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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.06.1967, Az.: II ZR 248/64

Ausübung des Rechts zur Bestimmung eines Bezugsberechtigten für die Versicherungsleistung durch den Versicherungsnehmer; Mündliche Erklärung gegenüber dem Versicherungsagenten; Irrtum über die tatsächliche Bezugsberechtigung aus der Vorversicherung ; Grundsatz der Formfreiheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.06.1967
Aktenzeichen
II ZR 248/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12034
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 19.10.1964

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1967
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Bukow und Dr. Schulze
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Oktober 1964 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Am 7. Februar 1962 verstarb der Kapitän Wilhelm B.. Aus seiner ersten Ehe mit der 1958 verstorbenen Ehefrau T. sind zwei Töchter hervorgegangen, die Klägerin und ihre Schwester Monika F., geb. B.; sie sind je zur Hälfte Erben ihres Vaters. Am 3. April 1959 hatte B. die Beklagte geheiratet.

2

B. hatte 1954 eine Lebensversicherung über 25.000 DM abgeschlossen. Im Antrag hatte er angegeben:

"Im Todesfall soll an meine Ehefrau T., geboren am 10. April 1907, gezahlt werden."

3

In dem ausgestellten Versicherungsschein heißt es u.a.:

"die Ehefrau des Versicherten begünstigt im Todesfall

...

Die Versicherung ist abgeschlossen auf Grund der zum Versicherungsantrag abgegebenen schriftlichen Erklärungen sowie der Bedingungen und Erklärungen der Gesellschaft."

4

Zu dieser Versicherung beantragte B. am 24. April 1959 eine Dividendennachversicherung, die sich auf 2.321,90 DM belauft. In dem Antrag gab er an:

"Die Bezugsberechtigung soll die Gleiche sein wie bei der Vorversicherung."

5

In dem erteilten Versicherungsschein ist "die Ehefrau des Versicherten" als Bezugsberechtigte im Todesfall des Versicherten aufgeführt.

6

Die Beklagte verlangt als Bezugsberechtigte die Versicherungssummen von zusammen 27.321,90 DM. Die Klägerin und ihre Schwester verlangen diesen Betrag als Erben ihres Vaters. Der Versicherer hat daraufhin die Versicherungssummen unter Verzicht auf Rücknahme beim Amtsgericht hinterlegt.

7

Die Klägerin hat sich mit ihrer Schwester dahin auseinandergesetzt, daß die Versicherungssummen der Klägerin zustehen sollen. Mit ihrer Klage begehrt sie, die Beklagte zu verurteilen, der Auszahlung der hinterlegten Beträge an die Klägerin zuzustimmen.

8

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 25.000 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin weiter die Verurteilung der Beklagten. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

9

I.

B. erste Ehefrau sollte mit dem Tode ihres Ehemannes das Recht auf die Leistung der Versicherungssumme von 25.000 DM erwerben (§ 166 Abs. 2 VVG). Infolge ihres Todes vor dem Eintritt des Versicherungsfalls erwarb sie dieses Recht nicht. Es stand nach § 168 VVG dem Versicherungsnehmer zu und nach seinem Tode seinen Erben. Die letzte Rechtsfolge trat aber nur ein, wenn der Versicherungsnehmer nicht vorher für seinen Todesfall wieder einen bezugsberechtigten Dritten bezeichnet hatte. Entsprechend verhält es sich mit dem Recht auf die Leistung aus der nach dem Tode der ersten Ehefrau abgeschlossenen Nachversicherung.

10

II.

Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung übt sein Gestaltungsrecht, einen Bezugsberechtigten für die Versicherungsleistung zu bestimmen, durch eine an den Versicherer gerichtete, empfangsbedürftige Willenserklärung aus (BGH LM Nr. 1 zu § 166 VVG = VersR 1953, 179 m.w.N.).

11

Die Abgabe einer solchen Erklärung sieht das Berufungsgericht hier darin, daß B. dem Versicherungsagenten Ja. beim Abschluß der Dividendennachversicherung eindeutig und wiederholt erklärt habe, im Falle seines Todes solle die Beklagte die Rechte aus beiden Lebensversicherungen, aus der Vorversicherung über 25.000 DM und aus der Nachversicherung über 2.321,90 DM, erwerben. Das habe Ja. als Zeuge eidlich bekundet.

12

Die abgegebene Erklärung habe, wie das Berufungsgericht weiter darlegt, auch dem wirklichen Willen des Versicherungsnehmers entsprochen. B. habe sein recht erhebliches Vermögen durch letztwillige Verfügung seinen beiden Kindern, der Klägerin und ihrer Schwester, zugewendet. Beide seien außerdem verheiratet und versorgt gewesen. Nach seinen Äußerungen gegenüber Ja. habe B. deshalb daran gelegen, für den Fall seines Todes seine zweite Ehefrau, die Beklagte, durch die beiden Lebensversicherungen zu sichern.

13

Die hiergegen erhobene Verfahrensrüge der Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Aussage der Zeugin F. berücksichtigt. Ihre tatrichterliche Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

14

III.

Die empfangsbedürftige Willenserklärung über die Bezugsberechtigung der Beklagten ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, wirksam geworden, als B. die Erklärung mündlich gegenüber dem Agenten Ja. abgegeben hat. In demselben Augenblick ist die Erklärung dem Versicherer zugegangen, da der Versicherungsagent kraft Gesetzes (§ 43 Nr. 2 VVG) als bevollmächtigt gilt, das Versicherungsverhältnis betreffende Erklärungen, zu denen die Benennung eines Bezugsberechtigten gehört, von dem Versicherungsnehmer entgegenzunehmen.

15

IV.

Die Revision hält B. Erklärung über die Bezugsberechtigung der Beklagten aus verschiedenen Gründen nicht für rechtswirksam.

16

1.

Sie knüpft zunächst an die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Abschluß der Nachversicherung an, bei dem nur der Versicherungsschein zur Vorversicherung vorgelegen habe. Aus der darin enthaltenen Angabe, daß "die Ehefrau des Versicherten" im Todesfall begünstigt sei, hätten B. und Ja. geschlossen, daß danach die Beklagte schon bezugsberechtigt sei und insoweit nichts weiter zu veranlassen sei. Aus diesem Grunde habe man es für das einfachste gehalten, in den Nachversicherungsantrag aufzunehmen, "die Bezugsberechtigung soll die Gleiche sein wie bei der Vorversicherung". Da das Berufungsgericht weiter festgestellt habe, daß Ja. den Antrag zur Vorversicherung, der als Bezugsberechtigte die erste Ehefrau nach Vornamen und Geburtsdatum näher bezeichnet habe, nicht gekannt habe und B. sich daran nicht mehr erinnert habe, hätten die Beteiligten sich über die tatsächliche Bezugsberechtigung aus der Vorversicherung geirrt. Infolge dieses Irrtums habe B. eine Änderungserklärung über die Bezugsberechtigung nicht abgeben können und wollen und Ja. eine wirksame Erklärung über die Bezugsberechtigung nicht zugehen können.

17

Der Schluß, den die Revision zieht, ist verfehlt. Nach dem Berufungsurteil steht fest, daß B. dem Agenten des Versicherers, zum Teil in Gegenwart der Beklagten, wiederholt eindeutig erklärt hat, daß diese im Fall seines Todes beide Lebensversicherungen erhalten solle. Das Recht, die Beklagte als Bezugsberechtigte zu benennen, stand B. nicht nur für die neu abgeschlossene Nachversicherung, sondern auch für die Vorversicherung zu. Beide Versicherungen unterschieden sich insoweit nicht voneinander. Abgesehen davon, daß der Versicherungsnehmer im Zweifel allgemein nicht gehindert ist, an die Stelle eines bezugsberechtigten Dritten einen anderen zu setzen (§ 166 Abs. 1 Satz 2 VVG), war hier die Bezugsberechtigung der ersten Ehefrau durch ihren Tod weggefallen. Aus der Begünstigungsklausel des Versicherungsscheins zur Vorversicherung haben die Beteiligten nur geschlossen, daß diese keiner Berichtigung bedürfe, sondern durch ihre neutrale Fassung ohne weiteres die Beklagte als bezugsberechtigt ausweise. Hierüber haben sich die Beteiligten irrige Vorstellungen gemacht, weil sie den Antrag zur Vorversicherung nicht gekannt oder sich daran nicht mehr erinnert haben. Ihr Irrtum bezieht sich nicht auf die wirksam erklärte Bezugsberechtigung der Beklagten, sondern auf die versicherungsrechtliche Ausführung der Erklärung, d.h. auf das, was seitens des Versicherers noch zu veranlassen war, um dem erklärten Willen des Versicherungsnehmers, z.B. durch Änderung des bisherigen Versicherungsscheins oder Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins, Rechnung zu tragen. Hierdurch ist weder die Erklärung über die Bezugsberechtigung noch, der Empfang der Erklärung berührt worden.

18

2.

Weiter macht die Revision geltend, daß eine mündliche Bestimmung des Bezugsberechtigten unwirksam sei, weil die dafür notwendige Schriftform nicht gewahrt sei. Hierfür beruft sich die Revision auf die §§ 1 und 15 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die dem Versicherungsverhältnis der Parteien zugrunde liegen (ALB).

19

a)

Wer eine Lebensversicherung eingehen will, hat nach § 1 Nr. 1 Satz 1 ALB einen schriftlichen Versicherungsantrag zu steilen. Wenn danach für den Vertrag selbst, so meint die Revision, Schriftform vorgesehen sei, könne für Vertragsänderungen, zu denen die Bestimmung eines anderen Bezugsberechtigten gehöre, nichts anderes gelten.

20

Das ist nicht richtig.

21

Der Grundsatz der Formfreiheit beherrscht auch das Versicherungsrecht. Gesetz oder Vertrag verlangen nur ausnahmsweise die Schriftform. Sie ist nach § 1 Nr. 1 Satz 1 ALB im Interesse des Versicherers für den Versicherungsantrag vorgeschrieben, nicht für den Vertrag selbst, wie die Revision irrtümlich annimmt. Eine extensive Anwendung auf Vertragsänderungen, hier die Bestimmung eines Bezugsberechtigten, scheitert schon an dem Ausnahmecharakter der Vorschrift. Außerdem ist sie ausgeschlossen, weil für Willenserklärungen des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluß in § 15 Nr. 3 ALB eine Sonderregelung getroffen ist.

22

b)

Nach § 15 Nr. 3 ALB braucht der Versicherer Willenserklärungen und Anzeigen, die ihm gegenüber bei Abschluß des Vertrages oder später abgegeben werden, nur dann als rechtswirksam anzusehen, wenn sie dem Vorstand des Versicherers schriftlich zugegangen sind. Auch daraus kann die Revision nicht herleiten, daß Kapitän B. nicht durch mündliche Erklärung gegenüber dem Agenten Ja. die Beklagte als Bezugsberechtigte bestimmen konnte. Denn § 15 Nr. 3 ALB dient allein dem Schutz des Versicherers und überläßt es ihm, ob er sich darauf berufen will.

23

Soweit es nicht um das Verhältnis zum Versicherer geht, ist die Wirksamkeit der Bezugsberechtigung nach den allgemeinen Vorschriften zu beurteilen. Das Recht des Versicherers, sich auf die Formerfordernisse des § 15 Nr. 3 ALB zu berufen, bleibt dabei außer Betracht. Im Streit der Prätendenten ist daher auch eine mündliche Bestimmung des Bezugsberechtigten wirksam, wenn sie gegenüber einem nach § 43 Nr. 2 VVG zur Entgegennahme der Erklärung als bevollmächtigt geltenden Versicherungsagenten abgegeben worden ist; sie braucht weder schriftlich abgegeben noch dem Vorstand des Versicherers zugegangen zu sein (BGH LM Nr. 1 zu § 166 VVG = VersR 1953, 179). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Versicherungsagenten allgemein gehalten seien, nur schriftliche Erklärungen entgegenzunehmen, zumindest aber zu einer schriftlichen Weitergabe von Erklärungen an den Vorstand des Versicherers verpflichtet seien. Den dafür von der Klägerin angetretenen Beweis - Auskunft der Versicherungsgesellschaft - brauchte das Berufungsgericht nicht zu erheben.

24

V.

Nach alledem erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.

25

Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO der Klägerin zur Last.

Dr. Kuhn
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Bukow
Dr. Schulze