Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1988, Az.: IVa ZR 126/87
Voraussetzungen für den Anspruch auf eine hinterlegte Versicherungssummme; Änderung der Bezugsberechtigung durch Mitteilung an den Versicherer ; Maßnahmen zur Richtunggebung auf den Adressaten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.09.1988
- Aktenzeichen
- IVa ZR 126/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13657
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 17.03.1987
- LG Mönchengladbach
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1989, 144-145 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 529 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1989, 585 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1989, 21-22 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1988, 1236-1237 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Benennung eines Bezugsberechtigten in der Lebensversicherung und Widerruf einer solchen Bezugsberechtigung haben als Ausübung rechtsändernder Gestaltungsrechte Verfügungscharakter.
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1988
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 21. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. März 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine hinterlegte Versicherungssumme. Der Vater des Klägers, der inzwischen von dem Kläger allein beerbt worden ist, schloß Anfang 1984 bei der V. Lebensversicherungs AG eine Vermögensbildungsversicherung ab. Im Versicherungsschein vom 7. März 1984 war die Beklagte als dem Versicherer benannte Bezugsberechtigte "infolge Todes" ausgewiesen.
Der Vater des Klägers (künftig VN) erlitt am 18. Juli 1984 einen schweren Unfall, an dessen Folgen er am 1. August 1984 verstarb. Noch am 18. Juli 1984 bestellte das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt die Großmutter des Klägers zur Gebrechlichkeitspflegerin für den Verunglückten mit dem Wirkungskreis Vermögensverwaltung - Aufenthaltsbestimmung - Durchführung einer geordneten fachärztlichen Behandlung. Am 24. Juli 1984 schrieb die Gebrechlichkeitspflegerin an den Versicherer:
"Mein Sohn Dietmar ist Versicherungsnehmer der o.a. Versicherung, in der die ehemalige Bekannte Michaela R. als "Bezugsberechtigte Person" bei Todesfall eingesetzt wurde.
Aufgrund erheblicher Differenzen zwischen dem Versicherungsnehmer und der eben genannten Person wurde die damalige Berücksichtigung von meinem Sohn am 27.03.1984 auf dem Versicherungsschein gestrichen und umgeändert. Aus Unkenntnis ist offensichtlich keine Veränderungsmeldung bei der Versicherungsgesellschaft oder der zuständigen Geschäftsstelle eingereicht worden.
Zwischenzeitlich erlitt mein Sohn bei einem Motarradunfall schwerwiegende Verletzungen; die Akutphase ist zwar überstanden, jedoch sind bleibende Schäden nicht auszuschließen.
Damit der geänderte Versicherungsschein mit Ihren Unterlagen übereinstimmt, bitte ich als berechtigte Person (siehe Amtsgerichtsbeschluß), die Zeile "Bezugsberechtigte Person" wie folgt zu ändern:
Streiche: Michaela R. geb. 11.11.1960 Setze: Normen M. geb. 05.03.1978 (Sohn des Versicherungsnehmers)
Für Ihre Bemühungen möchte ich mich im voraus bedanken."
Der Versicherer hinterlegte die Versicherungssumme unter Verzicht auf Rücknahme, da sowohl die Beklagte wie der Kläger Anspruch auf die Versicherungsleistung erheben, was zu Klage und Widerklage im anhängigen Verfahren geführt hat, jeweils gerichtet auf Zustimmung zur Auszahlung an den Prozeßgegner. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung des Landgerichts bestätigt und der Widerklage stattgegeben. Mit der Revision begehrt der Kläger weiterhin, seiner Klage stattzugeben und die Widerklage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsurteil hält den Revisionsangriffen im Ergebnis stand.
1.
Das Berufungsgericht ist zugunsten des Klägers davon ausgegangen, daß die Streichung des Namens der Beklagten und die Eintragung des Namens des Klägers in dem Versicherungsschein, den der VN in Händen hatte, vor seinem Unfall und auf seinen Wunsch erfolgt seien. Hierdurch habe eine Änderung der wirksamen Benennung der Beklagten als Bezugsberechtigter für den Todesfall gegenüber dem Versicherer noch nicht herbeigeführt werden können. Zwar sei in einer Kapitallebensversicherung im Zweifel anzunehmen, daß dem VN die Befugnis vorbehalten sei, ohne Zustimmung des Versicherers die Bezugsberechtigung zu ändern, § 166 VVG. Die Änderung müsse jedoch in der Form einer empfangsbedürftigen, einseitigen Willenserklärung abgegeben werden. Der Erklärende müsse neben der rechtsverbindlichen Verlautbarung seines Willens "Maßnahmen zur Richtunggebung auf den Adressaten getroffen haben." Maßnahmen zur Verlautbarung seines Willens, die Bezugsberechtigung zu ändern, habe der VN aber mit den Vermerken auf dem Versicherungsschein nicht getroffen, da dieser nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erst nach dem Tode der versicherten Person dem Versicherer eingereicht werde, zu einem Zeitpunkt also, zu dem der Auszahlungsanspruch des ursprünglich wirksam benannten Bezugsberechtigten bereits entstanden sei.
Auch die Mutter des VN habe nicht als seine Botin die Änderung der Bezugsberechtigung durch Mitteilung an den Versicherer herbeigeführt. Der VN habe in der Zeit vom 27. März 1984 bis zu seinem Unfall "nichts in die Wege geleitet, dem Versicherer eine Erklärung zukommen zu lassen." Die Pflegerin habe in ihrem Schreiben vom 24. Juli 1984 auch in ihrer Eigenschaft als Pflegerin um eine Änderung der Bezugsberechtigung gebeten und ersichtlich eine eigene Erklärung abgeben wollen.
Mit ihrem Vorbringen weist die Revision keinen Rechtsfehler nach, auf dem das vom Oberlandesgericht gefundene Ergebnis beruht. Die Willenserklärungen des VN zur Bezugsrechtsänderung wurden zwar mit den Eintragungen im Versicherungsschein existent, d.h. abgegeben im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB. Da sie einem Abwesenden galten, mußten sie ihm aber noch zugehen, um wirksam zu werden. Handschriftlich ist auf dem Versicherungsschein auch - wie der Kläger behauptet, vom Bruder des VN - vermerkt worden: "bei der Vers. anzeigen, evtl. Versschein einschicken oder neuen Versschein ausstellen lassen oder Bestätigung der Änderung schicken lassen." Diese Eintragung soll auf Erkundigungen zurückgehen, die der Bruder des VN bei einem Versicherungsagenten eingezogen hat.
Die Revision räumt der Sache nach ein, daß der VN nichts bezüglich des Zugehens seiner Erklärungen an den Versicherer veranlaßt hat, wenn sie auf den bisherigen Sachvortrag verweist, er sei sich über die Notwendigkeit des Zugehens nicht im Klaren gewesen. Damit fehlte ihm das Bewußtsein, eine zugangsbedürftige Willenserklärung abzugeben, sodaß er nicht willensgesteuert etwas für ihren Zugang veranlassen konnte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Mai 1979 - V ZR 177/77 - NJW 1979, 2032).
War sich der VN über die Notwendigkeit des Zugehens seiner Erklärungen nicht im Klaren, so fehlt es auch schon aus diesem Grund an einem Tätigwerden seiner Pflegerin als seiner Botin bei der Übermittlung seiner Erklärungen. Es gibt keinen Entsendungsvorgang, sodaß unabhängig von der rechtsfehlerfreien Auslegung des Schreibens der Pflegerin durch das Berufungsgericht ein Zugang von Erklärungen des VN und Verfügungsbefugten auf diesem Weg nicht in Betracht kommt.
2.
Das Berufungsgericht hat auch eine wirksame Änderung der Bezugsberechtigung durch Erklärungen der Pflegerin in ihrem dem Versicherer zugegangenen Schreiben vom 24. Juli 1984 verneint. Es hat dies damit begründet, daß es nicht zur Vermögensverwaltung gehört habe, die Bezugsberechtigung zu ändern oder auch nur die Bezugsberechtigung der Beklagten zu widerrufen. Die Änderung der Bezugsberechtigung berühre das Vermögen des Mündels nicht. Es liege nahe, daß die Änderung einer Bezugsberechtigung einer besonderen Pflegerbestellung und der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedürfe gemäß §§ 1915, 1804 BGB.
Für die Entscheidung kann dahingestellt bleiben, ob Widerruf und Änderung einer Bezugsberechtigung zum Wirkungskreis einer Vermögenspflegschaft gehören.
Es kann auch dahingestellt bleiben, ob das Vormundschaftsgericht solche Erklärungen eines Pflegers, die sich erst nach dem Tode des Mündels auswirken, überhaupt genehmigen könnte.
Keinesfalls konnte die zur Vermögensverwaltung bestellte Pflegerin des VN ohne - die tatsächlich fehlende - Genehmigung des Vormundschaftsgerichts rechtswirksam eine Bezugsrechtsänderung vornehmen oder auch nur die Bezugsberechtigung der Beklagten widerrufen, womit der Anspruch auf die Versicherungsleistung mit dem Tode des VN in seinen Nachlaß gefallen wäre und dem Kläger als seinem Alleinerben zustünde.
Für die Entscheidung kann weiter dahingestellt bleiben, welche Rechtsqualität der Position des widerruflich auf den Todesfall benannten Bezugsberechtigten in einer Lebensversicherung beizumessen ist. Jedenfalls hat der Widerruf einer einmal begründeten Bezugsberechtigung ebenso wie die anschließende Benennung eines Bezugsberechtigten als Ausübung rechtsändernder Gestaltungsrechte Verfügungscharakter. Ein Vermögenspfleger kann aber über eine Forderung nicht ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung verfügen, §§ 1915, 1831, 1812 BGB.
Wenn und solange ein VN, der eine Lebensversicherung auf eigene Rechnung abgeschlossen hat, von einem etwaigen Benennungsrecht keinen Gebrauch macht, ist Gegenstand des Leistungsversprechens des Versicherers nur eine Leistung an den VN bzw. dessen Erben. Es besteht ein Versicherungsvertrag ausschließlich zu Gunsten des VN, die Anspruchsberechtigung eines Dritten ist nicht angebahnt.
Macht der VN von seinem vertraglich begründeten Gestaltungsrecht Gebrauch und benennt er an seiner Stelle einen anderen Bezugsberechtigten, so führt er durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung eine inhaltliche Änderung des Versicherungsvertrages herbei. Die Benennung eines Dritten ist eine inhaltliche Umgestaltung des aufschiebend bedingten Anspruches auf die Versicherungsleistung und ebenso der Verpflichtung zu seiner Erfüllung, denn der Anspruch auf Leistung an die eigene Person und der Anspruch auf Leistung an eine dritte Person schließen einander aus. Die entsprechende Situation ist bei Auswechslung des Bezugsberechtigten gegeben (vgl. auch BGH, Urteile vom 25. März 1953 - II ZR 115/52 - VersR 1953, 179 undvom 8. Juni 1967 - II ZR 248/64 - VersR 1967, 795 sowie BGHZ 91, 288, 289) [BGH 29.05.1984 - IX ZR 86/82].
Demnach verfügt der VN durch Ausübung seines Bezugsberechtigtenbenennungs- wie seines Widerrufsrechts u.a. über seinen versicherungsvertraglich begründeten Leistungsanspruch, eine Forderung: als Verfügung anzusehen ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, der im Schrifttum überwiegend gefolgt wird, "ein Rechtsgeschäft, durch das der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also auf einen Dritten überträgt, oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonstwie in seinem Inhalt ändert" (BGHZ 1, 294, 304) [BGH 15.03.1951 - IV ZR 9/50]. Ausdrücklich klargestellt worden ist in dieser Entscheidung auch bereits, daß auch die Einwirkung auf ein Recht durch einseitige Gestaltungserklärung im Wege der Anfechtung oder Kündigung nach nunmehr unbestrittener Ansicht eine Verfügung im Sinne des BGB ist und es an dem Charakter als Verfügung nichts ändert, ob die Anfechtung oder Kündigung eines Rechtes von seinem Inhaber oder einer dazu befugten Person vorgenommen wird, etwa derjenigen, gegen die sich das angefochtene oder gekündigte Recht richtet. Rechtsumgestaltung hat demnach (auch) Verfügungscharakter. Keine Rolle spielt es hierbei, ob die Rechtsmacht zu einseitiger Verfügung auf Gesetz oder vertraglicher Vereinbarung beruht.
3.
Die Revision wirft dem Berufungsgericht vor, es habe nicht geprüft, ob die Beklagte für den von ihm bejahten Fall, daß sie versicherungsrechtlich wirksam Bezugsberechtigte geblieben sei, im Verhältnis zum VN und nunmehr zu seinem Erben die Versicherungsleistung behalten dürfe. Das sei nur dann der Fall, wenn zwischen diesen Personen ein rechtlicher Grund für die Vermögensverschiebung gegeben sei. Die Revision verweist in diesem Zusammenhang auf die Senatsentscheidungvom 1. April 1987 - IVa ZR 28/86 - VersR 1987, 659. Es ging damals um die Bezugsberechtigung aus zwei Gruppenversicherungen, die der Arbeitgeber für seine Beschäftigten abgeschlossen hatte, mit einer auf "Ehefrau" lautenden Bezugsrechtsbestimmung. Die Ehe des Arbeitnehmers war später geschieden worden, die geschiedene Ehefrau beanspruchte die Versicherungsleistungen, die ihr ausbezahlt worden waren, gegenüber den Erben des Versicherten und machte dazu geltend, im Zuge der Scheidung sei es zu der Vereinbarung gekommen, daß ihr die Bezugsberechtigungen verbleiben sollten.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, daß das Valutaverhältnis für die Benennung der Beklagten in der Lebensversicherung gestört war. Er hat nur vorgetragen, daß der VN der Beklagten Geld in Form eines Darlehens für die Einrichtung und Eröffnung einer Gaststätte zur Verfügung gestellt habe mit der Absprache, daß er selbst gegen Bezahlung in der Gaststätte aktiv mitarbeiten und so einen zusätzlichen Verdienst erzielen könne. Innerhalb kurzer Zeit habe sich zwischen dem VN und der Beklagten jedoch ein angespanntes Verhältnis entwickelt mit dem Ergebnis, daß der geschäftliche Kontakt zwischen ihnen auf das Allernötigste beschränkt worden sei. Eine Betätigung in der Gaststätte habe die Beklagte nach der Gaststätteneröffnung dem VN untersagt. Unter Hinweis auf diese Vorgänge habe der VN im Familienkreis die Absicht geäußert, die Bezugsberechtigung in seiner Lebensversicherung auf seinen Sohn, den Kläger, umzuändern.
Mit diesem Vorbringen war das Fehlen oder der nachträgliche Wegfall eines Rechtsgrundes für die Zuwendung der Versicherungsleistung im Todesfall an die Beklagte nicht aufgezeigt worden.
Dr. Lang
Dehner
Dr. Zopfs
Dr. Ritter