Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.04.1985, Az.: BVerwG 1 DB 20.85
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.04.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 20.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 31022
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 07.02.1985 - AZ: XV BK 10/84
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Sträter
am 25. April 1985
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Technischen Fernmeldesekretärs ... werden der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts Kammer XV - ... -, vom 7. Februar 1985 und der Höhe nach die Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion ... vom 3. Oktober 1984 über die Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge des Beamten aufgehoben.
Gründe
I.
Der Präsident der Oberpostdirektion ... hat gegen den Beamten, der bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung Dienst im Fernmeldeamt P. verrichtet hat, mit Verfügung vom 17. August 1984 das förmliche Disziplinarverfahren mit dem Vorwurf eingeleitet, er habe
- 1.
in der Zeit vom 21. Februar 1983 bis gegen Ende Mai 1983 einen Fernsprechteilnehmer durch eine Vielzahl von Telefonanrufen in der Weise belästigt, daß er nach dessen Abheben des Telefonhörers wieder aufgelegt habe, ohne sich zu melden (Vergehen der Körperverletzung);
- 2.
in der ersten Hälfte des Jahres 1982 auf seiner Dienststelle ein Telefongespräch mit ihm dienstlich zur Verfügung stehenden Anlagen abgehört und dessen Inhalt einem Dritten mitgeteilt, obwohl dies dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterlegen habe;
- 3.
versucht, die vom Fernmeldeamt L. zur Beobachtung seines privaten Fernsprechanschlusses geschaltete Zählervergleichsvorrichtung dadurch zu zerstören, daß er mehrere tausend Male abgehoben und gleich wieder aufgelegt habe;
- 4.
eine von der Deutschen Bundespost erworbene Nebenstellenanlage für nicht genehmigte Zwecke eingerichtet und betrieben und die für den Betrieb der Anlage entsprechenden Gebühren nicht entrichtet;
- 5.
in den Jahren 1982 und 1983 zahlreiche Gegenstände, insbesondere Werkzeuge, während seiner Dienstzeit in der Absicht entwendet, diese zu behalten;
- 6.
im Jahre 1981 in drei Fällen Telefongespräche zu privaten Zwecken mit den ihm dienstlich zur Verfügung stehenden Anlagen abgehört und damit als Amtsträger die Vertraulichkeit des Wortes verletzt;
- 7.
in unzulässiger Weise einen dienstlichen Briefumschlag mit dem gebührenbefreienden Aufdruck "Postsache" verwendet.
Zugleich mit der Einleitungsverfügung ist der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben und durch weitere Verfügung vom 3. Oktober 1984 die Einbehaltung von 10 vom Hundert seiner Dienstbezüge angeordnet worden.
In dem teilweise sachgleichen Strafverfahren hat das Amtsgericht ... den Beamten durch Urteil vom 5. März 1984 wegen eines fortgesetzten Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung in Tatmehrheit mit einem fortgesetzten Vergehen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses in Tatmehrheit mit einem fortgesetzten Vergehen der versuchten Störung von Fernmeldeanlagen in Tatmehrheit mit einem fortgesetzten Vergehen des unerlaubten Errichtens und des unbefugten Betriebs einer Fernmeldeanlage, rechtlich zusammentreffend mit einem fortgesetzten Vergehen der Leistungserschleichung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Berufung des Beamten hat das Landgericht .... Urteil vom 9. Juli 1984 das vorgenannte Urteil im Strafmaß auf eine Freiheitsstrafe von neun Monaten ermäßigt und im übrigen die Berufung als unbegründet verworfen. Die hiergegen gerichtete Revision des Beamten hat das ... Oberste Landesgericht durch Beschluß vom 16. November 1984 als unbegründet verworfen.
Der Beamte hat bei dem Bundesdisziplinargericht die Aufhebung der Einbehaltungsanordnung beantragt, weil die Einbehaltung von 10 vom Hundert seiner Dienstbezüge seine vierköpfige Familie in existentielle Not bringe.
Die Einleitungsbehörde hat 1 Antrag widersprochen.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 7. Februar 1985 die getroffene teilweise Gehaltseinbehaltung aufrechterhalten. Es hält den Beamten eines Dienstvergehens für hinreichend verdächtig, das seine Entfernung aus dem Dienst rechtfertige und ist der Auffassung, die Höhe des festgesetzten Einbehaltungssatzes sei ermessensfehlerfrei.
Mit seiner am 21. Februar 1985 eingegangenen Beschwerde gegen den am 18. Februar 1985 zugestellten Beschluß verfolgt der Beamte seinen Antrag auf Aufhebung der Einbehaltungsanordnung eines Teils seiner Dienstbezüge weiter. Hierzu trägt er im wesentlichen vor, der nach Einbehaltung von 10 vom Hundert seiner Dienstbezüge von der Einleitungsbehörde errechnete Betrag von 1.373,- DM reiche selbst bei eingeschränkter Haushaltsführung für seine vierköpfige Familie insbesondere deshalb nicht aus, weil er neben den anerkannten Aufwendungen noch weitere finanzielle Belastungen habe. So seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden: monatliche Beiträge von 57 DM für die Zahlung von Unfall-, Rechtsschutz-, Haftpflicht- und Hausratversicherungen, monatliche Aufwendungen für Steuer- und Kraftfahrzeugversicherung in Höhe von 50 DM, ein monatlicher Rückzahlungsbetrag von 200 DM an seinen Bruder aus einem in Höhe von 17.000 DM gewährten Darlehen zur Tilgung der Restschuld eines Darlehens für die Sparkasse ..., monatliche Ausgaben in Höhe von 70 DM für Zeitung, Telefon und Taschengeld für Kinder, eine monatliche Rate von 23,60 DM für eine eigene Altersversicherung sowie 30 DM für eine Kapitalversicherung zugunsten seines Sohnes Mario. Das Bundesdisziplinargericht habe jedenfalls nicht festgestellt, mit welchem monatlichen Betrag für den Lebensunterhalt er tatsächlich auskommen müsse. Bei der Entscheidung über die Höhe des Einbehaltungssatzes komme es jedoch allein auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung eines angemessenen Lebensbedarfs seiner Familie an, nicht hingegen auf Erwägungen über den voraussichtlichen Ausgang des Disziplinarverfahrens.
II.
Das nach § 79 BDO zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung der Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion ... vom 3. Oktober 1984 und des diese Verfügung bestätigenden Beschlusses des Bundesdisziplinargerichts.
1.
Die Einleitungsbehörde hat dem Grunde nach mit Recht die auf § 92 BDO gestützte Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge des Beamten angeordnet. Eine solche Maßnahme setzt neben der hier in ihrer Zulässigkeit und Begründetheit nicht in Frage stehenden vorläufigen Dienstenthebung des Beamten den Verdacht eines Dienstvergehens voraus, das nach der im Verfahren gemäß § 95 Abs. 3 BDO gebotenen, summarischen Prüfung des Sachverhalts anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechfertigt sind, mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit die Entfernung des Beamten aus dem Dienst zur Folge haben wird.
2.
Diese Erwartung ist hier gegeben. Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts ... stehen die gegen den Beamten in der Einleitungsverfügung erhobenen Vorwürfe zu 1. bis 4. bindend fest (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO). Das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen wiegt sehr schwer. Anonyme Anrufe stellen eine besonders üble Form der Kundgebung von Mißachtung dar. Sie zeigen einerseits einen feigen, hinterhältigen Charakter und sind andererseits geeignet, bei dem Opfer eine seelische Spannung zu erzeugen, die zu psychischen oder sogar physischen Schädigungen führen kann. Sie sind eines Beamten schlechthin unwürdig. Der Beamte, der sich ihrer schuldig macht, schädigt sein Ansehen nicht nur bei seinem Dienstherrn, sondern auch im Kollegenkreis und in der Öffentlichkeit und erschüttert das Vertrauen seines Diensthe das die Grundlage seines Beamtentums bildet (Urteil vom 12. Oktober 1983 - BVerwG 1 D 83.82 - <BVerwG Dok.Ber. B 1984, 55>). Den Beamten belastet zudem, daß er für seine üblen Zwecke teilweise dienstliche Fernsprechgeräte seiner Verwaltung benutzt hat.
Besonders schwer wiegt zudem die Verletzung des Fernmeldegeheimnisses durch den Beamten. So sind gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen i.d.F. vom 17. März 1977 (BGBl. I 459) die im Dienst der Deutschen Bundespost stehenden Personen zur Währung des Fernsprechgeheimnisses verpflichtet. Die Beachtung des Fernmelde- wie auch des Postgeheimnisses gehört zu den elementaren Grundpflichten eines jeden Postbeamten. Deshalb ist der Beamte auch anläßlich seiner Einstellung in den Dienst der Deutschen Bundespost am ... sowie anläßlich seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe am ... unter anderem auf die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses besonders verpflichtet worden. Die Verletzung dieser für ihn wesentlichen Pflicht ist, insbesondere auch unter Berücksichtigung der weiteren ihm vorgeworfenen Verfehlungen sowie der langen Zeitdauer und des Umfanges der anonymen Telefonanrufe, geeignet, das für das ordnungsgemäße Funktionieren jeder Staatsverwaltung unabdingbare notwendige Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und der Deutschen Bundespost jedenfalls so nachdrücklich zu zerstören, daß er grundsätzlich nicht im Dienst belassen werden kann. Erhebliche Milderungsgründe, die eine Ausnahme von der zu erwartenden Dienstentfernung zulassen könnten, sind im gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht ersichtlich.
3.
Unzutreffend ist das Bundesdisziplinargericht jedoch davon ausgegangen, daß die Einleitungsbehörde bei der Bestimmung der Höhe der vorläufigen Gehaltseinbehaltung von dem ihr zustehenden Ermessen im Rahmen des § 92 BDP pflichtgemäßen Gebrauch gemacht hat.
Das Bruttoeinkommen des Beamten beträgt monatlich 2.540,28 DM zuzüglich 42 DM Wohngeld sowie 150 DM Kindergeld, zusammen also 2.732,28 DM. Die Einleitungsbehörde hat zwar die monatlichen Abzüge und Belastungen des Beamten wie Lohnsteuer, Kirchensteuer, Krankenkasse, Beiträge zu Berufsverbänden, Postkleiderkasse, Darlehenstilgungen aus der Belastung des Hauses sowie Hausnebenkosten in Höhe von insgesamt etwa 1.150,- DM berücksichtigt, so daß dem Beamten etwa 1.580,- DM monatlich für sich, seine Ehefrau sowie seine beiden 14 und 12-jährigen Kinder verbleiben. Die Einleitungsbehörde hat jedoch zu Unrecht weitere monatliche Aufwendungen unberücksichtigt gelassen und Verbindlichkeiten der auf freiwilliger Basis abgeschlossenen Versicherungsverträge, Darlehnstilgungsvereinbarung sowie Ausgaben für Zeitung, Telefon und Taschengeld für Kinder nicht in Ansatz gebracht.
Die vorläufige Einbehaltung von Gehaltsteilen ist am Grundsatz der angemessenen Alimentation eines Beamten zu orientieren, im Gegensatz zur Bemessung des Unterhaltsbeitrages für einen aus dem Dienst entfernten Beamten, der nur den notwendigen Unterhalt erhalten soll. Deshalb sind die wirtschaftliche Situation des Beamten und insbesondere die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, unter denen der Beamte seinen Haushalt zu führen und seine Einnahmen, d.h. in aller Regel die ihm zustehenden Dienstbezüge, aufzuteilen hat. Wenn der Beamte sich auch eine gewisse Einschränkung seiner Lebenshaltung gefallen lassen muß, so darf die Einbehaltung wegen ihres vorläufigen Charakters aber nicht zu existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen oder nicht wieder gutzumachenden Nachteilen führen. Es muß deshalb zunächst von den Verbindlichkeiten des Beamten ausgegangen und erst dann bestimmt werden, ob eine Einbehaltungsanordnung überhaupt möglich und in welchem Umfange sie gegebenenfalls gerechtfertigt ist. Schuldverbindlichkeiten dürfen im Rahmen des § 92 BDO erst dann unberücksichtigt bleiben, wenn dem Beamten gesagt werden kann, daß und wie er sich unter Berücksichtigung seiner jetzt in den Ausgaben eingeschränkten Haushalts- und Lebensführung - zu der er nach der Dienstenthebung verpflichtet ist, schon im Hinblick auf den Wegfall der dienstleistungsbezogenen Aufwendungen jedenfalls in gewissem Umfange zumeist auch in der Lage ist, wie zum Beispiel die zumutbare vorübergehende Stillegung seines Kraftfahrzeugs - von den eingegangenen Verpflichtungen freimachen oder wie er sie sich jedenfalls so erleichtern kann, daß diese auch bei verringerten Bezügen noch erfüllbar sind. Im Rahmen des § 92 BDO ist der Dienstherr jedenfalls nicht dazu berechtigt, dem Beamten die Möglichkeit zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu nehmen und ihn der Notwendigkeit preiszugeben, seinen ihm gesetzlich obliegenden oder vertraglich eingegangenen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen zu können (Beschluß vom 5. Oktober 1982 - BVerwG 1 DB 19.82 -; Beschluß vom 4. August 1982 - BVerwG 1 DB 14.82 -). So gehören Versicherungsbeiträge für Lebensvorsorge und Lebensversicherung sowie Darlehenstilgungen ebenso zu den Ausgaben für eine angemessene Haushaltsführung und Lebenshaltung wie Ausgaben für Zeitungen, laufende Telefonkosten sowie Taschengelder für Kinder in vertretbarem Umfang. Diese von dem Beamten geltend gemachten zusätzlichen monatlichen Belastungen hat die Einleitungsbehörde außer acht gelassen.
Da die Einbehaltung im Ermessen der Einleitungsbehörde liegt, das Disziplinargericht demzufolge dieses Ermessen nur auf Fehlerhaftigkeit überprüfen und nicht eigenes Ermessen walten lassen darf, kommt hier nur die Aufhebung der Anordnung der Höhe nach in Betracht. Die Einleitungsbehörde wird unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des erkennenden Senats erneut entscheiden müssen, in welcher Höhe die von ihr dem Grunde nach zu Recht angeordnete Gehaltseinbehaltung festzusetzen ist, wobei die Alimentationspflicht auch dazu führen kann, daß unter Umständen von einer Einbehaltung überhaupt abgesehen oder auf einen symbolischen Teil in den Monaten Juli und Dezember beschränkt werden muß (Beschluß vom 7. Dezember 1983 - BVerwG 1 DB 30.83 - <ZBR 1984, 155 = DÖV 1984, 765>; Beschluß vom 3. Juni 1983 - BVerwG 1 DB 14.83 -).
4.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Dr. Hartmann
Sträter