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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1994, Az.: VI ZR 74/94
„Konkursverwalter“

Äußerungen des Konkursverwalters; Erstbericht gegenüber Gläubigerversammlung; Ehrenschutzklage; Hinweis auf mögliches Anfechtungsrecht; Prozeßvorbereitung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.10.1994
Aktenzeichen
VI ZR 74/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15412
Entscheidungsname
Konkursverwalter
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DStR 1995, 67-68 (Volltext mit amtl. LS)
  • EWiR 1995, 133-134 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • GRUR 1995, 66-68 (Volltext mit amtl. LS) "Konkursverwalter"
  • JuS 1995, 357-358 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1995, 593-594 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 397-398 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1995, 176-178 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1995, 32-34 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1994, 1963-1965 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Äußerungen des Konkursverwalters in seinem Erstbericht gegenüber der Gläubigerversammlung sind nicht nach den von der Rechtsprechung für Äußerungen in einem gerichtlichen Erkenntnisverfahren entwickelten Grundsätzen einer Ehrenschutzklage entzogen.

2. Der bloße Hinweis des Konkursverwalters auf ein mögliches Anfechtungsrecht reicht nicht aus, um die Äußerung als Prozeßvorbereitung im Sinn dieser Grundsätze erscheinen zu lassen.

Tatbestand:

1

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung und Widerruf einer Äußerung in Anspruch, die dieser als Konkursverwalter in dem im Dezember 1990 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen des Gemeinschuldners W. aufgestellt hat. W. war früher selbst als Konkursverwalter tätig. Zur Abwicklung mehrerer Konkursverfahren hatte er die G.-GmbH eingeschaltet, bei welcher der Kläger angestellt war. Dieser erhielt sein monatliches Gehalt üblicherweise von der G.-GmbH, gelegentlich auch unmittelbar von W., wobei die Einzelheiten streitig sind.

2

Im Konkursverfahren über das Vermögen des W. behandelte der Beklagte bei seinem Erstbericht vor der Gesellschafterversammlung vom 4. März 1991 die Gehaltszahlungspraxis bei der G.-GmbH am Beispiel des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Konkursanfechtung. Dabei äußerte er u.a.:

3

"So konnte ich feststellen, daß auch ... (der Kläger) unmittelbar Aufbesserung seines Gehalts bei der G.-GmbH aus wenigstens einem Konkursverfahren entgegengenommen hat."

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Der Kläger hat mit der Klage den Beklagten auf Unterlassung dieser Äußerung gegenüber Dritten sowie auf ihren Widerruf gegenüber dem Konkursgericht und den Konkursgläubigern in Anspruch genommen.

5

Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 3. Januar 1992 gegenüber dem Konkursgericht erklärt hat, er habe nicht feststellen können, daß der Kläger über seine arbeitsvertraglichen Ansprüche hinausgehende Gehaltszahlungen erhalten habe, und daß er deshalb die Formulierung "Aufbesserung seines Gehalts" nicht aufrecht halte, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit Widerruf der Äußerung gegenüber dem Konkursgericht beantragt worden war.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger weiterhin Unterlassung und Widerruf der beanstandeten Äußerung - und zwar Widerruf gegenüber allen Gläubigern, insbesondere gegenüber namentlich bezeichneten Personen, hilfsweise gegenüber der Gläubigerversammlung - beantragt. Ferner hat er beantragt, den Rechtsstreit wegen des ehemaligen Klagantrags auf Widerruf gegenüber dem Amtsgericht in der Hauptsache für erledigt zu erklären und dem Beklagten auch insoweit die Kosten aufzuerlegen. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche mit Ausnahme des Erledigungsantrags weiter.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht führt aus, dem Kläger stehe aus keinem Rechtsgrund, insbesondere nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB der geltend gemachte Unterlassungs- und Widerrufsanspruch zu. Es hat den Grundsatz, daß gegenüber einem der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Zivilprozeß dienenden Vorbringen in der Regel weder Widerruf noch Unterlassung verlangt werden könne, auf Äußerungen des Konkursverwalters im Rahmen seines Erstberichts gemäß § 131 KO für anwendbar gehalten. Dabei habe sich der Beklagte nämlich innerhalb eines gesetzlichen Verfahrens unter der Aufsicht des Konkursgerichts und der Gläubigerversammlung bewegt, wobei die Kompetenz- und Aufgabenbereiche aller Beteiligten gegeneinander abgegrenzt seien. Damit sei es unvereinbar, wenn Äußerungen des Konkursverwalters im Erstbericht zum Gegenstand gerichtlicher Überprüfung in einem Ehrenschutzverfahren gedacht werden könnten. Zwar gelte der Ausschluß von Ehrenschutzansprüchen gegenüber dem Bericht des Konkursverwalters nicht uneingeschränkt. Er müsse jedoch vor Rechtsnachteilen bewahrt sein, wenn er im Rahmen seiner ihm gesetzlich obliegenden Berichterstattungspflicht in nicht leichtfertiger Weise Behauptungen in Bezug auf ein möglicherweise begründetes Konkursanfechtungsrecht aufstelle. Die beanstandete Behauptung habe auch nicht die ihr vom Kläger beigelegte Bedeutung, daß er aus einem Konkursverfahren Geldbeträge entgegengenommen habe, die ihm nicht zugestanden hätten, sondern besage lediglich, daß der Kläger in konkursrechtlich anfechtbarer Weise Gehaltszahlungen zu Lasten verschiedener Konkursmassen erhalten habe. Im übrigen sei die Äußerung auch deshalb rechtmäßig, weil sie im Vorfeld einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung (nämlich des Verfahrens 8 O 71/92 LG Bochum = 27 U 107/92 OLG Hamm) abgegeben worden sei.

8

II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht stand.

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1. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden können. Wie der erkennende Senat schon mehrfach entschieden hat (z.B. Urteile vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87 - VersR 1988, 379, 380 f. und vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - VersR 1992, 443, 444 jeweils m.w.N.), sollen solche Verfahren nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden. Vielmehr sollen die Parteien in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in diesem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Verfahren geprüft werden, das dem Betroffenen insoweit hinreichende Rechtsschutzgarantien für den Schutz seiner Ehre bietet. Es wäre mit den schutzwürdigen Belangen der Beteiligten und den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts jenes Verfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozeß vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten.

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b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können diese Grundsätze nicht auf Äußerungen des Konkursverwalters übertragen werden, die er in seinem Erstbericht vor der Gläubigerversammlung aufstellt. Der Ausschluß der Ehrenschutzklage ist nämlich eine einschneidende Beschränkung des Ehrenschutzes, die nur mit der besonderen Interessenlage anläßlich oder im Hinblick auf ein bevorstehendes gerichtliches oder behördliches Verfahren gerechtfertigt werden kann (Senatsurteil vom 17. Dezember 1991 - aaO.).

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aa) Das Berufungsgericht meint, daß jedenfalls Äußerungen des Konkursverwalters im Rahmen seiner Berichterstattungspflicht im Grundsatz negatorischen Ansprüchen entzogen sein müßten, da er dieser gesetzlichen Pflicht nicht nachkommen könne, wenn ihm bei solchen Äußerungen Rechtsnachteile drohten. Indessen kann eine etwaige Vergleichbarkeit der Interessenlage des Äußernden für eine Gleichstellung zwischen Konkursverfahren und zivilprozessualem Erkenntnisverfahren nicht ausreichen. Das würde nämlich dem Schutz des durch die Äußerung Verletzten nicht hinreichend Rechnung tragen. Die Beschränkung des Ehrenschutzes bei Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, findet ihre Rechtfertigung vor allem darin, daß dem Verletzten bereits in diesem Verfahren prozessual wie materiell-rechtlich ausreichende Rechtsgarantien zum Schutz seiner Interessen bereitstehen; schon hier kann der Betroffene die ehrenkränkende Äußerung des Prozeßgegners zur Nachprüfung durch das Gericht stellen (Senatsurteile vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85 - NJW 1986, 2502, 2503 m. Anm. J. Helle NJW 1987, 233 f. [BAG 12.03.1986 - 7 AZR 20/83], vom 13. Oktober 1987 - aaO. und vom 17. Dezember 1991 - aaO., jeweils m.w.N.). Die Befürchtung des Berufungsgerichts, daß es bei Zulassung einer Ehrenschutzklage gegen den Konkursverwalter zu einer doppelten gerichtlichen Überprüfung und einem Eingriff in die Zuständigkeit eines anderen Gerichts oder Kontrollgremiums kommen könne, ist nicht begründet. Davon kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil Äußerungen des Konkursverwalters in seinem Erstbericht weder von der Gläubigerversammlung noch vom Konkursgericht in einer einem gerichtlichen Verfahren mit Erkenntnischarakter vergleichbaren Art auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft werden. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß im Konkursverfahren eine abschließende Überprüfung der Richtigkeit der vom Konkursverwalter aufgestellten Behauptungen nicht stattfindet und es insbesondere nicht Zweck der Gläubigerversammlung ist, der Rechts- oder Wahrheitsfindung zu dienen. Vielmehr ist es ihr Ziel, im Rahmen des § 132 KO über das weitere Vorgehen im Konkursverfahren zu entscheiden, wozu als Grundlage die Information durch den Konkursverwalter benötigt wird. Auch wenn die Gläubigerversammlung, wie das Berufungsgericht ausführt, den Erstbericht des Konkursverwalters entgegenzunehmen, zu bewerten und ggf. auf Beseitigung von Unklarheiten hinzuwirken hat, wird doch weder von diesem Gremium noch sonst im Konkursverfahren der Wahrheitsgehalt der vom Konkursverwalter aufgestellten Äußerungen mit einem Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit überprüft, wie es jedoch erforderlich wäre, um dem Schutzinteresse des durch die Äußerung Betroffenen zu genügen (vgl. insoweit Senatsurteil vom 5. Mai 1981 - VI ZR 184/79 - NJW 1981, 2117, 2118 für ein parlamentarisches Anhörungsverfahren). Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, daß im Streitfall den Interessen des Klägers dadurch in ausreichendem Maß Rechnung getragen worden sei, daß er den Beklagten schon in der Gläubigerversammlung zu einer Erläuterung und ggf. Richtigstellung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe hätte auffordern können und er anscheinend auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, sich mit einer Eingabe an das Konkursgericht zu wenden, was zu dem klarstellenden Schreiben des Beklagten vom 3. Januar 1992 an das Konkursgericht geführt habe. Selbst wenn davon auszugehen wäre, daß sich der Kläger tatsächlich an das Konkursgericht gewandt hat - hinreichende Tatsachenfeststellungen sind vom Berufungsgericht insoweit nicht getroffen worden -, würde dieser Gesichtspunkt für den Ausschluß einer Ehrenschutzklage nicht ausreichen. Auch wenn der Konkursverwalter gemäß § 83 KO unter der Aufsicht des Konkursgerichts steht, handelt es sich doch beim Konkursverfahren nicht um ein Erkenntnisverfahren, in dem etwa über das Bestehen von Anfechtungsrechten entschieden würde (Jäger/Weber, KO, 8. Aufl. Vorbem. vor § 71 Rdn. 3; vgl. auch Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 75 Rdn. 3). Angesichts der besonderen Aufgaben des Konkursgerichts (vgl. hierzu Jäger/Weber aaO. § 71 Rdn. 16) kann auch nicht festgestellt werden, daß dessen Kompetenz durch eine Ehrenschutzklage in einem anderen Verfahren berührt würde. Auch deshalb wäre eine Gleichsetzung von Konkursverfahren und gerichtlichem Erkenntnisverfahren im Hinblick auf die Beschränkung des Ehrenschutzes verfehlt.

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2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine Beschränkung des Ehrenschutzes auch nicht damit zu rechtfertigen, daß die beanstandete Äußerung im Vorfeld eines anderen gerichtlichen Verfahrens aufgestellt worden sei.

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Zwar kommt ein Ausschluß der Ehrenschutzklage nach den oben dargelegten Grundsätzen auch gegenüber Äußerungen in Betracht, die im Vorfeld bzw. zur Vorbereitung eines künftigen Prozesses aufgestellt worden sind (Senatsurteile vom 14. Juni 1977 - VI ZR 111/75 - NJW 1977, 1681, 168, vom 5. Mai 1981 und vom 17. Dezember 1991, jeweils aaO. m.w.N.). Der vorliegende Fall nötigt nicht zu einer abschließenden Beurteilung der Frage, ob dies auch dann gilt, wenn es zu dem betreffenden Prozeß tatsächlich nicht kommt und infolgedessen die erforderliche Überprüfung der ehrenkränkenden Äußerung in einem Rechtsstreit außerhalb der Ehrenschutzklage gar nicht stattfindet (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 1983 - VI ZR 94/82 - NJW 1984, 1104, 1105 a.E., insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 89, 198 ff.). Im Streitfall kann von einer Äußerung, die als solche im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit entsprechenden Beschränkungen des Klägers für den Schutz seiner Ehre zu qualifizieren wäre, keine Rede sein.

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a) Soweit das Berufungsgericht auf ein Verfahren vor dem Landgericht Bochum bzw. Oberlandesgericht Hamm abgehoben hat, fehlt es bereits an dem erforderlichen Zusammenhang (Senatsurteile vom 24. November 1970 - VI ZR 70/69 - NJW 1971, 284, 285 und vom 14. November 1972 - VI ZR 102/71 - GRUR 1973, 550, 551) zwischen der beanstandeten Äußerung und jenem Prozeß, da dieser jedenfalls keine Gehaltszahlungen zu Lasten vom Gemeinschuldner W. verwalteter Konkursmassen betrifft.

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b) Soweit das Berufungsgericht einen künftigen Anfechtungsprozeß in Betracht zieht, kann offen bleiben, ob seine Auffassung zutrifft, daß der Beklagte mit der ehrenkränkenden Äußerung in der Gläubigerversammlung auf ein gegenüber dem Kläger möglicherweise begründetes Konkursanfechtungsrecht hingewiesen habe. Selbst wenn von diesem tatrichterlichen Verständnis der beanstandeten Äußerung auszugehen wäre, würde hierdurch die Anwendung der oben dargelegten Grundsätze nicht gerechtfertigt. Auch wenn nämlich der Beklagte als Konkursverwalter bei seinem Erstbericht eine Anfechtungsklage gegenüber dem Kläger in Betracht gezogen hätte, würde dies nicht ausreichen, um einen entsprechenden Hinweis gegenüber der Gläubigerversammlung bereits als Vorbereitung eines künftigen Prozesses erscheinen zu lassen. Um einen Ausschluß der Ehrenschutzklage zu rechtfertigen, wäre es vielmehr erforderlich, daß der beabsichtigte Prozeß so konkret und unmittelbar bevorsteht, daß die beanstandete Äußerung ohne weiteres seiner Vorbereitung zugeordnet werden kann. Andernfalls bestünde die Gefahr, daß Ehrenschutzklagen schon deshalb ausgeschlossen würden, weil die ehrenkränkende Äußerung lediglich in denkbarem Zusammenhang mit einem nur vorübergehend in Betracht gezogenen Prozeß erfolgt ist, ohne jedoch - wie etwa ein Auftragsschreiben an einen Rechtsanwalt zur Klageerhebung - unmittelbar der Vorbereitung eines Prozesses zu dienen. Das würde zu einer unzulässigen Beschränkung des Ehrenschutzes führen, weil in solchen Fällen nicht von vornherein die ernsthafte Möglichkeit bestanden hat, daß die ehrenkränkende Behauptung in der erforderlichen Weise in einem Verfahren außerhalb der Ehrenschutzklage überprüft werden würde.

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Auch wenn der Beklagte als Konkursverwalter gehalten war, der Gläubigerversammlung über etwaige Anfechtungsmöglichkeiten zu berichten (Kilger/Schmidt, KO, 16. Aufl., § 36 Anm. 1 und 2; Kuhn/Uhlenbruck, aaO., § 36 Rdn. 1), kann eine solche Äußerung noch nicht als konkrete Prozeßvorbereitung mit der Folge angesehen werden, daß eine Überprüfung der Äußerung in einem gesonderten Ehrenschutzverfahren ausgeschlossen wäre. Im übrigen hat sich der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht einmal darauf berufen, daß er die Äußerung zur Vorbereitung einer Anfechtungsklage getan habe.

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c) Dem Berufungsgericht ist freilich darin zuzustimmen, daß der Konkursverwalter im Rahmen seines Erstberichts vor der Gläubigerversammlung auch nicht hinreichend geklärte Sachverhalte ansprechen können muß, wenn diese mit dem von ihm bearbeiteten Konkurs zusammenhängen, ohne deswegen ein Ehrenschutzverfahren befürchten zu müssen. Indes kann diesem Anliegen sachangemessen im Rahmen der Interessen- und Güterabwägung nach § 193 StGB bzw. § 824 Abs. 2 BGB Rechnung getragen werden.

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3. Bei dieser Sachlage kommt es, wie das Berufungsgericht im Ansatz auch nicht verkannt hat, darauf an, ob sich die beanstandete Äußerung des Beklagten unter dem Blickpunkt der Wahrnehmung gerechtfertigter Interessen als gerechtfertigt erweist.

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III. Da die hierfür erforderlichen Feststellungen nicht getroffen worden sind, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache gemäß § 565 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.