Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.05.1979, Az.: V ZR 177/77
Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung in einem Versorgungsvertrag; Wirksamkeit des Rücktritts vom Versorgungsvertrag; Voraussetzungen des Rücktritts von einem Vertrag; Erklärung des Rücktritts gegenüber dem Erklärungsgegner; Voraussetzungen für das Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen; Erlöschen des Rücktrittsrechts im Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung; Zugang einer Willenserklärung an Abwesende
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.05.1979
- Aktenzeichen
- V ZR 177/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12969
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 07.06.1977
- LG Mönchengladbach
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1979, 527
- MDR 1979, 1006 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 2032-2033 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Wilhelm Josef S., S. Straße ..., W.-R.
Prozessgegner
1. Wisse H., H.straße ..., M.
2. Christine H. geb. P., ebenda wohnhaft
Amtlicher Leitsatz
Für das Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist - außer dem Zugehen an den Erklärungsgegner - erforderlich, aber auch ausreichend, daß sie mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt ist und der Erklärende damit rechnen konnte und gerechnet hat, daß sie (sei es auch auf Umwegen) den richtigen Empfänger erreichen werde.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Mai 1979
durch
die Richter Offterdinger, Prof. Dr. Hagen, Linden, Dr. Vogt und Dr. Räfle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 1977 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die klagenden Eheleute erwarben aufgrund notariellen Vertrages vom 4. September 1975 von der Mutter der Klägerin ein Grundstück, das mit einem - unter Denkmalschutz stehenden - Bauerngehöft aus dem 17. Jahrhundert bestanden ist. Zum Ausgleich für Leistungen des Beklagten beim Ausbau der Gebäude schlossen die Parteien gleichzeitig einen notariellen Versorgungsvertrag, durch den sich die Kläger gegenüber dem Beklagten neben persönlichen Dienstleistungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Wohnrechts an einer Wohnung verpflichteten, die sie in einem an Stelle der alten Scheune zu errichtenden Gebäudeteil schaffen sollten. Wegen ersatzweise zu erbringender Geldleistungen in Höhe von insgesamt 810 DM monatlich und 30 DM wöchentlich unterwarfen sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Im Zusammenhang mit der Begründung des Wohnrechts wurde in dem Versorgungsvertrag niedergelegt, daß eine Baugenehmigung, die dem Beklagten im Jahre 1970 für den Anbau erteilt worden war, auf die Kläger "umgeschrieben" werden sollte. An eine Frist sollten die Kläger für die Umschreibung der Baugenehmigung und die Durchführung der Bauarbeiten nach dem Vertrage nicht gebunden sein. Abschließend wurde ihnen ein Rücktrittsrecht mit folgendem Wortlaut eingeräumt:
"Für den Fall, daß die erwähnte Baugenehmigung nicht bis zum 23. September 1975 auf die Eheleute H. (Kläger) umgeschrieben sein sollte und/oder bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht erklärt ist, daß als Nachtrag zu der Baugenehmigung der vorgesehene Ausbau des neuen Scheunengebäudeteiles mit zwei Wohnungen nicht genehmigt werden kann, sind die Eheleute H. berechtigt, von dem heutigen Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist spätestens am 30. September 1975 schriftlich zu erklären. Das Rücktrittsrecht entfällt, wenn die Rücktrittsvoraussetzungen wegfallen, ehe der Rücktritt ausgeübt ist."
Unter dem 24. September 1975 erklärten die Kläger in einem an den beurkundenden Notar gerichteten Schreiben unter Hinweis auf das Fehlen der Baugenehmigung den Rücktritt vom Versorgungsvertrag. Der Notar leitete das Schreiben an den Beklagten weiter; bei ihm ging es am 30. September 1975 ein. Ein weiteres Schreiben, in dem sie ihre Rücktrittserklärung wiederholten, richteten die Kläger am 30. September 1975 unmittelbar an den Beklagten; es erreichte ihn ebenfalls noch an diesem Tage.
Auf eine Bauvoranfrage stellte der Oberkreisdirektor am 30. September 1975 dem Beklagten durch einen Vorbescheid "vorbehaltlich der Zustimmung des Landeskonservators" die Genehmigung des geplanten Bauvorhabens in Aussicht.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 1975 widersprach der Beklagte den Rücktrittserklärungen.
Mit der Klage verfolgen die Kläger den Antrag, die - vom Beklagten inzwischen eingeleitete - Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Sie vertreten den Standpunkt, daß die den Gegenstand ihrer Unterwerfungserklärung bildenden Forderungen durch ihren Rücktritt vom Versorgungsvertrag erloschen seien. Der Beklagte meint demgegenüber, durch den positiven Vorbescheid des Oberkreisdirektors seien die Rücktrittsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Zugehens der Rücktrittserklärungen bereits entfallen gewesen; auch habe er von dem Rücktrittsschreiben erst abends um 19 Uhr Kenntnis nehmen können und genommen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Vollstreckungsabwehrklage stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter. Die Kläger beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, daß die Kläger durch ihr Schreiben vom 24. September 1975 wirksam von dem Versorgungsvertrag zurückgetreten seien: Daß die Rücktrittserklärung nicht an den Beklagten, sondern an den beurkundenden Notar gerichtet gewesen sei, schade nicht, weil der Notar das Schreiben an den Beklagten weitergeleitet habe und es dort noch innerhalb der bis zum 30. September 1975 vereinbarten Frist eingegangen sei. Im Zeitpunkt des Zugehens beim Beklagten hätten die Rücktrittsvoraussetzungen noch vorgelegen; denn der positive Vorbescheid des Oberkreisdirektors sei dem Beklagten erst gegen 12 Uhr ausgehändigt worden, der Eilbrief des Notars hingegen habe dem für den Wohnort des Beklagten zuständigen Postamt schon um 8 Uhr vorgelegen und müsse daher spätestens um 10 Uhr in den Briefkasten des Beklagten eingeworfen worden sein. Unter diesen Umständen komme es nicht mehr auf den Zeitpunkt an, in dem das zweite, unmittelbar an den Beklagten gerichtete Rücktrittsschreiben vom 30. September 1975 bei diesem eingegangen sei.
II.
Diese Ausführungen halten der - von Amts wegen anzustellenden - rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, bedurfte der Rücktritt von dem Versorgungsvertrag einer Erklärung gegenüber dem anderen Teile (§ 349 BGB), mithin gegenüber dem Beklagten. Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, die Kläger seien offenbar irrtümlich davon ausgegangen, daß der Notar als Beurkundungsperson der richtige Adressat für die Rücktrittserklärung sei; sie hätten ihm nicht nur ankündigen wollen, wie sie sich gegenüber dem Beklagten zu verhalten gedächten, sondern hätten durch die an ihn gerichtete Rücktrittserklärung die Rücktrittsfolgen gegenüber dem Beklagten auslösen wollen. Die Übersendung an den falschen Empfänger sei, so meint das Berufungsgericht, dadurch "korrigiert" worden, daß der Notar das Rücktrittsschreiben dem Beklagten übersandt habe; der Inhalt des Schreibens und die Begleitumstände gäben mithin keinen Anlaß, in Zweifel zu ziehen, daß die Kläger "gegenüber dem Beklagten von ihrem Rticktrittsrecht Gebrauch machen" wollten.
Diese Ausführungen verkennen die Voraussetzungen für das Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen. Zwar brauchen auch solche Erklärungen nicht unmittelbar an den Erklärungsgegner abgesandt zu werden; sie können ihm auch über Dritte zugeleitet werden, doch darf dies nicht mehr oder weniger zufällig, sondern muß zielgerichtet geschehen. Es gibt im bürgerlichen Recht keinen dem § 187 ZPO für die Heilung von Zustellungsmängeln entsprechenden Grundsatz, wie ihn das Berufungsgericht seiner Beurteilung anscheinend zugrunde gelegt hat. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - neben dem Zugehenvielmehr, daß die Willenserklärung mit Villen des Erklärenden in den Verkehr gelangt und der Erklärende damit rechnen konnte und gerechnet hat, sie werde (auf welchem Wege auch immer) den Erklärungsgegner erreichen (Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 2. Band Das Rechtsgeschäft, 2. Aufl. § 14 Anm. 2 - S. 225; Soergel/Hefermehl, BGB 11. Aufl. § 130 Rdn. 6; MünchKomm/Förschler, § 130 Rdn. 10; vgl. auch RGZ 170, 380, 382; OLG Köln, NJW 1950, 702 [OLG Köln 03.05.1950 - 2 W 92/50]). Feststellungen in dieser Richtung hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht getroffen.
Das angefochtene Urteil kann daher mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden.
2.
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 563 ZPO).
Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, daß das an den Beklagten gerichtete Rücktrittsschreiben der Kläger vom 30. September 1975 ebenfalls an diesem Tage - und damit innerhalb der vertraglich vorgesehenen Frist - beim Beklagten eingegangen ist. Der genaue Zeitpunkt des Zugehens - und damit die Reihenfolge der Aushändigung des Vorbescheides und des Eingangs der Rücktrittserklärung - ist im Berufungsurteil offen geblieben. Obwohl die Darlegungs- und Beweislast für den rechtserhaltenden Umstand (Replik), daß im Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung das Rücktrittsrecht bereits erloschen war, beim Beklagten liegt, läßt sich der Rechtsstreit im gegenwärtigen Stadium nicht nach der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast entscheiden. Nachdem der Prozeß bisher aus der unzutreffenden Sicht geführt worden ist, daß das Rücktrittsschreiben vom 24. September 1975 durch Weiterleitung seitens des Notars an den Beklagten ohne weiteres wirksam werden konnte, ist den Parteien vielmehr Gelegenheit zu geben, zum genauen Zeitpunkt des Zugehens des zweiten Schreibens beim Beklagten Näheres vorzutragen.
3.
Sollte die erneute Verhandlung bezüglich des ersten Rücktrittsschreibens ergeben, daß die Kläger damit gerechnet haben, der Notar werde das Schreiben - wie geschehen - an den Beklagten weiterleiten, so hinge die Wirksamkeit jener Rücktrittserklärung von im Berufungsurteil und von der Revision angesprochenen weiteren Prägen ab. Für ihre Beurteilung wären folgende Erwägungen maßgebend:
a)
Im Anschluß an die ständige Rechtsprechung und herrschende Meinung (RGZ 50, 191, 194; BGH-Urt. v. 27. Januar 1965, VIII ZR 11/63, NJW 1965, 965, 966; BAG Betrieb 1976, 1018; MünchKomm/Förschler, § 130 Rdn. 16 m.w.N.) ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß eine schriftliche Willenserklärung zugegangen ist, sobald sie in verkehrsüblicher Art in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Adressaten gelangt und ihm in dieser Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft ist. Briefsendungen sind danach im allgemeinen bereits dann als zugegangen anzusehen, wenn sie in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen werden. Für Eilbriefe gilt entgegen der Meinung der Revision nichts anderes.
b)
Nicht zu beanstanden ist der vom Berufungsgericht angewendete Erfahrungssatz, daß Eilbotensendungen gemäß § 33 PostO im Wege bevorzugter Zustellung vor der allgemeinen Post zugestellt werden.
c)
Die Erhebung von den Klägern angebotener Beweise dafür, "daß der Einwurf in den Briefkasten nach der Mittagsstunde wahrscheinlich ist", erübrigt sich, da der Beklagte mit der Darlegung einer bloßen Wahrscheinlichkeit seiner Darlegungs- und Beweislast für die zur Beendigung des Rücktrittsrechts führenden Umstände nicht genügt.
d)
Entgegen der Ansicht der Revision ist aus Rechtsgründen nicht die Vertragsauslegung geboten, daß - unabhängig von der genauen zeitlichen Reihenfolge des Zugangs - das Rücktrittsrecht schon dann entfallen sollte, wenn die Rücktrittserklärung und die behördliche Klärung der Zulässigkeit des Bauvorhabens auf denselben Tag fielen. Die gegenteilige Auslegung des Berufungsgerichts ist frei von Rechtsfehlern.
e)
Es verstößt nicht gegen Treu und Glauben, daß die Kläger den Versorgungsvertrag hinfällig machten, obwohl fristgemäß feststand, daß der Ausbau des Gebäudes baubehördlich genehmigt werde. Da der Vertrag für die Ausübung des Rücktrittsrechts nur den Zeltraum vom 23. bis zum 30. September 1975 vorsah, handelten die Kläger nicht treuwidrig, indem sie am letzten Tage der Frist den Rücktritt erklärten. Dieser Gefahr hätte der Beklagte nach der vertraglichen Risikoverteilung (nur) dadurch entgehen können, daß er den positiven Vorbescheid bereits bis zum 23. September 1975 herbeiführte.
4.
Nach alledem ist Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Hagen
RiBGH Linden ist beurlaubt und daher an der Unterschrift verhindert Offterdinger
Vogt
Räfle