Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1994, Az.: IX ZR 152/93
Berufung; Streitverkündung; Rechtsstreit; Beitritt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1994
- Aktenzeichen
- IX ZR 152/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15203
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- LM H. 7 / 1994 § 70 ZPO Nr. 2
- MDR 1994, 1240 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 1537-1538 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1994, 1004-1005 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Einlegung der Berufung "namens des Streitverkündeten" kann zugleich dessen Beitritt zum Rechtsstreit enthalten.
Tatbestand:
Die Klägerin war Eigentümerin eines mit einer Briefgrundschuld belasteten Grundstücks. Die Briefgrundschuld, die zunächst der Klägerin als Eigentümerin zustand, trat ihr Sohn in ihrem Namen zur Finanzierung eines Grundstücksgeschäfts an die Beklagten ab. Die Klägerin hält die Abtretung für unwirksam und verlangt von den Beklagten die Herausgabe des Grundschuldbriefes. Dem Notar, der die Abtretung beurkundet hat, haben die Beklagten den Streit verkündet.
Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 27. November 1992, den Beklagten zugestellt am 24. Dezember 1992, stattgegeben. Dagegen ist "namens des Streitverkündeten" am 22. Januar 1993 Berufung eingelegt worden. Mit Schriftsatz vom 16. März 1993 ist die Berufung - innerhalb verlängerter Frist - begründet und gleichzeitig "namens des Streitverkündeten" der Beitritt zum Rechtsstreit auf seiten der Beklagten erklärt worden. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Revision des Streithelfers.
Entscheidungsgründe
Das gemäß § 547 ZPO statthafte Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beitritt zum Rechtsstreit nicht schon mit der Einlegung der Berufung, sondern erst mit der Begründung des Rechtsmittels erklärt worden. Damit sei die Berufung von einem dazu nicht Berechtigten, nämlich einem bloßen Streitverkündeten, eingelegt worden. Die Beitrittserklärung sei nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen und somit wirkungslos (§ 66 Abs. 2 ZPO).
II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Da eine Berufung nur von einem Prozeßbeteiligten eingelegt werden kann, hängt ihre Zulässigkeit im Falle der Einlegung durch einen Streitverkündeten davon ab, ob dieser rechtzeitig - spätestens mit Einlegung der Berufung - und wirksam dem Rechtsstreit beigetreten ist (RG HRR 1933 Nr. 1887; BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1990 - IX ZB 78/90, NJW 1991, 229, 230).
Dem Berufungsgericht ist ferner darin zu folgen, daß der Beitritt auch dann, wenn er mit der Einlegung der Berufung verbunden wird (§§ 66 Abs. 2, 70 Abs. 1 Satz 1 ZPO), den inhaltlichen Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 2 ZPO genügen muß. Beitritt und Berufung sind zwei selbständige Prozeßhandlungen, deren Wirksamkeit je für sich gesondert zu beurteilen ist (RG aaO; BGH aaO).
Ein Beitrittsschriftsatz muß die Bezeichnung der Parteien - insbesondere derjenigen, auf deren Seite der Beitritt erfolgen soll - und des Rechtsstreits, an dem der Beitretende sich beteiligen will (Nr. 1), die bestimmte Angabe des Interesses, das dem Beitritt zugrunde liegt (Nr. 2) sowie die Erklärung des Beitritts enthalten (Nr. 3).
2. Das Berufungsgericht verlangt - zu Recht - nicht, daß die Erklärung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO wörtlich und ausdrücklich erfolgt, läßt vielmehr eine dem Sinne nach eindeutige Äußerung genügen. Die Einlegung der Berufung durch einen "Streitverkündeten" reicht ihm dafür nicht aus. Das beruht darauf, daß es die gebotene Auslegung (vgl. RGZ 102, 276, 278; 124,.142,. 145; Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl.. § 70. Rdnr. 3; MünchKomm/Schilken, ZPO 1992 § 70. Rdnr. 5; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 52. Aufl. § 70 Rdnr. 4; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht 15. Aufl. § 50 III 2 (S. 263); Woesner SchlHA 1989,. 171). der Erklärung unterlassen hat. Diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen.
Entscheidend ist, wie die Einlegung der Berufung durch den "Streitverkündeten" auf die Prozeßbeteiligten wirken mußte und gewirkt hat. Diese mußten sie so verstehen, daß der Streitverkündete seine bisherige passive Rolle aufgeben und sich aktiv - als Streithelfer - am Prozeß beteiligten wollte. Dann enthielt der Berufungsschriftsatz zugleich die Beitrittserklärung.
a) Zu Recht macht die Revision darauf aufmerksam, daß die Einlegung eines Rechtsmittels für die unterlegene Partei eine typische Streithilfehandlung ist. Die Partei erfährt, wie es § 66 Abs. 1 ZPO voraussetzt, dadurch eine "Unterstützung". In solcher Weise kann nur tätig werden, wer an dem Rechtsstreit beteiligt ist. Das sind außer den Parteien nur noch deren Streithelfer. Ein Streitverkündeter ist ohne Beitritt zu einer derartigen Unterstützung nicht fähig (vgl. § 74 Abs. 2 ZPO). Es wäre deshalb widersprüchlich, wenn ein Streitverkündeter für die Partei, die ihm den Streit verkündet hat und hernach unterlegen ist, ein Rechtsmittel einlegte und dabei erklärte, er wolle aber bloß Streitverkündeter bleiben.
b) Die Auslegung hat sich ferner an dem Grundsatz auszurichten, daß im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urt. v. 8. November 1988 - VI ZR 117/88, BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel - Beschwer 5; BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1991 - XI ZB 6/91, NJW 1992, 243; Urt. v. 5. April 1993 - II ZR 238/91, NJW 1993, 1976, 1978, z.V.b in BGHZ 122, 211; MünchKomm/Mayer-Maly, BGB 3. Aufl. § 133 Rdnr. 52 m.w.N.). Nach rechtlichen Maßstäben vernünftig, den wohlverstandenen Interessen des Streitverkündeten entsprechend und allein sinnvoll war die Einlegung der Berufung nur dann, wenn der Streitverkündete sie als Streithelfer vornahm. Andernfalls war die Berufung unwirksam. Daß ein Rechtskundiger - zudem durch einen am Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten - eine wirksame Berufung einlegen wollte, lag auf der Hand.
c) Die Einlegung einer Berufung kann freilich nicht zugleich als wirksame Beitrittserklärung aufgefaßt werden, wenn unsicher ist, auf wessen Seite beigetreten werden soll. So verhielte es sich, wenn jemand, dem von beiden Prozeßparteien der Streit verkündet worden ist, ohne nähere Aufschlüsselung seines Begehrens Berufung gegen ein teilweise stattgebendes und im übrigen abweisendes Urteil einlegte. So liegt der vorliegende Fall aber nicht. Wenn klar ist, für wen und in welchem Umfang Berufung eingelegt werden soll, stehen auch Art und Umfang der Streithilfe außer Zweifel.
d) Etwas anderes kann auch nicht deshalb gelten, weil der Streitverkündete mit Schreiben vom 30. November 1992 dem Gericht mitgeteilt hatte, er sei bisher dem Verfahren bewußt nicht beigetreten, um eine mögliche Zeugenaussage nicht zu belasten, bitte gleichwohl darum, eine Entscheidung auch ihm zuzustellen. Ob die Parteien von diesem Schreiben überhaupt Kenntnis erhalten haben, steht nicht fest. Im übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb dieses Schreiben, wie das Berufungsgericht meint, für den Fall, daß der Streitverkündete den Beitritt erklären wollte, eine förmliche Erklärung erwarten ließ. Die - durchaus ungewöhnliche - Bitte, ihm das erstinstanzliche Urteil förmlich zuzustellen, worauf er als Streitverkündeter keinen Anspruch hatte, läßt im Gegenteil darauf schließen, daß er ernsthaft in Erwägung zog, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen, und keinesfalls die Berufungsfrist versäumen wollte.
e) Dem Umstand, daß der nunmehrige Streithelfer in der Berufungsbegründung vom 16. März 1993 ausdrücklich den Beitritt erklärte, hat das Berufungsgericht eine ihm nicht zukommende Bedeutung beigemessen. Zwar könnte diese Erklärung dafür sprechen, daß der Streithelfer und sein Prozeßbevollmächtigter damals davon ausgegangen sind, der Beitritt sei bisher noch nicht erklärt. Für die Auslegung ist aber nicht der innere Wille des Erklärenden maßgeblich, sondern die objektive Erklärungsbedeutung (BGHZ 36, 30, 33) [BGH 05.10.1961 - VII ZR 207/60]. Dafür, ob die Prozeßbeteiligten bereits die Einlegung der Berufung als Beitritt verstehen durften und verstanden haben, ist das nachfolgende Verhalten des Streithelfers zudem ohne Belang (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879; v. 9. Dezember 1993 - IX ZR 100/93, z.V.b. in BGHZ).
3. Die sonstigen Voraussetzungen eines wirksamen Beitritts sind ebenfalls gegeben. Die Berufungsschrift enthielt die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Auch an der bestimmten Angabe des Interventionsinteresses (Nr. 2) fehlte es nicht. Die Bezugnahme auf eine vorausgegangene Streitverkündung - hier durch die Bezeichnung "Streitverkündeter" - reicht nach einhelliger Auffassung hierfür aus (RGZ 102, 276, 278; 124, 142, 145; Stein/Jonas/Bork, aaO § 70 Rdnr. 3; Münch-Komm-ZPO/Schilken, aaO § 70 Rdnr. 5; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 70 Rdnr. A I b 2; Zöller/Vollkommer, ZPO 18. Aufl. § 70 Rdnr. 2; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO § 70 Rdnr. 3).
III. Das Urteil ist somit aufzuheben (§ 564 ZPO). Zur Verhandlung und Entscheidung über die Begründetheit der Berufung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).