Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.07.1972, Az.: BVerwG IV C 28.71
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.07.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 28.71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 14597
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 25.11.1970 - AZ: I OVG A 69/69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BBauBl 1973, 157
- BRS 37, 44
- BRS 37, 91 - 93
- BauR 1972, 371
- DVBl 1972, 894-895 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1972, 860 (Volltext mit amtl. LS)
- GemTag 1973, 12
- VerwRspr 24, 602 - 605
- ZMR 1973, 118
Amtlicher Leitsatz
Eine Parkfläche, die als Parkspur oder Parkstreifen Bestandteil einer Erschließungsstraße ist, ist eine eigene Teilanlage, wenn sie ausschließlich zum Parken bestimmt ist (Fortsetzung der Rechtsprechung von BVerwG IV C 24.69).
Die Kosten für die Herstellung dieser Parkfläche können auch dann in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einbezogen werden, wenn die Parkfläche im Bauprogramm zunächst nicht vorgesehen war, jedoch vor der endgültigen Herstellung der gesamten Straße eingerichtet wurde und nicht auf der Fläche einer bereits endgültig hergestellten anderen Teilanlage der Straße liegt (vgl. BVerwG IV C 69.68 und 82.67).
Alte Teilanlagen einer insgesamt (mit allen Teilanlagen) bei dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes noch nicht endgültig hergestellten Erschließungssanlage sind auch dann nach dem neuen Beitragsrecht abzurechnen, wenn die Anlieger zur Zeit der Herstellung für solche Anlagen nicht beitragspflichtig waren (Fortsetzung der Rechtsprechung von BVerwG IV C 30. 67).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1972
durch
den Senatspräsidenten Oppenheimer und
die Bundesrichter Clauß, Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom vom 25. November 1970 wird aufgehoben, soweit die Beklagte über 1.117,64 DM hinaus einen weiteren Betrag von 1.027,75 DM fordert.
Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Beitragsbescheid der Beklagten vom 18. Oktober 1967, mit dem er als Eigentümer des Eckgrundstückes M.straße/A.straße in O. für den Ausbau eines Abschnittes der A.straße zu einen Erschließungsbeitrag von 3.679,91 DM herangezogen worden ist. In diesem Abschnitt sind seit dem Jahre 1913 Straßenbaumaßnahmen durchgeführt worden. Im Jahre 1966 ließ die Beklagte vorhandene Bordsteine aufnehmen und in Betonstuhl neu setzen, eine Rinne aus Pflastersteinen anlegen, die Fahrbahn aufschütten und mit Betonbelag versehen, Parkstreifen mit Betonsteinen anlegen sowie die bisher unbefestigten Teile des Fußweges mit Platten befestigen. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 23. Januar 1968 zurückgewiesen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ermäßigte die Beklagte den Beitrag auf 3.553,39 DM, indem sie die Bauleitungskosten in Abzug brachte. Soweit sich die Klage dadurch nicht in der Hauptsache erledigte, wurde sie durch Urteil vom 28. Januar 1969 vom Verwaltungsgericht abgewiesen, weil der Straßenabschnitt erst im Jahre 1966 endgültig hergestellt worden sei und eine Abgeltung von Anliegerbeiträgen in früherer Zeit nicht habe nachgewiesen werden können.
Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hielt in seinen Urteil vom 25. November 1970 die Berufung des Klägers teilweise für begründet und hob die angefochtenen Bescheide insoweit auf, als von Kläger ein höherer Beitrag als 1.117,64 DM verlangt worden war. Auch das Berufungsgericht hielt die Straße für erst im Jahre 1966 endgültig hergestellt, weil jedenfalls die Fußwege bis dahin noch unfertig gewesen seien. Indessen sei der Beitrag nicht in voller Höhe gerechtfertigt. Die Fahrbahn sei einschließlich der Bordsteine und der Pflastergosse bereits vor dem Jahre 1966 erstmalig hergestellt worden. Die dabei entstandenen Kosten rechtfertigten nur einen Beitrag von 842,25 DM. Die Parkstreifen seien nicht Teile der erst in Jahre 1966 endgültig hergestellten Gehwege. Zwar lägen sie auf den Grundstücksflächen der Gehwege, stellten jedoch eine Ergänzung zu dem Fahrzeugverkehr dar und seien deshalb der Fahrbahn zuzurechnen, für die der Kläger jedenfalls nicht auf der Grundlage des Bundesbaugesetzes beitragspflichtig sei. Auch für die Straßenentwässerung könne ein Beitrag nicht verlangt werden. Bei den ausgeführten Arbeiten handele es sich um typische Verbesserungen der erstmals in Jahre 1914 hergestellten Anlage. Da seinerzeit Kosten für Entwässerung jedoch noch nicht auf die Anlieger hätten umgelegt werden können, könnten auch die für die frühere Herstellung der Entwässerungsanlage entstandenen Kosten jetzt nicht den Erschließungsaufwand zugerechnet werden. Für die Straßenbeleuchtung könne die Beklagte ebenfalls nichts mehr fordern. Bereits vor dem Jahre 1966 habe eine Straßenbeleuchtung bestanden. Die jetzige Neuherstellung könne mithin eine Beitragspflicht nicht auslösen. Da nach früherem Landesrecht auch für Beleuchtungsanlagen Beiträge von den Anliegern nicht hätten erhoben werden können, sei dies auch heute nicht möglich. Auf den Ausbau der Gehwege, die erst im Jahre 1966 endgültig hergestellt worden seien, entfielen nach einer Hilfsberechnung der Beklagten 275,39 DM als Beitrag des Klägers. Dies mache zusammen mit den für die Fahrbahn errechneten Beitrag insgesamt 1.117,64 DM aus. Wegen der weitergehenden Forderung sei der Beitragsbescheid aufzuheben.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte, die Beitragsforderung in Höhe weiterer 1.027,75 DM als rechtmäßig anzuerkennen, nämlich von 566,50 DM für die Parkstreifen, von 292,50 DM für die Entwässerung und von 168,75 DM für die Beleuchtung.
Der Kläger hält das angefochtene Urteil für richtig und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision muß Erfolg haben, weil die von ihr aufgeworfenen Fragen in Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten zu beantworten sind.
Da die Adolfstraße bei den Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - in dem abgerechneten Abschnitt nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts schon wegen der bis 1966 noch unfertigen Fußwege noch nicht insgesamt, d.h. mit allen ihren Teilanlagen endgültig hergestellt war, sind die Vorschriften der §§ 127 ff. BBauG auf die Erhebung des Erschließungsbeitrages anzuwenden. Nach § 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG sind auch Parkflächen, die Bestandteil der Verkehrsanlagen sind, als sogenannte unselbständige Parkflächen beitragspflichtig. Im vorliegenden Fall hängt die Beantwortung der Frage, ob die Kosten für die Einrichtung des Parkstreifens dem beitragsfähigen Erschließungsaufwand zuzurechnen sind, u.a. davon ab, ob ein Parkstreifen als ein Bestandteil der Fahrbahn anzusehen ist. Die Fahrbahn war nach der Feststellung des Berufungsgerichts bereits vor den Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes endgültig hergestellt worden. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden (vgl. Urteil von 6. Dezember 1966 - BVerwG IV C 92.66 - [ZUR 1969, 252]). Als fertige Teilanlage konnte die Fahrbahn nicht mehr auf Kosten der Anlieger geändert werden, wie der erkennende Senat in Urteil vom 22. November 1968 - BVerwG IV C 82.67 - (BVerwGE 31, 90) ausgesprochen hat. Wäre der Parkstreifen in vorliegenden Fall ein Teil der Fahrbahn, wie das Berufungsgericht angenommen hat, so läge mithin eine Veränderung (Verbesserung) der Fahrbahn vor, die zu einer Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht führen könnte.
Der Parkstreifen ist indessen in aller Regel kein Bestandteil der Fahrbahn, sondern eine eigene Teilanlage der Straße, wie sich bereits aus dem Urteil vom 11. Dezember 1970 - BVerwG IV C 24.69 - (KStZ 1972, 12) ergibt. Lediglich eine sogenannte Standspur, die an rechten Fahrbahnrand verläuft, aber als Fahrbahn ausgebaut ist und auch befahren werden kann, ist ein Bestandteil der Fahrbahn. Alle zur Straße gehörenden Parkflächen jedoch, die neben Fahrbahn und Gehwegen auf einem besonderen Teil der Straßenfläche angelegt und deutlich erkennbar ihrer Funktion nach ausschließlich zum Parken bestimmt sind, können nicht einer anderen Teilanlage der Straße zugerechnet werden, sind vielmehr eigene Teilanlagen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine neben der Straße verlaufende Parkspur handelt, die unmittelbar von der Fahrbahn aus oder auch durch besondere Zufahrten erreicht wird, ob auf dem Parkstreifen längs oder quer geparkt wird und ob die Parkfläche sich mit der Fahrbahn auf gleicher Höhe befindet oder, wie im vorliegenden Falle, über einen Randstein erreicht wird.
Ist die Parkfläche aber im vorliegenden Falle eine eigene Teilanlage der Straße, so konnte sie auch nach der Herstellung der Fahrbahn noch auf Kosten der Anlieger eingerichtet werden. Nach dem Urteil vom 16. März 1970 - BVerwG IV C 69.68 - (ZMR 1970, 255) kann das Bauprogramm für eine Erschließungsanlage zu Lasten der Anlieger geändert werden, solange die Anlage nicht insgesamt mit allen ihren Teilanlagen fertiggestellt ist. Dieser Grundsatz gestattet sowohl die Änderung des Ausbauprogramms einer noch unfertigen Teilanlage als auch die Einrichtung einer bisher noch nicht vorgesehenen Teilanlage. Auch in vorliegenden Fall konnte daher, da die Straße wegen der noch unfertigen Gehwege insgesamt noch nicht hergestellt war, das Bauprogramm auf die Einrichtung von Parkflächen ausgedehnt werden. Freilich hätte der Parkstreifen nicht auf der Fläche einer bereits hergestellten beitragsfähigen Teilanlage eingerichtet werden dürfen, wenn die Kosten dafür in den umlegbaren Erschließungsaufwand einbezogen werden sollten. Denn eine fertige Teilanlage darf nicht auf Kosten der Anlieger geändert werden, wie oben ausgeführt worden ist. Der Parkstreifen liegt im vorliegenden Falle zwar auf der. Gelände das Gehweges; indessen war dieser Gehweg bei Einrichtung des Parkstreifens noch nicht endgültig hergestellt. Dem Beklagten ist mithin einzuräumen, daß der Ausbauzustand der Straße der Einrichtung eines beitragspflichtigen Parkstreifens nicht entgegenstand. Ob diese Parkfläche erforderlich im Sinne von § 129 BBauG war und ob der Erschließungsbeitrag insoweit richtig berechnet worden ist, wird noch zu prüfen sein.
Auch die von der Beklagten für die Straßenentwässerung und -beleuchtung aufgewendeten Kosten gehören zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand im Sinne von § 131 Abs. 1 BBauG. Dabei kann es sich freilich nicht um die für diese Teilanlagen neuerdings aufgewendeten Kosten handeln, da das Berufungsgericht festgestellt hat, beide Teilanlagen seien bereits bei den Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes in einem Zustand vorhanden gewesen, den die Beklagte seinerzeit als endgültig angesehen habe. Eine Verbesserung der Teilanlagen konnte daher nicht auf Kosten der Anlieger erfolgen (s.o. BVerwG IV C 82.67). Jedoch bestehen keine Bedenken, die zur seinerzeit für endgültig erachteten Herstellung aufgewendeten Kosten in die Abrechnung einzubeziehen. Der erkennende Senat hat das bereits in Urteil vom 6. Dezember 1968 - BVerwG IV C 30.67 - (KStZ 1969, 167) ausgesprochen. Im selben Urteil wird gesagt, daß auch die Kosten für Teilanlagen, die seinerzeit nach Landesrecht nicht auf die Anlieger umgelegt werden konnten, nunmehr in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einzubezichen sind, wenn sie nach dem neuen Beitragsrecht beitragsfähig sind. Das aber steht nach § 128 Abs. 1 Nr. 2 BBauG für Entwässerung und Beleuchtung außer Frage. Die Kosten können nach dem Urteil von 3. März 1972 - BVerwG IV C 49.70 - nach Einheitssätzen ermittelt werden, die für die zurückliegende Zeit der Herstellung besonders in der Ortssatzung festgesetzt werden, wie das im vorliegenden Falle geschehen ist. Ob diese Sätze den Voraussetzungen von § 130 Abs. 1 Satz 2 BBauG entsprechen, wird noch zu prüfen sein.
Den Berufungsgericht ist Gelegenheit zu geben, die weiteren Voraussetzungen für die von der Beklagten noch geltend gemachte Beitragsforderung zu überprüfen, wozu es bisher nach seiner Rechtsansicht keine Veranlassung hatte. Hierzu war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden wird.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.030 DM festgesetzt.
Clauß
Isendahl
Die Bundesrichter Prof. Dr. Weyreuther und Dr. Korbmacher sind wegen Urlaubs an der Beifügung ihrer Unterschrift verhindert. Oppenheimer