Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.05.1968, Az.: VI ZR 7/67
Schmerzensgeldforderung als Konsequenz eines Unfalls in Form eines Kapitalbetrages sowie in Form einer lebenslänglichen Rente; Problematik der Ablenkung eines Unfallfahrers und einem physischen Eingriff in die Lenkung eines Kraftfahrers; Kriterien für die Bemessung der Höhe einer Schmerzensgeldrente
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.05.1968
- Aktenzeichen
- VI ZR 7/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12567
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 25.10.1966
Rechtsgrundlagen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Mai 1968
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode,
Dr. Weber, Dr. Nüßgens und Sonnabend
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 25. Oktober 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Am 2. August 1961 befuhr Jürgen W. mit dem VW des Beklagten die Bundesstraße ... zwischen We. und Z. W. war als Führer einer Zeitschriftenwerbekolonne des Beklagten eingesetzt und sollte den mitfahrenden Kläger in das Arbeitsgebiet eines Bezieherwerbers für den Beklagten einführen. Auf der Fahrt kam W. aus freier Bundesstraße in Höhe des Kilometersteins ... bei hoher Geschwindigkeit von der Fahrbahn ab und fuhr gegen einen rechts am Fahrbahnrand stehenden Baum. Der Kläger wurde schwer verletzt. W. ist wegen fahrlässiger Körperverletzung zu Strafe verurteilt worden.
Der am ... 1934 geborene Kläger verlangt vom Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld in Form einer Kapitalzahlung sowie zusätzlich einer Rente. Er hat hierzu vorgetragen, bei dem Unfall habe er schwere und dauernde Körperschäden davongetragen, die zu einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von 70 % geführt hätten. Daher werde er kaum wieder in das Berufsleben zurückkehren können. Versuche zur Wiederaufnahme des erlernten Dekorateurberufs sowie einer Umschulung zum Bauzeichner seien fehlgeschlagen. Seit dem Unfall habe er praktisch keine Einkünfte mehr und lebe zur Zeit in einem Lager der Sozialfürsorge.
Der Kläger hat ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000 DM als angemessen bezeichnet und erklärt, daneben sei ihm an einer Schmerzensgeldrente gelegen. Er hat vom Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes mit Zinsen abzüglich eines bereits geleisteten Teilbetrages von 8.447,57 DM gefordert.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat vorgetragen, der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß der Kläger einen Streit mit dem Fahrer W. vom Zaun gebrochen und ihn im Verlaufe der Auseinandersetzung durch physische und psychische Beeinflussung des Fahrvorgangs an der Weiterfahrt behindert habe. Unter diesen Umständen sei der Kläger für ein Verschulden des Fahrers W. voll beweispflichtig. Zumindest treffe den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden mit der Folge, daß er jedenfalls 1/4 seines Schadens selbst zu tragen habe.
Abgesehen davon sei trotz der schweren Unfallverletzungen ein Schmerzensgeld von 10.000 DM ausreichend. Psychische Schäden seien nicht zurückgeblieben; die vom Kläger vorgetragenen Körperverletzungen seien im wesentlichen behoben. Die herangezogenen Gutachten - so hat der Beklagte im Berufungsverfahren ergänzend vorgetragen - gäben ein unrichtiges Bild, weil sie die fortschreitende Besserung nicht in Rechnung gestellt hätten. Der Kläger habe Ende 1965 den Führerschein erworben. Bei den außergerichtlichen Verhandlungen habe er ein gutes Erinnerungsvermögen gezeigt und seinen Lebenslauf mit allen Daten angegeben. Er sei nicht 6 Wochen lang, sondern nur 10 Tage bewußtlos gewesen. Seine auffallende Unbekümmertheit sei keine Unfallfolge, sondern entspreche dessen Charakterbild. Der Grad der Schwerhörigkeit sei nur gering. Eine neue Begutachtung sei daher erforderlich. Selbst bei Zugrundelegen der bisherigen Gutachten sei die Zubilligung einer Rente neben einem Schmerzensgeld von 10.000 DM nicht gerechtfertigt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit habe keine Einbußen gegenüber der beruflichen Tätigkeit vor dem Unfall zur Folge; ausweislich seines Werdegangs sei der Kläger niemals einer geregelten Tätigkeit nachgegangen.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 1.052,43 (= 10.000 DM - 8.447,57 DM) nebst Zinsen sowie einer lebenslänglichen vierteljährlich im voraus zu zahlenden Schmerzensgeldrente von monatlich 200 DM ab 1. Januar 1966 unter Klageabweisung im übrigen verurteilt.
Die Berufungen beider Parteien sind erfolglos geblieben.
Mit der Revision wendet sich der Beklagte gegen die Zuerkennung der Schmerzensgeldrente.
Entscheidungsgründe
Die Revision zieht nicht in Zweifel, daß der Beklagte dem Kläger wegen der Unfallfolgen nach §§ 831, 847 BGB ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen hat. Sie wendet sich nur dagegen, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers verneint und dem Kläger als Schmerzensgeld außer einem Kapitalbetrag von 10.000 DM eine lebenslängliche Rente zugebilligt hat.
I.
1.)
Das Berufungsgericht erachtet ein Mitverschulden des Klägers nicht für nachgewiesen. Es hält nicht für aufgeklärt, wie es im einzelnen dazu gekommen ist, daß der Personenkraftwagen des Beklagten auf gerader Straße gegen einen Baum gefahren ist. Dem Fahrer W. fehlt nach seiner Bekundung wegen einer schweren Gehirnerschütterung jede Erinnerung an den Geschehensablauf. Der Kläger selbst hat im Strafverfahren als Zeuge und in diesem Rechtsstreit bei seiner persönlichen Anhörung erklärt, während der Fahrt sei es vor dem Unfall zu einem Wortwechsel zwischen ihm und W. gekommen, er habe sodann W., der mit einer Geschwindigkeit von 100 km/st gefahren sei, aufgefordert anzuhalten, was W. aber nicht befolgt habe. Selbst wenn hiernach ein Streit stattgefunden habe, so führt das Berufungsgericht aus, so lasse sich auf Grund dessen ein Mitverschulden des Klägers am Unfall nicht nachweisen.
Für einen physischen Eingriff des Klägers in die Lenkung liege kein Anhalt vor. Das Berufungsgericht erachtet aber auch eine psychische Beeinträchtigung des Fahrers W. durch den Kläger nicht für nachgewiesen. Es hält für ungeklärt, ob der Kläger es war, der den Fahrer in Erregung versetzt hat. Im übrigen spricht nach Auffassung des Tatrichters die an W. gerichtete Aufforderung des Klägers anzuhalten sogar für die Annahme, daß der Kläger jedenfalls ein Weiterfahren des W. in erregtem Zustand verhindern wollte. Das Berufungsgericht hat sich - in Übereinstimmung mit dem Strafrichter - nicht davon überzeugen können, daß der Fahrer W. nur zur tätlichen Fortsetzung der Auseinandersetzung habe anhalten sollen, wie der Beklagte vorgetragen hatte.
2.)
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen diese Beurteilung. Darin, daß der Kläger den Fahrer W. in Erregung versetzt hat, kann schon deshalb kein unfallursächliches Verschulden des Klägers gesehen werden, weil das Berufungsgericht sich zu einer solchen Feststellung gerade nicht in der Lage gesehen hat. Im übrigen hat der Kläger den Fahrer - wenn auch ohne Erfolg - zum Anhalten aufgefordert, nachdem er den Erregungszustand des Wysk erkannt hatte. Damit kann ein mitwirkendes Verschulden auch nicht in dem weiteren Mitfahren trotz des Zustandes des W. erblickt werden.
II
1.)
Das Berufungsgericht geht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes von folgenden Unfallverletzungen des Klägers aus:
Er hat ein schweres Schädeltrauma mit Kontusionspsychose, langer Bewußtlosigkeit, anfangs doppelseitiger, später linksseitiger neurologischer Symptomatik erlitten. Die Nerven der Augenmuskeln sind beschädigt worden. Der linke Schienbeinkopf war gebrochen. Wegen dieser schweren Verletzungen wurde der Kläger stationär und ambulant behandelt. Er hat sich mehreren Augenoperationen unterziehen müssen. Nach dem inzwischen erreichten Endzustand sind erhebliche Dauerschäden zurückgeblieben, mit deren Besserung kaum oder gar nicht mehr zu rechnen ist. So besteht eine multiple Hirnnervensymptoraatik, eine gekreuzte linksseitige neurologische Symptomatik, eine Hirnatrophie beiderseits - mehr rechts als links - sowie ein möglicherweise beginnendes psychorganisches Stirnhirnsyndrom; diese Folgen haben Beschwerden ausgelöst wie Kopfschmerzen, Schwindelgefühl bei Witterungswechsel, Unsicherheit bei Bewegungen der linksseitigen Glieder. Der Denkablauf ist schwerfällig und verlangsamt, die Merkfähigkeit ist gering gestört, wobei das Denken inhaltlich geordnet ist und keine gröberen Gedächtnisstörungen vorliegen. Der Kläger kann nicht mehr beidäugig sehen; es treten Doppelbilder auf, er ist einem Einäugigen gleichzustellen. Die Beweglichkeit des linken Knie- und des linken Sprunggelenkes ist endgradig eingeschränkt. Auch ist eine geringfügige rechtsseitige Innenohrschwerhörigkeit und eine Vestibularisötorung verblieben.
Das Berufungsgericht ist davon überzeugt, daß der Kläger diese schwerwiegenden Unfallfolgen sein Leben lang zu tragen hat.
2.)
Ohne Erfolg greift die Revision diese Feststellungen mit Verfahrensrügen an.
a)
Das Berufungsgericht stützt seine Beurteilung der Unfallfolgen ebenso wie das Landgericht auf die sieben fachärztlichen Gutachten, die im Jahre 1965, also vier Jahre nach dem Unfall, für den Haftpflichtversicherer des Beklagten erstattet wurden und die der Kläger mit der Klageschrift vorgelegt hat. Damit hat sich das Berufungsgericht gerade keine eigene Sachkunde zugetraut, die es nicht besitzen kann. Daß es außerhalb dieses Rechtsstreits erstattete Gutachten verwendet hat, steht im Grundsatz ihrer Verwertung nicht entgegen. Im Bereich des § 287 ZPO, dessen Anwendung bei Feststellungen der nach § 847 BGB angemessenen Entschädigung hier auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird, bleibt es dem Ermessen des Gerichts überlassen, ob und inwieweit die Begutachtung durch Sachverständige von Amts wegen oder auch auf Parteiantrag anzuordnen ist. Wenn das Berufungsgericht im Hinblick auf die vorliegenden Gutachten ausdrücklich von einer weiteren medizinischen Begutachtung des Klägers abgesehen hat, stellt das keine rechtsfehlsame Überschreitung des ihm in § 287 ZPO eingeräumten Ermessens dar. Für die Annahme, daß die vorliegenden Gutachten wesentliche Fehlbeurteilungen enthielten, lag kein Anhaltspunkt vor. Das Berufungsgericht brauchte sich an der bejahenden Verwertung dieser Gutachten auch nicht deshalb gehindert zu sehen, weil sie nicht auf Anordnung des Gerichts erstattet waren. Das gilt umsomehr, als sie sämtlich vom Versicherer des Beklagten veranlaßt waren.
In möglicher Ausübung seines Ermessens konnte der Tatrichter von einer weiteren Begutachtung auch für die Frage absehen, ob sich der Zustand des Klägers zur Zeit der Gutachten von 1965 als Endzustand darstellte, Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß sowohl das nervenfachärztliche wie auch das augenfachärztliche und das fachchirurgische Gutachten vier Jahre nach dem Unfall ausführen, daß mit einer Besserung nicht mehr zu rechnen sei. Zu Unrecht beanstandet die Revision in diesem Zusammenhang, das Berufungsurteil lasse genügen, daß mit einer Besserung - wenn schon nicht keinesfalls, so doch - "kaum" zu rechnen sei. Einmal wäre auch eine Feststellung des Tatrichters, mit einer Besserung sei "kaum" zu rechnen, im Rahmen des § 287 ZPO hinreichende Grundlage seiner Entscheidung. Zudem hat das Berufungsgericht diese Einschränkung offenbar der zusammenfassenden Beurteilung im nervenfachärztlichen Gutachten vom 12. April 1965 entnommen (dort Nr. 2). Aus den Ausführungen unter Nr. 3 dieses Gutachtens, nach welchen der jetzige Gesundheitszustand praktisch als Dauerzustand anzusehen ist, ist aber ersichtlich, daß die geringe Einschränkung nach Ansicht des Gutachters praktisch ohne Belang ist. So spricht denn auch das augenfachärztliche Gutachten von einem "nicht besserungsfähigen Defektzustand" und das zusammenfassende fachchirurgische Gutachten, auch soweit Folgen auf neurologischem Gebiet in Frage stehen, von "Dauerfolgen", es führt aus, daß bei Berücksichtigung der Zeit zwischen Unfall und Untersuchung mit einer Besserung auf keinem Fachgebiet mehr zu rechnen sei, und schätzt die gesamte Erwerbsminderung als Dauerschaden auf 70 %.
Für die Annahme, daß der Tatrichter das Fehlen einer eigenen Beweiserhebung übersehen habe, mangelt es entgegen der Meinung der Revision an jedem Anhalt. Wenn das Berufungsurteil ausführt, von einer "erneuten" medizinischen Begutachtung oder der Einholung eines "weiteren" Gutachtens werde abgesehen, so meint es offensichtlich, daß es als Beurteilungsgrundlage die außerhalb dieses Rechtsstreites erstatteten Gutachten für ausreichend und deshalb ein "weiteres" Gutachten nicht für erforderlich halte.
b)
Ohne Erfolg rügt die Revision die Verletzung des Rechts des Beklagten, bei schriftlicher Begutachtung das Erscheinen der Sachverständigen vor Gericht zu begehren, um ihnen Fragen vorzulegen oder stellen zu lassen (vgl. BGHZ 6, 398; 24, 9 [BGH 27.02.1957 - V ZR 134/55]; 35, 370) [BGH 19.09.1961 - VI ZR 259/60]. Die Sachverständigen, deren schriftliche Gutachten das Berufungsgericht urkundenbeweislich verwertet hat, brauchten unter diesem Gesichtspunkt schon deshalb nicht vernommen zu werden, weil der Beklagte entgegen der Meinung der Revision ihr Erscheinen vor Gericht nicht beantragt hat. Er hat vielmehr unter kritischer Würdigung der Privatgutachten es als notwendig bezeichnet, eine oder gar mehrere Ergänzungsgutachten zu dem jetzt gegebenen Gesundheitszustand einzuholen, und hilfsweise weiter ausgeführt, selbst bei Zugrundelegung der privaten medizinischen Gutachten gelange eine objektive Überprüfung der vorbleibenden Unfallfolgen niemals zu einem Schmerzensgeld in der zugebilligten Höhe. Ein Antrag, das Erscheinen der Sachverständigen vor Gericht anzuordnen, - und zudem im Verfahren zeitgerecht (vgl. BGHZ 35, 370) -, wäre aber selbst dann erforderlich gewesen, wenn es sich um gerichtliche Sachverständige gehandelt hätte.
3.)
Bei der Bemessung der Höhe der Schmerzensgeldrente hat das Berufungsgericht auch - nicht nur, wie die Revision meint - berücksichtigt, daß es bei den festgestellten Dauerschäden schwer sein werde, den Kläger in befriedigender Weise in das Berufsleben wieder einzugliedern. Hierbei übersieht das Berufungsgericht nicht, wägt vielmehr ausdrücklich ab, daß der Kläger nach seinem Lebenslauf in der Zeit vor dem Unfall mehrfach arbeitslos war. Im einzelnen läßt es allerdings die Frage, ob der Kläger in der Zeit vor dem Unfall seine Stellung aufgegeben hat oder aufgeben mußte, dahinstehen mit der Begründung, ohne Rücksicht auf solche Umstände bleibe maßgebend, daß der Kläger infolge der Unfallfolgen nur mit Schwierigkeiten einen Arbeitsplatz finden werde. Damit hat es sich davon überzeugt, daß der Kläger ohne Unfall mit den festgestellten schweren Dauerfolgen, die ihn zu 70 % erwerbsunfähig machen, solche Schwierigkeiten bei der Einordnung ins Berufungsleben nicht hätte. Gegen diese mögliche und im Rahmen des § 287 ZPO zulässige Würdigung ist rechtlich nichts zu erinnern. Der Tatrichter hat dem Kläger geglaubt, das ihn das bedrückt, und diese seelische Belastung bei der Bemessung des Schmerzensgeldes mit berücksichtigt.
4.)
Der Tatrichter hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach § 287 ZPO auch darüber zu befinden, welche Form der Entschädigung - Kapital oder/und Rente - den Zwecken des Schmerzensgeldes am besten gerecht wird. So kann anerkannten Rechts ein dauernder schwerer Körperschaden die Gewährung einer Schmerzensgeldrente rechtfertigen (BGH Urteil vom 11. Dezember 1956 - VI ZR 286/55 - LM § 847 BGB Nr. 10). Sonach ist es rechtsgrundsätzlich nicht zu beanstanden, daß dem Kläger Schmerzensgeld in Form eines Kapitalbetrages und für einen späteren Zeitabschnitt eine Rente zugebilligt worden ist (vgl. BGH Urteil vom 13. März 1959 - VI ZR 72/58 = LM § 947 BGB Nr. 14).
Die Höhe hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung aller für die Bemessung wesentlichen Umstände, besonders der schweren Dauerfolgen des beim Unfall erst 26-jährigen Klägers, geschätzt. Daß der Tatrichter hierbei die Grenzen des ihm gewährten Ermessens (§ 287 ZPO) überschritten hat, ist nicht erkennbar.
III.
Sonach war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Bode
Dr. Weber
Dr. Nüßgens
Sonnabend