Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.09.1965, Az.: BVerwG VII C 180.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.09.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 180.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15306
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 18.02.1963 - AZ: 6 A 38/62
Fundstellen
- BVerwGE 22, 66 - 73
- AS 22, 66
- DB 1970, 2218 (Volltext)
- DGewStZ 1966, 184
- DVBl 1966, 385 (Kurzinformation)
- DÖV 1966, 205 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- DÖV 1965, 853-855 (Volltext mit amtl. LS)
- GewArch 1966, 20
- Komm.StZ. 1966, 53
- NJW 1966, 315-316 (Volltext mit red. LS) "unterschiedliche Behandlung von In- und Ausländern"
- Verw.Prax 1966, 109
- Verw.Rspr 17, 737
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zu der Frage, ob eine unterschiedliche Behandlung von In- und Ausländern bei der Festsetzung der Schankerlaubnissteuer zulässig ist.
- 2.
Zu der Frage, in welchen Fällen von Amts wegen Erwägungen über einen Billigkeitserlaß anzustellen sind.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1965
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Ritgen, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 1963 wird aufgehoben.
Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. April 1962, die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses vom 21. Juni 1961 und der Schankerlaubnissteuerbescheid des Beklagten vom 25. März 1961 aufgehoben, soweit in diesem eine Schankerlaubnissteuer über den Betrag von 2.157,01 DM hinaus festgesetzt worden ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger erhielt im Jahre 1957 gemeinsam mit einem weiteren inzwischen aus dem Geschäft ausgeschiedenen Gastwirt die Erlaubnis zum Betrieb der bereits bestehenden Gaststätte "A." in L.. Nach einem Vorverfahren, in dem das Schicksal des Klägers erörtert wurde, setzte der Beklagte die Schankerlaubnissteuer mit Bescheid vom 25. März 1961 auf 8.628,04 DM fest. Dabei erhöhte der Beklagte den aus der Grundfläche der Gaststätte von 190 qm und dem Jahresertrag von 23.326,83 DM ermittelten Betrag von 2.157,01 DM auf das Vierfache, da der Kläger Ausländer sei.
Der Kläger ist polnischer Jude, wurde gegen Ende des Krieges in einem Konzentrationslager interniert und im April 1945 von den Amerikanern befreit. Noch im Jahre 1945 wanderte er über P. nach Israel aus, kehrte aber im August 1950 in die Bundesrepublik zurück.
Der Kläger wandte sich gegen den Schankerlaubnissteuerbescheid, soweit darin eine höhere Schankerlaubnissteuer als 2.157,01 DM festgesetzt sei. Widerspruch, Klage und Berufung waren ohne Erfolg. Zur Begründung führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus: Die Erhöhung der Steuersätze auf 400 % sei zulässig. Der Kläger besitze entweder die polnische oder die israelische Staatsangehörigkeit oder sei staatenlos. Auf jeden Fall sei er nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 GG. Er sei auch steuerrechtlich den Inländern nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer vom 25. April 1951 nicht gleichgestellt, da er sich zu dem darin vorgesehenen Stichtag nicht in der Bundesrepublik befunden habe. Die unterschiedliche Besteuerung von Ausländern und Inländern sei rechtlich erlaubt. Allerdings könne es sein, daß sich im Falle des Klägers eine unbillige Härte ergebe, so daß ein teilweiser Erlaß der Schankerlaubnissteuer aus Gründen der Billigkeit nach § 10 der Steuersatzung des Beklagten in Verbindung mit § 131 RAO in Betracht komme. Hierüber werde nunmehr der Beklagte zu entscheiden haben.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragte der Kläger,
unter Aufhebung des Spruchs des Kreisrechtsausschusses vom 27. Juni 1961, des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. April 1962, des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Februar 1963, den Bescheid des Landratsamtes Z. vom 25. März 1961 insofern aufzuheben, als darin eine Schankerlaubnissteuer über einen Betrag von 2.157,01 DM hinaus festgesetzt worden ist, und die Kosten des gesamten Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen.
Das Berufungsurteil verstoße gegen Art. 3 Abs. 3 GG. Es entspreche nicht den Grundsätzen einer ordentlichen Verwaltung, die Konzessionssteuer für Ausländer mit Absicht so hoch anzusetzen, daß jeder Ausländer ernstlich gehindert sei, diesen grundsätzlich offenstehenden Beruf zu ergreifen. Da sich in L. einige Gastwirte jüdischer Herkunft befänden, bestehe der Eindruck, daß die Schankerlabnissteuersetzuns des Beklagten von vornherein darauf abziele, Gastwirte jüdischer Herkunft von ihrem Beruf auszuschließen.
Der Beklagte beantragte die Zurückweisung der Revision. Lediglich eine willkürliche Diskriminierung von Ausländern sei völkerrechtswidrig. Im übrigen gewähre das Völkerrecht kein Recht auf gleiche berufliche oder gewerbliche Betätigung. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung beruhe lediglich auf der Ausländereigenschaft des Gewerbetreibenden. Eine Benachteiligung infolge Abstammung, Rasse, Religion oder Herkunft liege deshalb nicht vor. Die Satzung des beklagten Landkreises lehne sich an die vom Innenministerium Rheinland-Pfalz verröffentlichte Mustersatzung an.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Revision für unbegründet. Das allgemeine Völkerrecht kenne kein Gebot, Ausländer und Inländer steuerrechtlich gleich zu behandeln. Aus dem EWG-Vertrag lasse sich nichts zugunsten des Klägers herleiten. Art. 3 GG sei nicht verletzt. Art. 12 GG sei auf Ausländer nicht anwendbar. Auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht verstoßen. Schließlich sei die unterschiedliche Behandlung von Ausländern gegenüber Inländern auch in verschiedenen anderen Rechtsbereichen anerkannt. Der Oberbundesanwalt legte eine Aufstellung der Städte und Landkreise von Rheinland-Pfalz vor, in denen für Ausländer eine erhöhte Schankerlaubnissteuer erhoben wird.
II.
Die Revision muß Erfolg haben.
1.
Der Kläger wendet sich nicht gegen die Zulässigkeit der Schankerlaubnissteuer im allgemeinen. Solchen Einwendungen könnte auch eine Folge nicht gegeben werden, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 13, 181 [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59]) und das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 24. Juni 1955 - BVerwG V C 73.54 - [BVerwGE 2, 161]; 6. Dezember 1957 - BVerwG VII C 54.57 - [BVerwGE 6, 50]; 14. August 1959 - BVerwG VII C 230.57 - [Buchholz BVerwG 401.67, Schankerlaubnissteuer Nr. 3]) bereits früher dargelegt haben.
Der Kläger wendet sich jedoch gegen die Erhöhung der Schankerlaubnissteuer für Ausländer und ist nur bereit, den Steuerbetrag zu zahlen, den deutsche Staatsangehörige zahlen müssen und über dessen Höhe im vorliegenden Fall kein Streit besteht. Über diese Erhöhung ist in § 5 der hier anzuwendenden Satzung über die Erhebung einer Schankerlaubnissteuer im Landkreis Zoll vom 16. Dezember 1955 bestimmt:
Die Steuer beträgt
- 1.
...
- 2.
...
- 3.
wenn die Erlaubnis einem Ausländer oder einer Person, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland hat, erteilt wird, 400 v.H. der Steuersätze nach § 4, soweit nicht Staatsverträge entgegenstehen.
Diese Vorschrift ist nicht Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 VwGO. Das Revisionsgericht hat deshalb nur nachzuprüfen, ob durch Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung Bundesrecht verletzt worden ist.
2.
Von diesem Standpunkt aus kann es nicht beanstandet worden, daß das Berufungsgericht § 5 Nr. 3 der Satzung im vorliegenden Falle für anwendbar und diese Vorschrift für verfassungsmäßig gehalten hat.
Nach den nicht angerriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts besitzt der Kläger nicht die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 GG, wobei offenbleibt, ob der Kläger die polnische oder israelische Staatsangehörigkeit besitzt oder staatenlos ist. Eine Verpflichtung zur steuerlichen Gleichbehandlung des Klägers mit den Inländern ergibt sich nicht aus § 20 des Gesetzes über die Rechtsstellung der heimatlosen Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl. I S. 269), weil der Kläger nicht am 30. Juni 1950 seinen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes hatte (§ 1 Abs. 1 Buchst. c), sondern erst im August 1950 in die Bundesrepublik zurückkehrte. Auch die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 Satz 1 dieses Gesetzes ist nicht gegeben, weil der Kläger nicht nach dem 1. Juli 1948, sondern schon im Jahre 1945 seinen Aufenthalt aus dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik ins Ausland verlegt hat.
Die Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, dir nach Art. 2 des Bundesgesetzes vom 7. August 1952 (BGBl. II S. 685) in der Bundesrepublik, mit Gesetzeskraft veröffentlicht wurde, gewährt dem Ausländer zwar allgemeine Persönlichkeits- und Freiheitsrechte, aber, nicht ein allgemeines Recht auf Niederlassung und Wirtschaftliche Betätigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1956 - BVerwG I C 31.55 - [BVerwGE 3, 235 [BVerwG 10.04.1956 - I C 31/55]]) und somit auch keinen Anspruch auf gleichmäßige Besteuerung mit den Inländern.
Art. 21 Abs. 1 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl. II, 1959 S. 997) bestimmt, daß die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates im Gebiet eines anderen Vertragsstaates keinen anderen, höheren oder drückenderen Steuern unterliegen, als sie von den eigenen Staatsangehörigen unter entsprechenden Voraussetzungen erhoben werden. Polen und Israel sind diesem Abkommen aber nicht beigetreten, so daß der Kläger aus ihm keine Rechte herleiten kann.
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (BGBl. II S. 766) bestimmt im Art. 7, daß unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrages in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist. Trotz dieses weiten wortlauts haben Staatsangehörige dritter Staaten, die nicht Vertragspartner sind, keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen der Mitglied Staaten, denn es kann nicht angenommen werden, daß die Vertragspartner nicht nur für ihre eigenen Staatsangehörigen, sondern auch für die dritter Staaten handeln und für sie Rechte begründen wollen (so mit weiteren Nachweisen Vfohlfahrt-Everling-Glaesner-Sprung, Kommentar zum Vertrag über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, 1960, Art. 7 Anm. 4). Außerdem werden nach den Artikeln 52 und 59 des Vertrages die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates und des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, erst schrittweise aufgehoben. In Ausführung dieser Bestimmungen hat der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ein allgemeines Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (Amtsbl. der Europäischen Gemeinschaften 1962 S. 36, berichtigt S. 167) und ein allgemeines Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs (Amtsbl. der Europäischen Gemeinschaften 1962 S. 32, berichtigt S. 167) erlassen. Auch diese beiden allgemeinen Programme begünstigen in ihrem Abschnitt I jeweils nur die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, nicht aber Staatsangehörige dritter Staaten. Die Richtlinien zur Durchführung dieser allgemeinen Programme für das Hotel- und Gaststättengewerbe sind vom Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bisher noch nicht erlassen, sondern nach dem Vortrag des Oberbundesanwalts erst von der Komnission ausgearbeitet worden und sollen nunmehr dem Rat vorgelebt werden. Auch insoweit stehen dem Kläger also keine Rechte zu.
Auch die allgemeinen Regeln des Völkerrechts, die nach Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts sind, verbieten nicht die unterschiedliche Besteuerung von Ausländern. Es ist unbestritten, daß sich aus dem allgemeinen Völkerrecht für einen Staat keine Verpflichtung ergibt, Staatsangehörige anderer Staaten oder Staatenlose eigenen Staatsangehörigen gleichzustellen. Es muß den Ausländern nur ein "internationaler Minimumstandard", ein Mindestmaß an Rechten gewährt werden (vgl. Wengler, Völkerrecht Bd. II, 1964 S. 1004; Berber, Völkerrecht Bd. I 1960, § 58 IV S. 381; Verdroß, Völkerrecht, 5. Aufl. 1964 S. 363 f.; Dahm, Völkerrecht Bd. I, 1958 S. 504 ff. i v.d. Heydte, Völkerrecht I, 1958 S. 279; Ipsen, Art. "Gleichheit" in Neumann-Kipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Bd. II, 1954 S. 111 [134]; Bad. VGH, DVBl. 1953 S. 242). In diesem Zusammenhang wird mit Recht darauf hingewiesen, daß die Ausländer höheren Steuern als die Inländer unterworfen werden können. (Wengler S. 1006) und der Staat berechtigt ist, die Ausübung bestimmter Berufe in seinem Gebiet den eigenen Staatsangehörigen vorzubehalten und für Ausländer überhaupt oder für Angehörige bestimmter fremder Staaten generelle Berufsverbote oder zeitliche oder sachliche Berufsbeschränkungen anzuordnen (vgl. v.d. Heydte S. 279 f., Berber S. 381, Wengler S. 1005). Wenn Dahm (S. 508) unter Hinweis auf die amerikanische Rechtsprechung vermerkt, daß im Fall der Gestattung des Aufenthalts der betreffende Staat auch die berufliche Betätigung des Ausländers zur Deckung seines Lebensbedarfs erlauben muß, so meint er hiermit offensichtlich nur die Möglichkeit der Beschäftigung zur Erlangung des Lebensunterhalts überhaupt, nicht aber die Zulassung zu jeder Beschäftigung unter gleichen Bedingungen wie der Inländer.
Art. 3 Abs. 3 GG enthält eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Ungleichheiten dürfen nach der Entscheidung des Grundgesetzes keinen beachtlichen Grund für Differenzierungen abgeben (vgl. BVerfGE Bd. 3, 225 [240]). Hierbei überschneiden und ergänzen sich die Begriffe "Abstammung", "Heimat" und "Herkunft" nach dem üblichen Sprachgebrauch wechselseitig. "Abstammung" bezeichnet vornehmlich die natürliche biologische Beziehung eines Menschen zu seinen Vorfahren, "Heimat" die örtliche Beziehung zur Umwelt und "Herkunft" die sozial-standesgemäße Verwurzelung (BVerfGE 5, 17 [22]; 9, 124 [128]). Aus dieser Aufzählung in Art. 3 Abs. 3 wird geschlossen, daß die Staatsangehörigkeit nicht von diesen Begriffen erfaßt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1957 - BVerwG I C 183.54 -; Bad. VGH, DVBl. 1953 S. 242, zur Frage der Erhebung einer höheren Jagdsteuer für Ausländer; Ipsen a.a.O. S. 134, 146, 156; v. Mangeldt-Klein Art. 3, Anm. V 2 a; Hamann 2. Aufl. 1961, Art. 3, Anm. B 10). Keine Anhaltspunkte sind für die Behauptung des Klägers ersichtlich, die erhöhte Besteuerung solle nur jüdische Gastwirte treffen. Eine solche Besteuerung wäre wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 3 GG nicht zulässig, da sie auf einer Differenzierung nach Rasse, Glaube und religiöser Anschauung beruhen würde. Der Oberbundesanwalt und der Beklagte weisen jedoch mit Recht darauf hin, daß die Grundlage für die Satzung des Beklagten die Mustersatzung über die Erhebung einer Schankerlaubnissteuer ist, die durch Runderlaß des Rheinl.-Pfälz. Ministeriums des Innern vom 12. Mai 1955 im MinBl. Spalte 672 veröffentlicht worden ist. In dieser Mustersatzung ist die Höhe der für Ausländer festzulegenden Steuersätze freigelassen, und die Städte und Gemeinden des Landes Rheinland-Pfalz haben nach der vom Oberbundesanwalt vorgelegten Aufstellung auch verschiedene Steuersätze für Ausländer festgelegt. Es spricht nichts dafür, daß hierdurch gerade ausländische jüdische Gastwirte diskriminiert werden sollen. Vielmehr wird nach diesen Satzungen die höhere Besteuerung allein auf die nichtdeutsche Staatsangehörigkeit gestützt, die bei nichtjüdischen Gastwirten ebenso wie bei jüdischen Gastwirten gegeben sein kann. Auf der anderen Seite unterliegen jüdische Gastwirte deutscher Staatsangehörigkeit derselben Besteuerung wie alle anderen deutschen Staatsangehörigen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG ist somit nicht gegeben.
Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat bereits entschieden, daß Art. 3 GG dem Gesetzgeber nicht verbietet, zwischen Ausländern und Inländern sachliche Unterschiede zu machen (vgl. Urteile vom 10. April 1956 - BVerwG I C 31.55 - [BVerwGE 3, 235 [BVerwG 10.04.1956 - I C 31/55]]; vom 9. Mai 1957 - BVerwG I C 183.54 -). Zahlreiche Grundrechte, vor allem Art. 12 GG, sind auf Deutsche beschränkt, so daß schon die Verfassung in der Staatsangehörigkeit selbst einen Grund für eine sachgemäße Differenzierung sieht. Art. 3 Abs. 1 GG ist mithin nicht verletzt, wenn Ausländern in einzelnen Gewerbezweigen die Betätigung erschwert wird. Hinzu kommt, daß für die in der Satzung getroffene Differenzierung offenbar - worauf der Oberbundesanwalt hinweist - die Zugehörigkeit zu der im Bundesgebiet bestehenden Rechts- und Lebensordnung entscheidend sein soll. Ausländern und Inländern mit Wohnsitz im Ausland soll die Ausübung des Gastwirtsgewerbes gegenüber Inländern mit Wohnsitz im Inland erschwert werden. Diese Differenzierung ist sachgerecht und hält sich durchaus im Rahmen des sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Grundsatzes der Steuergerechtigkeit, auf den das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 30. Oktober 1961, mit dem es die Schankerlaubnissteuer für verfassungsmäßig erklärt hat, hingewiesen hat (BVerfGE 13, 181 [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59] [202]). Die Anwendung dieser Grundrechtsnorm beruht stets auf einem Vergleich von Lebensverhältnissen, die nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Elementen gleich sind. Es ist Sache des gesetzgeberischen Ermessens zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse für die gleiche oder verschiedene Behandlung maßgebend sein sollen. Bei der Erschließung von Steuerquellen hat der Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Bei der Ausübung seines Steuerfindungsrechts kann sich der Gesetzgeber von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder steuertechnischen Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfGE 13, 181 [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59]). Daß Bundesvorfassungsgericht hat - in Übereinstimmung mit dem erkennenden Senat (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1957 - BVerwG VII C 54.57 - = BVerwGE 6, 50 [52]) - auf die Unterschiede des Gastwirtsgewerbes gegenüber anderen Gewerben hingewiesen. Die im öffentlichen Interesse bei Gastwirten besonders wesentliche Notwendigkeit der Überwachung wird sich im allgemeinen bei Inländern mit Wohnsitz im Ausland, die der Rechts- und Lebensordnung im Bundesgebiet stärker verbunden sind als Ausländer, sachgerechter und einfacher durchführen lassen, als bei Personen, denen diese Verbundenheit mit der inländischen Rechts- und Lebensordnung fehlt. Somit ist gerade für die Ausübung des Gastwirtsgewerbes eine Unterscheidung von Inländern und Ausländern sachlich gerechtfertigt und hält sich im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens.
Zweifelhaft könnte sein, ob sich der erhöhte Steuersatz von 400 % noch im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hält. Dieser Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck wird als Schranke des gesetzgeberischen Ermessens angesehen (vgl. Maunz-Dürig, Grundgesetz Art. 20, Rdnr. 118). Gesetze, die gegen diesen Grundsatz verstoßen, überschreiten die der Gesetzgebung gezogenen Schranken und sind daher nichtig (vgl. Hamann, Einführung I D 7 a). Während der Bundesgerichtshof (DVBl. 1953 S. 471) diesen Grundsatz dem Art. 19 Abs. 2 GG entnehmen will, fehlt diese Bezugnahme in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, das diesen Grundsatz allgemein entwickelt (vgl. BVerfGE 3, 383 [399]; 7, 377 [405 ff.]). Die Schankerlaubnissteuer wird nach der Grundfläche der Wirtschaftsräume und dem Jahresertrag des ersten Wirtschaftsjahres berechnet. Die Steuer beträgt bei einem Jahresertrag unter 1.000 DM 5 % und steigt bei einem Jahresertrag über 6.000 DM auf 15 %, für Ausländer somit bis auf 60 %. Eine derartige Besteuerung ist unter Berücksichtigung der mit der höheren Besteuerung von Ausländern im Gastwirtsgewerbe erstrebten Zielsetzung noch zulässig. Ob eine darüber hinausgehende Besteuerung mit diesem Grundsatz vereinbar ist, braucht hier nicht entschieden zu werden.
3.
Die engefochtenen Bescheide können aber deshalb keinen Bestand haben, weil der Beklagte nicht entschieden hat, ob dem Kläger ein Billigkeitserlaß nach § 10 der Steuersatzung in Verbindung mit § 131 RAO zu gewähren ist. Das Begehren des Klägers steht im vorliegenden Falle der Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Billigkeitserlasses nicht entgegen, denn der Kläger erstrebt nach seinem Antrag und seinem Vorbringen, daß die Schankerlaubnissteuer auf den einfachen Betrag herabgesetzt wird, ohne daß es hierbei auf den rechtlichen Grund für diese Herabsetzung ankommen soll. Der richterlichen Nachprüfung unter diesem Gesichtspunkt steht ferner nicht entgegen, daß der Kläger bisher einen ausdrücklichen Antrag auf einen Billigkeitserlaß nicht gestellt hat. Zwar wird ein Billigkeitserlaß in der Mehrzahl der Fälle nur auf Antrag zu gewähren sein. § 131 RAO schreibt jedoch einen solchen Antrag nicht zwingend vor, sondern läßt ausdrücklich zu, daß ohne Antrag und von Amte wegen die Steuer niedriger festgesetzt wird oder daß erhöhende Umstände unberücksichtigt bleiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. März 1957 - Buchholz BVerwG 401.4, § 33 Nr. 7) bedarf es eines Antrags nicht, wenn der Billigkeitserlaß aus Gründen angebracht ist, die sich aus der Sache selbst ergeben und der Steuerbehörde ohne weiteres erkennbar sind. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das Schicksal des Klägers ist dem Beklagten, wie sich aus dem Widerspruchsbescheid ergibt, bekannt, jedenfalls aber erkennbar gewesen. Diese Umstände sowie die Tatsache, daß der Kläger nur wegen des Fehlens von Stichtagsvoraussetzungen Inländern nicht gleichgestellt werden kann, hätten dem Beklagten Anlaß geben sollen, die Frage einer Billigkeitsmaßnahme bereits vor Erlaß des Steuerbescheides zu prüfen und nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Diese Prüfung ist unterblieben. Die angefochtenen Bescheide hatten deshalb an sich in vollem Umfang aufgehoben werden müssen, damit der Beklagte Billigkeitserwägungen vor Erlaß des Steuerbescheides anstellt. Da das Gericht jedoch an den Klageantrag des Klägers gebunden ist, war zu entscheiden wie geschehen.
III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.471,03 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Dr. Ritgen
Dr. Boerckel
Dr. Mühl