Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1984, Az.: 3 StR 418/84
Zulässigkeit der kommissarischen richterlichen Zeugenvernehmung einer Vertrauensperson der Polizei (V-Mann) gegen den Willen des Verteidigers in dessen Abwesenheit; Möglichkeit der gerichtlichen Vernehmung eines Zeugen bei Unmöglichkeit dessen Ladung auf Grund Unkenntnis des Gerichts von seinem Aufenthalt; Qualifizierung eines V-Mannes als unerreichbaren Zeugen; Zulässigkeit der Verlesung des Protokolls über die Vernehmung eines V-Mannes in der Hauptverhandlung; Missbräuchliche Sperrung eines Zeugen durch die Exekutive bei konkreter Lebensgefahr im Falle einer Vernehmung in der Hauptverhandlung; Herleitung eines Beweisverbotes durch eine in Abwesenheit des Verteidigers erfolgte polizeiliche Vernehmung; Beachtung der gebotenen Vorsicht bei der Beweiswürdigung der Verlesung der polizeilichen Niederschrift eines Vernehmungsprotokolls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.11.1984
- Aktenzeichen
- 3 StR 418/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11348
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 13.04.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 33, 70 - 75
- JZ 1985, 492-493
- MDR 1985, 158-159 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 986-987 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1986, 130-132
- StV 1985, 269
- StV 1985, 5-6
Verfahrensgegenstand
Geheimdienstliche Agententätigkeit
Amtlicher Leitsatz
Zur Verwertung des Wissens eines Zeugen, der gerichtlich nicht vernommen worden kann, weil die Exekutive den Aufenthalt des im Falle einer solchen Vernehmung am Leben gefährdeten Zeugen nicht mitteilt.
Die Verlesung der Niederschrift über die - hier frühere - polizeiliche Vernehmung in der Hauptverhandlung ist zulässig.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung vom 14. November 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg Dr. Krauth Zschockelt Kutzer als
beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ...,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. April 1984 insoweit aufgehoben, als es den Verfall eines Geldbetrags von DM 90.000,- anordnet.
Im umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und hat ihm die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, das Wahl- und Stimmrecht sowie die Wählbarkeit auf die Dauer von vier Jahren aberkannt. Daneben hat es den Verfall eines Geldbetrages von DM 90.000,- angeordnet und eine Einziehungsanordnung getroffen. Die Revision des Angeklagten hat lediglich zur Verfallanordnung Erfolg.
1.
Die Revision ist der Auffassung, die Verlesung von Niederschriften über polizeiliche Vernehmungen des früheren Oberleutnants des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der DDR Werner S. als Zeugen verstoße gegen § 251 Abs. 2 StPO.
Der erkennende Senat des Oberlandesgerichts hatte sich zur Vorbereitung der Hauptverhandlung im Mai 1983 darum bemüht, die Vernehmung des Zeugen, eines früheren geheimdienstlichen Führungsoffiziers des Angeklagten, in der Hauptverhandlung oder durch einen beauftragten oder ersuchten Richter zu ermöglichen. Der Präsident des Bundesnachrichtendienstes hatte im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt den dem Gericht unbekannten Aufenthaltsort des Zeugen nicht mitgeteilt und dies dem Senat gegenüber eingehend begründet. Aufgrund dieser Mitteilung sowie der Bekundungen des Zeugen und Sachverständigen Fo. kam der Senat zu der Überzeugung, daß der Zeuge von einem Militärgericht der DDR in Abwesenheit zum Tode verurteilt sei, daß das MfS der DDR konkrete, ernstzunehmende Maßnahmen gegen S. getroffen habe und daß jegliche Vernehmung des Zeugen diesen in unmittelbare Gefahr bringen könne. Durch in der Hauptverhandlung getroffenen Beschluß vom 19. Januar 1984 ordnete der Senat gemäß § 251 Abs. 2 StPO die Verlesung der Niederschriften über die früheren polizeilichen Vernehmungen des Zeugen S. (Vernehmungen vom 19. Januar 1979 bis 5. Februar 1980) sowie durch späteren Beschluß die Verlesung schriftlicher Äußerungen dieses Zeugen an. Sowohl die Niederschriften wie die schriftlichen Äußerungen wurden verlesen. Das Urteil, dem ein weitgehendes Geständnis des Angeklagten zugrunde liegt, stützt sich, neben anderen Beweismitteln, auch auf die durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten früheren Bekundungen des Zeugen vor der Polizei, nicht aber auf die verlesenen schriftlichen Äußerungen.
Die Revision beruft sich auf die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofes vom 17. Oktober 1983 (BGHSt 32, 115) und vertritt die Auffassung, Unerreichbarkeit des Zeugen im Sinne des § 251 Abs. 2 StPO könne nicht mehr angenommen werden, wenn dieser lediglich deshalb nicht richterlich vernommen worden könne, weil dir Exekutive ihn hierfür nicht freigebe, ihn also für eine richterliche Vernehmung sperre. Der Senat folgt diesen Erwägungen nicht.
In dem von der Revision bezeichneten Beschluß hat der Große Senat für Strafsachen entschieden, daß es nicht zulässig ist, die kommissarische richterliche Zeugenvernehmung einer Vertrauensperson der Polizei (sogenannter V-Mann) gegen den Willen des Verteidigers in dessen Abwesenheit vorzunehmen, weil die oberste Dienstbehörde den Zeugen aus Sorge vor dessen Enttarnung nur unter dieser Voraussetzung freigibt. In diesem Zusammenhang vertritt er auch die Auffassung, daß der Zeuge aufgrund des § 68 StPO, vom Fall einer Identitätsänderung abgesehen, bei einer kommissarischen richterlichen Vernehmung von der Verpflichtung zur Angabe seines Namens nicht freigestellt werden könne. Diese Vorschrift gebiete auch für die kommissarische Vernehmung zwingend, mit Ausnahme des Wohnorts, die Personalien des Zeugen zu erfragen. Außerdem erlaube § 224 Abs. 1 Satz 2 StPO unter der dort genannten Voraussetzung nur, von einer Benachrichtigung des Verteidigers von dem Vernehmungstermin abzusehen; an dem Anwesenheitsrecht des Verteidigers, in dessen bloßer Anwesenheit eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs nicht gesehen werden könne, ändere dies nichts.
Die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen bezieht sich also allein auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine kommissarische richterliche Vernehmung. Sie betrifft den ihr zugrunde liegenden Fall, in dem die Polizei einen Vertrauensmann als Scheinkäufer von Betäubungsmitteln eingesetzt hatte; die oberste Dienstbehörde der Polizei hatte sich gegenüber dem Gericht geweigert, Name und Anschrift des als Zeugen in Betracht kommenden Vertrauensmanns mitzuteilen, um dessen Enttarnung zu vermeiden. Mit der Frage, wie das Wissen eines auch namentlich bekannten "Überläufers" aus dem kriminellen (geheimdienstlichen) Bereich in die Hauptverhandlung eingeführt werden kann, dem von Seiten seines früheren Auftraggebers im Falle eines Auftretens als Zeuge eine konkrete Todesgefahr droht, hat sich der Große Senat nicht befaßt. Insbesondere hat er keinen Weg gewiesen, der dazu führen soll oder etwa folgerichtig dazu führen müßte, die gesetzliche Vorschrift unanwendbar zu machen, nach der Niederschriften über frühere polizeiliche Vernehmungen eines Zeugen verlesen werden dürfen, wenn aus Gründen, die vom Gericht nach sorgfältiger Prüfung unter Berücksichtigung der Belange der Strafverfolgung als sachgemäß anerkannt worden sind, der Zeuge für die Justizorgane "unerreichbar" im Sinne des § 251 Abs. 2 StPO bleibt.
Wenn das Gericht den Zeugen nicht laden kann, weil es tatsächlich keine Kenntnis von seinem Aufenthalt hat, dann kann der Zeuge im Sinne dieser Vorschrift "in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden" (BGHSt 29, 109, 111 [BGH 10.10.1979 - 3 StR 281/79 S]; vgl. auch BGHSt 17, 382, 384; BGH, Beschluß vom 2. August 1983 - 5 StR 152/83). Das gilt selbst dann, wenn man bei willkürlichem oder sonst mißbräuchlichem Verhalten der obersten Dienstbehörde von der rechtlichen Möglichkeit einer Beschlagnahme von Akten ausgeht, aus denen sich die dem Gericht fehlenden Angaben über den Zeugen ergeben können (vgl. Laufhütte in KK, StPO § 96 Rdn. 2, 3; Lüderssen in Festschrift für Klug 1983, II S. 527, 535 ff.). Wie diese Rechtsfrage zu entscheiden wäre, kann dahinstehen. Denn von einem willkürlichen oder mißbräuchlichen Verhalten der obersten Dienstbehörde kann hier, wie noch näher auszuführen sein wird, keine Rede sein (vgl. BGHSt 29, 109, 112, 113 [BGH 10.10.1979 - 3 StR 281/79 S]/114). Daß auch nach der Auffassung des Großen Senats der Zeuge im Sinne der bezeichneten Verfahrensvorschrift "in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann", ergibt sich deutlich aus seiner Entscheidung. Nach ihr hat er den V-Mann als im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO unerreichbaren Zeugen angesehen, dessen Erscheinen in der Hauptverhandlung "anders nicht zu beseitigende Hindernisse" entgegenstehen (§ 223 Abs. 1 StPO), "die es zulässig machen, ihn durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernehmen zu lassen und dann das Vernehmungsprotokoll gemäß § 251 Abs. 1 StPO in der Hauptverhandlung zu verlesen" (BGHSt 32, 115, 126/127; s. auch BVerfGE 57, 250, 282) [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81].
Im Schrifttum wird die Gefahr einer Fernsteuerung des Beweisaufnahmeverfahrens durch die Exekutive gesehen, die den Zeugen durch gewillkürte künstliche Sperrerklärungen, durch Verweigerung der Freigabe, unerreichbar mache (vgl. vor allem Grünwald in Festschrift für Dünnebier 1982 S. 362; derselbe in StrVert 1984, 58; Bruns StrVert 1983, 386; derselbe in MDR 1984, 182 [BGH 10.10.1983 - 4 StR 405/83] sowie in Neue Wege zur Lösung des strafprozessualen "V-Mann-Problems", 1982 S. 45 Fn. 76). Es werde in das Belieben der Polizei gestellt, durch eine Sperrerklärung ein nicht zu beseitigendes Hindernis für das Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung "zu schaffen" und einen hinreichenden Grund für die Unmöglichkeit einer gerichtlichen Vernehmung im Sinne des § 251 Abs. 2 StPO herbeizuführen (Bruns MDR 1984, 182 [BGH 10.10.1983 - 4 StR 405/83]). Solche Erwägungen führen zu der Auffassung, wegen Rechtsmißbrauchs durch widersprüchliches Verhalten der Exekutive (Bruns a.a.O. S. 183; vgl. auch Fezer JZ 1984, 434; Lüderssen a.a.O. S. 533/534) müsse jede oberstbehördliche Verweigerung der Freigabe des Zeugen für eine Vernehmung in der Hauptverhandlung zur Folge haben, daß dessen Wissen in keiner Weise in die Beweisaufnahme eingeführt werden dürfe (Bruns a.a.O. sowie in StrVert 1983, 387; Grünwald in Festschrift für Dünnebier S. 362 sowie in StrVert 1984, 58; Günther NStZ 1984, 33, 36; Lüderssen a.a.O.). Es wird auf die Gefahr hingewiesen, daß dem Angeklagten drei wesentliche Verfahrensgarantien dadurch gleichzeitig verloren gingen, nämlich daß an die Stelle der richterlichen Vernehmung die polizeiliche trete, daß das Erfordernis der - für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen wesentlichen - Angabe der Personalien entfalle und daß eine Vernehmung in die Hauptverhandlung eingeführt werde, der ein Verteidiger des Angeklagten nicht habe beiwohnen können (Fezer a.a.O.).
Der Fall verlangt keine allgemeine Äußerung zu diesen Thesen. Von einem Rechtsmißbrauch durch widersprüchliches Verhalten der Exekutive, von einer Fernsteuerung des Beweisaufnahmeverfahrens durch sie oder von der Maßgeblichkeit des dubiosen Verhaltens eines bezahlten Spitzels (vgl. Bruns MDR 1984, 183 [BGH 10.10.1983 - 4 StR 405/83]) kann jedenfalls keine Rede sein in den besonders gelagerten Fällen, in denen es nicht um eine Unerreichbarkeit von Zeugen geht, die von der Exekutive für Ermittlungszwecke eingesetzt worden sind, sondern um den Schutz von Personen, die sich aus der kriminellen Szene gelöst haben und die deswegen als Zeugen nicht erreichbar gemacht werden können, weil ihnen aus dieser Szene, nicht zuletzt im Hinblick auf ihre der Wahrheitsfindung dienlichen Bekundungen, schwere Gefahr droht (zur Problematik der "Fernwirkungen" des Beschlusses des Großen Senats vgl. Herdegen NStZ 1984, 200, 201-203). Um einen solchen besonderen Fall handelt es sich aber hier ebenso wie in dem mit Senatsbeschluß vom 23. Januar 1981 - 3 StR 467/80 (L) - (NStZ 1981, 270) entschiedenen, in dem es um denselben Zeugen wie im vorliegenden Verfahren ging und für den auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 57, 250 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81]) eine weitgehende Verwertung des außerhalb der Hauptverhandlung gewonnenen Zeugenwissens gebilligt hat. Die im Schrifttum angestellten Erwägungen treffen auf die hier vorliegende Beweissituation von vornherein nicht zu. Hier ist das erkennende Gericht nach sorgfältiger Prüfung zu der Überzeugung gelangt, daß der Zeuge im Zusammenhang mit einer der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung dienenden Vernehmung einer konkreten Lebensgefahr ausgesetzt sein würde. Es hat aus diesem Grunde die ihm von der Exekutive unterbreiteten Erwägungen, die es ihr verböten, den Aufenthalt des Zeugen zu nennen, als berechtigt anerkannt. Eine mißbräuchliche Sperrung des Zeugen durch die Exekutive liegt nicht vor. In Fällen der Lebensgefährdung kann die staatliche Fürsorgepflicht sogar das Gericht berechtigen, nicht auf der Vernehmung eines erschienenen Zeugen zu bestehen (BGH MDR 1983, 987 [BGH 13.07.1983 - IVb ZB 31/83]; vgl. auch BVerfGE 57, 250, 284 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81]/285).
Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, was hier einer Anwendung des § 251 Abs. 2 StPO hätte entgegenstehen sollen. Ein Beweisverbot aus der Abwesenheit des Verteidigers bei der in § 68 StPO nicht angesprochenen polizeilichen Vernehmung herzuleiten, ist, wie Tiedemann/Sieber (NJW 1984, 753, 762) [BGH 17.10.1983 - GSSt - 1/83] zutreffend bemerken, aufgrund der in § 251 Abs. 2 StPO getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung nicht möglich. Die Verlesung ist die Folge eines notwendigen Zeugenschutzes vor schwerwiegender Gefährdung. Dieser dient zugleich dem Schutz des Verfahrens, da ein gänzlicher Ausfall des Zeugenwissens wegen dieser Gefährdung es möglich machen würde, mittels der Herbeiführung einer solchen Gefahr die Erforschung der Wahrheit gezielt zu behindern.
Im übrigen hat das Oberlandesgericht sein Urteil nicht allein oder in erster Linie auf die durch Verlesung der polizeilichen Niederschriften in die Hauptverhandlung eingeführten Bekundungen des Zeugen gestützt. Es hat insbesondere auch bei der Beweiswürdigung alle gebotene Vorsicht beachtet (vgl. BGHSt 29, 109, 111 [BGH 10.10.1979 - 3 StR 281/79 S]/112; BGH NStZ 1983, 376, 377).
2.
Die Prüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hat - mit der nachfolgenden Ausnahme - einen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler nicht erkennen lassen. Auch die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei. Die Bemessung der Freiheitsstrafe durch das Oberlandesgericht wird durch die Verfallanordnung rechtlich nicht in Frage gestellt.
Diese Anordnung kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil das Urteil eine Auseinandersetzung mit der Frage nicht erkennen läßt, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein jedenfalls teilweises Absehen von der Verfallordnung in Betracht kommt. Der knappen Begründung ist lediglich zu entnehmen, daß der Senat bei der Entscheidung über eine Verfallanordnung überhaupt von einem Ermessensspielraum ausgegangen ist. Sie macht aber nicht deutlich, ob er die in § 73 c Abs. 1 StGB umschriebenen Entscheidungskriterien im einzelnen bedacht hat (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. September 1984 - 3 StR 333/84, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
Darüber hinaus läßt das Urteil eine erkennbare Prüfung der Frage vermissen, ob Zahlungserleichterungen in Betracht kommen (§ 73 c Abs. 2, § 42 StGB).
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Zschockelt
Kutzer