Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.04.1973, Az.: VI ZR 58/72
Vollmacht des Haftpflichtversicheres; Überleitungsanzeige; Entgegennahmevolmacht; Zustellung; Anspruchsregulierung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.04.1973
- Aktenzeichen
- VI ZR 58/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11065
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 07.02.1972
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 5 AKB
- § 90 BSHG
Fundstellen
- MDR 1973, 753-754 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 1369-1371 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1973, 711-713 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Vollmacht des Haftpflichtversicherers (§ 10 Abs. 5 AKB) umfaßt die Befugnis zur Entgegennahme einer an den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person gerichteten Überleitungsanzeige nach § 90 BSHG, die sich auf ausschließlich von dem Versicherer zu regulierende Ansprüche bezieht.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 1973
durch
die Richter Dunz, Dr. Kreft, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 1972 im Kostenpunkt, im Feststellungsausspruch (Nummer 4) sowie insoweit aufgehoben, als die Beklagten als Gesamtschuldner unter Nummer 1 i und Nummer 2 zur Zahlung an den Kläger verurteilt worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 16. April 1959 wurde der Kläger bei einem Zusammenstoß mit dem Fahrschulwagen des Erstbeklagten, in dem der Zweitbeklagte als Fahrlehrer unterrichtete, schwer verletzt. Er erlitt unter anderem eine Gehirnquetschung (Kontusion) und einen Wirbelsäulenschaden, der dauernd Schmerzen verursacht, das Tragen einer Stütze erfordert und die Erwerbstätigkeit des Klägers ausschließt. Inzwischen ist außer Streit, daß beide Beklagte für den Schaden voll einzustehen haben.
Der Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz seines materiellen Schadens (Heilbehandlungskosten, Erwerbsschaden, vermehrte Bedürfnisse, Kreditkosten), den Zweitbeklagten außerdem auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommen. Ferner hat er gebeten, die Verpflichtung der Beklagten als Gesamtschuldner zum Ersatz allen weiteren durch den Unfall entstandenen oder künftig entstehenden Schadens vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger festzustellen.
Beide Vorinstanzen haben der im Lauf des Rechtsstreits geänderten Klage in verschiedenem Umfang teilweise stattgegeben. Dabei sind die Beklagten hinsichtlich des Ersatzes für vermögensrechtlichen Schaden teilweise antragsgemäß zur Zahlung an Abtretungsempfänger, Sozialversicherungsträger und - kraft Überleitung - an Träger der Sozialhilfe verurteilt worden. Bezüglich eines weiteren Teils der Ansprüche hat das Berufungsgericht eine wirksame Überleitung auf die Stadt Münster (Westf.) als Träger der Sozialhilfe, die die Beklagten geltend machen, verneint, und diese Beträge dem Kläger antragsgemäß selbst zugesprochen.
Gegen Letzteres wendet sich die Revision der Beklagten, Sie erstrebt ferner eine Herabsetzung des zugesprochenen Schmerzensgeldes und die Einschränkung des Feststellungsausspruchs nicht nur hinsichtlich des Rechtsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger, sondern auch in Bezug auf eine Überleitung von Ansprüchen auf Träger der Sozialhilfe.
Entscheidungsgründe
I.
Als Schmerzensgeld hat das Berufungsgericht 30.000 DM, abzüglich eines bereits rechtskräftig zuerkannten Teilbetrages von 1.500 DM, sowie eine monatliche Rente von 150 DM ab 1. Juni 1971 zugesprochen.
Soweit sich die Revision hiergegen wendet, ist sie unbegründet.
Die Bemessung des Geldbetrages zum Ausgleich des festgestellten immateriellen Schadens gehört zu dem in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht nachprüfbaren tatrichterlichen Ermessen. Ebenso obliegt der tatrichterlichen Würdigung gemäß § 287 ZPO, welche Form der Entschädigung - Kapital oder Rente oder Kapital und Rente - dem Zweck des Schmerzensgeldes am besten gerecht wird (BGH Urteile vom 11. Dezember 1956 - VI ZR 286/53 = VersR 1957, 166; vom 30. Mai 1958 - VI ZR 125/57 = VersR 1958, 530; vom 2. November 1966 - VI ZR 88/66 = VersR 1967, 256; vom 20. Dezember 1966 - VI ZR 46/65 = VersR 1967, 285, 286). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter alle maßgebenden Umstände vollständig gewürdigt und bei seiner Abwägung nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze und anerkannte Erfahrungen verstoßen hat. Solche Fehler zeigt die Revision nicht auf.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Erhöhung des Schmerzensgeldkapitals die schon vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeldrente unberücksichtigt gelassen und damit die einheitliche Natur des Schmerzensgeldanspruchs verkannt, die bei der Neufestsetzung eine Gesamtbetrachtung erfordere, wird dem Berufungsurteil nicht gerecht. Das Berufungsgericht hat den Kapitalbetrag zum Ausgleich der bis zum 31. Mai 1971 erlittenen immateriellen Schäden und die Rente für die als Dauerschaden festgestellten Beeinträchtigungen ab 1. Juni 1971 zuerkannt. Eine solche zeitliche Gliederung des Schadens für die Form der Entschädigung berührt die einheitliche Natur des Schmerzensgeldanspruchs nicht (vgl. dazu auch BGH Urteile vom 14. Mai 1968 - VI ZR 7/67 = VersR 1968, 946, 947; vom 13. März 1959 - VI ZR 72/58 = VersR 1959, 458). Für die Annahme der Revision, daß das Berufungsgericht die durch die Rente auszugleichenden Schäden auch bei der Festsetzung des Kapitalbetrages herangezogen oder bei der Bewertung der Rente die Entschädigung durch den Kapitalbetrag außer Ansatz gelassen hat, fehlt ein Anhalt. Dem Vorwurf, daß das Schmerzensgeld allgemein zu reichlich bemessen sei, hat das Revisionsgericht innerhalb der hier nicht überschrittenen Grenzen nicht nachzugehen (Senatsurteile vom 18. November 1969 - VI ZR 81/68 = VersR 1970, 134, 135 f; vom 10. März 1970 - VI ZR 145/68 = VersR 1970, 443, 445).
II.
Wegen des materiellen Schadens sind für Heilbehandlung, Kreditkosten und Verdienstausfall bis zum 30. April 1972 dem Kläger selbst 23.121,05 DM zugesprochen worden. Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht in Höhe eines Betrages von 19.277,05 DM sowie für die weiter zuerkannte Rente wegen vermehrter Bedürfnisse von monatlich 225 DM zu Unrecht die Anspruchsberechtigung des Klägers bejaht habe, da insoweit die Ansprüche auf das Sozialamt der Stadt Münster (Westf.) übergeleitet worden seien. In diesem Umfang verfolgt die Revision Abweisung der Klage.
Insoweit hat die Revision auch Erfolg.
1.
Unstreitig werden der Kläger und seine Ehefrau von der Stadt Münster (Westf.) seit dem 1. März 1966 nach dem Bundessozialhilfegesetz unterstützt. Nach den Aufstellungen des Sozialamtes sind bis zum 31. Oktober 1971 40.768,54 DM an Sozialhilfeleistungen erbracht worden. Wegen dieser Aufwendungen sind dem Sozialamt von der Klageforderung auf der Grundlage des insoweit nicht angegriffenen Urteils des Landgerichts 21.491,49 DM zuerkannt worden. Wegen der darüber hinausgehenden Sozialhilfeleistungen hat das Oberlandesgericht einen Rechtsübergang von Ersatzansprüchen des Klägers verneint.
Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) erwirbt der Träger der Sozialhilfe wegen seiner Aufwendungen Schadensersatzansprüche des Hilfeempfängers aus dem Verkehrsunfall, der den Sozialhilfefall hat eintreten lassen, nicht kraft Gesetzes, sondern nur durch schriftliche Anzeige von der Überleitung der Ansprüche an den Ersatzpflichtigen. Das Berufungsgericht meint, es fehle an einer solchen Anzeige, und führt hierzu aus: Die Überleitungsanzeigen des Sozialamtes seien, wie sich aus ihrem Inhalt ergebe, nicht an die Beklagten, sondern an ihren Haftpflichtversicherer gerichtet worden. Dieser hafte aber nicht unmittelbar, weil das Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 (BGBl I S. 213) erst nach dem Unfall am 1. Oktober 1965 in Kraft getreten sei. Deshalb seien die Ansprüche des Klägers nicht wirksam auf die Stadt Münster übergeleitet worden.
2.
Nicht erörtert hat das Berufungsgericht, wie die Revision an sich zutreffend rügt, das Schreiben des Sozialamtes der Stadt Münster vom 25. April 1966 an die "Fahrschule S." und seine Bedeutung für einen Anspruchsübergang nach § 90 BSHG, der in dem Schreiben ausdrücklich geltend gemacht worden war. Doch kann dies auf sich beruhen, da der Anspruchsübergang jedenfalls aufgrund der Überleitungsanzeigen an den Haftpflichtversicherer der Beklagten festzustellen ist.
a)
Diese Überleitungsanzeigen sind Verwaltungsakte (§ 90 Abs. 3 BSHG), so daß das Revisionsgericht Inhalt und Tragweite der Anzeigen ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts zu ermitteln hat (BGHZ 3, 1, 15 m.w.Nachw.; 32, 84).
Als Verwaltungsakt kann die Überleitungsanzeige ihre privatrechtsgestaltenden Wirkungen nur entfalten, wenn sie in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise bekannt gemacht worden ist (vgl. BGH Urteil vom 15. November 1951 - III ZR 21/51 = BGHZ 4, 10, 20 ff m.w.Nachw.; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 9. Aufl. § 12 I c Seite 231). Zwar ist förmliche Zustellung nicht vorgeschrieben, so daß es genügt, wenn der Inhalt der schriftlich niedergelegten Überleitungsverfügung dem Schuldner des betroffenen Anspruchs auf andere Weise zur Einsicht vorgelegt wird. Doch verlangt § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG zur Bewirkung der Überleitung ausdrücklich eine schriftliche Anzeige des Trägers der Sozialhilfe an den "anderen", d.h. an den Schuldner des überzuleitenden Anspruchs des Hilfeempfängers. Danach muß die Überleitungsanzeige an den Schuldner, dessen Heranziehung zum Ersatz der Aufwendungen des Trägers der Sozialhilfe die Anzeige begründen soll, selbst gerichtet sein. Eine Überleitungsanzeige, deren Adressat nicht der Schuldner des überzuleitenden Anspruchs, sondern ein Dritter ist, könnte den Anspruchsübergang nach § 90 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BSHG nicht bewirken, auch wenn der Schuldner durch den Dritten Kenntnis von der Überleitungsverfügung erhält. Das gilt auch dann, wenn das Sozialamt mit einer Übermittlung des Inhalts der Überleitungsverfügung durch diesen an den Schuldner des überzuleitenden Anspruchs einverstanden ist, sofern hierin nicht zum Ausdruck kommt, daß die Überleitungsverfügung an den Schuldner selbst gerichtet sein soll. Die vorgeschriebene Form der Erklärung ist unabdingbar im Interesse der Rechtssicherheit und zum Schütze des Schuldner, der über den Eintritt der Wirkungen einer Überleitung nicht im Ungewissen gelassen werden darf.
Entgegen der Ansicht der Revision kann auch die spätere "Genehmigung" durch alle Beteiligten einer nicht vorschriftsgemäßen Anzeige die Rechtswirkungen nach § 90 BSHG nicht vermitteln, da nur die nach dieser Vorschrift ordnungsgemäß bekanntgemachte Verfügung die Überleitung des Anspruchs bewirken kann. Deshalb reicht es im Gegensatz zu der Meinung des Landgerichts nicht aus, daß die Beklagten von den an ihren Haftpflichtversicherer gerichteten Überleitungsanzeigen im Verlauf des Rechtsstreits Kenntnis erlangt haben, sofern die Beklagten nicht als Adressaten der Überleitungsanzeigen erkennbar waren.
b)
Andererseits verlangt § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht, daß die Anzeige dem Schuldner immer persönlich zugehen muß. Vielmehr kann nach den für das Verwaltungsrecht entsprechend anzuwendenden Regeln des bürgerlichen Rechts über die Stellvertretung (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 9. Aufl. § 10 S. 176; Hans J, Wolff, Verwaltungsrecht I 8. Aufl. 1971 § 35 II a 3 S, 235) auch mit dem Zugang der Überleitungsverfügung an den zu ihrem Empfang bevollmächtigten Vertreter des Anspruchsschuldners die Bekanntgabe an diesen nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG bewirkt sein. Eine wirksame Überleitungsverfügung setzt allerdings auch hier voraus, daß die Verfügung eindeutig für den Schuldner des überzuleitenden Anspruchs bestimmt ist und als solche seinem zu ihrem Empfang bevollmächtigten Vertreter mitgeteilt wird. Doch schließt die Feststellung, daß die Anzeigen ihrem Wortlaut nach an den Haftpflichtversicherer der Beklagten gerichtet waren, dies nicht aus. Vielmehr kann mangels besonderer Umstände davon ausgegangen werden, daß die Übersendung der Überleitungsanzeigen an den Haftpflichtversicherer mit Rücksicht auf seine Bevollmächtigung zur Abwicklung des Schadensfalls für die Beklagten erfolgt und er deshalb in den Überleitungsanzeigen als Empfangsbevollmächtigter der Beklagten angesprochen ist.
c)
Der Haftpflichtversicherer der Beklagten war auf Grund des im Zeitpunkt des Unfalls geltenden § 10 Abs. 3 AKB (im folgenden AKB a.F.) bzw. der bei Abgabe der Anzeigen gültigen gleichlautenden Bestimmung des § 10 Abs. 5 AKB zur Entgegennahme der Überleitungsanzeigen für beide Beklagten bevollmächtigt. Er galt danach als befugt, alle ihm zur Befriedigung oder Abwehr der Ansprüche aus dem Haftpflichtfall zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Personen abzugeben. Besondere Bedeutung und Tragweite erhält diese auf eine längere Rechtsentwicklung zurückgehende (RGZ 158, 6, 11) Vollmacht aus der dem Versicherer durch das Pflichtversicherungsgesetz zugewiesenen sozialen Aufgabe gegenüber dem Verkehrsopfer (BGH Urteil vom 27. Mai 1957 - II ZR 132/56 = BGHZ 24, 308, 318; vom 23. Oktober 1958 - II ZR 54/57 = BGHZ 28, 244, 248). Sie erlaubt im Interesse und zum Schutz des Geschädigten eine rasche und umfassende Abwicklung des Schadensfalls, in dem sie die Verhandlungsführung des Versicherers mit dem Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtschuldner für verbindlich erklärt und damit eine Beschränkung der Schadensregulierung auf die Auseinandersetzung zwischen Geschädigten und Versicherer zuläßt.
Mit Rücksicht auf die enge Verknüpfung der Vertretungsmacht des Pflichtversicherers bei der Schadensregulierung mit den Aufgaben der Pflichtversicherung war deshalb auch bereits vor der Einführung des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Versicherer durch das neu gefaßte Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 anerkannt, daß sich die Wirkungen der Schadensregulierung durch den Versicherer unter entsprechender Ausdehnung seiner Vollmacht auf die nach Art. I § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 7. November 1939 (RGBl I 2223) nur mitversicherten Personen erstreckten (vgl. BGHZ 28, 244, 249 ff; BGH VersR 1964, 966; 1964, 1199; 1965, 142), weil der Schutz des Geschädigten insoweit nur eine einheitliche Beurteilung zuläßt. Ebenso entspricht es diesen Aufgaben, daß der Versicherer nicht nur, wie dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 AKB a.F. (§ 10 Abs. 5 AKB) entnommen werden könnte, für die Abgabe, sondern auch zur Entgegennahme rechtsverbindlicher Erklärungen in Bezug auf die Schadensregulierung bevollmächtigt ist.
Diese dem Versicherer mit Außenwirkung im Rechtsverkehr eingeräumte Zuständigkeit für die Schadensregulierung rechtfertigt es, ihn zur Entgegennahme von solchen Überleitungsanzeigen nach § 90 BSHG für bevollmächtigt anzusehen, die sich ausschließlich auf die von ihm zu regulierenden Ansprüche beziehen und bezüglich derer er deshalb auch ein besonderes, mit seinem Auftrag unmittelbar verbundenes Interesse daran hat, über die Person des Anspruchsgläubigers und Verhandlungspartners jederzeit unterrichtet zu sein (zustimmend: Schirmer, Die Vertretungsmacht des Haftpflichtversicherers im Haftpflichtverhältnis, 1969, Seite 66; ablehnend: OLG München VersR 1962 Seite 143 [OLG München 13.07.1961 - 1 U 968/61] für die Überleitungsanzeige nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 FürsPflVO; Knopp/Fichtner, Bundessozialhilfegesetz 2. Aufl. 1971 § 90 Rdnr. 16). Zwar dient die Überleitungsanzeige der Feststellung und dem Ausgleich des Schadens nicht unmittelbar, sondern in erster Linie dem Regreßinteresse des Trägers der Sozialhilfe; doch muß die Entgegennahme der Anzeige im weiteren Sinn zur Befriedigung der Ansprüche aus dem Haftpflichtfall gerechnet werden, zu der auch die Ermittlung des richtigen Gläubigers der Schadensersatzforderung gehört. Nach § 166 Abs. 1 BGB ist im Bereich der dem Haftpflichtversicherer übertragenen Schadensregulierung für die Kenntnis oder das Kennenmüssen eines Gläubigerwechsels mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Wirkungen für die Beziehungen zwischen dem Geschädigten und dem ersatzpflichtigen Versicherten nicht auf diesen, sondern auf den Haftpflichtversicherer abzustellen (vgl. dazu Stiefel/Wussow, Kraftfahrversicherung 8. Aufl. AKB § 10 Rdnr. 24 S. 415). Es wäre hierzu ein Widerspruch, müßte man den Versicherer als für die Entgegennahme der diese Kenntnis vermittelnden Überleitungsanzeige nicht bevollmächtigt ansehen. Vielmehr dient eine Befugnis des Haftpflichtversicherers zur Entgegennahme der Anzeige der Zusammenfassung der Schadensabwicklung in einer Hand, die seine Stellung gegenüber dem Geschädigten und den versicherten Personen kennzeichnet. Der Versicherte, an den die Überleitungsanzeige ebenfalls wirksam zugestellt werden kann, erleidet durch die Erstreckung der Vollmacht keine Nachteile, zumal der Forderungsübergang nach § 90 BSHG nicht von seiner Entscheidung abhängt. Auch schließt die Vollmacht des Haftpflichtversicherers zur Entgegenanhme der Überleitungsanzeige nicht seine Verpflichtung aus, den Versicherten von der Anzeige zu benachrichtigen; bei Versäumnissen in diesem Zusammenhang kann der Versicherer dem Versicherten u.U. aus dem Versicherungsvertrag ersatzpflichtig werden (vgl. dazu BGH Urteile vom 19. Dezember 1966 - II ZR 131/64 = VersR 1967, 149, 150; vom 17. März 1970 - VI ZR 148/68 = VersR 1970, 549, 550). Der von dem Oberlandesgericht München a.a.O. für seine Gegenansicht hervorgehobene Umstand, daß die Bevollmächtigung des Haftpflichtversicherers zur Entgegennahme von Zustellungen für den Versicherten im gerichtlichen Verfahren durch § 7 II 5 AKB besonders geregelt ist, hindert nicht, von § 10 Abs. 5 AKB (= § 10 Abs. 3 AKB a.F.) die Entgegennahme der sich auf das Haftpflichtverhältnis beziehenden Überleitungsanzeigen als mitumfaßt anzusehen. § 7 II 5 AKB ist nicht Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, daß der Versicherer zur Entgegennahme rechtsverbindlicher Erklärungen für den Versicherten stets einer besonderen Zustellungsvollmacht bedarf. Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung für den prozessualen Bereich, während die Überleitung der Schadensersatzansprüche aus dem Versicherungsfall die Schadensregulierung allgemein und nicht nur ihre gerichtliche Durchsetzung betrifft.
d)
Auch im übrigen erfüllen die Anzeigen an den Haftpflichtversicherer die an eine Anzeige nach § 90 Abs. 1 BSHG zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerwGE 29, 229, 232; 34, 219, 225; ferner für das frühere Recht nach § 21 a FürsPflVO: BGH Urteil vom 23. Februar 1955 - IV ZR 223/54 S. 8; Fleischmann/Jaeger, Die öffentliche Fürsorge 4. Aufl. § 21 a FürsPflVO Anm 3; Jehle, Fürsorgerecht 3. Aufl. FürsPflVO § 21 a Anm. 2 a; Schieckel, die Ersatzansprüche der Fürsorgeverbände 1936 S. 50). Sie bezeichnen den Unterstützten und den Zeitraum der gewährten Unterstützung; sie bringen ferner hinreichend deutlich die Absicht zum Ausdruck, daß und für welche Ansprüche der Übergang nach § 90 BSHG gewährt werden soll. Mit dem Zugang an den Haftpflichtversicherer konnten die Anzeigen deshalb den Übergang der Schadensersatzansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfall an das Sozialamt der Stadt Münster für die Zeit der Hilfegewährung und bis zur Höhe der an ihn und seine Ehefrau gewährten Aufwendungen in dem durch § 90 Abs. 1 BSHG näher bezeichneten Rahmen mit der Folge bewirken, daß der Kläger zur Geltendmachung der Leistungen an sich nicht mehr aktiv legitimiert war. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung vollzieht sich dieser Übergang im Gegensatz zu dem Forderungsübergang nach § 21 a FürsPflVO im Grundsatz ohne Rücksicht auf die Gleichartigkeit der Ansprüche (vgl. dazu Knopp/Fichtner, BSHG 2. Aufl § 90 Rdnr. 1; Seipp/Jirasek/Schellhorn, BSHG 7. Aufl. § 90 Anm. 32 c). Erforderlich ist nur, daß sich der übergeleitete Anspruch und die erbrachten Hilfeleistungen auf denselben Zeitraum beziehen.
III.
Daraus ergibt sich, daß das Berufungsurteil aufgehoben werden muß, soweit das Berufungsgericht eine wirksame Überleitung der Ansprüche des Klägers auf das Sozialamt der Stadt Münster verneint hat, da sich das Berufungsurteil insoweit auch nicht mit einer anderen Begründung halten läßt. Das Revisionsgericht kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil es an den erforderlichen Feststellungen zur Höhe der nach § 90 BSHG für den Forderungsübergang heranzuziehenden Sozialhilfeleistungen fehlt, die dem Tatrichter vorbehalten sind. In der wiedereröffneten Tatsacheninstanz hat der Kläger andererseits Gelegenheit, seine Anträge dem Forderungsübergang anzupassen.
Für den Feststellungsausspruch muß das Berufungsgericht beachten, daß das Bundessozialhilfegesetz an die Überleitungsanzeige den Rechtsübergang nicht nur für die Vergangenheit, sondern auch für zukünftig zu erbringende Leistungen knüpft, auch wenn deren Höhe im Zeitpunkt der Anzeige noch gar nicht feststellbar ist (vgl. BGHZ 20, 127; Knopp/Fichtner, BSHG 2. Aufl. § 90 Rdnr. 46).
Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist dem Berufungsgericht zu übertragen, weil sie von dem Ergebnis des Rechtsstreits abhängt.
Kreft
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann