Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.10.1954, Az.: VI ZR 145/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.10.1954
- Aktenzeichen
- VI ZR 145/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13514
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 08.01.1953
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZZP 1955, 307-308
Prozessführer
der Licht- und Glastechnik GmbH in W. Kreis S., vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann N., ebenda,
Prozessgegner
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten Schleswig-Holstein, Abteilung Vermögensverwaltung in K.,
Amtlicher Leitsatz
§551 Ziff. 7 ZPO ist nicht anwendbar, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe eines Urteils nach Ablauf der Dreimonatsfrist des §320 Abs. 2 Satz 3 dem Revisionskläger zugehen. In diesem Fall kann eine Aufhebung des Urteils dann nicht erfolgen, wenn auch ein antragsgemäss berichtigter Tatbestand zu keiner anderen Entscheidung geführt hätte.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiss und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Hanebeck und Dr. Bode
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des ersten Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. Januar 1953 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Reichskriegsmarine (Marinestandortverwaltung Plön) unterhielt in Wahlstedt bei Bad Segeberg das Artilleriearsenal Fahrenkrug, ein grosses Gelände mit einem Gebäudekomplex und zahlreichen Bunkern. Am 15. Dezember 1945 wies die Militärregierung den Oberfinanzpräsidenten in Kiel an, alle in seinem Bereich befindlichen Liegenschaften der deutschen Wehrmacht festzustellen und - soweit angeordnet - zu verwalten. Jede Liegenschaft, die nicht von den Besatzungsmächten benötigt wurde, sollte danach in günstiger Weise für Unterbringungs-, Landwirtschafts- und Einnahmezwecke verwendet werden. Die näher bezeichneten Aufgaben hatte der Oberfinanzpräsident einer besonderen Dienststelle, der sogenannten Abwicklungsstelle, zu übertragen, die unmittelbar dem "Property Control Officer" unterstand.
Unter dem 24. Oktober 1946 war von dem Staff Supply Offioer S.N.O. Schleswig-Holstein ein "Verzeichnis des an die Abwicklungsstelle freizugebenden Besitztums (property)" ausgestellt worden. Das damals der Abwicklungsstelle übergebene "Besitztum" umfasste von dem Artilleriearsenal Fahrenkrug den Gebäudekomplex, das sogenannte Industriegelände. Dieses Gelände, zu dem u.a. die kleine Hülsenwerkstatt, das Werkstofflager und der sogenannte Öl- und Farbkeller gehörten, musste auf Anordnung der Militärregierung eingezäunt werden. Der Oberfinanzpräsident erhielt Ende Oktober oder Anfang November das Verzeichnis vom 24. Oktober 1946. Am 16. November 1946 übergab die Marinestandortverwaltung Plön die freigegebenen Gebäude der Anordnung entsprechend an das Finanzamt Bad Segeberg. Am 7. März 1947 teilte Headquarters Military Gouvemment Land Schleswig-Holstein Kiel - 312, HA CCG - dem Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein folgendes mit:
"1.Die Freigabe einer gewissen Abteilung des Fahrenkrug Arsenals an die deutsche Abwicklungsstelle wurde genehmigt und durchgeführt. Diese auf anliegendem Plan bezeichnete Abteilung umschließt die Verwaltungs- und Werkstattgebäude, Lagerhäuser sowie alle Nebengebäude.
2.Die vorgenannten Gebäude sind der Landesregierung zur Verfügung gestellt, ihre Verwendung für Zwecke der Schwerindustrie ist jedoch verboten.
3.Die Munitionslager werden den deutschen Behörden nicht übergeben, sondern auf Veranlassung der Militärregierung zerstört.
4.Vorkehrungen zur Durchführung gewisser anderer, für notwendig befundener Maßnahmen zur Zerstörung des Kriegspotentials dieses Geländes - z.B. Beseitigung der Schmalspurbahn und des Baumschutzes - werden von der Militärregierung getroffen."
Der Oberfinanzpräsident hat am 14. März 1947 eine Abschrift dieser Mitteilung erhalten.
Am 10. September 1947 vermietete der Oberfinanzpräsident ab 1. Juli 1947 die kleine Hülsenwerkstatt und eine Hälfte des Werkstofflagers an die Klägerin. Durch Nachtragsvertrag vom 20. Dezember 1948 vermietete er ab 1. Oktober 1948 auch die zweite Hälfte des Werkstofflagers und den Kellerraum in diesem Gebäude an die Klägerin. Der damalige Vorsteher des Finanzamts Bad Segeberg, Regierungsrat Th., führte die Vertragsverhandlungen für die Beklagte, für die Klägerin handelte ihr Geschäftsführer N.. Der Vertrag vom 10. September 1947 wurde vom Oberfinanzpräsidenten am 2. Februar 1948 genehmigt, die Klägerin erhielt davon am 13. Februar 1948 Kenntnis. Sie hatte den Vertrag bereits am 17. Dezember 1947 von N. unterzeichnen lassen. Bereits mit Schreiben des Oberfinanzpräsidenten vom 11. Juni 1947 war die Klägerin mit Wirkung vom gleichen Tage in den Besitz an der kleinen Hülsenwerkstatt und an der Hälfte des Werkstofflagers einschliesslich aller in diesem Lager vorhandenen Keller eingewiesen worden. Die Räume wurden an die Klägerin zum Zwecke der Einrichtung einer Fabrik für Licht- und Glastechnik vermietet. Die Parteien haben vereinbart, dass das Mietverhältnis "jederzeit, insbesondere auf Anordnung der Militärregierung, die jederzeit gegeben werden kann, mit einer Kündigungsfrist von 90 Tagen von beiden Teilen gekündigt werden kann".
Seit Herbst 1947 hatte sich die Klägerin bemüht, auch den Öl- und Farbkeller (Ölbunker genannt) zu mieten. Diesen Keller hatte das Landesarbeitsamt Schledwig-Holstein gemietet. Auf Drängen der Klägerin wurde der Keller geräumt und ihr am 27. Dezember 1948 übergeben. Mit Schreiben vom 4. April 1949 wies der Vorsteher des Finanzamts in Bad Segeberg die Klägerin in den Besitz ein, vorbehaltlich eines noch abzuschliessenden Mietvertrages. Der Vorsteher des Finanzamts übersandte der Klägerin am 23. Mai 1949 die Vertragsurkunde, die von der Klägerin nach Unterschriftsleistnng am 14. Juni 1949 zurückgesandt wurde. Der Oberfinanzpräsident hat den Vertrag nicht mehr genehmigt. Der Vorsteher des Finanzamts in Bad Segeberg hatte den Vertrag nicht mehr zur Genehmigung vorgelegt, da er abwarten wollte, ob der Ölbunker von der Besatzungsmacht gesprengt werden würde. Bereits 1948 hatte die Besatzungsmacht die ausserhalb des Industriegeländes gelegenenen Bunker bis auf 44 gesprengt. Diese restlichen Bunker wurden im Mai 1949 bis auf 7 gesprengt. Am 5. September 1949 wurde der Ölbunker gesprengt. Durch seine Sprengung erlitt die Klägerin Schaden an Maschinen und Material, der unstreitig mindestens 6.100 DM beträgt. Der Schaden ist nicht als Besatzungsschaden anerkannt worden. Die Klägerin verlangt Ersatz von der Beklagten. Sie hat hierzu vorgetragen:
Die Beklagte als Vermieterin habe sich vergewissern müssen, dass die Klägerin in dem ungestörten Genuss der Mieträume bleiben und keinen Sprengschaden erleiden würde. Für den Ölbunker habe von Anfang an die Gefahr der Sprengung bestanden. Das sei ein Sachmangel, sowohl des Kellers selbst, als auch der ihm benachbarten Hülsenwerkstatt und des Werkstofflagers. Sie, die Klägerin, habe diesen Mangel nicht gekannt, er sei ihr auch nicht infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben. Da die Beklagte schon bei Abschluss der Mietverträge mit einer Sprengung des Ölbunkers gerechnet habe, hätte sie die Räume nicht vermieten dürfen. Die Militärregierung habe dem Oberfinanzpräsidenten aufgegeben, die Bunker und die anderen militärischen Anlagen zu entfestigen, andernfalls sie gesprengt würden. Demgemäss habe der Oberfinanzpräsident auch Pläne für die Entfestigung angefordert, von ihrer Verwirklichung aber abgesehen, weil sie zu teuer gewesen sei. Von diesen Vorgängen habe man der Klägerin keine Mitteilung gemacht. Vielmehr habe es die Beklagte darauf ankommen lassen, sie hafte daher aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen Nichterfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, jedenfalls aber deshalb, weil die Mieträume zur Zeit des Vertragsabschlusses einen Mangel aufgewiesen hätten.
Die Klägerin hat daher beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.100 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1950 zu zahlen.
Die Beklagte hat bestritten, dass die Besatzungsmacht ihr aufgegeben habe, die Bunker und sonstigen Anlagen zu entfestigen. Dies sei der hohen Kosten und der geringen Vorteile wegen auch unzumutbar gewesen. Ob ihre Beamten, wie die Klägerin behauptet, aus Anlaß der Vertragsverhandlungen gesagt hätten, die Militärregierung habe 1946 das ganze sogenannte Industriegelände endgültig für zivile Zwecke freigegeben, könne auf sich beruhen. Die Freigabe habe, wie auch der Klägerin bekannt gewesen sei, nur die Erlaubnis umfaßt, die Räume an gewerbliche Betriebe zu vermieten, keinesfalls aber einen Verzicht auf jegliche Entmilitarisierungsmaßnahmen bedeutet. Wie die Lage von den Parteien beurteilt worden sei, ergebe der folgende Schriftwechsel:
Schreiben der Klägerin vom 25. August 1947:
"In der Presse erscheinen wiederholt Mitteilungen, denen zu entnehmen ist, dass befürchtet werden muss, dass frühere Wehrmachtsanlagen trotz aller Bemühungen der Sprengung anheimfallen. Im Rahmen unseres Aufbaues in Wahlstedt werden von uns erhebliche Mittel investiert und wir möchten gern, soweit dies heute überhaupt möglich ist. Sicherheit in dieser Frage haben. Unsere Fertigung bedingt eine absolute Veränderung des Gebäudecharakters, soweit von einer sonst freien Halle überhaupt von einem militärischen Objekt gesprochen werden kann. Ausserdem ist der in Wahlstedt ausgezäunte Gebäudekomplex endgültig für Wirtschaftszwecke nach den uns vorliegenden Notizen freigegeben.
Immerhin bitten wir höflichst noch der Klarheit halber um Ihre ausführliche Stellungnahme."
Antwort des Oberfinanzpräsidenten (Zeuge Kl.) vom 2. September 1947:
"Bei der Freigabe des ehem. Marinearsenals Fahrenkrug-Wahlstedt ist seitens der englischen Besatzungsmacht keinerlei Vorbehalt gemacht worden, aus dem zu ersehen ist, dass eine spätere Überprüfung der Anlagen auf ihre wehrmässige Bedeutung nochmals erfolgen soll. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass mit einer Sprengung der Wirtschaftsgebäude und Fertigstellung nicht zu rechnen ist.
Andererseits fallen die Bunker in dem Marinearsenalgebäude unter die Demilitarisierungsmaßnahmen. Nach meinen bisherigen Erfahrungen rechne ich jedoch nicht damit, dass die verpachteten Industriegebäude in Mitleidenschaft gezogen werden.
Gleichwohl bin ich nicht in der Lage, Garantien dafür zu geben, dass bei der Sprengung der Bunkeranlage jeder Schaden an den Verwaltungsgebäuden vermieden wird."
Wie die Beklagte weiter vorgetragen hat, habe noch am 3. Mai 1949 die Besatzungsmacht ihr mitgeteilt, dass über die Frage der Zerstörung des Arsenals Fahrenkrug Besprechungen stattfänden und alle Entscheidungen zu gegebener Zeit bekannt gegeben würden. Mit Schreiben vom 26. Juli 1949 habe die Besatzungsmacht ihr eine Liste der Gebäude und Anlagen überreicht, die gesprengt werden sollten. Darunter habe sich auch der Ölbunker befunden. Sie, die Beklagte, habe die Klägerin am 5. August 1949 davon unterrichtet. Die Klägerin habe jedoch schon früher davon Kenntnis gehabt.
Das Landgericht hat die Klägerin mit der Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hat ihren Vortrag erster Instanz wiederholt und u.a. auf das von dem Zeugen F. eingesehene Geheimschreiben der Engländer aus dem Jahre 1945/46 hingewiesen. F. habe s.Zt. den Inhalt dieses Schreibens dem Regierungsrat Th. mitgeteilt. Th. habe aber der Klägerin keine Mitteilung davon gemacht, als er mit ihr die Mietverträge abgeschlossen habe, dass das gesamte ehemalige Marinearsenal zerstört werden sollte. Hätte sie, die Klägerin, die Auflage der Besatzungsmacht, die restlichen 49 Bunker sowie die Gebäude und Anlagen im Industriegelände zu entfestigen, gekannt, so hätte sie den kostspieligen Aufbau ihres Betriebes nicht vorgenommen. Da die Beklagte die erforderliche Aufklärung schuldhaft unterlassen habe, hafte sie für den Sprengschaden. Auch habe die Beklagte pflichtwidrig den Öl- und Farbkeller nicht selbst entfestigt und dadurch die Sprengung verursacht.
Die Beklagte ist der Auffassung, ein Fehler der Mietsache liege nicht vor. Im übrigen könne, da die Besatzungsmacht die Sprengung erst am 26. Juli 1949 angeordnet habe, höchstens von einem nach Vertragsschluss aufgetretenen Mangel der Mietsache gesprochen werden. Diesen habe sie aber nicht zu vertreten. Auch habe das Sprengkommando zu grosse Sprengladungen verwandt. Eine Entfestigung des Ölbunkers sei ihr zudem nie aufgegeben worden. In dem Schreiben an das Landesarbeitsamt vom 20. Mai 1948 sei nur von einer Entfestigung der 44 Bunker ausserhalb des Industriegeländes die Rede. Auch habe die Sprengung des Bunkers durch vorherige Entfestigung nicht vermieden werben können. Jedenfalls habe die Disarmement Branch nicht zulassen wollen, dass der Ölbunker durch die Entfestigung von der Sprengung ausgenommen werde. Die Beklagte hat ferner vorgetragen, die Klägerin habe sich die Sprengschäden selbst zuzuschreiben. Spätestens im Frühsommer 1949 habe sie erfahren, dass der Ölbunker gesprengt werden sollte. Sie habe also ausreichend Zeit gehabt, alle gemieteten Gebäude zu räumen. Am 5. August 1949 sei ihr überdies die Anordnung der Militärregierung vom 26. Juli 1949 bekanntgegeben worden. Da die Sprengung erst am 5. September 1949 erfolgt sei, hätten alle gemieteten Gebäude geräumt werden können. Wenn sich die Klägerin darauf verlassen habe, die Sprengung werde wohl doch nicht durchgeführt, so gehe dies zu ihren Lasten. Sie habe schließlich am 3. September 1949 erfahren, dass die Sprenganorduung vom 26. Juli 1949 nicht aufgehoben werde.
Die Klägerin hat entgegnet, alles was die Beklagte darüber vortrage, dass eine rechtzeitige Entfestigung die Sprengung des Ölbunkers auch nicht vermieden hätte, seien nur Vermutungen. Im übrigen hat sie bestritten, dass sie ihre gemieteten Betriebsgebäude noch rechtzeitig habe räumen können.
Das Berufungsgericht hat die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Mit der Revision wendet sich die Klägerin gegen diese Entscheidung, um eine Verurteilung der Beklagten zu erreichen. Diese bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Berufungsurteil sei wegen Verletzung der §§315 Abs. 2, 320, 551 Ziff. 7 ZPO ohne sachliche Prüfung aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Es ist zwar richtig, dass das Berufungsurteil nicht innerhalb der Wochenfrist des §315 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Geschäftsstelle gelangt ist. Auch haben die Parteien das Urteil erst am 16. oder 17. April 1953 erhalten. Zu diesem Zeitpunkt war die Dreimonatsfrist bereits abgelaufen, in der nach §320 Abs. 2 Satz 3 ZPO der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes zu stellen ist. Dieser Verfahrensverstoss vermag jedoch die Revision nicht zu rechtfertigen.
Allerdings hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 7, 155 ff [BGH 18.09.1952 - III ZR 144/51]) einen Revisionsgrund nach §551 Ziff. 7 ZPO dann angenommen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe des Berufungsurteils fünf Monate nach der Verkündung des Urteils, also zu Beginn der Revisionsfrist, noch nicht vorliegen. Der III. Zivilsenat hat ausgeführt, die Parteien dürften nicht in die Zwangslage versetzt werden, mit Rücksicht auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Rechtsmittel einlegen zu müssen, ohne die Urteilsgründe zu kennen, und es sei zu verhindern, dass das Gericht mit der Abfassung der Urteilsgründe zögere und abwarte, ob ein Rechtsmittel eingelegt werde oder nicht.
Zu diesen Ausführungen braucht hier nicht Stellung genommen zu werden, da ihre Voraussetzungen nicht gegeben sind. Der Klägerin ist das vollständig abgefasste Urteil des Berufungsgerichts zu einem Zeitpunkt zugegangen, in dem die Frist zur Einlegung der Revision noch nicht zu laufen begonnen hatte, denn die Zustellung des Berufungsurteils von Rechtsanwalt zu Rechtsanwalt ist erst am 20. Mai erfolgt. Der Klägerin stand also eine Frist von weit mehr als einem Monat zur Überlegung zur Verfügung, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden sollte oder nicht. Durch die verspätete Urteilsabfassung ist die Klägerin daher nicht in eine Lage versetzt worden, wie sie in dem der Entscheidung des III. Zivilsenats zugrunde liegenden Falle bestanden hat. Der IV. Zivilsenat hat in seiner Entscheidung vom 25. Januar 1954 (IV ZR 194/53) in einem dem hier zur Entscheidung stehenden tatsächlich gleichgelagerten Falle die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des §551 Ziff 7 ZPO ebenfalls verneint. Auch eine entsprechende Anwendung des §551 ZPO kann entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Aufhebung des Urteils führen.
Es ist der Revision zwar zuzugeben, dass eine Partei auch durch eine ungebührliche Verzögerung in der Abfassung des Urteils wegen Ablaufs der Dreimonatsfrist des §320 Abs. 2 Satz 3 ZPO sehr stark beeinträchtigt werden kann. Dies gilt vor allem für ein Urteil, gegen das nur die Revision gegeben ist, denn der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur das aus dem Tatbestand und dem Sitzungsprotokoll ersichtliche Parteivorbringen. Diese durch den Ablauf der Berichtigungsfrist hervorgerufene Beeinträchtigung ist besonders bedeutsam, wenn mit der bis zur Verkündung des Berufungsurteils, soweit ersichtlich einhelligen Meinung davon ausgegangen wird, dass diese Frist als uneigentliche Frist den Normen über Fristen nicht untersteht und es somit gegen ihren Ablauf keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt (Stein-Jonas-Schönke, ZPO 17. Aufl. §320 III, Vorbem. VI vor §214; Zöller, Kommentar zur ZPO 1954 1 b; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 6. Aufl. §68 I; Eccius Gruch 23, 739; Schwalbach AcP 66, 264 u.a.m.) Erstmals aus der Entscheidung des Grossen Senats für Zivilsachen (BGH 14, 39 [51]) könnte entnommen werden, dass auch eine andere Auffassung über den Charakter der Dreimonatsfrist möglich ist. Könnte aber eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Frist des §320 ZPO gegeben werden, so wäre auch insoweit eine wesentliche Beeinträchtigung zu verneinen.
Einer Entscheidung dieser Fragen bedarf es hier ebensowenig wie eines Eingehens auf die Entscheidung des Reichsarbeitsgerichts (Die Rechtsprechung in Arbeitssachen 1932, 256 Nr. 174), in der die verspätete Abfassung eines Urteils und die damit gegebene Verletzung des §320 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht als Revisionsgrund anerkannt worden ist. Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass jedenfalls die verspätete Abfassung eines Urteils mit der Folge, dass eine Tatbestandsberichtigung nicht mehr zu erwirken war, höchstens als eine Gesetzesverletzung im Sinne des §549 ZPO angesehen werden könnte. Diese kann aber dann nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils führen, wenn auch ein entsprechend dem Vortrage des Klägers berichtigter Tatbestand zu einer anderen Entscheidung zu Gunsten des Klägers keinen Anlass geben würde (§563 ZPO). Dies ist hier der Fall.
II.
Die Revision hat vorgetragen, das Berufungsurteil enthalte Unrichtigkeiten, die nur infolge des Ablaufs der Dreimonatsfrist nicht berichtigt worden seien:
1.)
Auf Seite 3 des Urteils müsse es an Stelle von "Am 10. September 1947 vermietete der Oberfinanzpräsident ab 1. Juli 1947 die kleine Hülsenwerkstatt und eine Hälfte des Werkstofflagers an die Klägerin" heissen: "Am 21. Dezember 1946 hatte die Landesregierung Schleswig-Holstein die Klägerin in Liegenschaften auf dem Marinearsenal Wahlstedt eingewiesen. Im März 1947 bezog die Klägerin dieses Gelände und begann mit den ersten notwendigsten Instandsetzungs- und Aufbauarbeiten. Am 11. Juni 1947 erging eine schriftliche Einweisungsverfügung für die sog, kleine Hülsenwerkstatt und eine Hälfte des Werkstofflagers seitens des Oberfinanzpräsidenten. Am 10. September 1947 wurde zwischen dem Oberfinanzpräsidenten und der Klägerin über die genannten Liegenschaften ein schriftlicher Mietvertrag mit Wirkung vom 1. Juli 1947 abgeschlossen."
Diese Rüge ist unbegründet, denn bei der behaupteten angeblichen Berichtigung handelt es sich um keine echte Tatbestandsberichtigung im Sinne des §320 ZPO. Das Berufungsgericht hat vielmehr den von der Revision vorgetragenen Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Dies ergibt sich unter anderem aus dem vom Berufungsgericht ausdrücklich bezogenen Schriftsatz der Klägerin vom 9. Mai 1952, in dem der obige Vortrag der Klägerin enthalten ist.
2.)
Auch die Behauptung der Revision, die Darstellung des Urteils auf S. 4 "auf Drängen der Klägerin räumte das Landesarbeitsamt den Keller und übergab ihn am 27. Dezember 1948 der Klägerin" sei unrichtig, trifft nicht zu. Der von der Klägerin jetzt vorgetragene Tatbestand: "Das Landesarbeitsamt räumte Ende Dezember 1948 den Keller und gab ihn der Finanzverwaltung zurück. Diese überliess ihn am 27. Dezember 1948 der Klägerin. Mit Schreiben vom 4.4.1949 wies der Vorsteher des Finanzamtes Bad Segeberg die Klägerin auch formell mit Wirkung vom 1. Februar 1949 in den Besitz des Kellers ein vorbehaltlich eines noch abzuschliessenden und von dem Oberfinanzpräsidenten zu genehmigenden Mietvertrages" enthält nur eine ausführlichere Wiedergabe aber keine sachliche Änderung des Klagevortrags.
3.)
Die weitere Rüge der Revision, die Klägerin habe nie vorgetragen, dass die Einstellung der Besatzung in der Frage der Demilitarisierung geschwankt habe, bezieht sich offensichtlich nur auf das gemietete Gelände. Dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt, denn es hat den ausdrücklich von der Revision gebilligten Satz (Urteil S. 9): "Für den Öl- und Farbkeller habe von Anfang an die Gefahr bestanden, daß er gesprengt werde" als Meinung der Klägerin wiedergegeben. Ein Schwanken der Militärregierung über die vorzunehmenden Maßnahmen, wie es das Urteil als Vortrag der Klägerin enthält, sollte sich ersichtlich nur auf eine allgemeine Möglichkeit abändernder Maßnahmen entgegen früherer Auffassung beziehen. Dass das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin richtig dahin verstanden und wiedergegeben hat, die Besatzungsmacht habe von Anfang an und ohne Änderung ihrer Auffassung die Sprengung des Öl- und Farbkellers gewollt, ergibt sich auch eindeutig aus dem folgenden Satz des Urteils über den Vortrag der Klägerin: "Daß er gesprengt worden sei, beweise, dass die Besatzungsmacht ihre von Anfang an bestehende Absicht, auch noch innerhalb des Industriegeländes zu sprengen, nie aufgegeben habe ... Diese von vornherein bestehende Sprenggefahr sei ein Fehler sowohl des Öl- und Farbkellers selbst als auch der benachbarten Räume, die sie, die Klägerin ... gemietet habe".
4.)
Die Revision wendet sich auch zu Unrecht gegen den Tatbestand, soweit er folgende Fassung hat: "Sie, die Klägerin, habe zwar ebenso wie andere Personen in Deutschland von den Demontagen der Besatzungsmacht gewusst", und die Formulierung auf Seite 34 der Entscheidungsgründe: "Die aber allen militärischen Anlagen schwebende Gefahr der Zerstörung war in den Jahren bis zum Abschluss der Demilitarisierungsmaßnahmen allgemein bekannt. Auch die Klägerin kannte diese Gefahr, wie sie ausdrücklich zugegeben hat".
Das Berufungsgericht ist übereinstimmend mit dem Vortrag der Revision davon ausgegangen, dass die Klägerin stets bestritten hat, die Sprenggefahr gekannt zu haben, wie sich aus der eindeutigen Formulierung des Vertrages der Klägerin auf Seite 10 des Urteils ergibt. Das Berufungsgericht hat auch ersichtlich seine Ausführungen auf Seite 34 nicht dahin gemeint, die Klägerin habe zugestanden, alle von ihr behaupteten Umstände über die Gefahr seien ihr bekannt gewesen. Vielmehr ist nur das als zugestanden angesehen worden, was allgemeinüber die Demilitarisierung bekannt war. Insoweit hat die Revision auch keine Bedenken erhoben, denn sie hat selbst vorgetragen, die Klägerin möge erklärt haben, es sei ihr wie jedem anderen in Deutschland bekannt gewesen, dass Sprengungen vorgenommen würden. Wenn die Klägerin nun den Umfang dessen, was allgemein bekannt war, einengend verstanden haben will, so ist dies keine Frage der Berichtigung des Tatbestandes. Weiter beruft sich die Klägerin auf Zusicherungen der Beklagten über die Freigabe des Geländes. Auch diese Erklärungen sind aber als Vortrag der Klägerin im Tatbestand enthalten.
5.)
Eine Änderung des Tatbestandes bedeutet es allerdings, wenn die Klägerin behauptet, sie habe vorgetragen, der Oberfinanzpräsident habe ihr den Keller bereits am 27. Dezember 1948 zur Nutzung überlassen und nicht erst am 4. April 1949. Ebenso bedeutet es eine sachliche Änderung, wenn vorgetragen wird, die restlichen 44 Bunker seien nicht im Mai 1949 bis auf 7 Bunker gesprengt worden (Urteil S. 4), sondern von den 44 Bunkern seien 37 zwischen Mai und September 1949 gesprengt worden.
Zuletzt weist die Klägerin noch auf eine nach ihrer Meinung sinnwidrige Niederlegung der Angaben des Zeugen Bo. im Urteil hin (S 27). Regierungsdirektor Bo. habe nicht angegeben, "er sei Referent in der Abteilung des Zeugen Kl. gewesen", vielmehr habe Oberregierungsrat Kl. gerade Bo. unterstanden.
III.
Die von der Revision angegriffene Entscheidung ist jedoch weder bei dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Tatbestand noch bei dem nach dem Vortrag der Klägerin zu unterstellenden Tatbestand unrichtig.
1.)
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die vermieteten Räume seien insofern mit einem Fehler im Sinne der §§537, 538 BGB behaftet gewesen, als der in der Nähe gelegene Öl- und Farbkeller der Gefahr einer Sprengung ausgesetzt gewesen sei. Es hat ausgeführt, ein Fehler liege nicht nur dann vor, wenn die körperliche Beschaffenheit der Mietsache einen Mangel aufweise, dieser könne auch in der Lage der Mietsache gesehen werden. Der Fehler bestehe hier in der allgemeinen Gefahr der Sprengung des Bunkers, die die umliegenden vermieteten Gebäude in Mitleidenschaft ziehen könnte. Das Berufungsgericht hat die Behauptung der Klägerin, für den Bunker habe nicht nur eine allgemeine Gefahr der Zerstörung bestanden, vielmehr sei auf Grund eines Geheimbefehls der Militärregierung aus dem Jahre 1945 anzunehmen, daß gerade hier ein fester Plan der Zerstörung bestanden habe, nicht als bewiesen angesehen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die vom Berufungsgericht angenommenen Umstände, im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten, als Fehler zu werten sind. Denn die gesetzliche Grantiehaftung aus §§537, 538 BGB entfällt, wenn alle Umstände, die den Mangel ergeben, der Klägerin bekannt waren. Dies ist aber vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoss angenommen worden. Die Revision wendet sich zu Unrecht gegen die Annahme einer Kenntnis der Klägerin gemäss §539 BGB. Kenntnis in diesem Sinne bedeutet nicht, dass die Klägerin die Gefahr ernst genommen oder sich vorgestellt hat, es werde tatsächlich gesprengt werden. Es kommt nur darauf an, dass ihr die Umstände, die den Fehler bedeuten, bekannt waren. Diese Umstände, die das Berufungsgericht in den Gesamtverhältnissen, der Lage der Gebäude innerhalb einer militärischen Anlage und neben dem Öl- und Farbkeller, den allgemeinen Demilitarisierungsmassnahmen und der sich daraus ergebenden Gefahr gesehen hat, waren aber der Klägerin bekannt. Damit hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoss einen Schadenersatzanspruch aus §538 BGB verneint.
Zu Unrecht führt die Revision demgegenüber aus, es habe nicht auf die Kenntnis der Klägerin am 10. September 1947 oder 20. Dezember 1948 abgestellt werden dürfen, vielmehr komme es auf den früheren Zeitpunkt des Besitzes an, jedenfalls sei auch der Vertrag bereits mit der Besitzerlangung abgeschlossen. Es mag zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass bereits mit der Einweisung in den Besitz ein Vertrag zustande gekommen ist. Die Feststellung des Berufungsgerichts über die Kenntnis der Umstände, die den Fehler bedeuten, bezieht sich aber ersichtlich nicht erst auf den 10. September 1947, denn die allgemein bekannten Umstände und die besondere Kenntnis der Klägerin von dem Gelände waren maßgebend. Letztere hat die Klägerin aber, wie sich aus dem Urteil ergibt, vor der Einweisung durch die Finanzbehörde gehabt. Daß die Klägerin alle Umstände gekannt hat, ist bereits im Zusammenhang mit der Behauptung über den Geheimbefehl erörtert worden. Auch der Hinweis der Revision auf das Schreiben des Oberfinanzpräsidenten vom 2. September 1947 vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Dieses Schreiben bedeutet nicht die Mitteilung einer der Klägerin unbekannten Situation, sondern wie das Berufungsgericht feststellt, nur die Wiedergabe der tatsächlichen bekannten Lage.
Bei den die Entscheidung insoweit tragenden Feststellungen des Berufungsgerichts sind auch nicht, wie die Revision meint, die Angaben der Zeugen Kl., Bo. und Th. unberücksichtigt geblieben. Ihre Aussagen sind vollständig im Berufungsurteil wiedergegeben. Das Berufungsgericht brauchte sich aber im Rahmen der ihm als Tatrichter obliegenden Beweiswürdigung zur Feststellung des Sachverhalts nicht mit jeder Aussage im einzelnen auseinanderzusetzen. Dass diese Aussagen zu anderen Feststellungen zwingen, als sie vom Berufungsgericht getroffen sind, will auch die Revision offenbar nicht vortragen.
2.)
Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe verkannt, dass eine Haftung aus culpa in contrahendo bestehe, da der Klägerin bei den Vertragsverhandlungen wesentliche Umstände verschwiegen worden seien. Es ist richtig, dass die Kenntnis des Mangels nur die vertraglichen Ansprüche ausschliesst, nicht aber einen besonderen durch Verschulden der Beklagten an anderen Rechtsgütern der Klägerin entstandenen Schaden. Insoweit kann die Beklagte durch Verschulden beim Vertragsschluss haftbar sein. Dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt, wie seine Ausführungen zu culpa in contrahendo ergeben. Hier ist nun zu unterscheiden zwischen
- a)
dem Verhalten der Beklagten beim Abschluss der Verträge am 10. September 1947 bezw. 20. Dezember 1948 und
- b)
ihrem Verhalten bei den Vertragsverhandlungen über den Öl- und Farbkeller.
Zu a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass sowohl die Klägerin als auch der Oberfinanzpräsident davon ausgegangen sind, Sprengungen würden unterbleiben, nachdem das Industriegelände einmal für wirtschaftliche Zwecke freigegeben worden sei. Alle hätten das Gelände für sicher gehalten, wenn auch nur in dem Sinne, daß angenommen worden sei, die Besatzungsmacht werde keine Gebäude mehr sprengen. Aber beide Teile seien sich darüber klar gewesen, dass dies nur mehr oder weniger berechtigte Hoffnungen und Wünsche gewesen seien und dass eine volle Gewißheit, wie sich die Besatzungsmacht endgültig verhalten werde, nicht bestanden habe und nicht zu erlangen gewesen sei. Wenn das Berufungsgericht diese Feststellungen traf, so ist nicht ersichtlich, inwiefern den Oberfinanzpräsidenten der Vorwurf treffen kann, er habe schuldhaft der Klägerin eine unrichtige Darstellung der Lage gegeben. Vor allem hat das Berufungsgericht festgestellt, dass das bestehende Restrisiko der Klägerin bekannt war und bewußt von ihr übernommen worden ist, wenn sie auch gehofft habe, es werde keine Sprengung erfolgen. Irgendein schuldhaftes Verschweigen von Umständen, die der Klägerin unbekannt waren, ist mithin nicht dargetan. Die Revision verweist in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf das Schreiben der Militärregierung vom 7. März 1947 an den Ministerpräsidenten. Sein Inhalt ist, wie das Berufungsgericht feststellt, sinngemäss in dem Schreiben des Oberfinanzpräsidenten vom 2. September 1947 an die Klägerin enthalten. Auch aus der Tatsache, daß der Oberfinanzpräsident den Geheimbefehl nicht erwähnt hat, ist mit Recht ein Vorwurf nicht hergeleitet worden. Der Angestellte der Landesvermögensverwaltung F. hat zwar in seiner Aussage angegeben, er habe Gelegenheit gehabt, in ein Geheimschreiben der Engländer Einsicht zu nehmen. Nach diesem Schreiben sei die Royal Navy damit einverstanden gewesen, dass gewisse Teile des Wahlstedter Lagers für Umschulungszwecke freigegeben werden, sie sollten jedoch am 1. Juli 1949 zwecks "Demobilition" zurückgegeben werden. Dies habe er dem damaligen Chef des Finanzamtes in Segeberg, Th., und dem Ministerpräsidenten bei einem Besuch am 14. November 1946 erzählt. Selbst wenn man unterstellt, dass sich dieses Schreiben auch auf das sogenannte Industriegelände bezog, so erscheint es sehr fraglich, ob Th., der damals mit der Verwaltung noch nicht beauftragt war, sich späterhin an eine solche Äusserung erinnerte. Das Berufungsgericht hat gerade zu der Frage, was der Klägerin mitgeteilt worden ist, festgestellt, ihr sei alles bekanntgegeben worden, was dem Oberfinanzpräsidenten bekannt gewesen sei. Ein bewußtes Verschweigen irgend einer Tatsache liege also nicht vor. Die Revision weist allerdings in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, dass auch ein fahrlässiges Verhalten eine Haftung begründen kann. Das sich aus den Vertragsverhandlungen ergebende vertragsähnliche Vertrauensverhältnis verpflichtete auch den Oberfinanzpräsidenten zur Beobachtung der verkehrserforderlichen Sorgfalt, wobei davon ausgegangen werden kann, dass Th. als Erfüllungsgehilfe des Oberfinanzpräsidenten im Rahmen der Vertragsverhandlungen anzusehen ist, für dessen Verschulden bei den Vertragsverhandlungen gehaftet werden muss. Indes setzt die Haftung ein nachgewiesenes Verschulden voraus. Dies fehlt aber, was auch offensichtlich vom Berufungsgericht angenommen worden ist. Die Klägerin hat nur die Tatsache einer Mitteilung in der oben angegebenen Form behauptet. Wenn Th. in dieser nicht näher spezifizierten Art von einem Geheimschreiben erfahren hat, von dem er vielleicht nicht sicher wußte, ob es sich auf das Industriegelände bezog, und wenn er aus den weiteren Verhandlungen der deutschen Stellen mit der Militärregierung nichts erfuhr, was gegen eine dauernde Freigabe sprach, so konnte das Berufungsgericht, und das ist offenbar die Grundlage der Entscheidung hierzu, davon ausgeben, Th. habe sich möglicherweise an die Mitteilung von F. gar nicht erinnert. Auch die Klägerin hatte insoweit keine weiteren Behauptungen aufgestellt. Ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts ist daher nicht zu erkennen.
Zu b) Obwohl es nicht zu einem Vertrage über den Öl- und Farbkeller gekommen ist, kann dennoch bei schuldhafter Verletzung der sich aus den vorvertraglichen Verhandlungen ergebenden Pflichten eine Haftung entstehen. Die Revision sieht diese Pflichtverletzung darin, daß Regierungsrat Th. den Mietvertrag über den Öl- und Farbkeller (Ölbunker), der nach §11 erst durch die schriftliche Genehmigung des Oberfinanzpräsidenten gültig werden sollte, nicht zur Genehmigung vorgelegt habe. Hieraus kann aber der Klägerin kein Schaden entstanden sein. Die Klägerin hat den Keller auf ihr Drängen hin bereits am 27. Dezember 1948 in Besitz genommen. Daß zu diesem Zeitpunkt ein ihr nicht bekannter Fehler des Öl- und Farbkellers bestanden hätte, der bei Genehmigung des Vertrages im Gegensatz zur jetzt bestehenden Rechtslage eine verstärkte Haftung ergäbe, ist aus dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Im übrigen ist ebenfalls nicht ersichtlich, welchen Schaden die Klägerin gerade dadurch erlitten haben könnte, dass die Genehmigung dieses Vertrages nicht erfolgt ist, nachdem ihr Besitz und Nutzung bereits eingeräumt waren. Dass die Sprengung auch bei Genehmigung des Vertrages in gleicher Art und Weise erfolgt wäre, steht ausser Zweifel.
IV.
Die Revision ist weiter der Auffassung, eine Haftung der Beklagten folge auch daraus, dass diese den Bunker nicht entfestigt habe. Hierdurch sei die Sprengung veranlasst worden. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, sowohl die Klägerin als auch die Beklagte seien davon ausgegangen, dass keine Sprengungen mehr ausgeführt würden, nachdem die Freigabe erfolgt sei. Das Restrisiko, über das sich beide Parteien klar gewesen seien, habe die Klägerin übernommen. Die Beklagte sei daher auch vertraglich nicht verpflichtet gewesen, Entfestigungsmaßnahmen vorzunehmen, um dieses Risiko zu beseitigen. Dies umsoweniger, als völlig ungewiss gewesen sei, ob solche Maßnahmen die Sprengung verhindert hätten. Diese Auslegung des Vertrages lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen und kann daher mit der Revision nicht angegriffen werden. Daß damit auch die sich aus §536 BGB ergebende Pflicht, die Mietsache in einem geeigneten Zustande zu erhalten, verneint worden ist, ergibt die eingehende Wiedergabe der Auffassung der Klägerin, die Entfestigungspflicht folge aus §536 BGB. Die Revision hat auch nicht dargetan, dass das Berufungsgericht bei der Auslegung des Mietvertrages und der Feststellung der nach dem Willen der Parteien aus dem Vertrage folgenden Pflichten wesentlichen Auslegungsstoff übersehen hätte. Die Beklagte hatte weiter erklärt, ihr sei mangels der erforderlichen Mittel nicht zuzumuten gewesen, Entfestigungsmassnahmen durchzuführen. Da das Berufungsgericht jedoch bereits aus den Gesamtumständen auf eine Übernahme des Restrisikos durch die Klägerin geschlossen hatte, brauchte es nicht zu prüfen, ob auch wegen fehlender Mittel ein Verschulden der Beklagten ausgeschlossen gewesen wäre.
V.
Soweit die Revision einen anderen Tatbestand behauptet, wäre keine andere Entscheidung ergangen. Es kommt nicht darauf an, ob die restlichen 44 Bunker im Mai 1949 bis auf 7 gesprengt worden sind, wie der Zeuge F. bekundet hat, oder ab Mai 1947, wie die Klägerin meint. Dass der Keller der Klägerin am 27. Dezember 1948 und nicht erst am 4. April 1949 überlassen worden ist, hat das Berufungsgericht angenommen, wenn auch insoweit der Vortrag der Klägerin irrig wiedergegeben ist. Selbst wenn weiterhin die Stellung des Zeugen Bo. unrichtig aufgenommen worden sein sollte, so hat dies ersichtlich für die Würdigung seiner Aussage keine Bedeutung gehabt.
Da das Urteil des Berufungsgerichts auch im übrigen einen die Entscheidung beeinflussenden Rechtsirrtum nicht erkennen lässt, war die Revision mit der sich aus §97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.