wenn sie das Kabel beschädigt hätte. Es hält es für widersinnig, anzunehmen, das Gesetz wolle hier den Einzelnen schützen, ihn aber gleichzeitig mit Nachteilen bedrohen, wenn er sich selbst schädige. Diese Begründung ist nicht stichhaltig. Sie läuft auf die These hinaus, daß ein Gesetz schlechterdings nicht den Schutz dessen bezwecken könne, der sich strafbar macht, wenn er gegen das Gesetz verstößt und damit sich selbst Schaden zufügt. Daß diese These nicht richtig ist, ergibt sich deutlich aus den Beispielen, die Knöpfle in NJW 1967 S. 697 anführt. So dient ein Badeverbot wegen gefährlicher Strudel ausschließlich und eine Geschwindigkeitsbeschränkung wegen Schlaglöcher in erster Linie dem Schutz derer, an welche die Rechtsnorm sich richtet. Daß die Zuwiderhandlung mit Strafe bedroht ist, steht dem nicht entgegen. Freilich steht demjenigen, der durch einen Verstoß gegen § 13 Abs. 2 Bau-O NW sich selbst schädigt, indem er den Strom zu seinem eigenen Betrieb unterbricht, kein Ersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB zu. Wenn das Gesetz auch sein Handeln mit Strafe bedroht, so läßt sich daraus aber nicht folgern, daß es nicht seinen Schutz und deshalb auch nicht den Schutz anderer bezwecke.

20

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang ebenfalls gegeben. Der Senat hat schon in seinem Urteil BGHZ 41, 123 dargelegt, daß das Verbot, Versorgungsleitungen zu beschädigen, nicht nur den Sinn hat, dem Eigentümer der Leitungen den Aufwand der Wiederherstellung zu ersparen. Das Verbot soll vielmehr auch und gerade Schutz vor dem Eintritt der typischen Folgen einer Kabelbeschädigung bieten. Soll aber § 13 Abs. 2 Bau-O NW auch Stromausfälle und die damit verbundenen Nachteile verhindern, so kann nicht zweifelhaft sein, daß der Schaden, dessen Ersatz die Klägerin begehrt, im Rahmen der durch das Gesetz geschützten Interessen liegt. Durch die Stromunterbrechung, für deren Folgen die Klägerin Schadensersatz begehrt, hat sich gerade die Gefahr verwirklicht, um deretwillen § 13 Abs. 2 der Bauordnung erlassen wurde.

21

Dieser Beurteilung steht das vom Berufungsgericht herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 1964 (VII ZR 61/63 in NJW 1965, 534) nicht entgegen. Diese Entscheidung behandelt einen Verstoß gegen die Baugenehmigung und besagt, daß die Bestimmungen der Bauordnung insoweit nicht zum Ziele haben, den Bauherrn vor Vermögensschäden durch vertragswidrige Leistung zu bewahren. Das schließt nicht aus, daß der hier in Betracht kommenden Bestimmung des § 13 Abs. 2 Bau-O NW Schutz Charakter in dem oben geschilderten Sinne zukommt.

22

III.

Hiernach mußte das die Haftung verneinende Berufungsurteil aufgehoben werden. Da zum Grund des Anspruchs keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat von einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht absehen und hinsichtlich des Klagegrundes in der Sache selbst entscheiden (§ 565 ZPO).

23

Unstreitig war das Kabel nicht geschützt, als der Bagger der Beklagten sich über ihm bewegte. Damit steht fest, daß die Beklagten oder ihre Arbeiter objektiv gegen § 13 Abs. 2 der Bauordnung verstoßen haben. Sie machen insoweit auch nur geltend, daß sie kein Verschulden treffe, weil eine den Ausleger bedienende Steuerleitung geplatzt und der Ausleger dadurch auf das Kabel herabgefallen sei. Dieses Vorbringen vermag die Beklagten jedoch nicht zu entlasten. Der Tatbestand der unerlaubten Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB erschöpft sich in dem Verstoß gegen die im Schutzgesetz enthaltene Anordnung. Deshalb braucht sich auch das Verschulden des Täters nur auf diesen Verstoß selbst zu beziehen. Ob der Täter bestimmte Folgen seines Verhaltens vorausgesehen hat oder hätte voraussehen können, ist hier unerheblich, sofern nicht zum Tatbestand des Schutzgesetzes selbst eine solche Verletzung gehört. Es kommt daher nur darauf an, ob der Täter schuldhaft gegen das Schutzgesetz vorstoßen hat (Urteil des BGH vom 22. Juni 1955 - VI ZR 88/55 - VersR 1955 S. 504 = VRS 9 S. 99). Ist wie hier ein objektiver Verstoß gegen ein Schutzgesetz festgestellt, so spricht die Vermutung dafür, daß es auch schuldhaft verletzt worden ist, der Täter ihm also zumindest fahrlässig zuwidergehandelt hat. Er muß daher Umstände dartun, die geeignet sind, die Annahme eines Verschuldens zu beseitigen (Urteile des BGH vom 21. Dezember 1955 - VI ZR 280/54 - VersR 1956, 190 und vom 3. Januar 1961 - VI ZR 67/60 - VersR 1961, 231). Die Beklagten haben nichts vorgebracht, was sie von dem Vorwurf, fahrlässig gegen das Schutzgesetz verstoßen zu haben, entlasten könnte. Sie haben im besonderen nicht behauptet, daß ihnen die Bestimmung, bei Bauarbeiten die Versorgungsanlagen zu schützen, ohne ihr Verschulden unbekannt gewesen sei.

24

Zusammenfassend ergibt sich, daß die Klageansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt sind. Daher war die Berufung, die die Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt haben, zurückzuweisen und damit das zutreffende landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.

Engels
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Nüßgens
Sonnabend