Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1978, Az.: III ZR 85/74

Entschädigungsansprüche auf Grund von Beeinträchtigungen durch die Anordnung des Wasserschutzgebietes; Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils; Anforderungen an den Anspruch auf Enteignungsentschädigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1978
Aktenzeichen
III ZR 85/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12985
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 28.11.1973
LG Koblenz

Fundstelle

  • VerwRspr 30, 311 - 317

Prozessführer

Landkreis N.,
vertreten durch seinen Landrat,

Prozessgegner

Firma K. KG, H.straße ..., Be.,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Horst K., V., Be.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Zulässigkeit eines Teilurteils, wenn Enteignungsentschädigung wegen Eingriffs in Grundeigentum und Gewerbebetrieb verlangt wird.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Lohmann, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. November 1973 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden zu 13/17 dem Beklagten und zu 4/17 der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin baut seit 1939 in der Gemarkung E. westlich der Bahnlinie N.-U. Kies ab, den sie teilweise zu Fertigbeton verarbeitet. Bei dem in nördlicher Richtung fortschreitenden Abbau hat sie Grundwasser freigelegt, so daß Baggerseen entstanden sind. Eine wasserrechtliche Gestattung nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 27. Juli 1957 (BGBl I S. 1110, mehrfach geändert, jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1976 BGBl I S. 3017, 3341) - WHG - hat sie nicht beantragt. Auch haben die Wasserbehörden gegen den Abbau bisher nichts unternommen. Bis zum Jahre 1967 kaufte die Klägerin im Bereich ihrer Abbauanlagen eine Vielzahl landwirtschaftlich genutzter Grundstücke auf, deren Ausbeute auf Kies sie beabsichtigte.

2

Durch eine im August 1969 bekanntgemachte Rechtsverordnung vom 15. Juli 1969 setzte die Bezirksregierung KO. als obere Wasserbehörde gemäß § 19 WHG in Verbindung mit §§ 22, 100 Abs. 2 des Landeswassergesetzes vom 1. August 1960 (GVBl S. 153) - LWG - zum Schutz des Grundwassers für die Wassergewinnungsanlagen des Landkreises N. ein Wasserschutzgebiet fest. Zuvor hatte die Bezirksregierung durch eine am 29. Oktober 1967 bekanntgemachte Rechtsverordnung vom 17. Oktober 1967, deren Geltungsdauer sie durch weitere Anordnungen bis zum 31. Juli 1969 verlängert hatte, eine vorläufige Anordnung gemäß § 22 Abs. 3 LWG erlassen und ein Wasserschutzgebiet festgesetzt. Die Rechtsverordnung vom 15. Juli 1969 teilt das Wasserschutzgebiet in drei Schutzzonen ein, wobei - nach weitergehenden Beschränkungen in der Zone I - in der Zone II u.a. der Kiesabbau grundsätzlich untersagt ist (§ 3 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung). Das Wasserschutzgebiet dient einer zum Zwecke der Großraumwasserversorgung errichteten Wassergewinnungsanlage des beklagten Landkreises.

3

Die Grundstücke, die die Klägerin bis 1967 zum Kiesabbau erworben hat, liegen größtenteils in Zone II des Wasserschutzgebietes. Einige werden von der Grenze zwischen den Zonen II und III durchschnitten. Die Klägerin erblickt in dem Verbot der Kiesausbeute eine Enteignung ihrer in die Wasserschutzzone II fallenden Grundstücke und Grundstücksteile. Nachdem die Bezirksregierung Ko. durch Bescheid vom 2. März 1971 einen Entschädigungsantrag der Klägerin zurückgewiesen hat, hat diese gegen den Landkreis Klage erhoben mit dem Antrag, für den ihr durch die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in den Gemarkungen E., He. und Weis (Landkreis N.) entstandenen und noch entstehenden Vermögensschaden eine angemessene Entschädigung zu leisten, mindestens jedoch 4 Mill. DM.

4

Zur Begründung ihres Anspruchs hat die Klägerin u.a. vorgetragen: Ihre Grundstücke, die gänzlich in der Wasserschutzzone II liegen, hätten eine Gesamtfläche von 41.827 qm. Die in die Zone II fallenden Teile der Grundstücke, die von der Grenze zwischen den Zonen II und III durchschnitten werden, hätten eine Gesamtfläche von 23.095 qm. Durch das Verbot der Kiesausbeute in der Wasserschutzzone II würden also 64.922 qm ihres Grundeigentums betroffen. Da sie auf jedem Quadratmeter 30 t Kies zu je 4 DM hätte fördern können, entgingen ihr je qm Fläche 120 DM, insgesamt also 8 Mill. DM. Da sie jährlich etwa 350.000 t Kies fördere, den Gesamtgewinn also erst im Laufe mehrerer Jahre erzielt hätte, müsse eine Abzinsung berücksichtigt werden, wobei jedoch mindestens 4 Mill. DM Gewinnentgang blieben. Diesen müsse der beklagte Landkreis ihr ersetzen, da er durch die Enteignung begünstigt werde.

5

Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die der Klägerin auferlegte Nutzungsbeschränkung sei keine Enteignung, sondern eine entschädigungslos hinzunehmende Eigentumsbeschränkung, die sich aus der natürlichen Lage der Grundstücke ergebe. Das Gelände im "E. Feld" enthalte eines der größten Grundwasservorkommen des Landes. Er, der Landkreis, habe seit 1963 im N. Becken, das ein hervorragendes Grundwasserreservoir sei, geeignetes Gelände für die langfristige Trinkwasserversorgung gesucht. Mit der vorliegenden Schutzgebietsanordnung habe daher schon seit längerer Zeit gerechnet werden müssen. Zudem seien die Grundstücke der Klägerin nicht in einen rechtmäßigen Abbaubetrieb eingegliedert gewesen. Für den Ausfall der fernliegenden Chance, die Grundstücke ausbeuten zu können, könne die Klägerin keine Entschädigung beanspruchen.

6

Das Landgericht hat die Klage durch Teilurteil in Höhe eines Teilbetrages von 2.563.320 DM abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, die Festsetzung des Wasserschutzgebietes sei ein enteignender Eingriff zwar nicht in das Grundeigentum der Klägerin, möglicherweise aber in ihren Gewerbebetrieb. Da ein Kiesabbaubetrieb das umliegende Gelände brauche, um arbeiten und existieren zu können, seien die zur künftigen Ausbeute erworbenen Grundstücke mit Rohmaterial vergleichbar, das ein Betrieb für seine Produktion eingekauft habe. Ein entschädigungspflichtiger Eingriff liege daher vor, wenn die Einrichtung und Planung des Betriebes im Hinblick auf das "Vorratsland" so weit gediehen sei, daß sie ohne den Eingriff unbeschränkt hätte ausgeübt werden können. Das sei bei einem Teil der Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 21.361 qm nicht der Fall. Hierbei handele es sich zunächst um einige sogenannte Tauschgrundstücke (Fläche 8.261 qm). Diese Parzellen ständen in keinem Zusammenhang mit dem Baggerbereich und hätten nach der eigenen Darstellung der Klägerin nicht der Kiesausbeute dienen, sondern gegen andere, dem Kiesabbau zuzuführende Grundstücke eingetauscht werden sollen. Bei einigen weiteren Streuparzellen (Flache 5.905 qm) müsse die betriebliche Eingliederung deshalb verneint werden, weil sie für einen großflächigen Abbau zu schmal seien und überdies vom jetzigen Baggerbereich derart weitab lägen, daß ein Zusammenhang mit dem derzeit bestehenden Gewerbebetrieb nicht mehr gegeben sei. Schließlich seien einige Grundstücke (Fläche 7.195 qm) auszuscheiden, die die Klägerin erst nach Erlaß der Rechtsverordnung vom 17. Oktober 1967 erworben habe. Denn beim Erwerb dieser Grundstücke habe bereits festgestanden, daß die Klägerin sie nicht werde ausbeuten können. Nach ihrer eigenen Berechnung (120 DM Gewinnausfall je qm) sei die Klage daher in Höhe eines Teilbetrages von (21.361 × 120 =) 2.563.320 DM abzuweisen.

7

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Teilurteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, da der Erlaß eines Teilurteils in dem vom Landgericht beabsichtigten Umfang nicht möglich sei.

8

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Beklagten, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt, hilfsweise mit der Maßgabe, daß anstelle der Abweisung eines Teilbetrages von 2.563.320 DM die Klage hinsichtlich der Entschädigungsansprüche abgewiesen wird, die die Klägerin aus der vermeintlichen Enteignung der vom Landgericht ausgeschiedenen Grundstücke mit insgesamt 21.361 qm Fläche herleitet.

9

Die Klägerin hat sich der Revision mit dem Antrag angeschlossen, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit die Sache hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung von mehr als 1.363.751 DM an das Landgericht zurückverwiesen worden ist, und den Beklagten insoweit unter Abänderung des landgerichtlichen Teilurteils zu verurteilen, an die Klägerin 1.199.569 DM nebst Zinsen zu zahlen.

10

Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

A.

Revision des Beklagten:

12

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

13

Die Fassung des Klageantrags und die Klagebegründung schlössen es aus, einen bezifferten Teil der Klageforderung mit der Begründung abzuweisen, hinsichtlich eines Teils des vorgetragenen Sachverhalts liege keine Enteignung vor. Auch wenn - wie das Landgericht meine - eine bestimmte Grundstücksfläche nicht enteignet worden sei, bestehe die Möglichkeit, daß hinsichtlich der restlichen Fläche und hinsichtlich des Betriebes Einbußen zu entschädigen seien, die insgesamt die im Klageantrag angegebene Mindestsumme erreichten. Die Beeinträchtigungen durch die Anordnung des Wasserschutzgebietes, die die Klägerin geltend mache, seien nur unselbständige Rechnungsposten ihres einheitlichen Entschädigungsanspruchs nach § 20 WHG. Sie habe sich nicht auf eine gesonderte Berechnung verschiedener Beeinträchtigungen festgelegt, sondern verlange zulässigerweise einen angemessenen Ausgleich, dessen Berechnung und Höhe sie - abgesehen von der bezifferten Mindestsumme - in das Ermessen des Gerichts stelle. Daher sei nur die Summe aller Entschädigungsposten mit Rechtskraft zu beziffern. Eine bezifferte Teilentscheidung über einen oder mehrere unselbständige, unbezifferte Rechnungsposten sei hingegen ausgeschlossen. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsgericht dazu ausgeführt, ein Teilurteil dürfe nicht erlassen werden, wenn es durch das Schlußurteil noch berührt werden könne, das über den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen restlichen Teil des Rechtsstreits ergehen müsse, wenn also die Gefahr widersprechender Entscheidungen nicht ausgeschlossen sei. Im vorliegenden Fall bestehe die Möglichkeit, daß sich unter Berücksichtigung der Grundstücke, die das Landgericht nicht in das Teilurteil einbezogen habe, und unter Berücksichtigung der Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes ein Entschädigungsbetrag ergebe, der einer Teilabweisung in der vom Landgericht ausgesprochenen Höhe widerspreche.

14

Der Erlaß des Teilurteils bedeute deshalb einen wesentlichen Verfahrensmangel, der nach § 539 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung führe. Von einer Zurückverweisung abzusehen und - gegen den Widerspruch des Beklagten - nach § 540 ZPO unter Einbeziehung des im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teils des Klageanspruchs in der Sache selbst zu entscheiden, sei nicht sachdienlich, weil eine Entscheidung über den gesamten Rechtsstreit - wie das Berufungsgericht näher begründet hat - eine größere Beweisaufnahme voraussetze.

15

II.

Diese Ausführungen werden von der Revision ohne Erfolg angegriffen.

16

1.

Nach § 301 Abs. 1 ZPO kann das Gericht ein Teilurteil u.a. erlassen, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ein Teil eines Anspruchs zur Endentscheidung reif ist.

17

a)

Die Prüfung, ob das Teilurteil des Landgerichts ergehen durfte, muß zunächst Klarheit darüber schaffen, über welchen Anspruch oder Anspruchsteil das Landgericht entschieden hat. Dies ist der Urteilsformel zu entnehmen, die - wo sie Zweifel läßt - unter Heranziehung von Tatbestand und Entscheidungsgründen auszulegen ist (Senatsurteil BGHZ 34, 337, 339). Hiernach ergibt sich im vorliegenden Fall Folgendes:

18

Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, für bestimmte, von ihm im einzelnen bezeichnete Grundstücke stehe der Klägerin ein Anspruch auf Enteignungsentschädigung nicht zu. Insoweit liege ein entschädigungspflichtiger Eingriff in ihren Gewerbebetrieb nicht vor, weil diese Grundstücke aus verschiedenen Gründen nicht in den Betrieb eingegliedert worden seien. Auch in das Grundeigentum der Klägerin sei nicht entschädigungspflichtig eingegriffen worden. Vielmehr halte sich die Beschränkung, der sie durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes unterworfen worden sei, im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums. Die Gründe, die das Landgericht hierfür angeführt hat, gelten nicht nur für die von ihm bezeichneten, sondern unterschiedslos für alle Grundstücke der Klägerin, die in der Wasserschutzzone II liegen. Trotzdem hat das Landgericht den Entschädigungsanspruch, soweit er auf den Eingriff in das Grundeigentum gestützt wird, nicht in vollem Umfang aberkannt. Vielmehr hat es den Anspruch wegen Eingriffs sowohl in den Gewerbebetrieb wie in das Grundeigentum nur zum Teil abgewiesen, nämlich "für" die von ihm im einzelnen bezeichneten Grundstücke.

19

b)

Bei diesem Inhalt des Teilurteils kann auf sich beruhen, ob die Festsetzung des Wasserschutzgebietes zwei selbständige Entschädigungsansprüche der Klägerin auslösen konnte, einmal wegen Eingriffs in ihren Gewerbebetrieb, zum anderen wegen Eingriffs in ihr Grundeigentum (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 48, 65, 68 und vom 21. Dezember 1959 - III ZR 137/58 = LM § 253 ZPO Nr. 26), und - wenn ja - ob über einen dieser Ansprüche durch Teilurteil entschieden werden kann. Denn ein solches Teilurteil ist hier nicht ergangen. Das Landgericht hat über die Entschädigung weder wegen Eingriffs in den Gewerbebetrieb noch wegen Eingriffs in das Grundeigentum - ganz oder teilweise - entschieden, ohne zugleich in demselben Umfang über die Entschädigung wegen des anderen Eingriffs zu befinden.

20

c)

Da das Landgericht über den Entschädigungsanspruch wegen des Eingriffs in beide Rechtsgüter - Gewerbebetrieb und Grundeigentum - nur teilweise entschieden hat, stellt sich jedoch die Frage, ob eine solche Teilentscheidung zulässig ist. Sie ist zu bejahen, wenn der beschiedene Teil vom Rest des Anspruchs abgetrennt werden kann und über ihn, wäre er allein im Streit, ein Vollendurteil ergehen könnte (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 36. Aufl. § 301 Anm. 2).

21

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Anspruch auf Enteignungsentschädigung ein einheitlicher Anspruch (vgl. Senatsurteile BGHZ 64, 382, 391; 34, 337, 341; für den Aufopferungsanspruch: BGHZ 22, 43, 49). Das schließt freilich nicht aus, über einen Teil eines solchen Anspruchs durch Teilurteil zu entscheiden. In der erwähnten Entscheidung BGHZ 34, 337 ist der erkennende Senat denn auch davon ausgegangen, daß es zulässig ist, einen Teilbetrag eines Anspruchs auf Enteignungsentschädigung einzuklagen. Demgemäß kann über einen Teilbetrag des Anspruchs auch ein Teilurteil ergehen.

22

Aus der Natur des Entschädigungsanspruchs als eines einheitlichen Anspruchs folgt aber, daß die verschiedenen Schadensfolgen des Eingriffs, aus dem der Anspruch hergeleitet wird, gesondert weder geltend gemacht noch beschieden werden können. Denn anders als bei einem aus mehreren Schadensposten zusammengesetzten Schadensersatzanspruch handelt es sich lediglich um Rechnungsgrößen und Berechnungsgrundlagen des einheitlichen Gesamtanspruchs (Senatsurteil BGHZ 22, 43, 49). Die Prüfung, ob das Teilurteil hiernach zulässig ist, muß die Gründe berücksichtigen, aus denen das Landgericht die Klage zum Teil abgewiesen hat. Diese laufen darauf hinaus, die Klägerin könne keine Entschädigung dafür verlangen, daß sie bestimmte einzelne ihrer Grundstücke nicht auskiesen darf. Das Landgericht hat also den Teil des Entschädigungsanspruchs abgewiesen, der nach seiner Ansicht daraus hergeleitet wird, daß sich das mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verbundene Auskiesungsverbot auf die Nutzung bestimmter Grundstücke auswirkt.

23

Die Revision vertritt die Auffassung, ein Eingriff in verschiedene Grundstücke desselben Eigentümers mit verschiedenen "Belegenheiten" habe nicht einen einheitlichen Entschädigungsanspruch zur Folge, sondern eine Vielzahl, "gewissermaßen ein ganzes Bündel" von Entschädigungsansprüchen. Ob und unter welchen Voraussetzungen dieser Ansicht gefolgt werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn sie könnte allenfalls für den Anspruch auf Enteignungsentschädigung wegen Eingriffs in das Grundeigentum gelten. Über diesen hat das Landgericht aber - wie oben unter a) und b) dargelegt - weder ganz noch teilweise allein entschieden. Mit der von der Revision vorgetragenen Begründung ließe sich das Teilurteil daher - wenn überhaupt - nur dann rechtfertigen, wenn das mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verbundene Verbot, die verschiedenen, in die Wasserschutzzone II fallenden Grundstücke und Grundstücksteile der Klägerin auszukiesen, auch insoweit eine entsprechende Vielzahl von Entschädigungsansprüchen zur Folge hätte (oder haben könnte), als es sich um die Entschädigung wegen Eingriffs in ihren Gewerbebetrieb handelt. Das ist jedoch nicht der Fall.

24

Während das Eigentum an einem einzelnen von mehreren Grundstücken desselben Eigentümers als ein selbständiges und daher grundsätzlich einem gesonderten Eingriff zugängliches Recht betrachtet werden kann, ist das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das als "Eigentum" im Sinne des Enteignungsrechts anerkannt ist, stets ein einziges und einheitliches Recht, und zwar auch dann, wenn mehrere Grundstücke in den Betrieb eingegliedert sind. Demgemäß kann der Eingriff in den Gewerbebetrieb nur einen einzigen Entschädigungsanspruch auslösen. Zwar besteht dieser Eingriff im vorliegenden Fall darin, daß die Klägerin in der betrieblichen Nutzung ihres Grundbesitzes beschränkt worden ist. Auch wird der Entschädigungsanspruch entscheidend durch die Bedeutung der betroffenen Grundstücke für den Ertrag und die Fortführung des Betriebes bestimmt. Die Beschränkung in der Ausbeute der einzelnen Grundstücke, der die Klägerin durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes unterworfen ist, ist aber jeweils nur ein Berechnungsfaktor bei der Bemessung des einheitlichen Entschädigungsanspruchs wegen Eingriffs in den Gewerbebetrieb. Dieser, nicht das Eigentum an dem einzelnen Grundstück, ist Gegenstand des Eingriffs. Die Beschränkung in der Nutzbarkeit des einzelnen Grundstücks ist für diesen Entschädigungsanspruch nur insoweit von Bedeutung, als sie den Betrieb als solchen trifft.

25

Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich daher, jedenfalls soweit es um den Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin geht, als ein unzulässiges Teilurteil über einzelne Berechnungsfaktoren des einheitlichen Entschädigungsanspruchs. Das zeigt auch die "Gegenprobe", ob die Klägerin einen auf das Verbot der Auskiesung einzelner Grundstücke beschränkten Teilanspruch im Wege der Teilklage hätte geltend machen können. Das ist nicht der Fall. Denn da das Gericht bei der Bemessung des einheitlichen Entschädigungsanspruchs die Folgen des enteignenden Eingriffs unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles zu würdigen hat (Senatsurteil BGHZ 22, 43, 49), könnte es über eine so begründete Teilklage sachlich nicht befinden.

26

d)

Hinzu kommt ein weiterer Gesichtspunkt, den das Berufungsgericht bereits herangezogen hat. Ein Teilurteil darf nur dann ergehen, wenn die Entscheidung über den Teil unabhängig davon ist, wie der Streit über den Rest ausgeht, die Gefahr widersprechender Entscheidungen also ausgeschlossen ist (BGHZ 20, 311, 312 f; BGH Urteil vom 19. November 1959 - VII ZR 93/59 = NJW 1960, 339 f). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

27

Das Landgericht ist ersichtlich mit der Klagebegründung davon ausgegangen, daß der Klägerin - soweit ein entschädigungspflichtiger Eingriff in ihren Gewerbebetrieb vorliegt - der Gewinn zu ersetzen sei, den sie ohne das Auskiesungsverbot aus den davon betroffenen Grundstücken erzielt hätte. Gegen diese Auffassung bestehen Bedenken, weil die Klägerin keinen Schadensersatz, sondern nur eine am Wert des durch die Enteignung betroffenen Rechts ausgerichtete Entschädigung verlangen kann (Senatsurteil vom 2. Februar 1978 - III ZR 15/76 = WM 1978, 585, 588; Kreft in WM Sonderbeil. Nr. 2/1977 S. 4 m.w.Nachw.). Ist eine der Klägerin zustehende Entschädigung nach diesen Grundsätzen zu ermitteln, so läßt sich beim gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits nicht ausschließen, daß sie den Betrag der Klageforderung, über den das Landgericht noch nicht entschieden hat, selbst dann übersteigt, wenn die Grundstücke, die das Landgericht ausgesondert hat, bei der Bemessung der Entschädigung unberücksichtigt bleiben. Entsprechendes gilt für eine etwa zu leistende Entschädigung wegen Eingriffs in das Grundeigentum, die nach denselben Grundsätzen zu bemessen wäre.

28

Hiernach hätte das Teilurteil auch deshalb nicht ergehen dürfen, weil nicht auszuschließen ist, daß das Schlußurteil zu ihm in Widerspruch geraten würde.

29

2.

Nach alledem konnte das Teilurteil keinen Bestand haben. Sein Erlaß stellt einen wesentlichen Mangel des landgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 539 ZPO dar (BGHZ 16, 71, 82; BGH Urteil vom 19. November 1959 - VII ZR 53/59 - LM § 540 ZPO Nr. 5 = NJW 1960, 339, 340), so daß das Berufungsgericht nach dieser Vorschrift zu entscheiden hatte, ob es die Sache unter Aufhebung des Teilurteils an das Landgericht zurückverwies oder aber von einer Zurückverweisung absah und in der Sache selbst entschied. Eine Entscheidung in der Sache selbst war wegen der Art des Verfahrensmangels nur in der Weise möglich, daß das Berufungsgericht den noch im ersten Rechtszug anhängigen Teil des Klageanspruchs an sich zog und über diesen insgesamt entschied.

30

Die Frage, ob ein Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen ein Teilurteil zu befinden hat, auch den in der Vorinstanz noch anhängigen Teil des Klagebegehrens an sich ziehen und darüber entscheiden kann, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat sie in dem schon erwähnten Urteil vom 19. November 1959 bejaht (ebenso der I. Zivilsenat im Urteil vom 25. Februar 1955 - I ZR 124/53 = LM § 16 UWG Nr. 14; vgl. auch Beschluß vom 3. Juli 1959 - I ZR 169/55 = NJW 1959, 1827 [für Fälle zulässiger Teilurteile]; Blomeyer Zivilprozeßrecht 1963 § 99 III 1 S. 532; a. M. VI. Zivilsenat in BGHZ 30, 213, 216; Rosenberg/Schwab Zivilprozeßrecht 12. Aufl. § 140 III 3 d S. 793; Schwab in der Entscheidungsanmerkung NJW 1959, 1824, 1827; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 19. Aufl. § 540 Anm. II 1; vgl. ferner Mattern JZ 1960, 385, 390 f; E. Schneider MDR 1973, 449, 450).

31

Der vorliegende Rechtsstreit erfordert jedoch keine Stellungnahme zu dieser Frage. Selbst wenn das Berufungsgericht befugt gewesen wäre, den noch im ersten Rechtszug anhängigen Teil des Klageanspruchs an sich zu ziehen, wäre seine Entscheidung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ob das Berufungsgericht bei einem wesentlichen Mangel des landgerichtlichen Verfahrens nach § 539 ZPO an die Vorinstanz zurückverweist oder selbst in der Sache entscheidet, unterliegt grundsätzlich seinem Ermessen. Das Revisionsgericht hat seine Entscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob das Berufungsgericht die seinem Ermessen gezogenen Grenzen eingehalten hat (BGH Urteile vom 16. Oktober 1953 - V ZR 162/52 = LM § 256 ZPO Nr. 13; vom 4. Juli 1969 - V ZR 199/68 = LM § 540 ZPO Nr. 7). Im vorliegenden Fall ergibt die Prüfung keinen Ermessensfehler des Berufungsgerichts, ohne daß auf die sachlich-rechtlichen Ausführungen, mit denen es die Zurückverweisung begründet hat, näher eingegangen werden müßte.

32

Der erkennende Senat hat durch einen am selben Tag verkündeten Beschluß in der Sache III ZR 28/76 gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die §§ 1 a Abs. 3, 2 Abs. 1, 6 WHG mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG insoweit vereinbar sind, als sie den Inhalt des Grundeigentums im Verhältnis zum Grundwasser regeln. Die Beantwortung dieser Frage wird auch für den im vorliegenden Rechtsstreit verfolgten Anspruch von entscheidender Bedeutung sein. Es liegt daher im wohlverstandenen Interesse der Parteien, wenn der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen wird. Auf diese Weise können die Parteien ihren Rechtsstreit ohne Verlust eines Rechtszuges führen, nachdem wesentliche Grundfragen der Rechtslage durch die zu erwartende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geklärt sind.

33

3.

Aus dem zu 1. Gesagten folgt, daß auch der Hilfsantrag des Beklagten keinen Erfolg haben kann. Das Teilurteil wäre auch dann unzulässig, wenn es statt eines bestimmten Betrages der Klageforderung den aus der Enteignung bestimmter einzelner Grundstücke hergeleiteten Entschädigungsanspruch abwiese. Auch in diesem Fall würde es sich um ein unzulässiges Teilurteil über bestimmte einzelne Berechnungsfaktoren des einheitlichen Entschädigungsanspruchs handeln. Daher kann dahinstehen, ob der Hilfsantrag im Revisionsrechtszug überhaupt zulässigerweise gestellt werden konnte.

34

B.

Anschlußrevision der Klägerin:

35

Wie sich aus dem zu A II 1. und 3. Gesagten ergibt, ist die Anschlußrevision der Klägerin auf Erlaß eines unzulässigen Teilurteils gerichtet. Denn sie verlangt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der Entschädigung, die nach Ansicht der Klägerin auf die Grundstücke entfällt, die das Landgericht zu Unrecht als nicht entschädigungsfähig ausgeschieden habe. Ebenso wie das klagabweisende Teilurteil würde sich auch ein zusprechendes über Berechnungsfaktoren des einheitlichen Entschädigungsanspruchs verhalten und damit unzulässig sein. Auch die Anschlußrevision kann daher keinen Erfolg haben.

36

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Nüßgens
Krohn
Lohmann
Kröner
Boujong