Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.12.1970, Az.: BVerwG IV C 24.69
Pflicht zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen nach einem Straßensicherungsvertrag; Anerkennung eines Erschließungsbeitrags wegen Nichterkennbarkeit eines Ausschlusses von Kosten für die Herstellung von Parkflächen im zugrundeliegenden Vertrag; Ablösungswirkung eines Vertrages durch eine Vereinbarung mit einer Verpflichtung zur Zahlung von Kosten für öffentliche Fahrbahnen, Rinnen, Randsteine und Gehbahnen; Beitragsberechnung im Erschließungsrecht für den einzelnen Anlieger nach den Kosten des vor seinem Grundstück verlaufenden Straßenteils
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.12.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 24.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14480
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 09.01.1969 - AZ: 244 VI 66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 37, 89 - 91
- DÖV 1971, 395 (Kurzinformation)
- GemTag 1971, 186
- KStZ 1972, 12
- VerwRspr 22, 836
- ZMR 1971, 287
Amtlicher Leitsatz
Die Kosten für eine Parkspur, die Bestandteil einer Erschließungsstraße ist, können abgespalten werden.
Ein Straßenabschnitt kann nur dann selbständig abgerechnet werden, wenn die Abschnittsbildung nicht zu willkürlichen Beitragserhebungen führt (Fortsetzung der Rechtsprechung von BVerwG IV C 23.66).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Januar 1969 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.800 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die klagende Stadt N. wendet sich gegen den Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 11. November 1965, mit dem diese einen Beitragsbescheid der Klägerin vom 22. April 1965 aufgehoben hat. Die Klägerin hatte einen Erschließungsbeitrag von rund 1.790 DM von der Beigeladenen als Eigentümerin des Grundstückes W.straße ... (Fl.Nr. 118/13) für die im Jahre 1963 erfolgte Herstellung von Parkflächen in einem Abschnitt der W.straße in N. verlangt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 24. Mai 1966 ab, weil Parkflächen in dem Zwischen der Stadt Nürnberg und der Beigeladenen abgeschlossenen Straßensicherungsvertrag vom Jahre 1958 für den Ausbau der W.straße nicht vorgesehen seien.
Der Verwaltungsgerichtshof in München hat mit seinem Urteil vom 9. Januar 1969 den Beitrag in Höhe von rund 1.200 DM anerkannt, weil aus dem Vertrag nicht entnommen werden könne, daß ein späterer Ersatz der Kosten für die Herstellung von Parkflächen ausgeschlossen sein solle. Wenn im Vertrag lediglich die Herstellung der Fahrbahnen, Rinnen, Randsteine und Gehbahnen geregelt worden sei, so beruhe das darauf, daß nach dem seinerzeit geltenden Recht eine Möglichkeit nicht bestanden habe, auch Parkflächen in die vertragliche Regelung einzubeziehen.
Eine endgültige Ablösung der Beitragspflicht sei auch nicht dadurch erfolgt, daß die klagende Stadt N. von der Beigeladenen im April 1965 einen Betrag von rund 11.850 DM für die Herstellung der Fahr- und Gehbahnen verlangt habe. Gerade dadurch, daß sie am gleichen Tage die Beigeladene auch zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Parkflächen herangezogen habe, habe sie zum Ausdruck gebracht, daß sie eine Ablösungswirkung des Vertrages nicht anerkenne. Tatsächlich könne die Beigeladene nach neuem Recht auch für die Parkflächen in Anspruch genommen werden. Die Parkflächen seien auch erforderlich. Ihr Umfang halte sich im Rahmen des von der Ortssatzung festgelegten Höchstmaßes. Indessen hätte die Klägerin die im Jahre 1963 hergestellten Parkflächen nicht allein auf diejenigen Grundstücke umlegen dürfen, vor denen sich diese Flächen befänden. Der Parkraum komme vielmehr allen Grundstücken des Straßenabschnittes der W.straße zwischen der Äußeren B. Straße und der P.straße zugute. Dem stehe nicht entgegen, daß sich vor den übrigen Grundstücken ebenfalls Parkflächen befänden. Diese seien nämlich auf dem seinerzeit bereits endgültig eingerichteten Gehweg hergestellt worden, seien damit aber eine Verbesserung der Straße, für die Erschließungsbeiträge nicht verlangt werden könnten. Durch die Einbeziehung weiterer Grundstücke ermäßige sich der Beitrag für die Beigeladene auf 1.206,67 DM.
Sowohl der Beklagte wie die Klägerin haben die zugelassene Revision eingelegt.
Der Beklagte hält das Berufungsurteil nicht für richtig, weil sich die Beigeladene im Straßensicherungsvertrag lediglich verpflichtet habe, die Kosten für öffentliche Fahrbahnen, Rinnen, Randsteine und Gehbahnen zu erstatten. Eine solche Vereinbarung habe den Charakter einer Ablösung der Beitragspflicht. Die grundsätzliche Bedeutung der bayerischen Straßensicherungsverträge müsse geklärt werden, da hierzu die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs von der des Bayerischen Obersten Landesgerichts abweiche. Die Beitragspflicht sei bereits mit dem Vertragsabschluß dem Grund nach entständen. Die Beitragspflicht bestimme sich daher nach dem alten Landesrecht.
Die Klägerin weist darauf hin, daß es hier allein um Parkflächen gehe, für die trotz des vorliegenden Straßensicherungsvertrages das neue Recht gelte, weil sie im Jahre 1963 hergestellt worden seien. Das Abrechnungsgebiet habe unter Ausschluß derjenigen Grundstücke gebildet werden können, vor denen Straße und Parkflächen bereits früher hergestellt worden seien, so daß der Beitragsbescheid zu Recht ergangen sei. Wolle man die im Jahre 1963 erstellten Parkflächen auch auf diese Grundstücke umlegen, dann müsse man auch den Aufwand berücksichtigen, der seinerzeit für die Umwandlung der Gehbahn in Parkfläche vor diesen Grundstücken entstanden sei, so daß sich für die Klägerin ein Betrag von rund 2.300 DM errechne. Bei Beurteilung der Frage, wer in die vom Berufungsgericht sogenannte "weitere Nachbarschaft" einbezogen werde, in welcher Form mithin das Abrechnungsgebiet gebildet werde, stehe der Behörde ein weiter Spielraum zu, in den das Gericht nicht, habe eingreifen dürfen.
II.
Die Revisionen führen zur. Rückverweisung der Sache da weitere Erörterungen notwendig sind.
Die Parkflächen sind im vorliegenden Falle Bestandteil der Welserstraße im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesbaugesetzes - BBauG -. Wäre die Welserstraße mithin, bei dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits hergestellt gewesen, so würde die Beitragspflicht für die Parkflächen entfallen (§ 133 Abs. 4 in Verbindung mit § 180 Abs. 1 und 2 BBauG). Indessen war die Straße zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertiggestellt. Daß der Straßensicherungsvertrag einer Beitragspflicht nicht entgegensteht, hat das Berufungsgericht im Sinne von BVerwG IV C 140.68 richtig entschieden (BayVBl. 1971, 19). Die bereits früher hergestellten Teile der Parkspuren hat die Klägerin zu Recht nicht in den Erschließungsaufwand einbezogen. An dieser Stelle war der Gehweg der Straße zuvor endgültig hergestellt worden. Eine endgültig hergestellte Teilanlage kann aber nach BVerwG IV C 142.68 nicht mehr auf Kosten der Anlieger geändert werden (Buchholz 406.11, § 127 BBauG Nr. 7). Der Erschließungsaufwand für die. Parkspur konnte getrennt ermittelt werden, da es sich insoweit um die Herstellung einer Teilmaßnahme handelt, die nach § 127 Abs. 3 BBauG durch Kostenspaltung selbständig abgerechnet werden kann.
Bedenken ergeben sich indessen aus der Abschnittsbildung, die der Abrechnung zugrunde gelegt worden ist. Allerdings kann der Erschließungsaufwand nach § 130 BBauG auch für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Das braucht in der Ortssatzung nicht festgelegt zu werden, wie sich aus BVerwG IV C 26.68 ergibt (BVerwGE 30, 293 und BBauBl. 1969, 403). Indessen darf eine Abschnittsbildung nicht zu willkürlichen Beitragserhebungen führen, wie anläßlich einer Abweichung des Berechnungsabschnittes vom Bauabschnitt in BVerwG IV C 23.66 entschieden worden ist (BayBgm. 1968, 274). Das Berufungsgericht hat daher richtig erkannt, daß jedenfalls auch diejenigen Grundstücke in die Verteilung einzubeziehen sind, vor denen die Parkspur bereits früher ausgeführt worden ist. Darüber hinaus könnte aber auch dieser Abschnitt noch zu klein sein, wie im Urteil vom 11. Dezember 1970 in der gleichartigen Sache BVerwG IV C 25.69 näher dargelegt worden ist, weil der nördliche Ast der Einmündung der W.straße in die Äußere B. Straße bei der Abrechnung nicht berücksichtigt worden ist. Dort könnten durch den Ankauf bebauter Grundstücke Kosten in einer Höhe entstehen, die eine Berechnung nach dem Abschnitt der W.straße zwischen Äußerer B. Straße und P.straße als willkürlich erscheinen lassen würde. Außerdem bedarf es nach der Überzeugung des erkennenden Senats noch weiterer Feststellungen darüber, ob die an diesem Straßenast anliegenden Grundstücke gegenwärtig von der W.straße aus erschlossen werden. In diesem Falle könnten sie von der Verteilung des Erschließungsaufwandes nur dann ausgenommen werden, wenn mit der Fertigstellung dieses Straßenteiles in absehbarer Zeit zu rechnen wäre. Andernfalls müßten die Eigentümer dieser Grundstücke für den jetzt ausgebauten Teil der Welserstraße als beitragspflichtig angesehen werden, wenn auch die nach Ausführung des Bebauungsplanes verbleibenden Grundstücksreste nicht mehr baulich oder gewerblich nutzbar sein sollten.
Bei ihrer Beitragsberechnung hat sich die Klägerin offenbar noch nicht in vollem Umfange von den Grundzügen des früheren bayerischen Erschließungsrechtes gelöst, nach dem der Anlieger grundsätzlich nur für die Kostendes vor seinem Grundstück verlaufenden Straßenteiles einzustehen hatte, während er nach dem neuen Recht anteilig zu den Kosten der gesamten Erschließungsanlage, einer gesetzlich zulässigen Erschließungseinheit oder eines rechtmäßig gebildeten Abschnittes der Erschließungsanlage herangezogen wird. Der vorliegende Fall gibt auch Anlaß, die Klägerin auf die grundsätzlichen Unterschiede zwischen einer, Kostenspaltung und einer Abschnittsbildung hinzuweisen. Während im ersten Falle die Kosten für einen Teil der Erschließungsanlage (Fahrbahn, Gehweg u.a.) abgetrennt und auf alle Anlieger der Anlage umgelegt werden, werden im Falle der Abschnittsbildung sämtliche Kosten - vom Gemeindeanteil abgesehen - auf die innerhalb des Abschnittes anliegenden Grundstücke umgelegt. Bei einer Kostenspaltung innerhalb eines Abschnittes werden Teilkosten umgelegt, wiederum aber auf sämtliche Anlieger dieses Abschnittes.
Ob die eingerichteten Parkspuren insgesamt erforderlich im Sinne von § 129 BBauG sind, ist von Amts wegen zu prüfen. In der genannten gleichartigen Sache hat der erkennende Senat bereits darauf hingewiesen, daß heute in jeder größeren städtischen Straße beiderseitige Parkspuren als erforderlich angesehen werden müssen. Indessen erscheint es nicht völlig ausgeschlossen, daß im vorliegenden Falle wegen der Nähe des Messegeländes und fehlender Parkmöglichkeiten für die Messebesucher auf diesem Gelände in der Weiserstraße Parkmöglichkeiten geschaffen worden sind, von deren Einrichtung die Klägerin in vergleichbaren Straßen abgesehen hat. Auch das wird im vorliegenden Falle noch zu prüfen sein, da sich der Beklagte gegen jede Beitragspflicht für die Parkflächen wendet.
Zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen, der auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden wird.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.800 DM festgesetzt.
Clauß
Dr. Weyreuther zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Senatspräsidenten Prof. Külz
Prof. Dr. Sendler