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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.04.1953, Az.: VI ZR 77/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.04.1953
Aktenzeichen
VI ZR 77/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12528
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 15.02.1952

Fundstelle

  • DB 1953, 424 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Fabrikanten Heinz-Joachim H. in W., H.strasse ...,

Prozessgegner

1. die Witwe Wilma W. geborene K. in W., D.weg ...,

2. deren Söhne Wilhelm W., geb. am ... 1935, gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1),

3. Rudolf W., geb. am ... 1934, wohnhaft bei der Klägerin zu 1), gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1),

4. die Hausgehilfin Hildegard B., geb. am ... 1932, W., F., Baracke Nr. ..., gesetzlich vertreten durch ihren Vater, den Hilfsarbeiter Joseph B.,

5. ...

6. die Witwe Else H. geborene T., H.,

7. den Drogisten Franz J., M., B.strasse ...,

Amtlicher Leitsatz

Wird aus einer Oelfabrik vergiftetes Oel in den Verkehr gebracht, so spricht der erste Anschein dafür, dass es in der Fabrik an der nötigen Ordnung oder Aufsicht oder an solchen Einrichtungen oder Anordnungen gefehlt haben muss, durch die solchen Vorgängen vorgebeugt wird. Der Betriebsinhaber kann den Anscheinsbeweis dadurch entkräften, dass er die jenigen besonderen Umstände nachweist, welche die Annahme eines ihm nach §823 oder nach §831 BGB zur Last fallenden Verschuldens zu beseitigen geeignet sind.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Kaul

für Recht erkannt:

Tenor:

Die gegen das Teil- und Zwischenurteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 15. Februar 1952 eingelegten Revisionen des Beklagten und der Klägerin zu 6) sowie die Anschlussrevision der Klägerin zu 1) werden zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens fallen zu acht Zehntel dem Beklagten und zu zwei Zehntel der Klägerin zu 6) zur Last. Die eigenen aussergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges tragen die Klägerinnen zu 1) und 6) zu je einem Drittel, die übrigen aussergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte; jedoch haben die Klägerin zu 1) hierzu einen Beitrag von DM 1,- und die Klägerin zu 6) einen Beitrag von DM 98,- zu leisten.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der am 28. Februar 1951 verstorbene Fabrikant Heinrich H., im folgenden Erblasser genannt, der von dem Beklagten, seinem Sohn, allein beerbt worden ist, betrieb in W. eine Oelfabrik. In ihr wurde aus Raps, Senf, Bucheckern und Leinsamen Speiseoel hergestellt. Der Erblasser bezog aber auch Oel, das in anderen Betrieben hergestellt war. Er setzte das selbst hergestellte und das anderweit bezogene Oel teilweise im Kleinverkauf, teils in grösseren Mengen (an Margarinefabriken usw.) ab.

2

Die Klägerin zu 1), mit der der Erblasser seit längerer Zeit bekannt war, hatte ihm einen Eisschrank zum Gebrauch zur Verfügung gestellt. Dafür bekam sie von ihm laufend Oel ohne Bezugsschein, u.a. am 17. Oktober 1946 eine volle Flasche, nach ihrer Behauptung hat sie dieses Oel am 19. Oktober 1946 zur Herstellung von Kartoffelpuffern benutzt. Von diesen Puffern haben sie selbst, ihre minderjährigen Kinder, die Kläger zu 2) und 3), ihre damalige Hausangestellte, die Klägerin zu 4), der Angestellte M. und ein Ludwig K. gegessen. Der Rest der Puffer ist an ein Schwein verfüttert worden. Bei den genannten Personen - ausser bei der Klägerin zu 1), die nur wenig gegessen hatte -, stellten sich alsbald nach dem Genuss der Puffer Übelkeit und Erbrechen ein. Die Klägerin Weber unterrichtete den Erblasser einige Tage später, nach ihrer Behauptung am 21. Oktober 1946, von den eingetretenen Folgen und brachte ihm das restliche Oel zurück. Der Erblasser gab ihr anderes Oel und schüttete das zurückgebrachte Oel fort. Nach seiner Darstellung hat er es zu dem technischen Oel geschüttet. Nach etwa 3 Wochen träten bei sämtlichen Personen, die von den Puffern gegessen hatten, ausser bei der Klägerin zu 1), schwere von den Füssen ausgehende Lähmungserscheinungen ein. Das Schwein, das die restlichen Puffer gefressen hatte, erkrankte, gleichfalls an Lähmungserscheinungen und musste notgeschlachtet werden. Am 22. Januar 1947 entnahm die Polizeiabteilung W. auf Grund der festgestellten schweren Erkrankungen der Beteiligten von sämtlichen bei dem Erblasser lagernden Oelbeständen Proben. Die Untersuchung durch den gerichtlich vereidigten Diplom-Chemiker Sch. in W. ergab, dass alle untersuchten Oelsorten unter keinen Umständen geeignet gewesen wären, Vergiftungen der in der Anzeige der Klägerin W. geschilderten Art hervorzurufen. In dem Gutachten ist besonders betont, dass sogen O-Trikresyphosphat, das solche Vergiftungen hervorrufe, in den untersuchten Oelen nicht hätte festgestellt werden können.

3

Am 22. November 1946 hatte der Erblasser der Klägerin zu 6) eine Flasche Oel geschenkt, und zwar weil er sowohl sie als auch schon ihren Vater gekannt hatte. Dieses Oel will die Klägerin zu 6) Anfang Februar 1947 zum Backen von Pfannkuchen verwendet haben, nachdem sie inzwischen (Mitte Januar 1947) vom Erblasser eine weitere Flasche Oel erhalten hatte. Von den Pfannkuchen assen sie selbst, ihr Ehemann, der Kläger zu 7) und ein Fabrikbesitzer B.. Bei sämtlichen Personen stellten sich alsbald nach dem Genuss Übelkeit und Erbrechen und nach 3 Wochen zunehmende Lähmungserscheinungen ein, so dass die Erkrankten ins Krankenhaus überführt werden mussten. Der Fabrikbesitzer B., der 70 Jahre alt war, ist am 7. Oktober 1948 gestorben. Der Ehemann der Klägerin zu 6), der von dieser beerbt worden ist, verstarb am 20. April 1950. Auch der oben erwähnte Ludwig K., der von den von Frau W. gebackenen Kartoffelpuffern mitgegessen hatte, ist gestorben und zwar im März 1947 im Alter von 74 Jahren. Ob der Tod der genannten Personen auf den Genuas des Oeles zurückzuführen ist, ist streitig.

4

Die Klägerin zu 6) hat das von ihr zum Backen nicht verbrauchte Oel aufgehoben. Es ist auf Veranlassung ihres Arztes untersucht worden. Diese Untersuchung durch das städtische Untersuchungsamt in B. ergab eine Mischung von 60 % Rüboel und 40 % O-Trikresylphosphat (abgekürzt OT). zu dem gleichen Ergebnis, jedoch ohne Feststellung eines genauen Prozentsatzes, ist das landwirtschaftliche Untersuchungsamt M. gekommen. Dieses O-Trikresylphosphat ist ein auf das zentrale und periphere Nervensystem wirkendes Nervengift, das auch den Tod durch Lähmung des Atemzentrums hervorrufen kann. Es ist besonders in dem Torpedooel enthalten, das bei der deutschen Marine Verwendung fand.

5

Der Erblasser ist im 1. Rechtszug von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen, auf die Berufung der Staatsanwaltschaft und verschiedener Beteiligter als Nebenkläger hin jedoch wegen Vergehens gegen die Verbrauchsregelungstrafverordnung und wegen fahrlässiger Körperverletzung im Falle H. zu 6 Wochen Gefängnis verurteilt worden. Beide Strafgerichte haben in den Urteilsgründen festgestellt, dass der Erblasser den Klägern W. und H. giftiges Oel geliefert habe; das Amtsgericht hat jedoch in beiden Fällen, die Strafkammer im Falle W. den Nachweis eines strafrechtlichen Verschuldens des Erblassers als nicht erbracht angesehen.

6

Die Kläger haben behauptet, das gesundheitsschädliche Oel stamme aus dem Betriebe des Erblassers. Sie meinen, es sei nach der ganzen Sachlage offensichtlich, dass dieser fahrlässig gehandelt habe. Der Beklagte müsse sich entlasten; das habe er nicht getan. Er hafte sowohl aus Vertrag, als auch aus unerlaubter Handlung.

7

Die Kläger fordern von dem Beklagten, als dem Rechtsnachfolger seines Vaters, Ersatz des durch die Gesundheitsbeschädigungen entstandenen Schadens und zwar

8

die Klägerin zu 1), Arzt-, Behandlungs- und Arneikosten für die Behandlung ihrer Söhne,

9

die Kläger zu 2) und 3) Schmerzensgeld,

10

die Klägerin zu 4) eine monatliche Rente und Schmerzensgeld,

11

die Klägerin zu 6) für sich und ihren verstorbenen Ehemann einen festen Schadensbetrag und Schmerzensgeld,

12

der Kläger zu 7) einen festen Schadensbetrag, eine monatliche Rente, Schmerzensgeld und Befreiung von den durch die Erkrankung entstandenen Verbindlichkeiten.

13

Die Kläger zu 6) und 7) begehren ferner die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihnen allen weiteren Schaden zu ersetzen.

14

Der Beklagte hat bestritten, dass das gesundheitsschädliche Oel aus dem Betriebe seines Vaters stammt; er meint, es sei auf jeden Fall keine Fahrlässigkeit des Erblassers festzustellen. Auch treffe die Kläger ein ganz überwiegendes Mitverschulden, denn sie hätten beim Backen und beim Verzehren der Puffer und Pfannkuchen gemerkt oder doch merken müssen, dass das verwandte Oel nicht einwandfrei gewesen sei.

15

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hält zwar für bewiesen, dass der Erblasser das Oel, durch das die Gesundheitsbeschädigungen hervorgerufen worden sind, an die Klägerinnen zu 1) und 6) geliefert hat, glaubt aber, ein Fahrlässigkeit des Erblassers sei nicht hinreichend nachgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Ansprüche der Klägerinnen zu 1) und 6) zu 2/3 und die Ansprüche der Kläger zu 2), 3), 4) und 7) im vollen Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrten Feststellungen getroffen und zwar hinsichtlich der Klägerin zu 6) wegen 2/3 ihres Schadens und hinsichtlich des Klägers zu 7) wegen des gesamten Schadens.

16

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt, während die Kläger um Zurückweisung der Revision bitten. Die Klägerin zu 6) hat ebenfalls Revision und die Klägerin zu 1) Anschlussrevision eingelegt. Sie erstreben mit ihren Rechtsmitteln, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, dass ihre Ansprüche im vollen Umfange dem Grunde nach für gerechtfertigt, erklärt werden, die Klägerin zu 6) weiterhin, dass die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten auf den ganzen Schaden erstreckt wird.

Entscheidungsgründe:

17

I.

Die Revision des Beklagten ist nicht begründet.

18

1.

Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Feststellung getroffen, dass die Gesundheitsbeschädigungen, die die Kläger 2-4, 6 und 7 unstreitig erlitten haben, auf den Genuss von vergiftetem Oel zurückzuführen sind, das der Erblasser als Oelfabrikant in den Verkehr gebracht hat. Damit hätten die Kläger, so führt das Berufungsgericht aus, einen Geschehensablauf dargetan, der mindestens nach den Grundsätzen des Beweises vom ersten Anschein für ein Verschulden des Erblassers spreche. Dieser müsse sich nunmehr entlasten und dartun, dass das Inverkehrbringen weder auf mangelnde Aufsicht noch auf eine sonstige Unordnung im Betriebe zurückzuführen sei. Von einer solchen Entlastung des Erblassers könne keine Rede sein, denn seine Angaben gingen im Ergebnis nur darauf hinaus, dass er sich die Sache nicht erklären könne. Der Beklagte habe daher als Rechtsnachfolger seines Vaters nach §823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit dem Lebensmittelgesetz (§§3 Ziff 1 b, 11 Abs. 2) für die entstandenen Schäden einzustehen.

19

2.

Die Revision des Beklagten wendet sich u.a. gegen die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, das vergiftete Oel stamme aus dem Betriebe des Erblassers.

20

a)

In dieser Hinsicht führt die Revision folgendes aus: Der Umstand, dass dass OOel 40 % OT enthalte, es sich also um ein hochprozentiges Gift gehandelt habe, mache es unwahrscheinlich, dass dieses Oel aus dem Betriebe des Erblassers gekommen sei. Giftoel dieser Beschaffenheit habe im Jahre 1946 überall eher im Händel als gerade in einer Oelfabrik wie der des Erblassers auftauchen können. Es sei Gegenstand des Schwarzhandels gewesen, niemand habe aber weniger Veranlassung gehabt, sich des teueren Schwarzhandels zu bedienen, als der Erblasser als Oelfabrikant. Wenn das Berufungsgericht diese Erwägungen angestellt hatte, sei es zweifelhaft, ob es festgestellt hätte, dass das Griftoel aus dem Betrieb des Erblassers gekommen ist.

21

Diese Ausführungen enthalten die Rüge, das Berufungsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung nicht alle Umstände berücksichtigt und daher §286 ZPO verletzt. Die Rüge ist unbegründet. Zu einer einwandfreien Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Berufungsgericht bedarf es keines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen, wen sich nur ergibt, dass eine sachentsprechende Würdigung über haupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162 [175]). Das ist aber hier geschehen. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beweiswürdigung u.a. ausgeführt, die Klägerin zu 1) sei nicht in der Lage gewesen, weitgehend Oel auf dem schwarzen Markt zu kaufen, vor allem habe sie das auch gar nicht nötig gehabt, denn sie habe ja laufend Oel vom Erblasser für den ihm geliehenen Eisschrank bekommen. Damit hat das Berufungsgericht zu erkennen gegeben, dass es der von ihm angestellten Erwägung das grössere Gewicht beilegt. Das Berufungsgericht hat auch ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen es den Beweis für die Herkunft des Oeles aus dem Betriebe des Beklagten für bewiesen hält. Es hat die Gründe angegeben, aus denen es in Anwendung der §§448, 452 ZPO die Parteivernehmung der Klägerinnen zu 1) und 6) angeordnet und ihren eidlichen Aussagen Glauben geschenkt hat. An diese Beweiswürdigung ist der Senat gebunden; sie lässt Verstösse gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze nicht erkennen und kann daher mit der Revision nicht angegriffen werden.

22

b)

Ob die Klägerin zu 1) das Oel von dem Erblasser oder von dessen Sohn, dem Beklagten erhalten hat, kann dahingestellt bleiben, denn entscheidend ist hier, dass es in beiden Fällen aus dem Betriebe des Beklagten stammte.

23

c)

Ferner meint der Beklagte, zwischen dem Untersuchungsergebnis des städtischen Untersuchungsamts B. und dem zu den Strafakten überreichten, in der Medizinischen Monatsschrift erschienenen Aufsatz über Oelvergiftungen bestehe eine Unstimmigkeit. Folge man dem Gutachten des städtischen Untersuchungsamtes, so könnten die verwendeten Oelmengen schwerlich ausgereicht haben, die eingetretenen Wirkungen hervorzurufen. Hierauf hätte das Berufungsgericht die Parteien nach §139 ZPO aufmerksam machen müssen. Dann würde der Beklagte die Einholung eines Ergänzungsgutachtens beantragt haben.

24

Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Die Einholung eines weiteren Gutachtens bedurfte keines Antrages; sie stand im Ermessen des Berufungsgerichts (§412 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen einen unsachgemässen Gebrauch gemacht hat. Beide Gutachten (städt. Untersuchungsamt B. und landwirtschaftl. Untersuchungsamt W.) haben bestätigt dass das im Oel festgestellte Trikresylphosphat geeignet ist, Vergiftungen herbeizuführen. Nach dem medizinischen Aufsatz, den der Beklagte im Strafverfahren vorgelegt hat, reichen sogar ganz geringe Mengen von OT zur Entstehung einer Oelvergiftung aus. Da zwischen den Parteien ausser Streit war, dass die Gesundheitsschäden im Falle H. nach dem Genuss der Pfannkuchen aufgetreten sind, die aus dem untersuchten Oel hergestellt waren, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum feststellen, dass die aufgetretenen Erscheinungen (Übelkeit, Erbrechen und Lähmungen) auf das vergiftete Oel zurückzuführen sind und daher ein zur Herbeiführung solcher Schäden ausreichender Giftgehalt vorhanden gewesen sein muss. Unter diesen Umständen bestand keine Veranlassung zur Einholung eines weiteren Gutachtens.

25

3.

Steht hiernach fest, dass die Klägerinnen zu 1) und 6) vergiftetes Oel aus dem Betriebe des Erblassers erhalten haben, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht nach den Grundsätzen des Beweises vom ersten Anschein ein Verschulden des Erblassers als nachgewiesen angesehen hat.

26

Der Beweis des ersten Anscheins setzt Tatbestände voraus, bei denen eine ohne weiteres naheliegende Erklärung nach der allgemeinen Lebensauffassung zu finden ist (RG DR 1942, 1515 und 1516). Er beruht bei typischen Geschehensabläufen auf der Erfahrung, dass typische Ursachen gewisse Folgen zu zeitigen pflegen, die deshalb ohne weiteren Nachweis rein erfahrungsmässig nach dem ersten Anschein unterstellt werden dürfen (BGHZ 2, 1 [BGH 17.04.1951 - I ZR 28/50] [5] und Urteil vom 18. Februar 1952 - III ZR 125/50 - VerkRSamml 4, 260 [262]). Dabei muss der festgestellte Sachverhalt derart sein, dass er unter Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze, besonders der allgemeinen Lebenserfahrung, die Überzeugung des Richters in vollem Umfang begründet (Urteil des BGH vom 10. Januar 1951 - II ZR 27/50 - NJW 1951, 360 Nr. 11).

27

Mit der Tatsache, dass in zwei Fällen vergiftetes Oel aus der Oelfabrik des Erblassers verabreicht worden ist, steht objektiv ein Sachverhalt fest, der sich nach der allgemeinen Anschauung und Erfahrung im Verkehrsleben für die Regel kaum anders als dadurch erklären lässt, dass es in der Fabrik an der nötigen Ordnung oder Aufsicht oder an solchen Einrichtungen oder Anordnungen, durch die derartigen Vorgängen vorgebeugt wird, gefehlt haben muss (vgl. RG in JW 1908, 237). Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass das Verabreichen vergifteten Oeles in einer ordnungsgemäss geführten Oelfabrik bei gehöriger Sorgfalt zu vermeiden ist. Das Reichsgericht hat das Verabfolgen einer ätzenden Flüssigkeit statt Sauerbrunnens (LZ 1912, 1771) und das Verabreichen von Salmiakgeist statt Selterswasser (RGZ 97, 116) als typische auf Verschulden der Gastwirte hindeutende Geschehensabläute angesehen. Das Gleiche muss gelten, wenn aus einer Oelfabrik gesundheitsschädliches Oel in den Verkehr kommt. In einem solchen Falle kann dem Kläger nicht der für ihn gewöhnlich fast unmögliche Nachweis zugemutet werden, der schadenbringende Gegenstand sei durch Verschulden des Geschäftsinhabers oder seiner Angestellten in den Betrieb gekommen und ausgehändigt worden. Das Berufungsgericht konnte daher nach den Regeln des Anscheinsbeweises den Beweis für ein Verschulden des Erblassers zunächst als geführt ansehen und es dem Beklagten überlassen, sich nunmehr seinerseits von dem Vorwurfe des Verschuldens in der Weise zu entlasten, dass er diejenigen besonderen Umstände nachweist, welche die Annahme eines ihm nach §823 oder nach §831 BGB zur Last fallenden Verschuldens zu beseitigen geeignet sind.

28

Der Beklagte meint im Gegensatz zu dem Berufungsgericht dieser Entlastungsbeweis sei geführt. Er habe auf die Möglichkeit hingewiesen, dass bei Diebstählen in seinem Betrieb ein Dieb gestohlenes Oel durch Orthotrikresylphosphat oder durch Oel ersetzt habe, das damit versetzt gewesen sei. Das Berufungsgericht habe diese Möglichkeit zu Unrecht für so unwahrscheinlich erklärt, dass sie ernstlich nicht in Betracht gezogen werden könne. Was das Berufungsgericht als seine Vermutung an die Stelle der Vermutung des Beklagten setze, sei nicht einleuchtender. Es erkläre sich die Sache so, dass der offene Eimer, aus dem die kleinen Oelmengen an Kunden abgegeben worden seien, ausnahmsweise einmal nicht im Schrank verschlossen gewesen sei, sondern offen herumgestanden habe. Dann sei aber die Versuchung gross gewesen, Oelreste, auch von Maschinenoel, in diesen Eimer zu gießen; dadurch könne das Oel verunreinigt worden sein. Es sei möglich, dass die Klägerinnen zu 1) und 6) mit Giftoel versetzte Oelreste aus dem Eimer erhalten hätten.

29

Diese Rüge ist verfehlt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Berufungsgericht gegebene Erklärung des Sachablaufs oder die vom Beklagten ausgesprochene Vermutung die grössere Wahrscheinlichkeit für sich hat, denn es genügt nicht, dass der Beklagte, um dem gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis den Boden zu entziehen, auf die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs hinweist. Vielmehr bedürfen die Tatsachen, aus denen die Möglichkeit eines anderen Sachablaufs abgeleitet wird, des vollen Beweises (BGHZ 6, 169 [BGH 23.05.1952 - I ZR 163/51] [170 und 171]). Der Beklagte musste daher zur Entkräftung des Anscheinsbeweises darlegen und beim Bestreiten der Kläger beweisen, dass Umstände vorgelegen haben, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, das vergiftete Oel sei ohne sein Verschulden oder eine Mitwirkung seiner Angestellten als Speiseoel in den Verkehr gekommen.

30

Hierbei könnte der Nachweis, dass der Erblasser alle Vorkehrungen getroffen hat, um Schäden dieser Art auszuschliessen, ausreichen, wenn er auch den Entlastungsbeweis des §831 BGB umfassen würde, denn als Rechtsgrundlage für die Haftung des Erblassers und damit des Beklagten kommt nicht nur §823 BGB, sondern auch §831 BGB in Betracht. Der Beklagte musste daher entweder dartun, auf das Verhalten welcher Angestellten die schadenbringende Entwicklung zurückzuführen ist, und alsdann hinsichtlich dieser bestimmten Person die sorgfältige Auswahl und Leitung nachweisen, oder er musste diesen Nachweis für alle Personen im einzelnen führen, deren Verhalten als mitwirkend in Betracht kommt (vgl. RGZ 159, 283 [291]). Der Beklagte hat diesen ihm durch §831 BGB auferlegten Entlastungsbeweis nicht angeboten. Auch wenn für das Berufungsgericht Anlass bestanden hätte, den Beklagten nach §139 ZPO hierauf hinzuweisen und die erforderlichen Beweisantritte anzuregen, könnte die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift schon aus dem Grunde nicht von Bedeutung sein, weil in der Revisionsinstanz nicht vorgetragen worden ist, welche Behauptungen auf eine entsprechende Anregung aufgestellt und unter Beweis gestellt worden wären (vgl. das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom 11. Februar 1953 - VI ZR 81/52).

31

Ob das Berufungsgericht die Parteivernehmung der Beklagten durchführen wollte, stand in seinem Ermessen. Es ist nicht ersichtlich, dass es die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen einen unsachgemässen Gebrauch gemacht hat.

32

Nach alledem ist der Ausführung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den gegen den Erblasser sprechenden Anscheinsbeweis nicht entkräftet, im Ergebnis beizutreten.

33

4.

Das Berufungsgericht hat es auch zutreffend für unerheblich gehalten, ob der Erblasser damit gerechnet hat, der Genuss verunreinigten Oeles könne so schwere Folgen haben. Da ein Verstoss gegen §§3 Ziff 1 b, 11 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes in Betracht kommt und dieses ein Schutzgesetz im Sinne des §823 Abs. 2 BGB ist, bedarf es keiner Voraussicht oder Voraussehbarkeit des Erfolges, wie die Fahrlässigkeit nach §823 Abs. 1 BGB sie erfordert; es genügt, dass der Erblasser schuldhafterweise gesetzwidrig gehandelt hat (RGZ 145, 115; BGB RGRK 9. Aufl. §823 Anm. 1 b.

34

5.

Ob der Beklagte im Falle der Klägerin Herborth trotz der Nichtigkeit des Schenkungsvertrages entsprechend den Rechtsgedanken des §521 BGB nur für grobe Fahrlässigkeit oder für jede Fahrlässigkeit haftet, kann auf sich beruhen, da das Berufungsgericht aus Gründen, die in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sind, das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit bejaht hat.

35

6.

Das Urteil lässt auch sonstige Verletzungen des sachlichen Rechts, die seine Aufhebung begründen könnten, zum Nachteil des Beklagten nicht erkennen. Seine Revision war daher zurückzuweisen.

36

II.

Auch die Revision der Klägerin zu 6) und die Anschlußrevision der Klägerin zu 1) können keinen Erfolg haben.

37

Das Berufungsgericht hat ihnen nur zwei Drittel ihrer Ansprüche zuerkannt, weil sie ein mitwirkendes Verschulden treffe (§254 Abs. 2 BGB). Es hat hierzu ausgeführt:

38

Die Klägerinnen zu 1) und 6) hätten nach ihrem eigenen Vorbringen bemerkt, dass mit dem Oel etwas nicht in Ordnung gewesen sei. Die Klägerin zu 1) habe beim Erhitzen einen beissenden Qualm und beim Essen einen beissenden Geschmack bemerkt, so dass sie mit dem Essen aufgehört habe. Bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung habe sie erklärt, es sei ihr beim Backen aufgefallen, dass das Oel in der Pfanne besonders schwarz geworden sei und einen maschinenoelartigen Geschmack gehabt habe. Die Klägerin zu 6) habe bei ihrer polizeilichen Vernehmung ausgesagt, das Oel habe stark geschäumt und nach dem Ausglühen, das sie wegen des bitteren Geschmacks vorgenommen habe, eine dunkelgrünliche Farbe gehabt und unangenehm gerochen. Danach habe das Oel sich in beiden Fällen beim Verwerten offensichtlich so verhalten, wie es in den Fällen gewesen sein müsse, in denen Käufer solcher Oele, durch den stechenden Geruch und das eigenartige Verhalten des Oeles beim Backen gewarnt, sich an den Sachverständigen Dr. de Haas in H. gewandt hätten, der dann nach seiner Aussage in 30 bis 40 % aller Fälle bei der Untersuchung habe feststellen können, dass es sich um O-Trikresylphosphat gehandelt habe. Die Frage, ob man den beiden Frauen als Verschulden anrechnen könne, dass sie das Oel trotz der bestehenden Bedenken verbraucht haben, könne man nur aus der damaligen Zeit heraus beurteilen. Damals sei man nicht so wählerisch gewesen. Da beide Frauen das Oel nicht etwa auf dem schwarzen Markt, sondern von einem ihnen bekannten Oelfabrikanten erworben hätten, hätten sie nicht ahnen können, dass der Gebrauch des Oeles so gefährlich habe sein können. Ganz frei von Schuld könne man sie aber doch nicht sprechen. Beide Frauen seien nicht so unbedingt auf den sofortigen Genuss des Oeles angewiesen gewesen, wie andere Normalverbraucher, die keine ständige Oelquelle wie Frau W. oder die nicht, wie Frau H. zu gleicher Zeit noch eine einwandfreie Flasche Oel in Besitz gehabt hätten. Es erscheine daher gerechtfertigt, dass beide Frauen je ein Drittel des ihnen erwachsenen Schadens tragen müßten.

39

Wie der Klägerin zu 1) zuzugeben ist, kann man aus dem Umstand, dass sie und die Klägerin zu 6) nicht unbedingt auf den sofortigen Gebrauch des Oeles angewiesen waren, allein kein Mitverschulden herleiten. Das Berufungsgericht hat aber eine Mitschuld der Frauen nicht allein mit diesem Umstand begründet. Der Zusammenhang der Gründe lässt vielmehr erkennen, dass es eine Fahrlässigkeit der Klägerinnen zu 1) und 6) bejahen will, weil sie aus dem oben geschilderten Verhalten des Oeles bei seiner Verwendung seine mangelnde Gebrauchs fähigkeit hätten erkennen müssen und keine Notwendigkeit bestand das Oel dennoch sofort zur Zubereitung von Speisen zu benutzen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

40

Die Klägerin zu 6) meint, ihr habe gegenüber dem freundschaftlichen Geschenk des Erblassers, mit dem sie in langjährigen Familienbeziehungen gestanden habe, nicht der Gedanke an die Gesundheitsschädlichkeit des Oeles kommen können. Allerdings konnte sie und auch die Klägerin zu 1), wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, unter den gegebenen.

41

Umständen nicht damit rechnen, dass der Genuss der unter Verwendung des Oeles hergestellten Speisen zu einer mit Lähmungserscheinungen verbundenen Oelvergiftung führen würde. Bei der Art, wie das Oel nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sich bei seiner Verwendung verhalten hat, mußten sie aber bei Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt voraussehen, dass beim Genuss der Speisen Gesundheitsschäden auftreten würden. Das reicht zur Bejahung eines Verschuldens im bürgerlich-rechtlichen Sinne aus; denn dieses setzt nach anerkannter Rechtsprechung - im Gegensatz zur Fahrlässigkeit im strafrechtlichen Sinne, welche die Voraussehbarkeit gerade des eingetretenen Erfolges der Handlung verlangt - nur die Voraussehbarkeit irgendeines Schadens voraus, nicht aber bestimmter oder entfernter Schadenswirkungen (RGZ 148, 154 [165]). Das Berufungsgericht hat daher mit Recht ein Mitverschulden der Klägerinnen zu 1) und 6) angenommen.

42

Die Abwägung des Maßes der von den Beteiligten zu vertretenden Verursachung ist grundsätzlich Sache der tatrichterlichen Würdigung. Sie kann im Wege der Revision angegriffen werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Abwägung rechtsirrtümliche Erwägungen zugrunde liegen, insbesondere wenn nicht alle Unterlagen vollständig berücksichtigt sind (BGH Urteil vom 17. Mai 1951 - III ZR 57/51 - in NJW 1951, 916 [BGH 17.05.1951 - III ZR 57/51]). Ein derartiger Rechtsirrtum ist hier jedoch nicht ersichtlich. Die Rechtsmittel der Klägerinnen zu 1) und 6) waren daher ebenfalls zurückzuweisen.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf §§97, 92, 100 ZPO.

Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß Dr. Kaul