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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1983, Az.: 1 StR 490/82
„Antragsrecht“

Strafbarkeit wegen passiver Angestelltenbestechung in Tateinheit mit Untreue und Erpressung sowie wegen Einkommensteuerhinterziehung ; Voraussetzungen für einen Strafantrag; Anforderungen an die Sachrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.01.1983
Aktenzeichen
1 StR 490/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11149
Entscheidungsname
Antragsrecht
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 11.03.1982

Fundstellen

  • BGHSt 31, 207 - 212
  • NJW 1983, 1919-1921 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen § 12 Abs. 2 UWG u.a.

Amtlicher Leitsatz

Das Strafantragsrecht nach § 22 I UWG steht auch dem Dienstherrn oder Auftraggeber des Bestochenen zu, wenn das dem Tatbestand des § 12 UWG erfüllende Verhalten ihm gegenüber "unlauter", er Verletzter ist.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. Januar 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. März 1982 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen passiver Angestelltenbestechung nach § 12 Abs. 2 UWG in Tateinheit mit Untreue und Erpressung sowie wegen Einkommensteuerhinterziehung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist nicht begründet.

2

Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben.

3

I.

Der für die Verfolgung der passiven Angestelltenbestechung erforderliche Strafantrag nach § 22 Abs. 1 Satz 1 UWG ist wirksam gestellt. Die Nebenklägerinnen, bei denen der Angeklagte zur Tatzeit als Betriebsleiter oder Geschäftsführer angestellt war, hatten das Recht zur Stellung des Antrags. Sie haben davon form- und fristgerecht Gebrauch gemacht.

4

1.

In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist die Frage, ob der Geschäftsherr zur Stellung des Strafantrags berechtigt ist, in zwei veröffentlichten Entscheidungen unterschiedlich beantwortet worden: Der 1. Strafsenat hat im Jahre 1934 die Antragsberechtigung mit der Begründung verneint, der Geschäftsherr sei nicht "Verletzter", da § 12 UWG den Frieden und den Anstand im geschäftlichen Verkehr nur zwischen den Mitbewerbern schütze und nicht den Schutz des Dienstherrn oder Auftraggebers des Bestochenen bezwecke (JW 1935, 363, 365 f.); der 2. Strafsenat hat im Jahre 1943 den gegenteiligen Standpunkt eingenommen und dazu ausgeführt, § 12 UWG wolle auch im öffentlichen Interesse den Auswüchsen im Wettbewerb steuern; der Geschäftsherr müsse daher in der Lage sein, durch seinen Strafantrag für die Lauterkeit des Geschäftsverkehrs zu sorgen, zumal er auch als "Verletzter" anzusehen sei (RGSt 76, 335, 336 f. = DR 1943, 766).

5

Der Bundesgerichtshof hat - soweit ersichtlich - zu dieser Frage noch nicht Stellung genommen. Das Bundesarbeitsgericht ist ohne nähere Begründung in einer nicht entscheidungserheblichen Bemerkung davon ausgegangen, daß der Geschäftsherr keinen Strafantrag stellen kann (BAG 11, 208, 212).

6

Im Schrifttum wird das Antragsrecht des Geschäftherrn bejaht (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 13. Aufl. § 12 UWG Rdn. 27; Rosenthal/Leffmann, UWG 9. Aufl. § 12 Rdn. 3; Reimer/v. Gamm, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 2. Band 4. Aufl. § 12 UWG Rdn. 21; Ebermayer in Stenglein, Kommentar zu den strafrechtlichen Nebengesetzen 1. Band 5. Aufl. § 12 UWG Anm. 2; Dalcke/Fuhrmann/Schäfer, Strafrecht und Strafverfahrensrecht 37. Aufl. § 22 UWG Anm. 2; Fuhrmann in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze § 22 UWG Anm. 2 b, aa).

7

2.

Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung steht das Strafantragsrecht nach § 22 Abs. 1 UWG dem Geschäftsherrn zu, wenn das den Tatbestand des § 12 UWG erfüllende Verhalten auch ihm gegenüber "unlauter" ist.

8

a)

§ 22 Abs. 1 Satz 2 UVG enthält keine gesetzliche Definition des Begriffs des Verletzten in den Fällen des § 12 UWG. Die Einbeziehung der in § 13 Abs. 1 UWG bezeichneten Gewerbetreibenden und Verbände in den Kreis der Antragsberechtigten erweitert das Antragsrecht. Sie beruht auf dem Gedanken, daß den Auswüchsen des Wettbewerbs auch im öffentlichen Interesse entgegenzutreten ist und daher ihre Verfolgung nicht dem Belieben des unmittelbar Verletzten allein überlassen bleiben soll (RGZ 120, 47, 49; 128, 330, 342 f.; vgl. auch RGSt 63, 107, 109), zumal in den in Betracht kommenden Fällen nicht selten ein unmittelbar verletzter Mitbewerber fehlt oder jedenfalls nicht mit Sicherheit feststellbar ist (vgl. Baumbach/Hefermehl a.a.O. § 13 UWG Rdn. 1; Ebermayer a.a.O. § 22 UWG Anm. 3). Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 77 Abs. 1 StGB wäre mit dieser Zielsetzung nicht in Einklang zu bringen. Eindeutig dagegen spricht auch der Wortlaut des § 22 Abs. 2 UWG, der den in § 13 Abs. 1 UWG Genannten "neben dem Verletzten" das Recht zur Privatklage zubilligt. Die Erwähnung des Verletzten in § 22 Abs. 1 UWG ist offensichtlich nur deshalb unterblieben, weil sein Recht zur Stellung des Strafantrags sich bereits aus allgemeinen Gesichtspunkten ergab (allg. Meinung, vgl. z.B. Baumbach/Hefermehl a.a.O. und § 22 UWG Rdn. 2).

9

b)

Verletzter im Sinne des § 77 Abs. 1 StGB ist der Träger des durch die Tat unmittelbar verletzten Rechtsguts (RGSt 38, 6, 7 m.w.N.; 41, 103, 104), d.h. derjenige, in dessen Rechtskreis der Täter durch die verbotene Handlung eingegriffen hat (RGSt 68, 305). Das ist in den Fällen des § 12 UVG auch der Geschäftsherr, wenn die verbotene Handlung ihm gegenüber pflichtwidrig ist.

10

Die Ansicht, § 12 UWG richte sich nicht gegen pflichtwidriges Verhalten des Bestochenen gegenüber dem Geschäftsherrn, sondern wolle die Mitbewerber gegen bestimmte Formen des unlauteren Wettbewerbs schützen (RGSt 47, 183, 185; 48, 291, 295; 58, 429; 66, 81, 82; RG JW 1935, 363, 365 f.; Baumbach/Hefermehl a.a.O. § 12 UVG Rdn. 12; Reimer/v. Gamm a.a.O. § 12 UVG Rdn. 9; differenzierter: BGH GRUR 1968, 587, 589; v. Godin, Wettbewerbsrecht 2. Aufl. § 12 UVG Anm. 1; Ebermayer a.a.O. § 12 UVG Anm. 2), stellt eine Kurzformel zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unlauteres Verhalten" dar, die für diesen Zweck im Ergebnis brauchbar sein mag, in der Einengung des Schutzzwecks jedoch weder mit der Entstehungsgeschichte noch mit dem Ziel der Vorschrift vereinbar ist.

11

Bei den Beratungen über die Neufassung des UVG im Jahre 1909, die zur Einführung der §§ 12 und 13 führten, versuchte man, einer Ausuferung des Tatbestandes des § 12 durch eine geeignete Abgrenzung der "harmlosen und nicht wohl anfechtbaren Zuwendungen" gegenüber strafwürdigen Geschenken vorzubeugen. Der Regierungsvertreter schlug zu diesem Zweck eine Fassung vor, die auf ein "pflichtwidriges Verhalten des Angestellten oder Beauftragten gegen seinen Geschäftsherrn" abstellte. Die Reichstagskommission verwarf diesen Vorschlag und wählte in Anlehnung an die im englischen Recht gebrauchte Wendung "corruptly" die Worte "durch unlauteres Verhalten". Nach ihrer Auffassung sollte für eine Bestrafung nicht zu fordern sein, daß ein unlauteres Verhalten gegenüber dem Geschäftsherrn "in allen Fällen" vorliege; Strafbarkeit sollte vielmehr "auch dann" gegeben sein, "wenn die Handlungsweise gegenüber einem Mitbewerber den Stempel der Unlauterkeit oder Unredlichkeit trage" (vgl. zur Entstehungsgeschichte im einzelnen RGSt 48, 291, 294 f. und RG JW 1921, 338). Der Verzicht auf das Erfordernis der Pflichtwidrigkeit gegenüber dem Geschäftsherrn entsprang danach nicht dem Bestreben, seinen Interessen den Schutz des § 12 UWG zu versagen. Es ging im Gegenteil darum, den strafrechtlichen Schutz nicht auf diese Interessen zu beschränken, wie es in anderen Rechtsordnungen (vgl. dazu BGH GRUR 1968, 587, 589 m.w.N.) geschieht, sondern auch Verhaltensweisen zu erfassen, durch die ausschließlich Mitbewerber betroffen werden. Wenn demgemäß das Tatbestandsmerkmal des unlauteren Handelns zutreffend dahin ausgelegt wird, es "genüge", wenn sich das Verhalten den Mitbewerbern gegenüber als unlauter oder unredlich darstellt (RGSt 48, 291, 295; RG JW 1921, 338, 339), es komme "weniger" auf eine Pflichtwidrigkeit gegen den Geschäftsherrn an (RGSt 47, 183, 185; 58, 429; RG HRR 1940 Nr. 1222; Fuhrmann a.a.O. § 12 UWG Anm. 2 h cc), so bedeutet das nicht, daß der Geschäftsherr nicht als Träger des geschützten Rechtsguts in Frage kommt, sondern es besagt lediglich, daß die Strafbarkeit nicht davon abhängt, ob er Verletzter ist.

12

Diese Auffassung entspricht dem Ziel des § 12, UWG, im öffentlichen Interesse das "Schmiergeldunwesen in jeder Form" zu bekämpfen (RGSt 48, 291, 297; BGHSt 10, 358, 367) [BGH 10.07.1957 - 4 StR 5/57]. Der Gesetzgeber hat zur Verwirklichung dieses Zwecks durch die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 UWG i.V.m. § 13 Abs. 1 UWG den Kreis der Strafantragsberechtigten über den Rahmen des § 77 Abs. 1 StGB und sogar über die Gruppe der echten "Mitbewerber" hinaus erheblich ausgedehnt; die Rechtsprechung hat sein Bestreben durch großzügige Auslegung des § 13 Abs. 1 UWG (vgl. BGHZ 13, 244, 249 [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52]; 18, 175, 181 f. [BGH 20.09.1955 - I ZR 194/53]; BGH GRUR 1957, 342, 347; 1966, 445, 446)gefördert. Zu den typischen unerwünschten Folgen des Schmiergeldunwesens gehört die Verfälschung des Wettbewerbs unter den Anbietern des Unternehmens, dem der Bestochene angehört, d.h. die Manipulation der - grundsätzlich an der Leistungsfähigkeit und Preiswürdigkeit der Anbieter orientierten - Auswahl der Vertragspartner. Die Bekämpfung dieses Übels würde ohne Grund erschwert, wenn man dem durch pflichtwidriges Handeln seiner Angestellten und Beauftragten unmittelbar betroffenen und aus diesem Grund an einer Strafverfolgung besonders interessierten Geschäftsherrn das Antragsrecht versagen und ihn auf die Initiative eines durch den Verstoß möglicherweise überhaupt nicht Beeinträchtigten aus dem Kreis der in § 13 Abs. 1 UWG Genannten verweisen wollte. Der Einwand der Revision, der Geschäftsherr könne sich im Einzelfall durch zumindest stillschweigende Duldung der Bestechung selbst wettbewerbswidrig verhalten haben und mit einem Strafantrag "die Flucht nach vorn antreten", geht schon deshalb fehl, weil es in solchen Fällen an einer Pflichtwidrigkeit ihm gegenüber fehlt, er also nicht "Verletzter" ist. Im übrigen lassen sich entsprechende Fallgestaltungen unschwer auch für andere Tatbestände denken, in denen die Strafverfolgung einen Antrag des Verletzten voraussetzt.

13

3.

Daß das Verhalten des Angeklagten den Nebenklägerinnen gegenüber pflichtwidrig war, bedarf keiner näheren Begründung.

14

II.

Auch die Verurteilung wegen - fortgesetzter - Untreue ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

15

Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Auffassung des Landgerichts, die Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten habe auch den sich aus § 667 BGB ergebenden Anspruch seiner Arbeitgeberin auf Herausgabe der Schmiergelder umfaßt, rechtlicher Überprüfung nicht standhält. Die bloße Nichterfüllung von Leistungspflichten begründet für sich allein nicht den Vorwurf des Treubruchs im Sinne des § 266 StGB (BGHSt 28, 20, 23 [BGH 03.05.1978 - 3 StR 30/78] m.w.N.). Die vom Landgericht zitierte unveröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. Januar 1964 - 2 StR 485/63) betrifft einen anderen Sachverhalt: Der angeklagte Prokurist hatte eine von einem Lieferanten seiner Gesellschaft gewährte Treueprämie für besonders hohe Umsätze sich persönlich gutschreiben lassen. Es ging deshalb um die Frage, ob diese Prämie wirtschaftlich seiner Arbeitgeberin zustand. Soweit der Bundesgerichtshof sich in-diesem Zusammenhang insbesondere auch auf die zivilrechtliche Rechtsprechung zum Anspruch auf Herausgabe von Schmiergeldern stützt, dient dies nur der Begründung der Ansicht, diese Prämie hätte der Gesellschaft gutgeschrieben werden müssen,- der Prokurist habe durch die Verwendung für eigene Zwecke das ihm anvertraute Vermögen geschädigt.

16

Im Ergebnis hat die Verurteilung jedoch Bestand. Der Angeklagte hat vor der endgültigen Erteilung des ursprünglichen Reinigungsauftrags ein "Honorar" von rund 10 % der pauschalen Monatsvergütung für sich selbst ausgehandelt (UA S. 10), die Erhöhung dieser Monatsvergütung jeweils mit einer wesentlichen Anhebung seines "Honorars" verknüpft (UA S. 11, 17) und für jede von dem Reinigungsunternehmen besonders berechnete Rapportstunde einen Anteil von 2,- DM für sich verlangt und erhalten (UA S. 12 f.). Nach den Feststellungen des Landgerichts hat er aus diesen Vereinbarungen in den Jahren 1967 bis 1978 über 930.000,- DM bezogen. Als Betriebsleiter und - nach Gründung der selbständigen GmbH - als Geschäftsführer war er zur Wahrung der Vermögensinteressen seiner Arbeitgeberin insbesondere auch beim Abschluß von Verträgen verpflichtet. Offensichtlich im Bewußtsein dieser Verpflichtung hat er alsbald nach Übernahme der Betriebsleitung von sich aus Verhandlungen mit allen Lieferanten zur Verbesserung der Lieferkonditionen aufgenommen (UA S. 9). Wenn er bei den Vertragsverhandlungen über die Reinigung der Betriebsräume und Produktionsanlagen des von ihm geleiteten Unternehmens in der festgestellten Weise Zahlungen für sich selbst vereinbarte, so handelte es sich dabei - auch aus seiner Sicht - im Ergebnis um Nachlässe des Auftragnehmers auf das vereinbarte Entgelt, die wirtschaftlich seiner Arbeitgeberin zustanden. Dabei ist ohne Belang, daß die nach den vertraglichen Abmachungen zu zahlenden Vergütungen nach den Urteilsfeststellungen (UA S. 71) für das von ihm geleitete Unternehmen "günstig" waren. Die in den Vertragsverhandlungen deutlich gewordene Möglichkeit eines der Arbeitgeberin noch günstigeren Vertragsschlusses durfte der Angeklagte nicht unberücksichtigt lassen, um unter Berufung darauf, daß Leistung und Gegenleistung äquivalent sind, für sich den Betrag zu erlangen, den die Arbeitgeberin mit Sicherheit erspart hätte, wenn die Möglichkeit des noch vorteilhafteren Vertragsschlusses im Interesse des Unternehmens genutzt worden wäre.

17

Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann davon ausgegangen werden, daß es den Reinigungsunternehmen gleichgültig war, ob sie an den Angeklagten Schmiergelder zahlten oder ob sie das ihnen zustehende Entgelt von vornherein um den entsprechenden Betrag ermäßigten. In diesem Fall ändert sich der der Verurteilung zugrundegelegte Schuldumfang nicht, da der Angeklagte den ihm zugeflossenen Gesamtbetrag im Ergebnis aus dem Vermögen der Nebenklägerinnen erlangt hat. Selbst wenn man aber Zweifel haben könnte, ob es dem Angeklagten bei pflichtgemäßem Verhalten gelungen wäre, den vollen Betrag dem Vermögen der Nebenklägerinnen in Form ersparter Aufwendungen zufließen zu lassen, wäre angesichts der vom Landgericht für diesen Tatkomplex verhängten sehr maßvollen Strafe auszuschließen, daß ein geringerer als der vom Tatgericht angenommene Schaden der Nebenklägerinnen zu einer Änderung des Rechtsfolgenausspruchs zugunsten des Angeklagten führen könnte, zumal die Strafzumessung wesentlich durch die tateinheitlich verwirkten Vergehen der passiven Angestelltenbestechung und der Erpressung mitbestimmt worden ist.

18

III.

Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Erpressung und Steuerhinterziehung und gegen den Strafausspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.

Herdegen
Ulsamer
Schikora
Granderath
Schimansky