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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.08.1959, Az.: BVerwG VII C 230.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.08.1959
Aktenzeichen
BVerwG VII C 230.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13647
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 30.10.1957 - AZ: III A 1384/57

Fundstellen

  • :Kommun. Steuer-Ztsch. 1959, 228
  • Dt. Gemeindesteuer-Z. 1960, 42
  • VerwRspr 12, 880

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 1959
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Dr. Breitfeld, Dr. Boerckel und Dr. Becker
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 1957 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Durch Bescheid des Beklagten vom 5. April 1957 wurde der Kläger zu einer Schankerlaubnissteuer von 447,50 DM herangezogen. Einspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. In dem Berufungsurteil ist ausgeführt, daß die Steuerordnung des Landkreises Bergheim ordnungsmäßig erlassen und bei der Heranziehung des Klägers noch in Kraft gewesen sei; daß sie nicht gegen Bundesrecht verstoße; daß infolgedessen die Heranziehung des Klägers zu Recht erfolgt sei. Die Revision wurde zugelassen.

2

Mit der Revision beantragt der Kläger, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Steuerbescheid vom 5. April 1957 und den Einspruchsbescheid vom 24. April 1957 aufzuheben. Er trägt vor: Ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden. Denn auf die am 10. Oktober 1957 eingereichte Berufung, in der die Nachreichung der Begründung in Aussicht gestellt worden sei, sei Termin bereits auf den 30. Oktober 1957 anberaumt worden. Eine so kurzfristige Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung widerspreche den Gepflogenheiten des Gerichts. Sachlich werde auf die Ausführungen in dem Revisionsverfahren V. gegen Oberstadtdirektor D. Bezug genommen, das heißt geltend gemacht, daß die Schankerlaubnissteuerordnung des Kreises Bergheim gegen Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 des Grundgesetzes und gegen § 7 Abs. 1 Ziff. 6 der Gewerbeordnung verstoße.

3

Der Beklagte ist den Ausführungen der Revision entgegengetreten und hat Zurückweisung der Revision beantragt.

4

Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

5

II.

Die Revision ist zulässig. Sie konnte keinen Erfolg haben.

6

1)

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 22. Juli 1958 (BVerfGE 8, 89 [BVerfG 22.07.1958 - 1 BvR 113/57]) ausgeführt, daß das Gericht im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - angemessene Zeit warten müsse, ehe es eine Beschwerde verwerfe, wenn eine weitere Begründung in der Beschwerde vorbehalten sei, und das Gericht für diese Begründung keine Frist gesetzt habe. Diese Entscheidung kann jedoch auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden. In dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Falle hat das Gericht drei Tage gewartet, ehe es die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung verwarf. In dem hier in Rede stehenden Fall hat das Berufungsgericht 20 Tage gewartet und erst nach mündlicher Verhandlung entschieden. In 20 Tagen konnte der Kläger die Berufung begründen, zumal er, wie sein späteres Verhalten beweist, lediglich auf die Berufungsbegründung in der Sache V. gegen Oberstadtdirektor D. zu verweisen beabsichtigte. Diese Begründung konnte er auch in der mündlichen Verhandlung vorbringen. Wenn er das nicht getan hat und in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, hat er sich das selbst zuzuschreiben und kann nicht nachträglich geltend machen, daß ihm das rechtliche Gehör versagt worden sei. Die kurze Anberaumung eines Verhandlungstermins ist jedenfalls kein wesentlicher Mangel des Verfahrens, da das Gericht die in § 58 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 betreffend Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone vom 15. September 1948 (VOBl. BZ S. 263) - MRVO Nr. 165 - vorgesehene Ladungsfrist eingehalten und den Kläger in der Geltendmachung seiner Rechte nicht ernsthaft behindert hat.

7

2)

Soweit das Berufungsgericht sein Urteil damit begründet hat, daß die Schankerlaubnissteuerordnung des Kreises Bergheim/Erft ordnungsmäßig erlassen und bei der Veranlagung des Klägers noch in Kraft gewesen sei, beruht es auf irrevisiblem Landesrecht (§ 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).

8

3)

Die Einwendungen des Klägers gegen die Gültigkeit von Schankerlaubnissteuerordnungen hat der erkennende Senat bereits in der vom Kläger selbst in bezug genommenen Sache Voigtmann (BVerwGE 6, 50) nachgeprüft. Er ist dabei zu dem Schluß gekommen, daß Schankerlaubnissteuerordnungen weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen § 7 Abs. 1 Ziff. 6 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 21. Juni 1869 in der Fassung der Bekanntmachung vom, 26. Juli 1900 (RGBl. S. 871) verstoßen.

9

Die Bedenken, die hiergegen in dem vom Kläger überreichten Gutachten des Prof. Dr. W. vorgetragen werden, greifen nicht durch. Art. 2 Abs. 1 GG kann der Erhebung der Schankerlaubnissteuer deswegen nicht entgegenstehen, weil die Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG ohne Bindung an Art. 2 Abs. 1 GG geregelt ist (BVerwGE 1, 48 [51]; 2, 110 [111]; 2, 295 [298]; 2, 324 [327]). Die Erhebung einer Schankerlaubnissteuer mit den üblichen Sätzen behindert auch nicht die Wahl des Berufs, sondern regelt lediglich, was nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes zulässig ist, die Berufsausübung. Das gilt selbst dann, wenn die Steuer bei größeren oder Luxusbetrieben erhebliche Beträge erreicht. Denn derartige Betriebe können auch ohne Erhebung der Schankerlaubnissteuer nur von Personen übernommen werden, die über beträchtliches Kapital verfügen, ganz abgesehen davon, daß für die Bezahlung der Schankerlaubnissteuer regelmäßig Ratenzahlungen bewilligt werden, die Steuer also aus den Betriebseinnahmen abgedeckt werden kann. Daß nur die Berufsausübung geregelt wird, ergibt sich schon daraus, daß die Steuer erst nach der Erteilung der Erlaubnis und nach dem Beginn des Gewerbes erhoben wird. Aus diesem Grunde kann die Steuer auch nicht gegen § 7 Abs. 1 Ziff. 6 der Gewerbeordnung verstoßen, weil § 7 Abs. 1 Ziff. 6 der Gewerbeordnung nur Entgelte für die Erteilung der Erlaubnis zur Aufnahme des Gewerbes ausschließt. Daß die Eröffnung anderer Gewerbe nicht zum Anlaß einer Steuererhebung genommen wird, stellt deswegen keine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG dar, weil das Gastwirtgewerbe, wie in der Entscheidung (BVerwGE 6, 50 [52]) dargelegt, so zahlreiche Besonderheiten auf weist, daß es als im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens liegend angesehen werden muß, wenn der Gesetzgeber nur den Beginn der Berufsausübung als Gastwirt zum Anlaß einer Steuererhebung nimmt (BVerfGE 3, 162 [182]; 4, 144 [155]; 4, 219 [243]; 6, 84 [91]; 9, 137 [146]). Die Schankerlaubnissteuer ist auch keine zweite Gewerbesteuer, das heißt keine laufende Steuer, die an den Betrieb eines Gewerbes anknüpft, sondern eine einmalige Steuer, die an die Eröffnung eines Gewerbebetriebs anknüpft. Außerdem ist die Schankerlaubnissteuer eine Steuer, deren Auswirkungen sich zwangsläufig auf den Ort des Betriebssitzes beschränken. Ihre Erhebung kann nämlich nur dazu führen, daß die Preise für die Leistungen des mit der Schankerlaubnissteuer belegten Gastwirts erhöht werden. Das aber sind Leistungen (Verabreichung von Speisen und Getränken zum Genuß an Ort und Stelle, Überlassung von Räumlichkeiten zum Aufenthalt oder zur Übernachtung), die nur am Betriebsort angeboten und entgegengenommen, nicht aber nach anderen Orten übertragen werden und dort in Wettbewerb treten können mit gleichartigen Leistungen, deren Preise nicht durch die Erhebung einer Schankerlaubnissteuer beeinflußt sind. Das bedeutet, daß die Schankerlaubnissteuer eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis im Sinne des Art. 105 Abs. 2 Ziff. 1 GG ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht auch in ständiger Rechtsprechung entschieden (BVerwGE 2, 161; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1957 - BVerwG VII C 57.57 -, DVBl. 1958, 280 = KomStZ 1958, 67 = DGemStZ 1958, 123; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1958 - BVerwG VII B 50.57 -, KomStZ 1958, 142 = DGemStZ 1958, 185).

10

Eine solche Steuer aber ist, wie in dem Urteil des erkennenden Senats vom 8. November 1957 (BVerwGE 5, 339) eingehend dargelegt worden ist, selbst dann zulässig, wenn sie einer Bundessteuer gleichartig ist. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten und die Revision zurückzuweisen.

11

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 447,50 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Ritgen
Dr. Dr. Breitfeld
Dr. Boerckel
Dr. Becker