Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.10.1983, Az.: BVerwG 1 D 83/82
Erweiterte Besetzung des Gerichts; Überwachung von Fernsprechanschlüssen; Veranlassung durch Anschlußinhaber; Aanonyme Telefonanrufe; Dienstapparat; Innerdienstliches Dienstvergehen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.10.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 83/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11713
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG Frankfurt 27.05.1982 - X VL 4/70
Rechtsgrundlagen
- Art. 10 Abs. 1 GG
- Art. 101 Abs. 1 GG
- § 50 Abs. 3 BDO
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 10 FAG
Fundstelle
- DÖV 1984, 352
Amtlicher Leitsatz
1. Auch vor Anberaumung einer weiteren Hauptverhandlung in derselben Sache kann der Kammervorsitzende des Bundesdisziplinargerichts nach pflichtgemäßem Ermessen einen weiteren Richter heranziehen (erweiterte Besetzung).
2. Ergebnisse der Überwachung eines privaten und eines behördlichen Fernsprechanschlusses sind verwertbar, wenn die Überwachungsmaßnahmen von den Anschlußinhabern veranlaßt worden sind.
3. Ständige anonyme Telefonanrufe in der Privatwohnung eines behördlichen Mitarbeiters unter Mißbrauch des dienstlichen Fernsprechanschlusses können ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen darstellen.