Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1995, Az.: V ZR 31/94
Vorkaufsrecht; Federführungsregelung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1995
- Aktenzeichen
- V ZR 31/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15421
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DNotZ 1996, 1029-1034
- MDR 1995, 1209-1211 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 3183-3185 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1995, 1996-2000 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Bindung eines Vorkaufsberechtigten an die vom Verpflichteten mit dem Erstkäufer vereinbarte "Federführungsregelung" für die im Kaufvertrag übernommene Unterhaltung von Erschließungsanlagen.
Tatbestand:
Mit Vertrag vom 29. März 1989 verkaufte die D. B. ihre Grundstücke des sogen. Euro-Industrieparks in M. zu einem Kaufpreis von 370.000.000 DM an die Klägerin. Der Kaufvertrag umfaßt zum einen 86 weitgehend bebaute Grundstücke, welche die D. B. in den sechziger Jahren unter Einräumung dinglicher Vorkaufsrechte durch Erbbaurechtsverträge vergeben hatte. Zum anderen wurden sämtliche Flächen des privaten Erschließungssystems für den Industriepark verkauft, die zu erhalten und zu unterhalten sich die D. B. gegenüber der Landeshauptstadt M. und den Erbbauberechtigten verpflichtet hatte. Diese Verpflichtungen übertrug die D. B. in dem Kaufvertrag auf die Käuferin.
Bei Abschluß des Kaufvertrages war damit zu rechnen, daß eine Vielzahl der Vorkaufsberechtigten ihr Vorkaufsrecht ausüben würden. Um dann noch eine ordnungsgemäße Erfüllung der im Kaufvertrag begründeten Pflichten der Käufer hinsichtlich des Infrastruktursystems zu gewährleisten, für welche die D B. der Landeshauptstadt M. und den ihr Vorkaufsrecht nicht ausübenden Erbbauberechtigten weiterhin haftete, einigten sich die D. B. und die Klägerin darauf, daß die Klägerin federführend für alle Käufer (also für sich selbst, soweit Vorkaufsrechte nicht bestanden oder nicht ausgeübt wurden, und für die ihr Vorkaufsrecht ausübenden Erbbauberechtigten) die zur Erfüllung der entsprechenden Käuferpflichten erforderlichen Maßnahmen durchführen sollte.
Der Beklagte übte sein Vorkaufsrecht aus. Er macht geltend, daß die in dem Kaufvertrag zwischen der D. B. und der Klägerin getroffene Vereinbarung über die Federführung der Klägerin hinsichtlich des privaten Erschließungssystems für die Grundstücksflächen ihn nicht verpflichte. Sein dahingehender, im Wege der Widerklage erhobener Feststellungsantrag ist vom Landgericht abgewiesen worden. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht der Feststellungswiderklage nach dem Hauptantrag stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die zwischen der Verkäuferin und der Klägerin des Kaufvertrages getroffene Vereinbarung über die Federführung der Klägerin verpflichte den Beklagten nicht, weil mit dieser Regelung entgegen § 505 Abs. 2 BGB eine Verpflichtung begründet werde, der nur der Beklagte, nicht jedoch die Klägerin unterliege. Dabei gehe es nicht um das Problem der Wesensfremdheit einer im Erstvertrag vereinbarten Regelung, sondern um eine schlichte Anwendung des § 505 Abs. 2 BGB. Der Vorkaufsberechtigte müsse sich danach keine schlechteren Bedingungen gefallen lassen als der Erstkäufer. Eine derartige Schlechterstellung des Vorkaufsberechtigten sei jedoch in dieser Regelung des Vertrages vom 29. März 1989 enthalten. Der Beklagte werde einer fremden Federführung unterworfen, der die Klägerin nicht unterliege. Die Klägerin sei zwar ohne Rücksicht auf das Vorkaufsrecht im Verhältnis zur D. B. zur Federführung verpflichtet, sie sei aber im Gegensatz zu dem Beklagten nicht der Federführung eines anderen unterworfen, sondern könne selbst die entscheidenden Maßnahmen bestimmen. Dabei sei es zwar nachvollziehbar, daß die Verkäuferin Wert darauf lege, sich nicht mit mehreren Käufern, die möglicherweise differierende Interessen verfolgen, über die Erschließungsmaßnahmen auseinandersetzen zu müssen. Dies rechtfertige jedoch auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben keinen Verstoß gegen § 505 Abs. 2 BGB, zumal eine zulässige Federführung ohne weiteres dadurch hätte erreicht werden können, daß die D. B. statt der Klägerin einen Dritten mit dieser Aufgabe betraut hätte.
II. Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren die Parteien des Erstvertrages durch das Bestehen von Vorkaufsrechten nicht gehindert, der Klägerin die Aufgabe der Federführenden zu übertragen. Die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts berücksichtigt nicht hinreichend, daß die Vertragschließenden nach dem Inhalt der Kaufvertragsurkunde die sich aus der Stellung als Federführende ergebenden Rechte und Pflichten der Klägerin zum Gegenstand einer von dem kaufvertraglichen Austauschverhältnis zu trennenden Rechtsbeziehung gemacht haben.
1. Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet hat das Berufungsgericht die erhobene Feststellungswiderklage für zulässig erachtet. Der Feststellungsantrag betrifft aufgrund seiner umfassenden Formulierung nicht nur das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und der Klägerin, sondern auch das Bestehen einer Verpflichtung.des Beklagten gegenüber der D. B. und damit ein Rechtsverhältnis, an dem die Klägerin selbst nicht beteiligt ist. Dies ist unschädlich, denn nach feststehender Rechtsprechung kann Gegenstand einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auch ein Rechtsverhältnis sein, das zwischen einer Partei und einem Dritten besteht. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Klage ist dann, daß dieses Rechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung dieser Frage hat (BGH, Urt. v. 17. Oktober 1968, III ZR 155/66, NJW 1969, 136; Urt. v. 14. Mai 1990, II ZR 125/89, NJW 1990, 2627, 2628; Urt. v. 16. Juni 1993, VIII ZR 222/92, NJW 1993, 2539, 2540; Urt. v. 18. Oktober 1993, II ZR 171/92, NJW 1994, 459 f). Dies hat das Berufungsgericht zu Recht im Hinblick darauf bejaht, daß sich die Klägerin ständig darauf beruft, aufgrund der ihr eingeräumten Stellung als Federführende die dort geregelten Maßnahmen für die Vorkaufsberechtigten und damit auch für den Beklagten treffen zu können.
Die begehrte Feststellung dient damit nicht nur der Klärung des Rechtsverhältnisses des Beklagten zu einem Dritten sondern auch und insbesondere der Klärung der Rechtsfrage, welche Rechtsstellung der Klägerin gegenüber dem Beklagten zusteht.
2. Durch die Ausübung des Vorkaufsrechts wird gemäß § 505 Abs. 2 BGB zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten ein selbständiger Kaufvertrag neu begründet zu denselben Bedingungen, wie er zwischen dem Verpflichteten und dem Drittkäufer abgeschlossen worden ist. Die beiden Kaufverträge unterscheiden sich in der Regel nur dadurch, daß als Käufer anstelle des Erstkäufers der Berechtigte steht. Der Vorkaufsberechtigte hat danach grundsätzlich schlechthin diejenigen Leistungen zu erbringen, die dem ursprünglichen Käufer nach dem Kaufvertrag oblegen hätten (BGH, Urt. v. 28. November 1962, VIII ZR 236/61, WM 1963, 31; Urt. v. 25. September 1986, II ZR 272/85, NJW 1987, 890, 893; BGHZ 77, 359, 362). Dadurch wird unmittelbar über die Festlegung des Vertragsinhalts gewährleistet, daß den Vorkaufsberechtigten nach dem Inhalt seines Kaufvertrages keine anderen, insbesondere keine ungünstigeren Bedingungen treffen als diejenigen, die für den Erstkäufer aufgrund seines Kaufvertrages mit dem Verkäufer gelten.
3. Der Beklagte ist nach dem Inhalt des durch die Ausübung seines Vorkaufsrechts mit der D. B. zustande gekommenen Kaufvertrags auch an die getroffene Vereinbarung über die Federführung der Klägerin gebunden.
a) Das Berufungsgericht übersieht bei seiner Betrachtungsweise, daß hier dem Kaufvertrag der Klägerin mit der D. B. ein Auftragsverhältnis vorgeschaltet ist. Damit wird nach § 505 Abs. 2 BGB der Inhalt der Käuferpflichten auf die Erwerber übertragen, die Klägerin bleibt aber auch als Erstkäuferin der Federführungsregelung unterworfen. Wie die Revision zu Recht rügt, durfte sich das Berufungsgericht deshalb nicht mit der Feststellung begnügen, daß die Vorkaufsberechtigten im Gegensatz zur Erstkäuferin einer fremden Federführung unterworfen würden. Die möglicherweise andere wirtschaftliche Bedeutung dieser Käuferpflicht für die Klägerin ist in diesem Zusammenhang zunächst ohne Belang.
b) Das Berufungsgericht hat den Inhalt der Käuferpflichten nicht näher bestimmt. Insoweit sind diejenigen Rechte und Pflichten der Erstkäuferin, die Teil des Kaufvertrages über die dem Vorkaufsrecht des Beklagten unterliegenden Grundstücke sind, vom sonstigen Inhalt des Erstvertrages zu trennen. Da weitere Tatsachenfeststellungen hierzu nicht in Betracht kommen, kann der Senat den Vertrag insoweit selbst auslegen (BGHZ 65, 107, 112) [BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73]. Diese am Wortlaut und am Zweck des Vertrages sowie an der Interessenlage der Beteiligten ausgerichtete Auslegung führt zu dem Ergebnis, daß die Klägerin eine vom kaufvertraglichen Austauschverhältnis ausgenommene, gesonderte Stellung als Federführende übernommen hat und mit der Organisation und Durchführung der im einzelnen angeführten Käuferpflichten beauftragt worden ist. Daneben hat sich die Klägerin in ihrer Stellung als Käuferin gegenüber der D. B. verpflichtet, die Aufgabenstellung, Funktion und Tätigkeit der Federführenden hinzunehmen. Diese Käuferpflicht besteht gemäß § 505 Abs. 2 BGB auch für den Beklagten aus seinem durch die Ausübung seines Vorkaufsrechts mit der D. B. zustande gekommenen Kaufvertrag.
c) Entgegen der Auffassung der Revision enthält diese Regelung keinen Vertrag zu Lasten Dritter. Sie stellt sich weder als sogenannter Fremdkörper innerhalb des Kaufvertrages dar, noch ist sie aus sonstigen Gründen für den Beklagten unverbindlich.
aa) Die Begründung eines unmittelbaren Federführungsvertrages zwischen der Klägerin als Erstkäuferin und dem Beklagten in dem Kaufvertrag vom 29. März 1989 wäre als unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter unwirksam (vgl. BGHZ 61, 359, 361 [BGH 08.11.1973 - III ZR 129/71]; 78, 369, 374 ff).
Daß die Vertragschließenden den Willen hatten, eine solche - unzulässige - direkte Vertragsbeziehung zwischen der Erstkäuferin und den Vorkäufern zu begründen, läßt sich entgegen der Auffassung des Beklagten der Kaufvertragsurkunde nicht entnehmen. Der in diesem Punkt unklare Wortlaut "Ist der Erstkäufer ab sofort berechtigt und verpflichtet im Außen- und Innenverhältnis unbeschadet der gesamtschuldnerischen Haftung der Käufer, die unberührt bleibt, nach außen federführend mit Wirkung gegenüber allen Käufern ..." tätig zu werden, ließe zwar die Deutung zu, daß die Vertragschließenden hinsichtlich der Federführung eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen der Erstkäuferin und den Vorkäufern begründen wollten, um so den ebenfalls niedergelegten Grundsatz zu verwirklichen, nach dem die D. B. mit dem Kaufgegenstand und allem was damit zusammenhängt nichts mehr zu tun haben sollte. Gegen eine solche Auslegung spricht jedoch die Regelung über den Zuschuß der Verkäuferin an den Federführenden, in der ausdrücklich "nochmals klargestellt" wird, daß die Federführung unmittelbare Verpflichtungen gegenüber der Verkäuferin begründet. Die Auslegung hat sich zudem an dem Grundsatz auszurichten, daß im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenslage entspricht (BGH, Urt. v. 5. April 1993, II ZR 238/91, NJW 1993, 1976, 1978; Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 152/93, NJW 1994, 1537, 1538; MünchKomm-BGB/Mayer-Maly, 3. Aufl., § 133 Rdn. 52 m.w.N.). Daß die rechtskundigen Vertragspartner bewußt eine unzulässige Vereinbarung treffen wollten, widerspräche jeglicher Lebenserfahrung. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß ihnen bewußt war, daß sie die Vorkaufsberechtigten nur durch die Begründung entsprechender Käuferpflichten binden konnten und daß unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen Erstkäuferin und Vorkäufer nur im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) begründet werden konnten (vgl. RGZ 163, 142, 155). Vor diesem Hintergrund ist die Formulierung "die Stellung des Federführenden ist ausdrücklich Käuferpflicht; diese Bestimmungen können daher nur mit Zustimmung der Verkäuferin geändert werden", so zu verstehen, daß die Käufer gegenüber der Verkäuferin aus dem Kaufvertrag verpflichtet sein sollen, die näher bezeichneten Infrastrukturaufgaben durch die von der Verkäuferin bestellte Federführende erledigen zu lassen.
bb) Diese Regelung stellt sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht als sogenannter Fremdkörper innerhalb des Kaufvertrages dar. Den Parteien steht es frei, verschiedene Rechtsgeschäfte in einer Urkunde zu vereinigen. In den Vertrag mit dem Erstkäufer können deshalb auch Bestimmungen aufgenommen werden, die nicht Teil des Kaufvertrages sind. Für die hier notwendige Abgrenzung bildet das für den Kaufvertrag als gegenseitigen Vertrag typische Abhängigkeitsverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eine wesentliche Grundlage. Nach dem vom Senat entwickelten Fremdkörpergedanken sind insbesondere solche Bestimmungen des Erstvertrages für den eintretenden Berechtigten unverbindlich, die völlig außerhalb der typischen Abhängigkeit der gegenseitigen Verpflichtung stehen und deshalb "wesensmäßig" nicht zum Kaufvertrag gehören (BGHZ 77, 359, 362 f; BGHZ 102, 237, 241 [BGH 25.11.1987 - VIII ZR 283/86]; Urt. v. 12. November 1986, V ZR 171/85, NJW-RR 1987, 396, 397; Urt. v. 25. September 1986, II ZR 272/85, NJW 1987, 890; Urt. v. 11. Oktober 1991, V ZR 127/90, NJW 1992, 236 [BGH 11.10.1991 - V ZR 127/90]). Im Unterschied zu den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen haben vorliegend die Vertragsparteien selbst verschiedene in der Kaufvertragsurkunde enthaltene Regelungen gegenüber dem kaufvertraglichen Austauschverhältnis verselbständigt, denn die Klägerin soll unabhängig vom Erwerb der den Vorkaufsrechten unterliegenden Grundstücke im Verhältnis zur Verkäuferin zur Übernahme der Federführung verpflichtet sein. Hiergegen bestehen im Hinblick auf die Rechte der Vorkaufsberechtigten keine Bedenken. Der Vertrag über die Rechte und Pflichten aus der Stellung als Federführende unterscheidet sich nach Inhalt und Zweck von dem Kaufvertrag über die einzelnen Grundstücke des Euro-Industrieparks. Die Federführung verlangt im wesentlichen Verwaltungs- und Koordinierungsaufgaben. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, hätten diese ohne weiteres zum Gegenstand eines rechtlich selbständigen Vertrages zwischen der D. B. und einem sonstigen Dritten gemacht werden können. Ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Kaufvertrag wird erst durch die zusätzliche Vereinbarung hergestellt, daß die Stellung der Federführenden auch eine Käuferpflicht sein solle. Das durch das Vorkaufsrecht geschützte Interesse des Berechtigten, den Kaufgegenstand eben zu jenen Bedingungen zu erhalten, die der Verkäufer mit irgend einem Dritten ausgehandelt hat, wird aber erst durch die im Hinblick auf die Federführung bestimmten Käuferpflichten berührt, nicht jedoch dadurch, daß der Verkäufer mit dem Erstkäufer eine rechtlich selbständige weitere Vereinbarung getroffen hat, aus der den Erstkäufer unabhängig vom Erhalt des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks weitere Rechte und Pflichten treffen sollen.
cc) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die streitige Regelung für diesen auch nicht nach dem Fremdkörpergedanken deshalb unverbindlich, weil sie ausschließlich wegen der drohenden Ausübung der Vorkaufsrechte in den Vertrag aufgenommen worden sei und deshalb insgesamt wesensgemäß nicht zum Kaufvertrag gehöre. Diese Beurteilung teilt der Senat nicht.
Wird eine Vertragsgestaltung nur wegen der drohenden Ausübung des Vorkaufsrechts gewählt, ohne daß sie im Rahmen des Erstvertrages irgendwie geartete Vorteile für den Erstkäufer oder den Vorkaufsverpflichteten mit sich bringt, kann das allerdings regelmäßig dafür sprechen, daß sie mit dem eigentlichen Kauf und dem damit beabsichtigten Erwerbsvorgang nichts mehr zu tun hat.
So liegt es hier indes nicht, denn das Interesse der Verkäuferin an der Federführungsregelung war nicht auf den Vorkaufsfall als solchen bezogen, sondern auf die Wahrung ihrer Belange gegenüber den Käufern für den Fall, daß über einzelne Grundstücke des Euro-Industrieparks selbständige Kaufverträge zustande kommen würden.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Verkäuferin aufgrund ihrer gegenüber der Landeshauptstadt M. und den Erbbauberechtigten, die ihr Vorkaufsrecht nicht ausübten, fortbestehenden Haftung ein nachvollziehbares Interesse an der Sicherung der einheitlichen Bewältigung der den Käufern im Hinblick auf das private Erschließungssystem des Euro-Industrieparks auferlegten Aufgaben. Dieses Interesse wurde im Unterschied zu der Lage bei einem sofortigen Verkauf einzelner Grundstücke an verschiedene Käufer gegenüber der Erstkäuferin zunächst bereits dadurch gewahrt, daß an diese alle der Verkäuferin gehörenden Grundstücke des Euro-Industrieparks verkauft worden sind, denn die Erstkäuferin konnte die anstehenden Entscheidungen über die Art und Weise der Erfüllung der ihr hinsichtlich des Erschließungssystems übertragenen Pflichten notwendig nur einheitlich für alle gekauften Grundstücke treffen. Erst im Hinblick darauf, daß die verkauften Grundstücke den Vorkaufsrechten verschiedener Berechtigten unterlagen, ergab sich die Notwendigkeit einer besonderen Regelung der Organisation und Durchführung der auf die Käufer hinsichtlich des privaten Erschließungssystems übertragenen Verpflichtungen. Denn hierdurch führte die Ausübung der Vorkaufsrechte gemäß § 508 Satz 1 BGB zum Zustandekommen mehrerer selbständiger Kaufverträge über einzelne Grundstücke, mit der Folge, daß - ebenso wie beim sofortigen Verkauf an verschiedene Käufer - nunmehr die Gefahr bestand, daß die Käufer bei der Entscheidung über die Art der Erfüllung der ihnen übertragenen Pflichten, die im Hinblick auf die sachliche Gegebenheiten weitgehend nur einheitlich erfolgen konnte, unterschiedliche Interessen verfolgten. Dieser Gefahr sind die Vertragschließenden durch die Federführungsregelung entgegengetreten. Das Interesse der Verkäuferin an der Federführungsregelung war somit nicht ausschließlich auf den Vorkaufsfall als solchen und einen dadurch ausgelösten Wechsel in der Person des Käufers bezogen. Es bezog sich vielmehr auf den bei Vertragsschluß bereits vorhersehbaren Umstand, daß sich die Verkäuferin bei der zu erwartenden Ausübung der Vorkaufsrechte einer Vielzahl von Käufern gegenüber sah. Für diesen Fall bestand ihr Interesse nicht nur an einer Bindung der Vorkäufer, sondern auch der Erstkäuferin, soweit mit dieser der Kaufvertrag bezüglich der Grundstücke, hinsichtlich deren ein Vorkaufsrecht nicht ausgeübt würde, tatsächlich vollzogen werden sollte. Auch bei objektiver Betrachtung handelt es sich deshalb bei den streitigen Pflichten um einen Teil der der Käuferin für den Fall des Erwerbs einzelner Grundstücke auferlegten Gegenleistung. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist hierbei unerheblich, daß die Stellung der Federführenden der Erstkäuferin und nicht einem unabhängigen Dritten übertragen worden ist. Der D. B. stand es im Rahmen ihrer Privatautonomie grundsätzlich frei, unter mehreren denkbaren Lösungen des Erschließungsproblems diejenige zu wählen, die ihr am geeignetsten erschien und die Federführungsaufgabe auf jeden zu übertragen, der bereit war, die von ihr geforderten Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere die geforderte Bürgschaft in Höhe von 30.000.000 DM zur Sicherung der Verpflichtungen der Federführung zu stellen. Auch bei einer Bestellung der Erstkäuferin zur Federführenden hatte die D. B. als Verkäuferin ein legitimes Interesse daran, jeden Erwerber einzelner Grundstücke in der Entscheidung über die Art und Weise der Erfüllung der im Hinblick auf das private Erschließungssystem übertragenen Pflichten zu binden. Es mag sein, daß dadurch die kaufvertragliche Verpflichtung, sich der Federführung zu unterwerfen, den wirtschaftlichen Interessen der Erstkäuferin in höherem Maße Rechnung trägt und der Beklagte die Unterwerfung unter eine fremde Federführung als stärker belastend empfindet. Dies liegt jedoch im Risikobereich des Vorkaufsberechtigten. Das Vorkaufsrecht vermittelt nicht die Befugnis, zu bestimmten Konditionen zu erwerben. Es läßt vielmehr dem Verpflichteten völlig freie Hand, den Gegenstand zu den Bedingungen zu verkaufen, die er für angemessen und richtig hält (BGHZ 77, 359, 363; Urt. v. 11. Dezember 1963, V ZR 41/62, WM 1964, 231, 232; Urt. v. 11. Juli 1969, V ZR 25/67, WM 1969, 1176, 1178). Der Vorkaufsverpflichtete kann deshalb den Vertrag mit dem Erstkäufer nach seinen Interessen gestalten und braucht keine Rücksicht darauf zu nehmen, ob die vereinbarten Leistungen vom Standpunkt des Vorkaufsberechtigten vertretbar erscheinen. Sind die vereinbarten Bedingungen für den Vorkaufsberechtigten unangemessen oder lästig, bleibt ihm die Möglichkeit, von der Ausübung seines Vorkaufsrechts Abstand zu nehmen. Entschließt er sich dagegen - wie vorliegend - zum Kauf, muß er auch ungünstige Bedingungen grundsätzlich hinnehmen. Diese sind für ihn nur dann ausnahmsweise unverbindlich, wenn keiner der Vertragspartner im Rahmen des Erstvertrages an der betreffenden Regelung ein legitimes Interesse hat und sich diese damit als Fremdkörper in dem Kaufvertrag darstellt oder wenn der Sinn nur in einer Benachteiligung des Vorkaufsberechtigten liegt und sie diesen deshalb nicht binden.
Beides ist hier nicht der Fall. Feststellungen, die die Schlußfolgerung erlauben würden, die D. B. hätte nur deshalb der Klägerin die Federführung übertragen, um den Beklagten an der Ausübung seines Vorkaufsrechts zu hindern, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Eine solche Absicht wird vom Beklagten auch nicht behauptet. Eine treuwidrige Benachteiligung des Beklagten durch die vorliegende Vertragsgestaltung ist ebenfalls nicht gegeben. Entgegen der Behauptung der Revisionserwiderung wird der Beklagte nicht den willkürlichen Entscheidungen der Klägerin ausgeliefert. Er hat vielmehr nur solche Maßnahmen zu respektieren, die der Federführungsvereinbarung zwischen der D. B. und der Klägerin entsprechen. Danach trifft das Risiko unrichtiger Federführungsentscheidungen grundsätzlich die Klägerin. Die Vorkäufer können zudem erst dann für die entsprechenden Käuferpflichten in Anspruch genommen werden, wenn der der Federführenden von der D. B. zur Verfügung gestellte und durch eine Bürgschaft der Klägerin gesicherte Zuschuß von 29.000.000 DM vertragsgemäß verbraucht ist. Soweit der Klägerin von der D. B. das Recht eingeräumt worden ist, alles noch offene nach billigem Ermessen zu bestimmen, steht der Klägerin ein gewisser Entscheidungsspielraum zu, innerhalb dessen sie ihre eigenen, möglicherweise von denen des Beklagten abweichenden Interessen durchsetzen kann. Der notwendige Schutz des Beklagten ist jedoch dadurch gewahrt, daß der Inhalt der Entscheidungen der Klägerin einer gerichtlichen Nachprüfung unterworfen ist und die Maßnahmen im Falle ihrer Unbilligkeit als unverbindlich angesehen werden könnten.
dd) Die von der Revisionserwiderung vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der sich aufgrund der Federführungsregelung für die Vorkaufsberechtigten ergebenden Pflicht, sind ebenfalls nicht berechtigt. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage nicht ausdrücklich befaßt, sie kann jedoch vom Revisionsgericht unbeschränkt selbst beantwortet werden, weil es sich dabei nicht um eine reine Auslegungsfrage handelt (BGHZ 55, 248, 250 [BGH 27.01.1971 - VIII ZR 151/69]; Urt. v. 20. Dezember 1989, VIII ZR 203/88, NJW-RR 1990, 270, 271). Auch bei einem Rechtsgeschäft, das wie der vorliegende Grundstückskaufvertrag (§ 313 Satz 1 BGB) dem Beurkundungszwang unterliegt, kann die Bestimmung einer Vertragsleistung dem Vertragspartner oder einem Dritten überlassen werden. Die für das Rechtsgeschäft vorgeschriebene Form ist ausreichend gewahrt, wenn - wie vorliegend der Fall - die Vereinbarung des Bestimmungsrechts ordnungsgemäß beurkundet worden ist (Senatsurt. v. 8. November 1985, V ZR 113/84, NJW 1986, 845 m.w.N.).
Voraussetzung für die Wirksamkeit des vereinbarten Bestimmungsvorbehaltes ist auch hier nur, daß die Bestimmungsbefugnis im Vertrag genügend abgegrenzt und nicht in einem Ausmaß vorbehalten ist, daß die Tragweite und damit die von den Parteien gewollte Bindungswirkung nicht mehr bestimmbar sind (BGHZ 55, 248, 250 [BGH 27.01.1971 - VIII ZR 151/69]; Senatsurt. v. 8. November 1985, V ZR 113/84, NJW 1986, 845). Diesen Anforderungen genügt die in der Kaufvertragsurkunde vorgenommene Umschreibung des der Federführenden eingeräumten Leistungsbestimmungsrechts. Für das Handeln der Federführenden sind die Bestimmungen der Kaufvertragsurkunde maßgebend und damit neben der Aufzählung der übertragenen Aufgaben die im einzelnen beschriebenen Pflichten der Käufer hinsichtlich der Infrastruktur. Dadurch wird ausreichend konkret festgelegt, was Gegenstand der Leistungsbestimmung ist. Daß die Federführung in diesem Rahmen einen - nach billigem Ermessen wahrzunehmenden - Gestaltungsspielraum hat, ist die notwendige Folge des überlassenen Bestimmungsrechts und kann deshalb nicht zur Unwirksamkeit des Bestimmungsvorbehaltes führen.
IV. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts nicht bestehenbleiben; es ist aufzuheben. Hinsichtlich des Hauptantrags des Beklagten, mit dem dieser die Feststellung begehrt, daß ihn die zwischen der D. B. und der Klägerin getroffene Vereinbarungen über die Federführung der Klägerin nicht verpflichten, ist die Sache entscheidungsreif und das klagabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
Damit kommt allerdings der für diesen Fall hilfsweise gestellte Antrag des Beklagten zum Tragen, festzustellen, daß die Vereinbarungen über die Federführung infolge Verwirkung der Federführungsbefugnis und/oder aufgrund seiner fristlosen Kündigung des Federführungsverhältnisses ihn nicht mehr verpflichten. Da über diesen Antrag in der Tatsacheninstanz noch nicht verhandelt worden ist und die Parteien insoweit auch Gelegenheit haben müssen, zu den im Revisionsurteil aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls ihren Sachvortrag zu ergänzen, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.