Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.05.1978, Az.: 3 StR 30/78
Unterlassen eines Konkursantrages; Treueverhältnis im Sinne des § 266 Strafgesetzbuch (StGB); Untreue als mitbestrafe Nachtat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.05.1978
- Aktenzeichen
- 3 StR 30/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 13262
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 29.06.1977
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 28, 20 - 25
- JZ 1978, 534-536
- MDR 1978, 684-685 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 2105-2107 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Untreue u.a.
Prozessführer
Verkäufer Dieter St. aus E., geboren am ... 1927 in Br.
Amtlicher Leitsatz
Bedient sich ein Reiseveranstalter zur Erfüllung eigener Verpflichtungen aus Reiseverträgen eines Dritten als Leistungsträger, so begeht er ihn gegenüber in allgemeinen keine Untreue, wenn er bei vertragsgemäßer Nutzung seiner Vorleistung den dafür erlangten Gegenwert verbraucht und ihm die Gegenleistung schuldig bleibt.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. Mai 1978,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schubath, Dr. Krauth, Laufhütte, Dr. Gribbohm als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 1977 Bit den Feststelllungen aufgehoben
- 1.
im Schuldspruch, soweit der Angeklagte
- a)
in den Fällen 1.2 bis 1.4, 1.8, 1.10 bis 1.13, 1.15, 1.19 bis 1.20, 1.23 bis 1.25, 1.28 und 1.32 wegen Untreue sowie
- b)
in den Fällen 1.17, 1.28 und 1.29 wegen Betruges verurteilt worden ist,
- 2.
ferner im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 32 Fällen, wegen Betruges in 4 Fällen, wegen vorsätzlichen Bankrotts in 3 Fällen, wegen fahrlässigen Bankrotts und wegen Unterlassens des Konkursantrags (§§ 64, 84 GmbHG) unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat es ihm auf die Dauer von vier Jahren untersagt, auf dem Gebiet der Touristik als selbständiger Unternehmer oder in einer unselbständigen Stellung tätig zu sein, die es ihm gestattet, eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen. Im übrigen hat das Landgericht ihn freigesprochen.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Er beanstandet insbesondere, daß das Landgericht in den 16 Fällen, in denen Hotelleistungen nicht bezahlt worden sind, jeweils fortgesetzte Untreue angenommen hat. Das Rechtsmittel greift zum Teil durch. Soweit es die Verurteilung wegen Betrugs im Fall 2.3. wegen vorsätzlichen und fahrlässigen Bankrotts und wegen Unterlassens des Konkursantrags betrifft, ist es zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Im übrigen ist folgendes auszuführen:
A.
Schuldspruch
I.
Untreue
1.
Die Annahme, daß der Angeklagte den Treubruchtatbestand (§ 266 Abs. 1 n.F. in Verb, mit den §§ 50 a Abs. 1 und Abs. 2 a.F., 14 Abs. 1 und Abs. 2 n.F. StGB) zur äußeren und inneren Tatseite erfüllt hat, hält der rechtlichen Nachprüfung stand, soweit es sich um die nicht abgeführten Gelder handelt, die Kunden der beiden Gesellschaften H. GmbH und KG (fortan H. genannt) und der beiden Gesellschaften "flugtouristik internationales Reisen" GmbH und KG (fortan fti genannt) gezahlt haben für
- a)
Versicherungen (Fälle 1.30 und 1.31),
- b)
Reisen, die andere Unternehmer veranstaltet haben (Fälle 1.1, 1.9 und 1.16), und
- c)
Einzelflugscheine, die von Linienfluggesellschaften (Fälle 1.6, 1.7 und 1.18), von IATA-Reisebüros für Linienfluggesellschaften (Fälle 1.17 und 1.26), von einer Charterfluggesellschaft (Fall 1.14 b) und von anderen Reiseveranstaltern als Flugzeugcharterern (Fälle 1.21, 1.22, 1.27, 1.29 und 1.33) für bestimmte H.- oder fti-Kunden ausgestellt und dem Angeklagten zur Weiterleitung übergeben worden sind.
In all diesen Fällen betätigten sich die vom Angeklagten vertretenen oder (bei fti) jedenfalls tatsächlich geleiteten Reiseunternehmen als Vermittler, die zum Inkasso für die Versicherer, anderen Reiseunternehmer, Fluggesellschaften und Flugzeugcharterer befugt waren (vgl. BGH NJW 1953, 1600, 1601; BGHSt 12, 207, 209, 211; BGHZ 61, 275, 278). Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß insoweit durch die Vermittlertätigkeit wenigstens auch unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen den Versicherern, anderen Reiseveranstaltern, Fluggesellschaften oder Flugzeugcharterern einerseits und den Kunden von H. und fti andererseits zustande gekommen sind. Unter der Voraussetzung und im Rahmen dieser Rechtsbeziehungen war der Einzug der Versicherungsprämien, Reisepreise und Flugkosten für H. und fti in erster Linie eine Tätigkeit in fremdem, nicht in eigenem Interesse (vgl. BGHSt 12, 207, 210). Dadurch, daß der Angeklagte die Gelder für die Firmen verbrauchte, statt sie abzuführen, hat er sich demnach der Untreue schuldig gemacht.
2.
Anders ist es in den Fällen, in denen Holiday und fti selbst Reiseveranstalter waren und - in der Regel über ausländische Reisebüros - für diese Veranstaltungen Hotelplätze reservieren ließen und in Anspruch nahmen, ohne dafür zu bezahlen (Fälle 1.2 bis 1.4, 1.8, 1.10 bis 1.13, 1.15, 1.19 bis 1.20, 1.23 bis 1.25, 1.28 und 1.32).
a)
Hier liegt es nach den bisherigen Feststellungen nahe, daß nur H. und fti die Vertragspartner der ausländischen Reisebüros oder - im Fall 1.32 - des Hotels waren, nicht dagegen die Kunden. Mit dem Einzug des Reisepreises führten sie dann kein Inkasso für andere aus; vielmehr zogen sie nur eigene Forderungen ein, die ihnen als Reiseveranstalter gegen die Kunden zustanden.
Das Landgericht hat unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen den ausländischen Reisebüros oder Hotels einerseits und den Reisenden in diesem Komplex nicht festgestellt. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Zusammenhang des Urteils, Auf eine Vermittlertätigkeit von H. und fti auch insoweit könnte zwar hindeuten, daß sie als eigene Vergütung "Provision" erhielten (UA S. 42) und trotz ihrer Eigenschaft als Reiseveranstalter in die Kataloge eine Agenturklausel aufgenommen hatten (UA S. 43). Gegen eine bloße Vermittlertätigkeit spricht jedoch, daß sie "gegenüber den ausländischen Hotelleistungsträgern" als Reiseveranstalter auftraten (UA S, 102), daß ein Vertrag zwischen Kunde und Hotel oder ausländischer Reiseagentur nicht mehr erforderlich war (UA S. 42), daß H. und fti auch die nicht in Anspruch genommenen, aber zur Verfügung gehaltenen Zimmer in Rechnung gestellt wurden (UA S. 42) und daß - wie das Landgericht hervorhebt - die Agenturklausel bei Reisen in eigener Regie "aus rein haftungsrechtlichen und nicht zuletzt aus steuerrechtlichen Gründen" im Katalog erschien (UA S. 43).
Eine solche Klausel ist nicht geeignet, ein Reiseunternehmen in den Fällen, in denen es nach außen als Veranstalter auftritt, gegenüber den Reisenden als bloßen Vermittler auszuweisen (BGHZ 61, 275, 281).
Wenn sie verwendet wird, ist es zwar möglich, daß neben dem Vertrag zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter zusätzlich noch unmittelbare Vertragsbeziehungen des Reisenden zum Leistungsträger bestehen (vgl. BGH a.a.O. S. 282). Das muß aber nicht so sein, sondern hängt jeweils von der Vertragsgestaltung im Einzelfall ab.
b)
Das Landgericht hat die Pflicht des Angeklagten, auf Grund eines Treueverhältnisses fremde Vermögensinteressen, nämlich die der Leistungsträger, wahrzunehmen, hier ohne nähere Feststellungen im wesentlichen aus der Erwägung hergeleitet, daß die ausländischen Reisebüros oder Hotels dem deutschen Reiseveranstalter wegen der "nicht abgesicherten Notwendigkeit von Vorleistung" besonders vertrauten oder vertrauen müßten und daß durch die Tätigkeit des Reiseveranstalters auch zumindest vertragsähnliche Beziehungen zwischen dem Touristen und dem ausländischen Reisebüro oder Hotel entständen (UA S. 103 ff). Es hat angenommen: Konkret gehe die dem Vertragsverhältnis innewohnende Pflicht in diesen Fällen dahin, daß der Reiseveranstalter allgemein ausreichend flüssige Mittel zur fristgemäßen Zahlung zur Verfügung zu halten oder - wenn er dazu mangels Liquidität nicht in der Lage sei - die von den Kunden eingegangenen Gelder gezielt zur Befriedigung der ausländischen Reisebüros bereitzuhalten habe (UA S. 105). Der Auffassung, daß dadurch auf zivilrechtlicher Grundlage eine strafrechtlich erhebliche Treupflicht begründet werde, vermag der Senat nicht zu folgen.
aa)
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß einfache schuldrechtliche Verpflichtungen kein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB begründen (BGHSt 1, 186, 188; 22, 190, 191; BGH NJW 1953, 1600, 1601; vgl. auch BGHSt 5, 187; 6, 314, 317 f). Denn es ist nicht der Zweck dieser Vorschrift, die Nichterfüllung oder Verletzung von Leistungs- oder allgemeinen, auf Treu und Glauben beruhenden Schuldnerpflichten schlechthin als Untreue mit Strafe zu bedrohen.
Der Reisevertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem hat Werkvertragscharakter (BGHZ 60, 14, 16; 61, 275, 278; 63, 98, 99; 66, 367, 371). Bedient sich der Reiseveranstalter zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem solchen Vertrag Dritter als Leistungsträger, so gilt für das Vertrags Verhältnis zwischen ihm und ihnen in der Regel das gleiche. Dadurch, daß H. und fti bei den von ihnen veranstalteten Reisen die Unterbringungskosten nicht bezahlten, haben sie demnach nur gegen einfache schuldrechtliche Vereinbarungen mit den ausländischen Reisebüros oder - im Falle 1.32 - dem Hotel verstoßen.
bb)
Eine strafrechtlich relevante Treupflicht ergibt sich auch nicht daraus, daß eine Vertragspartei im Rahmen eines gewöhnlichen Schuldverhältnisses ganz oder teilweise vorleistet und darauf vertraut (s. UA S. 103 f), die Gegenseite werde dies "honorieren" (vgl. BGHSt 22, 190, 192). Etwas anderes hat die Rechtsprechung bisher unter einschränkenden Voraussetzungen nur angenommen, wenn die Vorleistung, insbesondere eine Vorauszahlung, zu einem bestimmten, den Interessen gerade des Vorleistenden dienenden Zweck (zum Beispiel zur Beschaffung einer bestellten Ware oder zum Bau einer Wohnung) erbracht wird und nach den Umständen auch nur dazu verwendet werden darf. In solchen Fällen kann die bestimmungswidrige Verwendung der Vorleistung den Treubruchtatbestand erfüllen (vgl. BGHSt 1, 186, 189 f; 8, 271, 272 f; 13, 330; BGH NJW 1953, 1600, 1601; MDR 1954, 495).
So liegt der Sachverhalt hier aber nicht. Die zur Verfügung gestellten Hotelplätze sind von H. und fti nicht abredewidrig genutzt worden. Die Gesellschaften sind lediglich die Gegenleistung schuldig geblieben. Die Gelder, die sie auf Grund eigener Ansprüche im Vorwege von den Reisenden eingezogen und sodann verbraucht haben, sind ihnen nicht aus dem Vermögen der Leistungsträger zugeflossen, haben also diesen gegenüber keine Treupflicht begründet. Ob sich der Angeklagte einer Untreue gegenüber den Kunden schuldig gemacht hat, indem er deren Zahlungen statt zur Deckung der Kosten ihrer Reise anderweitig verwendete, hat das Landgericht nicht geprüft. Das kann auch nicht ohne weiteres bejaht werden.
cc)
Daß für die ausländischen Reisebüros und das Hotel "die nicht abgesicherte Notwendigkeit von Vorleistung" bestanden habe (UA S. 105), wird durch die Feststellungen nicht belegt. Aus den im Urteil dargelegten Gründen, die mit der Art und Weise der Abrechnung zusammenhängen (UA S. 104 f), mögen Vorauszahlungen des deutschen Reiseveranstalters an die ausländischen Leistungsträger zwar nicht möglich oder jedenfalls nicht branchenüblich sein. Die ausländischen Gläubiger hätten sich hier aber (zumindest in strafrechtlich relevanter Weise) durch Vereinbarungen des Inhalts schützen können, daß sie sich zur Sicherheit im voraus die Forderungen hätten abtreten lassen, die H. und fti aus der jeweiligen Reiseveranstaltung gegen die daran teilnehmenden Kunden und gegen die bei den Buchungen eingeschalteten deutschen Reisebüros erwarben. Bei solcher Vorausabtretung hätten H. und fti auch in diesem Komplex "fremde" Gelder eingezogen, deren Verbrauch als Untreue hätte strafbar sein können.
dd)
Für die Treupflicht im Sinne des § 266 StGB ist es entgegen der Auffassung des Landgerichts schließlich ohne Bedeutung, "daß durch die Tätigkeit des Reiseveranstalters auch zumindest vertragsähnliche Beziehungen zwischen dem Touristen und dem ausländischen Reisebüro entstanden sind" (UA S. 105). Aus solchen vertragsähnlichen Beziehungen mögen dem Reisenden unter Umständen zwar eigene Schadensersatzansprüche gegen den Leistungsträger erwachsen. Sie begründen aber keine vertraglichen Zahlungsansprüche des Leistungsträgersgegen den Reisenden, bei deren Einzug sich der Angeklagte (als Organ der Reiseveranstalter) der Untreue hätte schuldig machen können.
c)
Nach alledem werden die ausländischen Leistungsträger als vorleistende Gläubiger nicht durch § 266 StGB geschützt, wenn der deutsche Reiseveranstalter, für den sie tätig werden, bei bestimmungsgemäßer Nutzung ihrer Vorleistung den dafür erlangten Gegenwert verbraucht und ihnen die Gegenleistung schuldig bleibt. Das Ergebnis liegt auf der Linie der Entscheidung BGHSt 22, 190, in der Untreue verneint worden ist für den Fall, daß ein Händler den Erlös für Waren, die ihm zur Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt verkauft und geliefert wurden, entgegen den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen weder sofort an den Lieferanten abführt noch getrennt von seinem anderen Vermögen aufbewahrt.
Der Schuldspruch muß demnach in den betreffenden Fällen aufgehoben werden. Der Senat kann den Angeklagten in diesem Komplex aber nicht freisprechen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß eine neue Hauptverhandlung zu Feststellungen führt, die eine Verurteilung wegen Untreue rechtfertigen. Außerdem kommt Betrug gegenüber den ausländischen Reisebüros und - im Fall 1.32 - dem Hotel in Betracht. Dafür spricht, daß der Angeklagte bewußt und gewollt das Vertrauen ausgenutzt hat, das ihm die Leistungsträger überwiegend auf Grund der ständigen Geschäftsbeziehung durch die Vorleistung in der Saison entgegenbrachten (UA S. 42 und 44).
II.
Betrug
In den Fällen 1.17, 1.28 und 1.29 hat das Landgericht den Angeklagten in Tatmehrheit zur Untreue jeweils auch wegen Betrugs verurteilt mit der Begründung, er habe (nach Verbrauch der veruntreuten Gelder) die Gläubiger durch falsche Angaben zur Stundung ihrer Forderungen bewegen und dadurch von aussichtsreichen Vollstreckungsmaßnahmen abgehalten (UA S. 107 f).
1.
Die Feststellungen tragen die Annahme vollendeten Betrugs in diesen Fällen nicht. Daß die Gläubiger geschädigt worden sind, wird im Urteil nicht hinreichend belegt. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 107) heißt es zwar, die zwangsweise Durchsetzung der Ansprüche wäre im Zeitpunkt der Stundungsvereinbarungen - also am 14. März und 2. Oktober 1971 (UA S. 59, 67 und 69) - noch möglich gewesen. Das Urteil läßt jedoch nicht erkennen, ob das Landgericht bei dieser Annahme bedacht hat, daß die H.-Gesellschaften spätestens seit Oktober 1970 bei einem Schuldenstand von 128.000 DM überschuldet waren (UA S. 28) und daß sie spätestens seit Anfang oder Ende September 1971 (UA S. 28 und 118) oder im Oktober 1971 (UA S. 113) ihre Zahlungen eingestellt haben. Die Schulden steigerten sich bis März 1971 auf rund 302.000 DM und erreichten Ende 1971 den Betrag von etwa 502.000 DM. Diesen Verbindlichkeiten standen "im wesentlichen" nur zwei Gesellschaftsforderungen ohne wirtschaftlichen Wert gegenüber (UA S. 28).
Schon im März, April und September 1971 wurden die Geschäftskonten der H. durch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse blockiert (UA S. 27). In welche Gegenstände die Gläubiger bei dieser Vermögenslage noch mit Aussicht auf Befriedigung hätten vollstrecken können, hat das Landgericht nicht festgestellt. Das zwingt zur Aufhebung des Urteils in den genannten Fällen.
2.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat. auf folgendes hin: Nach der Rechtsprechung kann ein Verhalten zugleich als Betrug und als Untreue strafbar sein. Das gilt, falls die Untreue dem Betrug im Rahmen desselben Komplexes nachfolgt, vor allem dann, wenn durch die Untreuehandlung ein weiterer Schaden verursacht (vgl. BGHSt 6, 67; BGH GA 1971, 83, 84), insbesondere wenn ein anderer als beim Betrug geschädigt worden ist (vgl. RG DJ 1940, 792 Nr. 7; RGSt 73, 6, 7). Die Untreue ist jedoch in der Regel mitbestrafte Nachtat, wenn sie bei gleicher Zielrichtung den Betrugsschaden weder vertieft noch erweitert (vgl. BGHSt 6, 67, 68; BGH GA 1971, 83, 84). Entsprechendes muß für den Betrug gelten, wenn er die Nachtat ist und gerade zur Verdeckung der Untreue begangen wird (BGH, Urteil vom 29. Mai 1959 - 5 StR 145/59) oder lediglich der Sicherung eines durch die Untreue erlangten Vorteils dient (Lenckner in Schönke/Schröder StGB 19. Aufl. § 266 Rdn 54). Die Entscheidung BGH LM StGB § 263 Nr. 34 steht dem nicht entgegen, weil sie einen Sonderfall betrifft, in dem der Täter mit der Untreue keinen Vorteil erstrebte.
Die neue Haupt Verhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit geben, nach diesen Grundsätzen zu prüfen, ob die Betrugsfälle 1.17 und 1.29 als mitbestrafte Nachtaten durch die Bestrafung wegen Untreue mit abgegolten sind. Im Fall 1.28 hat der Senat den Schuldspruch wegen Untreue aufgehoben.
B.
Strafausspruch
Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs wegen Untreue und Betrugs erstreckt sich auf die zugehörigen Einzelstrafen, die Gesamtstrafe und das Berufsverbot. Darüber hinaus müssen die übrigen Einzelstrafen aufgehoben werden. Denn es läßt sich nicht ausschließen, daß sie von dem Schuldumfang mit beeinflußt worden sind, der dem Urteil bisher zugrunde liegt. Das Landgericht hat als straferschwerend ausdrücklich die Vielzahl der Taten und die außerordentliche Höhe des angerichteten Schadens berücksichtigt (UA S. 123).
Dr. Schubath
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm