Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1953, Az.: II ZR 115/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.03.1953
- Aktenzeichen
- II ZR 115/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12400
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 22.04.1952
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DB 1953, 353-354 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Ehefrau Edith P. geb. F., verw. B., R., K.str. ...,
Prozessgegner
den Kaufmann Wilhelm B., B., W.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Zur Bestimmung eines Bezugsberechtigten sowie zur Änderung und zum Widerruf einer solchen Bestimmung bedarf es einer an den Versicherer gerichteten, empfangsbedürftigen Willenserklärung, die erst wirksam wird, wenn sie diesem zugeht.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Artl für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 22. April 1952 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Herausgabe der Versicherungspolice sowie die Auszahlung der hinterlegten DM 4.000,55 auf ein den Verfügungsbeschränkungen des MilRegG Nr. 53 unterliegendes Sperrkonto des Klägers bei einem Geldinstitut im Währungsgebiet zu erfolgen haben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Sohn des Klägers nahm am 4. Juli 1940 bei der B. Lebensversicherungsgesellschaft eine Lebensversicherung über 5.000 RM, die am 1. Juni 1970 an ihn, bei seinem früheren Ableben an seine Eltern, den Kläger und dessen Ehefrau, gezahlt werden sollten. Den Versicherungsschein erhielt der Kläger. Nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 bat diesen sein Sohn um Rücksendung der Police. Nach der Behauptung der Beklagten, die der Sohn 1943 geheiratet hatte, soll er diese Bitte damit begründet haben, daß er die Bezugsberechtigung auf die Beklagte, seine Ehefrau, übertragen wolle. Der Kläger übersandte seinem Sohn den Versicherungsschein, und zwar nach der Behauptung der Beklagten mit dem Hinweis, daß eine Umschreibung der Bezugsberechtigung nicht notwendig sei, weil schon der Besitz der Police zur Entgegennahme der Versicherungssumme ermächtige. Später sandte der Sohn des Klägers an die Versicherungsgesellschaft ein Schreiben mit der Mitteilung, daß an Stelle seiner Eltern die Beklagte bezugsberechtigt sein sollte. Dieses Schreiben kam nach den Angaben der Beklagten wegen unzureichender Bezeichnung der Anschrift zurück und wurde wahrscheinlich vernichtet. Am 27. November 1948 starb der Sohn des Klägers und wurde von seinen gesetzlichen Erben, nämlich der Beklagten und ihren beiden Kindern, beerbt. Da zwischen den Parteien Streit darüber entstand, wem von ihnen die nach der Währungsreform auf 4.000 DM umgestellte Versicherungssumme zusteht, hinterlegte die Versicherungsgesellschaft den aus der Versicherung zu zahlenden Betrag von 4.000,55 DM. Der Kläger verlangt nunmehr mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages an sich und seine Ehefrau sowie zur Herausgabe des in ihrem Besitz befindlichen Versicherungsscheines.
Die Beklagte hat im 2. Rechtszug Widerklage auf Verurteilung des Klägers zur Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages an sie, hilfsweise auf Verurteilung zur Einwilligung in die Auszahlung an sie und ihre beiden Kinder, erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben und die Widerklagte abgewiesen. Mit der von ihm zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage und den Erfolg der Widerklage. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision mit der Maßgabe, daß die Herausgabe des Versicherungsscheins sowie die Auszahlung der 4.000,55 DM auf ein Sperrkonto zu erfolgen haben.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält den Kläger und seine Ehefrau zum Bezug der hinterlegten Versicherungssumme für berechtigt, weil sie im Versicherungsvertrag als Bezugsberechtigte bezeichnet sind. Es meint, daß diese Bezeichnung nicht rechtswirksam widerrufen oder zugunsten der Beklagten abgeändert worden sei. Eine Änderung in der Bezeichnung des Bezugsberechtigten könne nur durch eine an den Versicherer gerichtete, empfangsbedürftige Willenserklärung des Versicherungsnehmers vorgenommen werden, die erst wirksam werde, wenn sie dem Versicherer zugehe, was hier nicht geschehen sei.
Diese von der Revision bekämpfte Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und wird, insbesondere auch im neueren Schrifttum allgemein vertreten (RG JW 1933, 771; RGZ 136, 49 [52]; 140, 30 [33]; 153, 220 [225]; 154, 99 [105]; 168, 177 [186]; JR PrV 1936, 53; OLG München Hans. RGZ 1941 A 208; Hellwig Verträge S. 228; Kisch JW 1930, 3628; Haymann JW 1933, 771; Dörstling in Bruck-Dörstling Recht des Lebensversicherungsvertrages 2. Aufl. §15 Anm. 7; Prölss VVG 7. Aufl. §15 ALVB Anm. 1; v. Gierke VersR II 346; Ehrenzweig Deutsches (Österreichisches) Versicherungsvertragsrecht S. 408; AM: Silberschmidt JR PrV 1930, 341; Brück LZ 1932, 661; Heck JW 1932, 2517; Gerhard JW 1932, 2519; Hagen Z VersWiss 1933, 232).
Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts abzuweichen. Soweit mit ihnen geltend gemacht wird, daß die Bezeichnung der Bezugsberechtigung und ihre Änderung durch den Versicherungsnehmer formfrei erfolgen könne, sind sie gegenstandslos; denn auch die von der Revision bekämpfte Auffassung des Berufungsgerichts geht nicht davon aus, daß solche Erklärungen einer bestimmten Form bedürften. Es geht hier auch gar nicht um diese Frage, sondern allein darum, ob derartige Erklärungen des Versicherungsnehmers nicht empfangsbedürftig, also schon mit ihrer Abgabe wirksam sind, ohne Rücksicht darauf, ob ein anderer, insbesondere der Versicherer auch nur die Möglichkeit hat, von ihnen Kenntnis zu nehmen (vgl. Staudinger BGB 10. Aufl. Vorbem 11 §116), oder aber, ob es sich bei ihnen, entsprechend der Regel, um empfangsbedürftige Willenserklärungen handelt, die dem Versicherer gegenüber abgegeben werden müssen und die deshalb nach §130 BGB erst wirksam werden, wenn sie ihm zugehen. Diese Frage hat nichts damit zu tun, ob die Erklärungen einer bestimmten Form bedürfen oder formfrei sind. Der Revision ist zuzugeben, daß weder das Gesetz (§166 VVG) noch auch die Versicherungsbedingungen eine ausdrückliche Bestimmung über die Empfangsbedürftigkeit der Willenserklärungen des Versicherungsnehmers über die Bezugsberechtigung enthalten. Auch §17 Abs. 3 AVB, der bestimmt, daß alle Willenserklärungen und Anzeigen der Versicherungsgesellschaft gegenüber nur dann wirksam sind, wenn sie unmittelbar dem Vorstand der Gesellschaft schriftlich abgegeben und ihm zugegangen sind, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hierfür nicht herangezogen werden; denn diese Bestimmung läßt die Möglichkeit offen, daß sie nur dem Versicherer das Recht gibt, eine ihm nicht angezeigte Änderung unberücksichtigt zu lassen, daß sie aber nichts darüber besagt, ob auch die bei einem Streit mehrerer Prätendenten allein in Frage stehende Wirksamkeit der Veränderung des materiellen Rechts auf die Versicherungsleistung von der Anzeige an den Versicherer abhängig ist. Diese Deutung liegt deshalb nahe, weil den gleichen Sinn auch §15 Abs. 1 AVB hat, der bestimmt, daß Abtretungen der Versicherungsansprüche der Gesellschaft gegenüber nur dann wirksam sind, wenn der bisherige Verfügungsberechtigte sie unmittelbar dem Vorstand der Gesellschaft schriftlich anzeigt.
Der Revision kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung über die Empfangsbedürftigkeit der Willenserklärungen des Versicherungsnehmers über die Bezugsberechtigung folge ohne weiteres, daß diese nicht empfangsbedürftig seien. Die Empfangsbedürftigkeit einer Willenserklärung kann sich nämlich nicht nur aus dem Gesetz oder einer ausdrücklichen Parteivereinbarung, sondern auch aus ihrem Wesen und ihrem Zweck ergeben. Das ist dann der Fall, wenn die Willenserklärung so in den Rechtskreis einer bestimmten anderen Person eingreift, daß es wünschenswert ist, daß die Erklärung zu deren Kenntnis gelangt (v. Tuhr, Allgem Teil des BGB II 1 S. 205, 429; Lehmann, Allgem Teil 7. Aufl. 136; RGRKomm 10. Aufl. Vorbem 1 vor §116). Diese Voraussetzungen sind bei allen Erklärungen des Versicherungsnehmers über die Bezugsberechtigung gegeben. Die Bezeichnung eines Bezugsberechtigten ist ein Vertrag zugunsten eines Dritten. Da die Leistung an den Dritten zum Vertragsinhalt gehört, so bedarf es an sich nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht (§§328 ff BGB) auch zur nachträglichen Bestimmung eines Bezugsberechtigten, wie auch zum Widerruf oder der Abänderung einer solchen Bestimmung eines Vertrages zwischen dem Versprechensempfänger und dem Versprechenden. In Abweichung hiervon läßt §166 VVG beim Lebensversicherungsvertrag im Interesse des Versicherungsnehmers dessen einseitige Erklärung ohne Zustimmung des Versicherers genügen. Das ändert aber nichts daran, daß es sich auch hierbei - anders als bei der Abtretung - in allen Fällen um eine, wenn auch einseitig herbeigeführte Änderung des Vertrages handelt, indem der Versicherer verpflichtet wird, die ihm vertraglich obliegende Leistung bei Eintritt des Versicherungsfalles an einen anderen Bezugsberechtigten als den ursprünglich vereinbarten Gläubiger zu erbringen. Es liegt auf der Hand, daß mit einem solchen Gestaltungsrecht, das dem der Wahl bei der Wahlschuld vergleichbar ist, in den Rechtskreis des Versicherers eingegriffen wird und daß seine Ausübung deshalb auch ebenso wie die Wahl nach §263 BGB nur durch Erklärung gegenüber dem Versicherer als Schuldner erfolgen kann. Die Revision wendet demgegenüber ein, daß der Versicherer an einer Unterrichtung über die Änderung der Bezugsberechtigung gar nicht interessiert sei, weil er durch die Inhaberklausel des §16 AVB geschützt sei und es ihm deshalb gleichgültig sein könne, wer der wahre Bezugsberechtigte sei. Die Revision übersieht hierbei aber, daß die Inhaberklausel nur ein Notbehelf ist und nichts an dem schon in der amtlichen Begründung zum VVG (§166 VVG) hervorgehobenen grundsätzlichen Interesse des Versicherers ändert, seine Leistung an den richtigen Empfänger, also an den zu bewirken, dem auch das materielle Recht auf die Leistung zusteht. Sein Interesse beschränkt sich eben nicht nur darauf, durch die Zahlung von seiner Schuld befreit zu werden, sondern geht auch dahin, das Vertrauen der Beteiligten auf eine richtige, auch dem materiellen Recht entsprechende Abwicklung der Versicherung zu rechtfertigen, soweit ihm dies möglich ist. Zudem würde eine bedenkliche Rechtsunsicherheit entstehen, wenn die Bestimmung des Versicherungsnehmers über die Bezugsberechtigung nicht als empfangsbedürftige Willenserklärung angesehen, also schon als mit ihrer Abgabe wirksam behandelt würde und damit ohne Rücksicht darauf Wirksamkeit bekäme, ob der Versicherer auch nur die Möglichkeit hatte, von ihr Kenntnis zu nehmen (so insbesondere RG 140, 30 [33]). Von dieser Rechtsunsicherheit würden nicht nur die Versicherer erfaßt, denen in den häufigen Fällen des Verlustes der Police auch die Inhaberklausel keinen hinreichenden Schutz böte, sondern vor allem auch die anderen Beteiligten betroffen. Die Unsicherheit kann auch nicht mit dem Hinweis auf §332 BGB als vom Gesetz selbst in Kauf genommen bezeichnet werden. §332 BGB läßt allerdings zu, daß eine Bestimmung des Bezugsberechtigten oder ihre Änderung auch durch letztwillige Verfügung getroffen wird, die ja eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt. Diese Ausnahme ist deshalb im Interesse der Rechtssicherheit tragbar und unbedenklich, weil die letztwillige Verfügung durch ihre Bindung an eine bestimmte Form die Ernstlichkeit, Reife und Deutlichkeit der Willenserklärung sicherstellt und es ermöglicht, bei mehreren Verfügungen die jüngste Disposition festzustellen. All dies wäre aber dann nicht der Fall, wenn der Ausnahmebestimmung des §332 BGB schlechthin ein Verzicht auf die Empfangsbedürftigkeit der Erklärungen über die Bestimmung des Bezugsberechtigten entnommen und deshalb auch bei formlosen Erklärungen von diesem Erfordernis abgesehen würde. Gerade weil der Versicherungsnehmer bis zu seinem Tod die Befugnis hat, jederzeit und beliebig oft seine Bestimmungen über die Bezugsberechtigung einseitig zu ändern, ist es im Interesse der Rechtssicherheit in der Tat unerläßlich, daß sowohl die Ernstlichkeit, Reife und Deutlichkeit seiner dahin gerichteten Erklärungen, als auch der maßgebende Zeitpunkt der von ihm abgegebenen, voneinander abweichenden Verfügungen entweder durch eine an den Versicherer gerechtfertigte empfangsbedürftige Erklärung oder durch die Einhaltung der Form der letztwilligen Verfügung festgestellt werden kann. Es hat also seine guten Gründe, wenn schon die amtliche Begründung zum VVG (abgedruckt bei Gerhard-Hagen VVG S. 660 ff) es für erforderlich erklärt, daß die Bestimmung eines Bezugsberechtigten, ihre Änderung und ihr Widerruf - abgesehen von dem Ausnahmefall des §332 - durch eine an den Versicherer gerichtete empfangsbedürftige Erklärung erfolgen, so daß sie nach §130 BGB erst wirksam werden, wenn die Erklärung diesem zugeht. Da dies hier nicht geschehen ist, hat das Berufungsgericht mit Recht eine wirksame Aufhebung der Bezugsberechtigung des Klägers und seiner Ehefrau verneint.
II.
Das Berufungsgericht hält auch einen Verzicht des Klägers und seiner Ehefrau auf ihre Bezugsberechtigung oder die Übernahme einer Verpflichtung, von ihrem Bezugsrecht keinen Gebrauch zu machen, nicht für gegeben. Es meint, daß weder die Übersendung der Police durch den Kläger an den Erblasser, noch auch das damalige Begleitschreiben des Klägers in diesem Sinn zu werten seien. Der Kläger habe mit der Übersendung des Versicherungsscheins lediglich den Herausgabeanspruch des Erblassers erfüllt und ihn instand gesetzt, die Bezugsberechtigung zu ändern, damit und mit seinem Begleitschreiben aber nicht zum Ausdruck gebracht, daß er und seine Ehefrau ihr Bezugsrecht auch dann nicht ausüben wollten, wenn eine rechtswirksame Änderung der Bezugsberechtigung nicht zustande komme.
Diese tatrichterliche Auslegung der Willenserklärungen der Beteiligten ist einer freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Die Revision meint allerdings, die Auslegung des Berufungsgerichts stehe in Widerspruch zu dem Hinweis des Klägers in seinem Begleitschreiben, daß eine Umschreibung der Bezugsberechtigung nicht notwendig sei, weil schon der Besitz der Police zur Entgegennahme der Versicherungssumme berechtige. Hieraus und aus der Tatsache, daß der Kläger die Versicherungsprämie nicht habe weiterzahlen können, ergebe sich notwendig, daß der Kläger mit der Übersendung der Police und des Begleitschreibens für sich und seine Ehefrau auch ohne Umschreibung der Bezugsberechtigung jedes Recht aus der Versicherung aufgegeben habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Wenn der Kläger damals der Auffassung war, daß schon mit der Übergabe des Versicherungsscheins auch die Bezugsberechtigung ohne "Umschreibung" übergehe, so kann aus der Übersendung der Police nur entnommen werden, daß er gegen den Übergang der Bezugsberechtigung auf die Beklagte, den sein Sohn damals herbeiführen wollte, keine Einwendungen, die ihm ja rechtlich auch gar nicht zustanden, erheben wollte. Sein Hinweis darauf, daß eine "Umschreibung" nicht notwendig sei, stellte nur eine Belehrung seines Sohnes für dessen weiteres Verhalten bei der von ihm damals beabsichtigten Übertragung der Bezugsberechtigung dar. Dagegen ist hieraus nicht notwendig zu folgern, daß der Kläger und seine Ehefrau sich verpflichten wollten, von ihrem Recht auf die Versicherungsleistung auch dann keinen Gebrauch zu machen, wenn infolge der allein von dem Sohn zu treffenden Maßnahmen kein rechtswirksamer Übergang der Bezugsberechtigung zustande kommen und deshalb das Recht bei ihnen verbleiben sollte. Es kann deshalb in den Erwägungen des Berufungsgerichts auch kein Verstoß gegen die Denkgesetze gesehen werden.
Der Revision kann schließlich auch darin nicht gefolgt werden, daß der Kläger gegen Treu und Glauben verstoße, wenn er heute den Versicherungsanspruch geltend mache, obwohl er seinerzeit den Erblasser in dem Glauben gewiegt habe, daß zur Sicherung der Beklagten eine Umschreibung nicht notwendig sei. Dieser Einwand entfällt schon deshalb, weil der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt nichts dafür hergibt, daß sich der Kläger der Unrichtigkeit seines damaligen Hinweises bewußt gewesen sei und weil insbesondere der Erblasser nachträglich durch den Versicherungsinspektor Müller über die Notwendigkeit aufgeklärt worden ist, daß die Versicherungsgesellschaft von der Änderung der Bezugsberechtigung Mitteilung erhalten müsse. Daß er diese Mitteilung an die Versicherungsgesellschaft dann gleichwohl unterlassen und sein an ihn zurückgelangtes Schreiben an die Gesellschaft nicht unter Einfügung der ihm bekannten Anschrift der Gesellschaft wiederholt, sondern nach den eigenen Angaben der Beklagten anscheinend vernichtet hat, ist also nicht auf die unrichtige Rechtsbelehrung durch den Kläger zurückzuführen, so dass dieser auch nicht für die Unterlassung der Mitteilung verantwortlich gemacht werden kann.
Die Revision war daher mit der Massgabe zurückzuweisen, die sich aus dem in der Revisionsinstanz gestellten, den Devisenvorschriften entsprechenden Antrag des Klägers ergibt (BGHZ 5, 302 [312]).
Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.