Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.05.1957, Az.: BVerwG I C 183/54
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Vorliegen von Ermessensfehlern
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.05.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 183/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 10842
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 22.06.1954 - AZ: VII A 769/53
Rechtsgrundlagen
- § 57 Abs. 2 BVerwGG
- § 11 Abs. 6 APVO
- § 1 APVO
- Art. 2 GG
- Art. 16 GG
- Art. 3 GG
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 9. Mai 1957
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Witten, Dr. Ernst, Dr. Eue und Hering
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 1954 - VII A 769/53 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Von August 1950 an war er nach seinen Angaben in dem Textilgeschäft seines Bruders in Köln tätig. Im Januar 1952 wurde er wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 250 DM verurteilt. Noch einmal erhielt er danach eine Aufenthaltserlaubnis von zwei Monaten. Dann aber lehnte die Behörde es ab, ihm eine weitere Aufenthaltserlaubnis zu geben. Sie forderte ihn auf, Deutschland sofort zu verlassen, und führte zur Begründung aus: Der Präsident des Landesarbeitsamtes habe den Antrag des Klägers auf eine Arbeitsgenehmigung zurückgewiesen. Dem Kläger fehle es an den notwendigen Mitteln für seinen Aufenthalt in Deutschland; auch seien in Italien zwei Strafverfahren gegen ihn anhängig, und in Deutschland sei er rechtskräftig wegen eines Vergehens bestraft. Nach erfolgloser Beschwerde beschritt der Kläger den Verwaltungsrechtsweg. Er trug vor: Er werde von seinem in Köln lebenden Bruder unterhalten, in dessen Textilgeschäft er nicht als Arbeitnehmer, sondern nur als mithelfendes Familienmitglied tätig sei. In Italien sei kein Strafverfahren gegen ihn im Gange. Die Bestrafung in Deutschland sei der Behörde vor Erteilung der letzten Aufenthaltserlaubnis bekannt gewesen. Die Behörde könne sich jetzt zur Begründung der angefochtenen Entscheidungen nicht mehr darauf berufen.
Klage und Berufung waren ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht führte in den Gründen seines Urteils aus: Der Kläger habe keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Entscheidung der Behörde, durch die sein Antrag abgelehnt worden sei, sei nicht ermessenswidrig. Wenn auch die Behörde dem Kläger in Kenntnis seiner Bestrafung zunächst nur für die kurze Zeit von zwei Monaten noch einmal eine Aufenthaltserlaubnis gegeben habe, so habe sie die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten, wenn sie die Bestrafung dennoch zum Anlaß genommen habe, dem Kläger den weiteren Aufenthalt in Deutschland zu verweigern. Überdies sei der Kläger ohne die vorgeschriebene Erlaubnis als Arbeitnehmer tätig geworden. Wenn er jetzt erkläre, er halte sich besuchsweise bei seinem Bruder auf, so übersehe er, daß er für einen Aufenthalt von länger als drei Monaten auch in diesem Falle eine Aufenthaltserlaubnis benötige; und wenn er schließlich vorbringe, er sei nur als helfendes Familienmitglied im Geschäft des Bruders tätig, so laufe dies auf eine Umgehung der in der Verordnung über ausländische Arbeitnehmer vom 23. Januar 1933 enthaltenen gesetzlichen Vorschriften hinaus. Da dem Kläger die Arbeitsgenehmigung versagt worden sei, fehle es ihm auf die Dauer an den erforderlichen Mitteln für seinen Unterhalt. Die Aufenthaltserlaubnis sei dem Kläger infolgedessen zu Recht versagt worden. Aus denselben Gründen sei das Aufenthaltsverbot berechtigt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er vertritt den Standpunkt, daß ihm ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis zustehe, und ist im übrigen der Meinung, daß die Behörde auf jeden Fall ermessenswidrig gehandelt habe. Er beruft sich darauf, daß die Behörde bei der Erteilung der letzten Aufenthaltserlaubnis die Tatsache seiner Bestrafung in Deutschland selbst außer acht gelassen habe. Er ist der Ansicht, daß die Verordnung über ausländische Arbeitnehmer von 1933 ungültig sei, und trägt vor, es könne ihm nicht verwehrt werden, als Familienmitglied im Betrieb seines Bruders zu helfen. Der Bruder sei bereit, ihn dauernd zu unterhalten.
Demgegenüber beantragt der Beklagte,
die Revision des Klägers als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise
sie als unbegründet zurückzuweisen.
Er hält die Revision mangels eines bestimmten Antrages für formwidrig und beruft sich im wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.
II.
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Ansicht des Beklagten, daß die Revision unzulässig sei, weil es an einem bestimmten Revisionsantrag fehle, trifft nicht zu. Zwar enthält die Revisionsschrift keinen wörtlich formulierten Antrag. Entgegen der Meinung des Beklagten ist es jedoch nicht erforderlich, daß der Revisionsantrag wörtlich gestellt wird. Um der Vorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zu entsprechen, genügt es, wenn der Antrag sich mit hinreichender Bestimmtheit aus der Revisionsschrift ergibt (vgl. Entscheidung des Großen Senats vom 8. November 1954 - BVerwGE 1, 222 -). Das ist hier der Fall. Der Kläger erstrebt eine Nachprüfung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang. Er will, wie seinem Vorbringen zu entnehmen ist, erreichen, daß ihm die beantragte Aufenthaltserlaubnis erteilt und das Aufenthaltsverbot aufgehoben wird.
Die angefochtenen Verfügungen beruhen auf der Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938 (RGBl. I S. 1053) - APVO -. Daß die Ausländerpolizeiverordnung, soweit sie dem Grundgesetz nicht widerspricht, als Bundesrecht weitergilt, hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der obersten Verwaltungsgerichte der Länder wiederholt ausgesprochen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1955 - BVerwG I C 1.54 - [BVerwGE 3, 58]). Die Vorschriften in § 11 Abs. 1 letzter Satz und § 11 Abs. 6 APVO, durch die dem Ausländer der gerichtliche Rechtsschutz gegenüber ausländerpolizeilichen Maßnahmen der Behörde versagt worden war, sind, wie der Senat weiterhin entschieden hat (vgl. das erwähnte Urteil), bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes durch die Verwaltungsgerichtsgesetze der Länder außer Kraft gesetzt worden. Entgegen der früheren Regelung steht somit dem Ausländer in ausländerpolizeilichen Angelegenheiten der Verwaltungsrechtsweg jetzt ohne Einschränkung offen. Die Klage war daher zulässig. Sie ist aber im vorliegenden Fall zu Recht abgewiesen worden.
Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht dem Kläger nach der Ausländerpolizeiverordnung nicht zu. Zwar heißt es in § 1 APVO, daß der Aufenthalt im Bundesgebiet den Ausländern erlaubt "wird", die nach ihrer Persönlichkeit und dem Zweck ihres Aufenthalts die Gewähr dafür bieten, daß sie der ihnen gewährten Gastfreundschaft würdig sind. Daraus ist aber nicht zu entnehmen, daß die Ausländerpolizeiverordnung den Ausländern, die diese Bedingungen erfüllen, einen Rechtsanspruch auf die Erlaubnis gewähren wollte. Vielmehr ergibt sich das Gegenteil aus § 3 APVO. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde, ohne daß ihr Beschränkungen in dieser Hinsicht auferlegt sind, u.a. die Aufenthaltserlaubnis nachträglich räumlich und zeitlich beschränken. Dieser Regelung liegt die Auffassung zugrunde, daß dem Ausländer ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis nicht zusteht.
Demgegenüber kann sich der Kläger nicht auf das Grundgesetz - GG - berufen. Die Voraussetzungen des Art. 16 GG liegen in seinem Falle nicht vor. Art. 11 GG bezieht sich lediglich auf Deutsche. Die Wertordnung, die das Grundgesetz u.a. in Art. 2 GG aufgestellt hat (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Oktober 1956, DVBl. 1957 S. 200 ff.), schließt eine Beschränkung der Aufenthaltsrechte der Ausländer in der Bundesrepublik nicht aus. Art. 3 GG verbietet dem Gesetzgeber nicht, zwischen Ausländern und Inländern, wie zwischen Deutschen und Nichtdeutschen, sachliche Unterschiede zu machen. Ebensowenig kann sich der Kläger auf das Völkerrecht berufen (vgl. Art. 25 GG). Es gibt bisher keinen völkerrechtlichen Rechtssatz, wonach der Ausländer ohne weiteres dieselben Aufenthalts- und Niederlassungsrechte hat wie ein Inländer.
Eine Berechtigung zum Aufenthalt in der Bundesrepublik ergibt sich für Ausländer, abweichend von der Ausländerpolizeiverordnung, aus dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl. I S. 269); vgl. hierzu die Entscheidung des erkennenden Senats vom 12. Januar 1956 - BVerwG I C 42.55 - (BVerwGE 3, 77[BVerwG 12.01.1956 - I C 42/55]). Das Recht auf Aufenthalt ergibt sich für Ausländer ferner aus den Vorschriften, die in der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 sowie in der hierzu ergangenen Asylverordnung vom 6. Januar 1953 (BGBl. I S. 3) enthalten sind. Aber weder das Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet noch die Genfer Konvention und die Asylverordnung finden im vorliegenden Falle Anwendung. Der Kläger gehört den von diesen Vorschriften erfaßten Personenkreisen nicht an.
Die Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stand somit im Ermessen der Behörde (vgl. BVerwGE 3, 235[BVerwG 10.04.1956 - I C 31/55]). Zu Recht hat das Berufungsgericht die Frage geprüft, ob die Behörde sich hierbei im Rahmen des behördlichen Ermessens gehalten und dem Zweck der der Behörde erteilten Ermächtigung entsprochen hat. Die Erwägungen, die die Behörde angestellt hat, lassen keinen Ermessensfehler erkennen. Die Behörde handelte im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis mit Rücksicht auf die Versagung der Arbeitsgenehmigung für den Kläger und seine in Deutschland erfolgte Bestrafung ablehnte. Den Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu ist in vollem Umfang beizutreten.
Nicht zu beanstanden sind insbesondere die Erörterungen des Berufungsgerichts über die Rechtsgültigkeit der Verordnung über ausländische Arbeitnehmer vom 23. Januar 1933. Die Verordnung ist seinerzeit in rechtsgültiger Weise auf Grund gesetzlicher Ermächtigung durch den früheren Reichsarbeitsminister erlassen worden. Sie gilt gemäß Art. 123, 125 in Verbindung mit Art. 74 Nr. 12 GG als Bundesrecht weiter. Der Einwand des Klägers, daß die Verordnung dem Art. 3 GG widerspreche, trifft nicht zu. Wenn Art. 3 Abs. 3 vorschreibt, daß niemand u.a. wegen seiner Heimat und Herkunft benachteiligt oder bevorzugt werden darf, so ist damit dem Gesetzgeber nicht verboten, die wirtschaftliche Betätigung für ausländische Staatsangehörige anders zu regeln als für deutsche Staatsangehörige.
Der Meinung des Klägers, daß es ermessenswidrig sei, wenn die Behörde zur Begründung der angefochtenen Entscheidung auf die Bestrafung zurückgegriffen hat, obwohl sie in Kenntnis der Bestrafung bereits eine Aufenthaltserlaubnis erteilt hatte, ist das Berufungsgericht in zutreffender Weise entgegengetreten. Der Behörde war es nicht verwehrt, dem Kläger nach der Bestrafung zunächst noch einmal für die kurze Zeit von zwei Monaten eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen und danach eine weitere Aufenthaltserlaubnis mit Rücksicht auf die Bestrafung abzulehnen. Die Tatsache der Bestrafung allein rechtfertigte schon die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und das Aufenthaltsverbot, so daß es auf die weiteren Ausführungen des Klägers, sein Bruder sei bereit, ihn für die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland zu unterhalten, nicht ankommt.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostonentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Witten
Dr. Ernst
Dr. Eue
Hering