Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.12.1954, Az.: VI ZR 230/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.12.1954
- Aktenzeichen
- VI ZR 230/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13447
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Bamberg - 11.02.1953
Prozessführer
des Fläschnermeisters Paul P. in B., S.weg ...,
Prozessgegner
den Johann Sebastian G. in B., M.platz ...,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Bode
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 11. Februar 1953 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist Eigentümer des Hausgrundstücks S.weg Nr. ... in B.. Am 10. Juni 1940, als der am 21. Juni 1932 geborene Beklagte noch minderjährig war, vermietete sein Vormund Rechtsbeistand W. an den Kläger und dessen Ehefrau Wohnräume und Geschäftsräume zum Betriebe des Flaschner- und Installationsgewerbes für die Zeit vom 15. Juni 1940 bis 30. Juni 1947 gegen einen monatlichen Mietzins von 120 RM und nach der Ausdehnung des Mietverhältnisses auf weitere Räume des Hinterhauses von 138,80 RM. Der Mietvertrag sollte sich stillschweigend um zwei Jahre verlängern, wenn er nicht sechs Monate vor Ablauf der Mietzeit von einem Vertragsteil gekündigt wurde. Im übrigen sollte der Vertrag jeweils ein weiteres Jahr weiterlaufen, wenn keine Partei spätestens sechs Monate vor seinem Ablauf kündigte. Dem Kläger und seiner Ehefrau wurde für die Dauer des Mietverhältnisses ein dingliches Vorkaufsrecht eingeräumt. Das Vorkaufsrecht ist vom Vormundschaftsgericht genehmigt und im Grundbuch eingetragen worden.
Im Februar 1945 wurde bei einem Luftangriff das Vorderhaus bis auf die Fassade zerstört und das Hinterhaus leichter beschädigt. Das Kriegsschädenamt schätzte den Schaden auf 10.270 RM und erkannte ihn in dieser Höhe an; eine Zahlung ist bisher nicht erfolgt. Der Kläger war damals bei der Wehrmacht; er kehrte erst im September 1946 aus der Gefangenschaft zurück. Während seiner Abwesenheit hat seine Frau das Geschäft geführt. Sie trat noch im Jahre 1945 an den Vormund des Beklagten mit der Bitte heran, das Anwesen wieder aufbauen zu dürfen und erklärte, sie besitze das hierzu notwendige Material und die erforderlichen Geldmittel. Über den geplanten Aufbau fanden verschiedene Aussprachen vor dem Vormundschaftsrichter statt. Über die Besprechung vom 8. Januar 1946, an welcher der Vormund des Beklagten, die Ehefrau des Klägers und Rechtsanwalt Dr. K. als ihr Berater teilgenommen haben, befindet sich bei den Vormundschaftsakten eine vom Vormund entworfene und vom Vormundschaftsrichter abgezeichnete Aktennotiz, in der u.a. folgendes niedergelegt ist:
"Nach längerer Besprechung erklärte Frau P., dass sie bereit ist, das Anwesen mit Werkstätte aus eigenen Mitteln aufzubauen und soll der Betrag hierfür sodann hypothekarisch gesichert werden. Es wurde jedoch vereinbart, dass der Aufbau ziffernmässig der Höhe nach zuerst durch den Architekten festgestellter werden soll, um nicht ins Ungewisse zu gehen. Frau P. wurde vom Gericht in Aussicht gestellt, mit Rücksicht auf den Aufbau den Pachtvertrag bis zum 25. Lebensjahre des Mündels zu verlängern und das Vorkaufsrecht uneingeschränkt einzuräumen, statt wie bisher nur während der Pachtdauer."
In seinem Jahresbericht vom 6. Februar 1946 berichtete der Vormund dem Vormundschaftsgericht u.a. folgendes:
"Nach dem beiliegenden Kostenvoranschlag würde der Neubau auf 42.829,43 RM kommen. Dadurch müßte selbstverständlich eine erhöhte Pacht entrichtet werden, ausserdem würde eine vermietbare Wohnung geschaffen. Es ist damit zu rechnen, dass durch den Ertrag des Anwesens die Zinsen und Steuern gedeckt werden und der Unterhalt des Mündels in bescheidenen Grenzen. Es ist dies die einzige Lösung im vorliegenden Falle. Mit einer Ruine, welche keinen Ertrag abwirft, ist dem Mündel nicht gedient. Dem Pächter gegenüber müssen unter den gegebenen Umständen auch entsprechende Konzessionen gewährt werden, die darin bestehen, dass das bisher beschränkte Vorkaufsrecht unbeschränkt eingeräumt wird, nachdem Pächter ganz erhebliche Mittel für den Aufbau aufwenden muss. Ausserdem wurde diesem in Aussicht gestellt, dass der Pachtvertrag bis zum 25. Lebensjahr des Mündels verlängert wird, um einigermassen für das investierte Geld eine Entschädigung zu erhalten. Es wäre ausgeschlossen, von irgendeiner Bank Hypotheken in der vorgenannten Höhe, wie sie der Aufbau erfordert, zu erhalten."
Am 8. März 1946 räumte der Vormund dem Kläger und seiner Ehefrau ein zeitlich unbeschränktes dingliches Vorkaufsrecht ein, das nach vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung auch im Grundbuch eingetragen wurde. Das Anwesen wurde mit Mitteln des Klägers wieder aufgebaut und war Ende November 1947 fertiggestellt.
Der Kläger hat die von ihm geleisteten Aufwendungen für den Aufbau des Hauses in einer zu den Vormundschaftsakten gegebenen Zusammenstellung auf insgesamt 117.070,40 RM beziffert. Ferner hat er nach seiner Behauptung nach der Währungsumstellung 3.698 DM ausgegeben, um das zunächst nur provisorisch mit Dachpappe gedeckte Dach mit Schieferplatten abdecken zu lassen. Die Parteien verhandelten erfolglos darüber, in welcher Höhe und in welcher Form der Beklagte die Aufwendungen des Klägers zu ersetzen oder hypothekarisch sicherzustellen habe. Im Verlauf des gegenwärtigen Rechtsstreits erkannte der Beklagte am 2. Mai 1950 in einer notariellen Urkunde an, dass er dem Kläger und dessen Ehefrau als Gläubigern zu gleichen Anteilen 15.000 DM aus der Neubauaufführung schulde, dass diese Schuld seit 1. Januar 1949 mit jährlich 4 % zu verzinsen und das Kapital von beiden Teilen jederzeit zum 1. des Kalendervierteljahres kündbar sei.
Der Kläger hat unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens behauptet, der Verkehrswert des Anwesens habe sich durch die von ihm errichteten Gebäude um 70.960 DM erhöht. Er hat mit der Klage Zahlung dieses Betrages, um den der Beklagte ungerechtfertigt bereichert sei, und Erstattung der für das Dach aufgewendeten 3.698 DM, insgesamt also Zahlung von 74.658 DM verlangt. Hilfsweise hat er beantragt, festzustellen, dass ihm gegen den Beklagten ein Bereicherungsanspruch in Höhe von 74.658 DM zustehe.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und ausgeführt, der Kläger könne nach dem am 8. Januar 1946 vor dem Vormundschaftsrichter zustandegekommenen bindenden Vorvertrag keine Zahlung, sondern nur verlangen, dass der im Verhältnis 10 : 1 umzustellende Betrag der Baukosten hypothekarisch gesichert werde.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug hat der Kläger die Ansicht vertreten, zwischen den Parteien sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zustandegekommen. Der mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts beschlossene Wiederaufbau des zerstörten Gebäudes sei im beiderseitigen Interesse erfolgt. Der Beklagte habe den Grund und Boden, der Kläger die für den Aufbau erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt. Mit der Fertigstellung des Neubaus habe die Gesellschaft ihr Ende gefunden. Seine Ansprüche seien nach §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG im Verhältnis 1 : 1 umzustellen. Der Kläger hat mit der Berufung seinen Zahlungsantrag (74.658 DM) weiterverfolgt und an Stelle des im ersten Rechtszug gestellten Hilfsantrags nunmehr hilfsweise beantragt, den Beklagten zu verurteilen, unter Löschung der bereits eingetragenen Hypothek von 15.000 DM eine Hypothek in Höhe von 74.768 DM nebst 4 % Zinsen zu bestellen.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 15.405,04 DM zu zahlen, und hat die weitergehende Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er erstrebt, dass der Mehrbetrag der Klageforderung in Höhe von 59.252,96 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird. Hilfsweise erstrebt er Bestellung einer Hypothek in Höhe von 59.252,96 DM nebst Zinsen. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Berufungsurteil sei wegen Verletzung der §§315 Abs. 2, 551 Nr. 7 ZPO ohne sachliche Prüfung aufzuheben.
Allerdings ist das vollständig abgefasste Berufungsurteil nicht innerhalb der Wochenfrist des §315 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Geschäftsstelle gelangt. Dieser Verstoss stellt aber in der Regel nur die Verletzung einer Ordnungsvorschrift dar und begründet nicht die Revision (BGHZ 7, 155 [BGH 18.09.1952 - III ZR 144/51]). Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der angeführten Entscheidung einen absoluten Revisionsgrund dann bejaht, wenn eine Partei durch eine ungebührliche Verzögerung in der Abfassung der Urteilsgründe in die Zwangslage versetzt wird, mit Rücksicht auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Rechtsmittel einlegen zu müssen, ohne die Urteilsgründe zu kennen. In einem solchen Fall sind die Rechte der Partei so stark beeinträchtigt, dass der Verstoss gegen §315 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Aufhebung des Urteils nach §551 Nr. 7 ZPO jedenfalls dann rechtfertigt, wenn zu dem Zeitpunkt, in dem die Revisionsfrist auch ohne Zustellung des Urteils schon in Lauf gesetzt worden ist - also fünf Monate nach der Verkündung des Urteils (§§552 ZPO) - und auch schon die Revision eingelegt worden ist, die Urteilsgründe noch nicht vorlagen (BGH a.a.O.).
In dem zur Entscheidung stehenden Falle sind die Belange des Revisionsklägers jedoch nicht in dieser Weise beeinträchtigt worden. Er hat den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des am 11. Februar 1953 verkündeten Berufungsurteils am 8. Juli 1953, also drei Tage vor Ablauf der Fünfmonatsfrist des §552 ZPO und damit drei Tage vor Beginn der Revisionsfrist erhalten. Er hat die Revision mit der am 10. August 1953 bei Gericht eingegangenen Revisionsschrift von demselben Tage, also in einem Zeitpunkt eingelegt, in dem ihm das vollständig abgefasste Berufungsurteil seit über einem Monat bekannt war. Dem Kläger stand daher nach Erhalt des vollständigen Urteils die ganze Revisionsfrist zur Verfügung, so dass er in seinen Überlegungen, ob er von dem Rechtsmittel der Revision Gebrauch machen solle, nicht beeinträchtigt worden ist. In diesem Falle ist es nicht gerechtfertigt, das Urteil einer Entscheidung ohne Gründe im Sinne des §551 Nr. 7 ZPO gleichzusetzen und es deshalb ohne sachliche Prüfung aufzuheben (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 20. Oktober 1954 - VI ZR 145/53 -).
II.
Die Sache selbst ist insoweit rechtskräftig erledigt, als dem Kläger 3.698 DM als Aufwendungsersatz dafür zugesprochen worden sind, dass er nach der Währungsumstellung das Dach mit Schieferplatten hat abdecken lassen. Der Beklagte hat weder Revision noch Anschlussrevision eingelegt. Der Kläger selbst ist insoweit nicht beschwert.
III.
Hinsichtlich der Aufwendungen des Klägers aus der Zeit vor der Währungsreform hat das Berufungsgericht es abgelehnt, den Reichsmarkbetrag nach §18 Abs. 1 Ziffer 3 UmstG im Verhältnis 1 : 1 umzustellen. Es hat angenommen, dass es sich nicht um eine Verbindlichkeit aus der Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern handele.
Die Revision bittet um Nachprüfung der Ausführungen, mit denen im Berufungsurteil das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses verneint worden ist. Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Wesen eines Gesellschaftsverhältnisses (§705 BGB) besteht darin, dass sich mehrere Personen vertraglich verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zu fördern und die dazu notwendigen vereinbarten Beiträge zu leisten. Das Vorliegen einer Gesellschaft scheitert hier schon daran, dass es an der in §705 BGB als Voraussetzung einer Gesellschaft vorgesehenen beiderseitigen Verpflichtung fehlt, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sollte der Kläger zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet sein, das Anwesen des Beklagten wieder aufzubauen. Ferner hat das Berufungsgericht auch zutreffend das Bestehen eines gemeinsamen Zweckes mit der Begründung verneint, dass die Vorteile des Klägers, in den neu errichteten Räumen wohnen und sein Gewerbe als Fläschnermeister betreiben zu können, und die Vorteile des Beklagten, sein Ruinengrundstück wieder aufgebaut zu erhalten, zwar Hand in Hand gegangen seien, dass es bei einer solchen Verfolgung eigener Ziele aber an dem Bestehen eines gemeinsamen Zweckes fehle, wie er für den Gesellschaftsvertrag kennzeichnend sei (vgl. auch Wiethaupt JR 1949, 462 [464]). Das Berufungsgericht hat daher die Vereinbarungen der Parteien mit Recht nicht als Gesellschaftsvertrag gewertet.
IV.
In seinen weiteren Ausführungen hat das Berufungsgericht das Bestehen eines Vertrages über den Wiederaufbau und eines Vorvertrages verneint und angenommen, der Kläger könne nur Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern (§§946, 951, 812 BGB). Dieser Anspruch sei mit dem Einbau der Gebäude in das Grundstück des Beklagten, also im November 1947 entstanden und damit seiner Höhe nach festgelegt. Er sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 5, 197; 6, 228 [BGH 14.06.1952 - II ZR 280/51]; 7, 252) [BGH 08.10.1952 - II ZR 309/51]nach §16 UmstG im Verhältnis 10 : 1 umzustellen, so dass der Kläger für seine Aufwendungen aus der Zeit vor der Währungsumstellung von dem Beklagten 117.070,40 RM = 11.707,04 DM fordern könne.
1.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht zutreffend nur die Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung als Rechtsgrundlage für die Ansprüche des Klägers herangezogen hat. Es könnten auch Ansprüche in Betracht kommen, die ohne Rücksicht auf die Bereicherung des Beklagten aus Vertrag gegeben sind, nämlich um den Anspruch auf Ersatz der auf die Mietsache gemachten notwendigen Verwendungen (§547 Abs. 1 BGB) und um den Anspruch auf Ersatz von sonstigen Aufwendungen, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprechen (§§547 Abs. 2, 683, 670 BGB). Da die bisherige Zweckbestimmung des Grundstücks nicht verändert worden ist, würden die in der Entscheidung BGHZ 10, 171 [177] hervorgehobenen Rechtsgründe der Annahme einer Verwendung nicht entgegenstehen. Diese rechtliche Wertung der Ansprüche ist aber für die Entscheidung unerheblich, denn auch die vertraglichen Ansprüche sind auf Ersatz in Geld gerichtet und in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die Aufwendungen gemacht worden sind. Da dieser Zeitpunkt vor dem Stichtag der Währungsumstellung liegt, sind auch diese vertraglichen Ansprüche nach §16 Abs. 1 UmstG im Verhältnis 10 : 1 umzustellen (BGHZ 5, 197 [199]).
2.
Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die nach §§812 f BGB zu ersetzende Bereicherung des Beklagten sei dem Betrage gleich, den der Kläger für die Errichtung des Bauwerks habe aufwenden müssen, kann ihm nicht beigepflichtet werden, denn entscheidend wäre, um wieviel sich der gemeine Wert (Verkehrswert) des Anwesens durch die Errichtung des Gebäudes bei der Fertigstellung Ende November 1947 gegenüber dem früheren Zustand erhöht hatte (BGHZ 10, 171 [180]). Durch diese rechtsirrige Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger jedoch nicht beschwert, denn nach seinem eigenen Vorbringen ist die Erhöhung des Verkehrswertes geringer als der Betrag der aufgewendeten Baukosten.
3.
Die Revision will den Bereicherungsanspruch im Verhältnis 1 : 1 umgestellt wissen, weil der Bau wegen der später vorgenommenen Dachdeckerarbeiten erst nach der Währungsumstellung fertiggestellt worden sei und der Beklagte daher aus den Gründen der Entscheidung BGHZ 10, 171 Wertersatz in Deutscher Mark schulde. Bei diesen Erwägungen geht die Revision von einem Sachverhalt aus, der in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Grundlage findet. Im Tatbestand des Berufungsurteils ist als unstreitig festgestellt, dass das Gebäude Ende November 1947 fertiggestellt war. Diese Feststellung wird auch durch den Inhalt der Vormundschaftsakten gestützt, aus denen sich ergibt, dass der Kläger unter dem 24. März 1948 seine gesamten Aufwendungen für den Bau zusammengestellt und mit Belegen bei dem Vormundschaftsgericht eingereicht hat. Das Berufungsgericht hat daher die spätere Erneuerung der Dachbedeckung als eine selbständige nach der Bauerrichtung vorgenommene Arbeit gewertet. Bei Zugrundelegung dieses Sachverhalts, der für die Beurteilung des Revisionsgerichts maßgebend ist, kann dem Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist, aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
4.
Die Revision wendet sich weiter gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Aufwendungsersatz sei von den Parteien nicht vertraglich geregelt worden. Sie meint, es sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass der Kläger auf dem Ruinengrundstück des Beklagten nach den vorliegenden Plänen einen Bau errichten und dafür von dem Beklagten einen mit dessen sonstiger Vermögenslosigkeit vereinbaren Ausgleich erhalten sollte. Die Parteien seien nunmehr verpflichtet, den zunächst offen gelassenen Ausgleich zu regeln. Dieser Anspruch sei ein Vertragsanspruch.
Ob zwischen den Parteien bereite eine vertragliche Bindung dieser Art bestanden hat, kann auf sich beruhen. Da auch nach Ansicht der Revision die Höhe des dem Kläger zustehenden Ersatzanspruchs offen gelassen war und die Parteien sich hierüber unstreitig nicht geeinigt haben, müßte es als im Willen der Parteien liegend angesehen werden, dass das richterliche Ermessen über die Höhe dieses Anspruchs entscheiden soll. Auch dieser Anspruch wäre von vornherein auf Ersatz in Geld gerichtet und mit der Fertigstellung des Bauwerks Ende November 1947 entstanden und daher nach §16 UmstG im Verhältnis 10 : 1 umzustellen. Dieser Anspruch konnte nie höher sein, als der Gesamtbetrag der aufgewendeten Baukosten. Da das Berufungsgericht die gesamten vom Kläger angegegebenen Aufwendungen in Höhe von 117.070,40 RM berücksichtigt hat, hätten dem Kläger auch bei Zugrundelegung der von der Revision geäusserten Ansicht über das Bestehen einer vertraglichen Bindung keine höheren Beträge zugesprochen werden können, als sie vom Berufungsgericht zuerkannt worden sind.
5.
In diesem Zusammenhang wird von der Revision auch die Rüge erhoben, das Berufungsgericht habe §139 ZPO verletzt. Diese Rüge ist nicht begründet. Die Parteien haben zwar auf Anregung des Berufungsgerichts Vergleichsverhandlungen auf der Basis geführt, dass dem Kläger das Miteigentum an dem Grundstück übertragen werden sollte. Der Revision kann aber nicht zugegeben werden, dass dies dem Berufungsgericht einen Anhalt für die Art des Ausgleichs zwischen den Parteien habe geben müssen. Ein Ausgleich dieser Art schied aus, weil der Kläger Zahlung verlangt hat und beide Parteien übereinstimmend vorgetragen hatten, der Vormund des Beklagten habe bei den Verhandlungen über den Wiederaufbau eine Eigentumsübertragung abgelehnt. Bei dieser Sachlage bestand für das Berufungsgericht kein Anlass, auf eine Änderung der vom Kläger gestellten Anträge hinzuwirken.
6.
Soweit die Revision geltend macht, der Kläger sei Eigentümer der eingebauten Bauteile geblieben, weil er sie nur zu vorübergehendem Zwecke eingebaut habe (§95 Abs. 2 BGB), setzt sie sich in Widerspruch zu dem, was der Kläger in den Vorinstanzen vorgebracht hat. In seinem Schriftsatz vom 17. Juli 1950, der nach dem Berufungsurteil Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, hat der Kläger vorgetragen, seine Vermögenswerte seien auf Grund gesetzlicher Notwendigkeit (§94 BGB) in das Vermögen des Beklagten übergegangen und dort noch vorhanden. Das hiervon abweichende neue Vorbringen des Klägers kann im Revisionsrechtszug nicht mehr berücksichtigt werden (§561 ZPO).
7.
Schließlich kann die Revision sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass dem Kläger nach §547 Abs. 2 Satz 2 BGB ein Recht auf Wegnahme von Einrichtungen zustehe, mit denen er das Grundstück des Beklagten versehen habe. Ob der Kläger an einzelnen Einrichtungen ein solches Recht hat, kann unentschieden bleiben. Er hat mit der Klage nicht sein Wegnahmerecht verfolgt, sondern Zahlung für Aufwendungen verlangt. Zudem ist diese Frage entgegen der Ansicht der Revision auch für die Umstellung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs ohne Bedeutung.
Die Abweisung der über den Betrag von 15.405,04 DM hinausgehenden Klage bietet auch aus anderen Gründen keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken, die zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils führen müssten. Daher war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.