Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.02.1984, Az.: IX ZR 45/83
Inanspruchnahme eines Bürgen wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschlägen; Einordnung als öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung; Streit um die Rechte und Pflichten aus einer Bürgschaft als zivilrechtliche Streitigkeit; Abschluss eines privatrechtlichen Rechtsgeschäfts zwischen einem Träger des öffentlichen Rechts und einer Privatperson ; Übertragung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur rechtlichen Einordnung von Ansprüchen gegen den Vermögensübernehmer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.02.1984
- Aktenzeichen
- IX ZR 45/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12809
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 14.03.1983
- LG Berlin - 26.11.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 90, 187 - 193
- MDR 1984, 576-577 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 1622-1624 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1984, 604 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1984, 633-635
Prozessführer
Allgemeinene Ortskrankenkasse B.,
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Michael N.
Prozessgegner
Gastwirt Quintino B.
Amtlicher Leitsatz
Für den Anspruch aus einer Bürgschaft, die der Geschäftsführer einer GmbH für rückständige Sozialversicherungsbeiträge der GmbH übernommen hat, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Winter
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. März 1983 und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 26. November 1982 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte war Geschäftsführer der B. Restaurant-Betriebe GmbH (im folgenden: Hauptschuldnerin). Diese schuldet der Klägerin an Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 1. Juli 1979 bis 5. Mai 1980 einschließlich Säumniszuschlägen und Mahngebühren noch 7.146,59 DM.
Die Klägerin machte den Beklagten für die Nichtabführung der Beiträge verantwortlich und kündigte eine Strafanzeige an. Darauf übernahm der Beklagte durch schriftliche Erklärung vom 22. Juli 1980 die selbstschuldnerische Bürgschaft für die damals geschuldeten Beiträge in Höhe von 9.058,58 DM zuzüglich Säumniszuschlägen und Stundungszinsen. Später focht er die Bürgschaftserklärung wegen Inhaltsirrtums und arglistiger Täuschung an.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus der Bürgschaft in Anspruch und verlangt die Zahlung von 7.146,59 DM. Hilfsweise beantragte sie die Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht. Das Landgericht wies den Hauptantrag ab und gab dem Hilfsantrag statt. Das Berufungsgericht wies die dagegen eingelegte Berufung zurück. Die Klägerin erstrebt mit der zugelassenen Revision die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht, hilfsweise an das Berufungsgericht. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig; der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) ist gegeben.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NVwZ 83, 572 veröffentlicht ist, ist der Auffassung, der Streit um die Bürgschaftsforderung sei keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG, sondern eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung im Sinne des § 51 Abs. 1 SGG. Bei den durch die Bürgschaft gesicherten Beitragsforderungen der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin handele es sich um öffentlich-rechtliche Ansprüche, die vor den Sozialgerichten geltend zu machen seien. Bei einer Erstreckung der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge auf Dritte - sei es auf Grund Gesetzes, sei es auf rechtsgeschäftlicher Grundlage - bleibe die Zuständigkeit der Sozialgerichte erhalten. Das gelte für die "Durchgriffshaftung" des Alleingesellschafters einer GmbH für die von der Gesellschaft geschuldeten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung ebenso wie für die letztlich auf ein Rechtsgeschäft zurückgehende Haftung des Vermögensübernehmers nach § 419 BGB für Ansprüche gegen den Veräußerer auf Rückerstattung zu Unrecht empfangener Versorgungsleistungen.
Auch im Falle der Bürgschaft richte sich die Zuständigkeit der Gerichte nach der durch die Bürgschaft abgedeckten Forderung. Auch die Bürgschaftsübernahme bedeute wie die "Durchgriffshaftung" des Alleingesellschafters einer GmbH auf gesetzlicher oder die Vermögensübernahme auf rechtsgeschäftlicher Basis eine Haftungserweiterung auf nicht unmittelbar schuldende Personen.
Es sei demnach unerheblich, daß die Klägerin dem Beklagten gegenüber bei der Bürgschaftsverhandlung vom 22. Juli 1980 nicht "im echten Sinne" hoheitlich aufgetreten sei. Auch daß die Klägerin (ohne die Bürgschaftsübernahme) nicht hoheitlich gegen den Beklagten als Geschäftsführer der Hauptschuldnerin vorgehen könnte, spreche nicht gegen die öffentlich-rechtliche Natur der Bürgschaft.
II.
Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
Maßgebend für den Rechtsweg ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Rechtsnatur des erhobenen Anspruches, wie sie sich aus dem tatsächlichen Vorbringen der klagenden Partei ergibt (BGHZ 72, 56, 57 [BGH 22.06.1978 - III ZR 109/76] m.w.Nachw.; s. auch Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes BSGE 37, 292). Stellt sich der Klageanspruch nach der ihm vom Kläger gegebenen tatsächlichen Begründung als Folge eines Sachverhalts dar, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist, so ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (BGH aaO). Dagegen spielt keine Rolle, welche Einwendungen der Beklagte erhebt, ob sie sich aus bürgerlich-rechtlichen oder aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (BGHZ 17, 317, 320) [BGH 26.05.1955 - II ZR 256/54].
1.
Die Klägerin stützt ihre Klageforderung auf die Bürgschaftserklärung des Beklagten vom 22. Juli 1980. Von ihr ist auszugehen, sie bestimmt den Rechtscharakter des vorliegenden Rechtsstreits. Der Streit um die Rechte und Pflichten aus einer Bürgschaft gehört regelmäßig auch dann in den Zivilrechtsweg, wenn sie eine öffentlich-rechtliche Forderung sichert (Stein/Jonas/Schumann, ZPO 20. Aufl. Einl. VIII A Rdn. 347; OLG Frankfurt NVwZ 83, 573).
Die Bürgschaft begründet eine von der Verbindlichkeit des Hauptschuldners verschiedene, eigene Verbindlichkeit des Bürgen, für die Erfüllung durch den Hauptschuldner einzustehen. Sie ist keine bloße Haftungsübernahme (BGB-RGRK/Mormann 12. Aufl. vor § 765 Rdnr. 2). Ihr Rechtscharakter bestimmt sich nicht aus der Art der Hauptschuld. Sie trägt ihren Rechtsgrund vielmehr in dem Sinne in sich, daß sie keiner weiteren Rechtfertigung mehr bedarf (MünchKomm/Pecher § 765 Anm. 2; Staudinger/Horn, BGB 12. Aufl. Vorbm. zu §§ 765-778 Rdnr. 6). Sie hat ihre gesetzliche Grundlage in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Abhängigkeit der Bürgschaftsschuld von der gesicherten Hauptverbindlichkeit (Akzessorietät) soll nur sicherstellen, daß der Gläubiger vom Bürgen das bekommt, was er vom Hauptschuldner nach dem jeweiligen Bestand der Hauptschuld zu bekommen hat (Staudinger/Horn a.a.O. Rdn. 10). Sie bestimmt aber nicht die Rechtsnatur der Bürgschaft im Sinne einer Abhängigkeit von der Rechtsnatur der Hauptschuld.
Die Sozialversicherungsbeiträge, die die Klägerin gegen die Hauptschuldnerin geltend machen kann, sind öffentlich-rechtliche Leistungen in Angelegenheiten der Sozialversicherung. Der Streit darüber gehört vor die Sozialgerichte (§ 51 Abs. 1 SGG). Der vorliegende Rechtsstreit geht aber nach dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin um die Bürgschaftsforderung. Die Bürgschaft hat der Beklagte, der nicht Schuldner der öffentlich-rechtlichen Forderung ist, übernommen. Das ist ein Rechtsgeschäft des bürgerlichen Rechts. Es wurde nicht ein Vorgang, der im öffentlichen Recht angesiedelt ist, ausgestaltet, sondern ein privatrechtliches Rechtsgeschäft zwischen einem Träger des öffentlichen Rechts und einer Privatperson abgeschlossen. Der Beklagte wollte nicht eine Öffentlich-rechtliche Leistungspflicht auf privat-rechtlichem Wege erfüllen, sondern hat für die öffentlich-rechtliche Schuld eines Dritten zusätzlich und freiwillig auf Grund eines privaten Rechtsgeschäftes einstehen wollen, wobei diese privat-rechtliche Schuld selbständig, wenn auch der Hauptforderung akzessorisch ist. Der Beklagte ist nach dem maßgeblichen Sozialversicherungsrecht nicht selbst Schuldner der der Klägerin von der Hauptschuldnerin zustehenden Beiträge, noch wird er neben ihr für ihre Beitragsschuld deliktisch in Anspruch genommen (vgl. dazu BGH Urteile vom 7. November 1961, VI ZR 5/61 = VersR 1962, 24, 25 und vom 25. Februar 1975, VI ZR 222/73 = VersR 1975, 739).
Andererseits hat das Berufungsgericht zu Recht ausgeschlossen, daß die Klägerin hoheitlich aufgetreten ist. Beide Parteien sind sich auf dem Boden der Gleichordnung gegenübergetreten. Vorliegend kann nicht einmal gesagt werden, die Klägerin habe sich in Erfüllung öffentlicher Aufgaben auf den Boden des Privatrechts begeben. Sie hat nur eine privatrechtliche Möglichkeit genutzt, um ihre öffentlich-rechtliche Forderung zu sichern. Aus keinem rechtlichen Grund könnte die Klägerin im Wege der Verwaltungsvollstreckung gegen den Beklagten vorgehen. Sie hat nur die ihr auf Grund des Privatrechtsgeschäfts eröffnete Möglichkeit einer Zivilklage. Bestand und Umfang der Hauptforderung sind dabei öffentlich-rechtliche (Vor-)Fragen, die von den für die Entscheidung über die privatrechtliche Bürgschaft zuständigen Zivilgerichten gegebenenfalls mitzuentscheiden sind.
2.
a)
Dieses Ergebnis steht in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten. Der III. Zivilsenat (Urteil vom 13. April 1972, III ZR 206/70 = NJW 1972, 1237) hat in Übereinstimmung mit dem Bundessozialgericht (BSGE 19, 18; 40, 96) für die sogenannte Durchgriffshaftung des Alleingesellschafters einer GmbH für die von der Gesellschaft geschuldeten Arbeitgeberanteile die Sozialgerichte für zuständig erklärt. Dabei hat er zum einen darauf abgehoben, daß die Durchgriffsmöglichkeit sich entscheidend nach dem Zweck der die Forderung begründenden Norm richtet, also hier maßgeblich öffentlich-rechtlich geprägt ist. Zum anderen war von wesentlicher Bedeutung die Erwägung, daß es für die Rechtsnatur einer Forderung nicht auf die Person des Verpflichteten ankommt, vielmehr auf die Art der Forderung, und daß diese sich nicht ändert, wenn der Verpflichtete wechselt. Um einen Wechsel des Verpflichteten geht es bei der Bürgschaft aber gerade nicht.
b)
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur rechtlichen Einordnung von Ansprüchen gegen den Vermögensübernehmer nach § 419 BGB (BGHZ 72, 56 [BGH 22.06.1978 - III ZR 109/76]) nicht auf die Bürgschaftsschuld übertragen werden. § 419 BGB begründet bei rechtsgeschäftlicher Übertragung eines Vermögens eine gesetzliche Schuldmitübernahme des Übernehmers neben dem Veräußerer (Gesamtschuld). Diese Regelung schafft keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern setzt die Ansprüche des Gläubigers als bestehend voraus (BGH a.a.O. 57). Gegen den Vermögensübernehmer wird die Forderung geltend gemacht, die gegen den Veräußerer bereits vor der Vermögensübertragung bestand, § 419 BGB ermöglicht somit eine gesetzliche Haftung für eine nach Art und Inhalt gleiche Forderung. Demgegenüber entsteht durch die Bürgschaftserklärung eine neben der Hauptforderung bestehende, eigenständige Forderung, die nur hinsichtlich des Bestandes und Umfanges der gesicherten Hauptschuld akzessorisch ist.
c)
Auch die Rechtsprechung zum Konkursvorrecht einer öffentlich-rechtlichen Forderung nach § 61 KO (BGHZ 55, 224 [BGH 22.01.1971 - I ARZ 324/70]; für vor die Sozialgerichte gehörende Forderungen; BGHZ 60, 64; für Steuerforderungen) vermag die Begründung des Berufungsgerichts nicht zu stützen. Sie besagt nur, daß das Konkursvorrecht nach § 61 KO kein neben der Forderung bestehendes weiteres Recht, sondern eine besondere Eigenschaft der Forderung, eine ihr "innewohnende Kraft" ist (BGH a.a.O. jeweils m.w.Nachw.). Diese Eigenschaft hat dieselbe rechtliche Natur wie der Anspruch, ist also nach öffentlichem Recht zu beurteilen, wenn der Anspruch selbst öffentlich-rechtlicher Natur ist. Die Bürgschaft ist aber keine der Hauptforderung "innewohnende" Eigenschaft, sondern ein selbständiges Rechtsverhältnis.
3.
Der Senat weicht mit seiner Auffassung nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 1970 (VC 11.68 = DÖV 1970, 820) ab, so daß eine Anrufung des Gemeinsamen Senats auf Grund des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl I 661) nicht veranlaßt ist. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für die Rückforderung eines Aufbaudarlehens nach dem Lastenausgleichsgesetz gegen den Bürgen des Darlehensempfänger bejaht. Die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts enthält keine generelle Bejahung der öffentlich-rechtlichen Natur einer Bürgschaft für eine öffentlich-rechtliche Forderung, sondern setzt sich mit den Besonderheiten des Lastenausgleichsgesetzes auseinander. Die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs durch einen Leistungsbescheid gegen die mitbürgende Ehefrau wird auf Grund einer analogen Anwendung des § 350 a LAG, einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift, als zulässig angesehen. Auf Grund dieser öffentlich-rechtlichen Regelung des § 350 a LAG wird die öffentlich-rechtliche Natur des Rückforderungsanspruchs gegen die Bürgin bejaht, die als "mithaftende und bürgende Ehefrau Empfängerin von Ausgleichsleistungen" und "Pflichtige der öffentlich-rechtlichen Beziehung" geworden sei. Die Klägerin macht jedoch im vorliegenden Verfahren keine Beitragsansprüche im Wege der Verwaltungsvollstreckung durch einen Leistungsbescheid geltend, sondern stützt ihren Anspruch auf die privatrechtliche Bürgschaftsverpflichtung eines Dritten.
4.
Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben.
Das Berufungsgericht hätte die Sache zur Entscheidung in der Hauptsache an das Gericht erster Instanz zurückverweisen müssen (§ 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), jedoch hiervon absehen dürfen, wenn es dies für sachdienlich hielt (§ 540 ZPO). Gründe der Prozeßökonomie sprechen dagegen, die Frage der Sachdienlichkeit nach der Aufhebung der Vorderurteile dem Berufungsgericht zu überlassen. Der Senat kann diese Frage selbst entscheiden (BGH Urteil vom 24. November 1951 - II ZR 26/51 = LM ZPO § 50 Nr. 2, insoweit in BGHZ 4, 62 nicht abgedruckt). Er hält es für sachdienlich, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.
Henkel
Fuchs
Dr. Lang
Winter