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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.01.1961, Az.: VI ZR 67/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.01.1961
Aktenzeichen
VI ZR 67/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 13883
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 07.01.1960

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Januar 1961
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K. E. Meyer, Dr. Bode, Heinrich Meyer und Dr. Graf
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenate des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 7. Januar 1960 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Die Beklagte betreibt in Me./O. eine Apotheke. Am 12. Februar 1954 drang in den Arzneikeller der Apotheke infolge Schneeschmelze Wasser in Höhe von etwa 20 cm ein. Die Beklagte rief gegen 18 Uhr die örtliche freiwillige Feuerwehr zu Hilfe, die den Keller leer pumpen sollte. Die dieser angehörenden Feuerwehrleute Sch., W. und Sche. entfernten zunächst mittels einer durch einen Benzinmotor betriebenen Spritze das Wasser, das sich in einem vor der Apotheke verlaufenden Graben angestaut hatte und die unmittelbare Ursache der Überschwemmung war. Nach Beendigung dieser Arbeiten begaben sich etwa um 20 Uhr die Feuerwehrleute Sch. und W. in das Haus der Beklagten, um die Höhe des Wasserspiegels im Keller festzustellen und die zur Entfernung des Wassers erforderlichen Vorbereitungen zu treffen. Sch. hatte dabei eine offen brennende Sturmlaterne in Händen, die er bei den voraufgegangenen Außenarbeiten benötigt hatte und gewohnheitsmäßig noch bei sich trug. Sch. und W. stiegen mehrmals die Kellertreppe einige Stufen hinunter, um von dort aus mit Hilfe der Laterne Schäfers den Kellerraum und die Wasseroberfläche abzuleuchten. Bevor Sch. erneut in den Keller hinunterging, äußerte er der Beklagten gegenüber, er habe eine Ahnung, daß etwas passieren könne, da sich nach seiner Vorstellung etwa im Keller vorhandene Giftstoffe möglicherweise mit dem Wasser vermischt haben könnten. Die Beklagte zerstreute diese Bedenken mit dem Hinweis, daß die im Keller gelagerten Arzneien inzwischen in den vom Wasser nicht erfaßten Regalteilen in Sicherheit gebracht worden seien. Daraufhin stieg Schäfer nochmals, dieses Mal von W. und Sche. begleitet, die Kellertreppe hinunter und machte auf einer ihrer untersten Stufen Halt, wobei er mit seinen Schuhen etwa 3-4 cm im Wasser stand. Als er mit der trennenden Sturmlaterne, die sich noch etwa 30 cm über dem Wasserspiegel befand, das in den Keller eingedrungene Wasser ableuchten wollte, ereignete sich eine Explosion, durch welche die Beklagte und die drei Feuerwehrleute erheblich verletzt wurden.

2

Der Kläger hat Kosten für ärztliche Behandlung, Krankengeld und Unfallrenten der drei Feuerwehrleute aufgewendet, deren Ersatz er von der Beklagten verlangt.

3

Der Kläger hat vorgetragen: In dem Arzneikeller sei ein nicht ordnungsgemäß verschlossener Metallbehälter gewesen, der ein Fassungsvermögen von 20 Litern gehabt und Wundbenzin enthalten habe. Der Behälter sei unter dem Druck des in den Keller eingedrungenen Wassers umgekippt. Dadurch sei der nur lose aufgelegte Verschluß heruntergefallen, so daß das Benzin ausgelaufen sei und sich im Keller ein Benzindampf-Luft-Gemisch gebildet habe. Dieses habe sich an der von Sch. mitgeführten Sturmlaterne entzündet und die Explosion hervorgerufen. Die Beklagte treffe das alleinige Verschulden an dem Unfall. Sie habe nicht für einen ordnungsgemäßen Verschluß des Benzinbehälters gesorgt. Auch habe sie die Mitnahme der Laterne in den Keller nicht verhindert.

4

Der Kläger hat beantragt,

  1. 1.)

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.883,23 DM samt Zinsen zu zahlen;

  2. 2.)

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm im Rahmen des § 1542 RVO alle Kosten, die ihm infolge des Unfalls seiner Mitglieder weinand Sch., Ferdinand W. und Wilfried Sehe. vom 12. Februar 1954 künftig noch entstehen, zu ersetzen.

5

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.

6

Sie hat einen Zusammenhang zwischen dem Benzinbehälter und der Explosion bestritten und vorgetragen, der Behälter sei wie immer so auch am Unfalltage fest verschlossen gewesen. Falls wirklich der Verschluß des Behälters herabgefallen sei, so stehe doch nicht fest, wer den Behälter vor der Explosion letztmals geöffnet und nicht wieder ordnungsgemäß verschlossen habe. Sie habe ihr gewissenhaftes und zuverlässiges Personal, insbesondere ihr Lehrmädchen, wiederholt und nachdrücklich auf die Notwendigkeit hingewiesen, den Behälter nach Gebrauch wieder fest zu verschließen. Die Schuld an dem Unfall treffe Schäfer, weil dieser ohne zwingende Notwendigkeit die offen brennende Laterne auf die Kellertreppe mitgenommen habe, obwohl im Keller das elektrische Licht gebrannt habe.

7

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

8

Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert, den auf 17.955,18 DM ermäßigten Zahlungsanspruch dem Grunde nach zu drei Vierteln für gerechtfertigt erklärt und auch dem Feststellungsbegehren nur in Höhe von drei Viertel der künftig noch entstehenden Kosten entsprochen.

9

Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage in vollem Umfang.

10

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist nicht begründet.

12

1.)

Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme in Übereinstimmung mit dem Landgericht für erwiesen erachtet, daß der im Keller befindliche Benzinbehälter nicht ordnungsgemäß verschlossen war und sich daher der Verschluß nach Umkippen des Behälters von diesem löste, so daß das im Behälter befindliche Benzin teilweise auslief und sich im Keller ein Benzin-Luft-Gemisch entwickeltes das sich an der offen brennenden Flamme der vom Feuerwehrmann Sch. mitgeführten Lampe entzündete und die Explosion hervorrief.

13

Die von der Revision gegen diese Feststellungen erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen greifen nicht durch.

14

a)

Die Revision meint, es fehle an der Feststellung, daß der Behälter eine hinreichende Benzinmenge enthalten habe, um eine Explosion dieses Ausmaßes auszulösen Diese Rüge ist unbegründet. Die Benzinmenge, die im Benzinbehälter vor dem Auslaufen des Benzins vorhanden war, kann naturgemäß nicht mehr genau festgestellt werden. Dies war auch nicht erforderlich. Das Berufungsgericht konnte seine Überzeugung, daß die Explosion durch die Entzündung eines Benzindampf-Luft-Gemisches hervorgerufen wurde, auf das von der Forschungsstelle für Feuerlöschtechnik an der Technischen Hochschule Karlsruhe erstattete Gutachten stützen, nach dessen Inhalt die Explosion nach ihren Umständen eindeutig eine Raumexplosion eines Benzindampf-Luft-Gemisches war.

15

b)

Da das Berufungsgericht zu einer bestimmten Feststellung gelangt ist, kann auch eine Verkennung der Beweislast nicht vorliegen.

16

c)

Die Revision macht weiter mit der Verfahrensrüge aus § 286 ZPO geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß auch aus dem ordnungsgemäß verschlossenen Behälter eine zur Herbeiführung der Explosion ausreichende Menge Benzin ausgelaufen sein könne. Angesichts dieser Möglichkeit, so meint die Revision, könne der Beklagten nicht der Vorwurf gemacht werden, der Benzinkanister sei nicht ordnungsgemäß verschlossen gewesen. Diese letztere Feststellung hat jedoch das Berufungsgericht nicht auf Grund eines Rückschlusses aus der zur Herbeiführung der Explosion erforderlichen Benzinmenge, sondern auf Grund anderer Erwägungen getroffen. Es hat auf Grund der Zeugenaussagen für erwiesen erachtet, daß der Behälter unmittelbar nach der Explosion auf dem Wasser schwimmend ohne Verschluß angetroffen wurde und daß dieser Verschluß selbst erst nach Leerpumpen des Kellers am nächsten Tage auf dem Boden vorgefunden wurde. Weiter hat es auf Grund des Gutachtens festgestellt, daß der Verschluß nicht durch eine Explosion aus dem Gewinde des Behälters gerissen worden ist. Hieraus hat es in möglicher tatrichterlicher Würdigung gefolgert, daß der Behälter nicht ordnungsgemäß verschlossen gewesen ist. Die Rüge der Revision geht daher fehl.

17

Die bloße Möglichkeit, daß auch aus dem verschlossenen Behälter eine zur Herbeiführung der Explosion ausreichende Menge hätte auslaufen können, reicht nicht aus, den haftungsbegründenden Ursachenzusammenhang zwischen dem nicht ordnungsgemäßen Verschließen des Behälters und der Explosion, die durch die Entzündung des aus dem offenen Behälter ausgelaufener. Benzins hervorgerufen wurde, in Frage zu stellen.

18

2.)

Nach der Auffassung des Berufungegerichts hat die Beklagte die Explosion durch Fahrlässigkeit herbeigeführt und haftet deshalb für ihre Folgen.

19

a)

Ein fahrlässiges Verhalten erblickt das Berufungsgericht einmal darin, daß die Beklagte nicht dafür Sorge getragen hat, daß der Benzinbehälter entsprechend der in § 4 Nr. 3 der Hessischen Verordnung über den Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten vom 25. September 1931 (HessRegBl 1931, 177, später mehrfach geändert) enthaltenen Vorschrift ordnungsgemäß verschlossen war. Diese Säumnis gehe, so führt das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Gründe des Ersturteils aus, entweder auf die Beklagte selbst oder auf einen ihrer Verrichtungsgehilfen zurück. Da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden könne, daß die Beklagte persönlich vergessen hat, sich nach Gebrauch des Behälters von dessen ordnungsgemäßem Verschluß zu überzeugen, sei ihr nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 87, 3; 159, 283, 290; RG JW 33, 824) die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises verschlossen. Sie habe nicht nachgewiesen, daß eine ganz bestimmte Angestellte, nämlich das Lehrmädchen Hess, den Behälter schlecht verschlossen habe und somit die Entlastungsmöglichkeit durchgreife, oder daß sie selbst als verursachende Person ausscheide und sie alle Angestellten gewissenhaft ausgewählt und überprüft habe. Vom Kläger könne nicht verlangt werden, nachzuweisen, welche der im Betrieb der Beklagten tätigen Personen im einzelnen Falle sich fehlerhaft verhalten habe.

20

Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts durch die vorerwähnten Entscheidungen des Reichsgerichts nicht gestützt wird. In den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen kamen nämlich jeweils mehrere Verrichtungsgehilfen des Beklagten als Verursacher in Betracht, während ein Anspruch aus § 823 BGB wegen einer unerlaubten Handlung des Geschäftsherrn nicht zur Entscheidung stand. Die Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu billigen. Die in der vorerwähnten Verordnung enthaltene polizeiliche Vorschrift bezweckt die Sicherung von Personen und Sachen. Sie ist daher als Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen. Die Beachtung der sicherheitspolizeilichen Vorschriften fällt in den Verantwortungsbereich des Betriebsinhabers, hier der Beklagten, Ist, wie hier, ein objektiver Verstoß gegen ein Schutzgesetz festgestellt, so spricht nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGZ 91, 76; 113, 293, 294; 145, 107, 116; ferner RG in JW 1911, 542 und 1928, 1046; WarnR 1909 Nr. 208 und 1911 Nr. 474; BGH in VersR 1957, 429; BGB-RGRK 11. Aufl. § 823 Anm, 115 mit weiteren Nachweisen) eine Vermutung dafür, daß die Verletzung des Schutzgesetzes auch schuldhaft erfolgt ist, der Betriebsinhaber also zumindest fahrlässig der Vorschrift zuwider gehandelt hat. Er muß also zur Entkräftung des Vorwurfs eines fehlerhaften Verhaltens Umstände dartun, welche die Annahme eines ihm nach § 823 BGB oder nach § 831 BGB zur Last fallenden Verschuldens zu beseitigen geeignet sind. Diesen Beweis hat er nicht geführt, wenn in der Sphäre seiner Verantwortlichkeit eine mögliche Ursache, hier ein mögliches schuldhaftes eigenes Verhalten der Beklagten, ungeklärt bleibt (vgl. auch Urteile des erkennenden Senats vom 1. April 1953 - VI ZR 77/52 - LM Nr. 12 zu § 286 (C) ZPO = VersR 1953, 242 und vom 27. September 1957 - VI ZR 139/56 - LM Nr. 31 zu § 286 (C) ZPO = VersR 1958, 107).

21

Da hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszuschließen ist, daß die Beklagte selbst den Behälter nach Gebrauch nicht wieder ordnungsgemäß verschlossen hat, hat das Berufungsgericht mit Recht ein fahrlässiges Verhalten der Beklagten bejaht.

22

b)

Rechtlich zutreffend erblickt das Berufungsgericht ein Verschulden der Beklagten auch darin, daß sie in Kenntnis des Umstandes, daß das Betreten des Kellers mit offenem Licht wegen der im Keller befindlichen feuergefährlichen Flüssigkeiten gemäß § 6 der vorerwähnten hessischen Verordnung verboten war, den Feuerwehrmann Schäfer hieran nicht gehindert hat.

23

Die Revision meint, eine solche Verpflichtung könne nur bejaht werden, wenn im Keller Benzin in gefahrbringender Menge gelagert hätte; es fehle jedoch an der Feststellung, wie viel Benzin der Behälter enthalten habe. Diese Rüge ist unbegründet. Denn das Verbot gilt uneingeschränkt und ist nicht von dem Vorhandensein einer bestimmten größeren Menge brennbarer Flüssigkeiten abhängig. Daß Benzin in gefahrbringender Menge vorhanden war, ergibt sich im übrigen aus der Tatsache der Explosion und bedarf daher keiner Feststellung.

24

3.)

Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden der verletzten Feuerwehrleute mit der Erwägung bejaht, daß Schäfer die offen brennende Lampe ohne Not, gewohnheitsmäßig, auf die Kellertreppe mitgenommen habe, obwohl es ihm hätte bekannt sein müssen, daß bei Betreten eines Arzneikellers möglicherweise immer "etwas" passieren könne. Die übrigen verletzten Feuerwehrleute hätten mit angesehen, wie Schäfer mit der offen brennenden Lampe hantierte, hätten aber weder etwas dagegen unternommen noch sich aus der erkennbaren Gefahrenzone gebracht. Das Berufungsgericht hat eine Schuldverteilung im Verhältnis von drei Vierteln zu ein Viertel zu Lasten der Beklagten mit der Erwägung für angemessen gehalten, daß das Verschulden der Beklagten das der Feuerwehrleute um ein Erhebliches übersteige, zumal sie als Apothekeninhaberin über Art und Menge der in ihrem Arzneikeller aufbewahrten Materialien genau Bescheid gewußt habe und sich auch als ausgebildete Apothekerin über deren Gefährlichkeit am ehesten habe im klaren sein müssen.

25

Da die Abwägung eine Aufgabe des Tatrichters ist und seinem Ermessen einen weiten Spielraum läßt, könnte die von der Revision erhobene Rüge einer Verletzung des § 254 BGB nur Erfolg haben, wenn das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten die Rechtslage verkannt oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hätte. Dies ist zu verneinen. Die Revision meint insoweit nur vorsorglich, das Maß der von der Beklagten gesetzten Verursachung und ihres Verschuldens sei geringer zu bewerten, wenn die Beklagte nicht wegen mangelhaften Verschlusses des Behälters haftbar gemacht werden könne. Diese Rüge ist gegenstandslos, da nach den Darlegungen unter 2 a) auch insoweit ein für die Explosion ursächliches Verschulden der Beklagten gegeben ist.

26

Die getroffene Abwägung ist daher für das Revisionsgericht bindend.

27

4.)

Da auch im übrigen die Gründe des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen lassen, war deren Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Kleinewefers
Dr. K. E. Meyer
Dr. Bode
Heinrich Meyer
Dr. Graf